Urteil des OLG Frankfurt vom 30.01.2002

OLG Frankfurt: treu und glauben, culpa in contrahendo, berufliche tätigkeit, arbeitsunfähigkeit, beratungspflicht, versicherer, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, quelle, immaterialgüterrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 108/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 242 BGB
(Treu und Glauben: Allgemeine Beratungspflicht des
Versicherers bei Abschluß eines Versicherungsvertrages)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.
abgesehen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist
entgegen geäußerten Bedenken zulässig, insbesondere richtet sich ihr Angriff in
Ziff. IV der Begründungsschrift gegen die Beschwer des angefochtenen Urteils
insofern, als sie die vom Landgericht bejahte Arbeitsunfähigkeit in Abrede stellt
und gegen die Wirksamkeit von Ziffer 3.1 der Regelungen zur
Kreditlebensversicherung (Bl. 55 d. A.) Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG und § 242 BGB
erhebt.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn dem Kläger steht weder
ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf bedingungsgemäße Leistung zu -
insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils -
noch kann der Kläger Schadensersatz aus culpa in contrahendo, denn die
Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Beratungspflichten verletzt. Entgegen
der Auffassung des Klägers besteht für den Versicherer keine allgemeine Pflicht,
dem Versicherungsnehmer denkbare Risiken aufzuzeigen und ihm den jeweils
geeigneten Versicherungsschutz anzubieten oder zu erläutern, denn es ist
grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, für den gewünschten
Versicherungsschutz zu sorgen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine
Beratung ausdrücklich gewünscht wird oder aber sich für den Versicherer
erkennbar eine Beratungsbedürftigkeit ergibt. Ersteres trägt der Kläger selbst nicht
vor, letzteres kann nur angenommen werden, wenn es sich um speziellen
versicherungstechnische oder versicherungsrechtliche Fragestellungen geht,
deren Verständnis fachlichen Sachverstand voraussetzt und mit denen der
durchschnittliche Versicherungsnehmer überfordert wäre. Derartigen
Fragestellungen sah sich der Kläger bei Antragstellung indes nicht
gegenübergestellt, denn aus dem Antrag auf Abschluß einer der Sicherung eines
Ratenkredits dienenden Kreditlebensversicherung auf den Fall der
Arbeitsunfähigkeit geht in Verbindung mit Ziffer 3.1 der Regelungen zur
Kreditlebensversicherung hervor, daß die bedingungsgemäße Leistung nur für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit geschuldet wird, die vorliegt, wenn der Kläger infolge
ärztlich nachzuweisender Gesundheitsstörungen außerstande ist, allgemein eine
berufliche Tätigkeit regelmäßig auszuüben. Diese Voraussetzung ist klar und nicht
erläuterungsbedürftig und begegnet als Leistungsbestimmung auch keinerlei
rechtlichen Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG, auch ist die Beklagte nicht nach Treu und
Glauben gehindert, sich auf die wirksam vereinbarte Leistungsbestimmung zu
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Glauben gehindert, sich auf die wirksam vereinbarte Leistungsbestimmung zu
berufen.
Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO
zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.