Urteil des OLG Frankfurt vom 16.11.2009

OLG Frankfurt: einstellung des verfahrens, pressefreiheit, erbrecht, rechtswidrigkeit, spekulation, erlass, klinik, geschäftsleitung, befragung, form

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 75/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts Wiesbaden vom 16.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat beantragt, es der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger
Verfügung zu untersagen, Dritten, insbesondere der Geschäftsleitung der Klinik
gegenüber, bei der er angestellt ist, näher bezeichnete Äußerungen im
Zusammenhang mit einem in den Jahren 2008/2009 gegen ihn geführten,
zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahrens wegen Mordes zu machen. Das
Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16.09.2009 zurückgewiesen, da die
Äußerungen im Rahmen einer journalistischen Recherche erfolgt und durch die
allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt seien.
Gegen diesen, ihm am 17.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt, die am 24.09.2009 bei Gericht eingegangen ist
und mit der er weiterhin Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung begehrt.
Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 567 Abs. 1
Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO), hat in der
Sache indes keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anfrage der
Antragsgegnerin bei der Klinikleitung zumindest nicht rechtswidrig war.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Landgericht dabei nicht verkannt,
dass bereits diese Anfrage einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
darstellte. In zulässiger Weise hat das Landgericht dies unterstellt und lediglich die
sich als Folge dann zu prüfende Rechtswidrigkeit des Tuns verneint. Dieses, im
Rahmen einer Abwägung der Persönlichkeitsrechtsverletzung mit der allgemeinen
Meinungs- und Pressefreiheit gefundenen Ergebnis ist auch nach Auffassung des
Senats richtig. Eine andere Beurteilung ist auch unter Zugrundelegung der mit der
Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht geboten.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das Telefax der Antragsgegnerin vom
26.09.2009 keine konkreten Tatsachenbehauptungen über den Antragsteller
enthält. Mitgeteilt werden lediglich die Aussagen Dritter. Dass es solche Aussagen
gibt, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Dass diese im Rahmen des
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht wurden, kann für die
Antragsgegnerin nicht neu gewesen sein. Ihr dürfte nicht entgangen sein, dass ein
8
9
10
11
Antragsgegnerin nicht neu gewesen sein. Ihr dürfte nicht entgangen sein, dass ein
solches Verfahren gegen den Antragsteller betrieben worden war. Neu war auch
nach dem Vortrag des Antragstellers für die Antragsgegnerin nur der genaue
Wortlaut der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung. Wenn diese aber –
trotz der von der Antragstellerin zitierten Passagen – zu einer Einstellung des
Verfahrens führte, musste für die Arbeitgeberin der Eindruck entstehen, dass die
Staatsanwaltschaft den Zeugenaussagen insoweit entweder nicht gefolgt war oder
dem Sachverhalt keine strafrechtliche Relevanz zumaß. Beides war nicht geeignet,
arbeitsrechtliche Nachteile für den Antragsteller auszulösen.
Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, wenn er der Ansicht ist, die
Antragsgegnerin habe sich diese Aussagen zu eigen gemacht oder sie der
Klinikleitung gegenüber als feststehende Tatsachen dargestellt.
Unmissverständlich weist das Fax aus, dass den bisherigen Recherchen zufolge
entsprechende Aussagen vorliegen. Dass es auf die Frage, ob die
Zeugenaussagen sämtlich wahr waren, im vorliegenden Unterlassungsverfahren
nicht ankommt, weil ansonsten jede Berichterstattung über noch nicht zweifelsfrei
aufgeklärte Sachverhalte unmöglich würde, hat das Landgericht zutreffend
ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat die Behauptungen der Zeugen ausnahmslos
in indirekter Rede wiedergegeben und sich sprachlich von diesen durch die
Verwendung des Konjunktivs deutlich distanziert.
Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragstellerin ergibt sich auch nicht
daraus, dass diese die Klinikleitung nicht zur Aufklärung objektiver Tatsachen
befragte, sondern zur Bewertung von Tatsachen aufforderte. Auch hieran bestand
ein schützenswertes Informationsinteresse der Antragstellerin. Ausweislich ihrer
Anfrage sollte die Sendung das Thema „Ärzte und Erbrecht“ behandeln. Hierzu
war nicht nur das tatsächliche Verhalten einzelner Ärzte als Beispielsfall
darzustellen, sondern auch zu klären, welche Grenzen insoweit durch das Gesetz,
ärztliche Standespflichten oder ethische Prinzipien setzen und ob für den Fall eines
Verstoßes hiergegen auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen wäre.
Dabei wurde die Klinikleitung nicht zur Spekulation aufgefordert, sondern zu
eigenen Wertungen und Handlungsabsichten, wenn auch zu bloß hypothetischen
Geschehensabläufen. Der Antragsgegnerin ging es damit erkennbar nicht darum,
den Antragsteller bei der Klinikleitung zu „denunzieren“, sondern darum, sich
zusätzliche Informationen für den beabsichtigten Fernsehbericht zu verschaffen.
Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung des LG Mainz vom 27.08.2009 lag
darin nicht, da eine Fernsehberichterstattung (noch) nicht erfolgte.
Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Stellungnahme des
Antragstellers abzuwarten, bevor sie sich mit der Klinikleitung in Verbindung
setzte. Sie war – wie dargestellt – an Informationen interessiert, die der
Antragsteller nicht geben konnte. Dass die Stellungnahme des Antragstellers die
Antragsgegnerin nicht von einer Befragung auch der Klinikleitung abhielt, ist nicht
zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des
Streitwerts auf §§ 63, 53 GKG, 3 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der
Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf § 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht
möglich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.