Urteil des OLG Frankfurt vom 09.08.2000

OLG Frankfurt: unterbringung, zelle, behandlung, verfassungsrecht, sicherungsverwahrung, befristung, menschenwürde, intimsphäre, strafgefangener, unbefristet

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 596/00, 3 Ws
597/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 StVollzG, § 130 StVollzG,
§ 131 StVollzG, § 201 Nr 3
StVollzG
(Vollzug der Sicherungsverwahrung: Zulässigkeit der
gemeinsamen Unterbringung in einem Haftraum)
Tenor
Dem Antragsteller wird für die Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozeßkostenhilfe
gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer und der Bescheid der
JVA ..., mit dem diese das Gesuch des Antragstellers auf Verlegung in eine
Einzelzelle abgelehnt hat, werden aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des
Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM
2.300,- festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten, der sich zuletzt seit 29.07.1999 in Haft befindet, wird seit
dem 31.01.2000 im Anschluß an die Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe wegen
Betruges Sicherungsverwahrung vollstreckt. Er ist nach den im angefochtenen
Beschluß getroffenen Feststellungen in einem mit zwei Personen belegten
Haftraum, der eine Grundfläche von 20 qm aufweist, untergebracht und begehrt
die Unterbringung in einem Einzelhaftraum. Die Strafvollstreckungskammer hat
die JVA ... mit dem angefochtenen Beschluß verpflichtet, den Antragsteller
während der Ruhezeiten alleine in einem Haftraum unterzubringen. Sie hat zur
Begründung die Auffassung vertreten, daß es die Übergangsvorschrift des § 201
Nr. 3 StVollzG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung mehr als 23
Jahre nach Inkrafttreten des StVollzG jedenfalls gegenüber Sicherungsverwahrten
nicht mehr rechtfertigen könne, von der Regelung des § 18 StVollzG abzuweichen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA ....
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die
Nachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten, § 116 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde erzielt mit der
Sachrüge einen Teilerfolg. Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung der JVA
..., aufgrund deren er in einer mit zwei Personen belegten Zelle untergebracht ist,
ist zwar auch nach Auffassung des Senats rechtswidrig. Die Sache ist aber
entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht spruchreif.
3
4
5
6
7
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Beschluß weist zutreffend darauf hin, daß § 18 StVollzG
grundsätzlich verlangt, jeden Sicherungsverwahrten und jeden Gefangenen
während der Ruhezeiten allein in seinem Haftraum unterzubringen. Eine der in § 18
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StVollzG ausdrücklich geregelten Ausnahmen liegt hier -
wie die Strafvollstreckungskammer überzeugend ausgeführt hat - nicht vor.
Die angeordnete gemeinsame Unterbringung von zwei Sicherungsverwahrten
kann aber unter Umständen nach wie vor gestützt auf die Übergangsvorschrift des
§ 201 Nr. 3 Satz 1 (i.V.m. § 130) StVollzG zulässig sein.
Die in § 201 Nr. 3 StVollzG getroffene Regelung - die auf die JVA ... anwendbar ist -
ist unbefristet. Die Vorschrift wird zwar in ihrer Überschrift ausdrücklich als
"Übergangsbestimmung" bezeichnet. Die Gesetzestechnik des Gesetzgebers des
1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetzes, der mit den §§ 1 ff StVollzG
bekanntlich nur ein "Torso" geschaffen und wesentliche Vorschriften gleichzeitig
durch die Übergangsvorschriften der §§ 198 - 201 StVollzG wieder außer Kraft
gesetzt hat (vgl. dazu etwa Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 198 Rdn. 1
m.w.N.), läßt auch erkennen, daß es der damalige Gesetzgeber für wünschenswert
erachtet hat, daß eine gemeinsame Unterbringung mehrerer Strafgefangener
oder gar Sicherungsverwahrter während der Ruhezeiten nur noch für einen
gewissen Übergangszeitraum erfolgen werde. Er hat damit sowohl einem nach wie
vor zu Recht anerkannten kriminalpädagogischen Konzept als auch dem Schutz
der Intimsphäre Rechnung tragen wollen (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, § 18 Rdn.
1; Böhm in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 1; jeweils m.w.N.). Der
Gesetzgeber hat die "Übergangsvorschrift" des § 201 Nr. 3 StVollzG aber mit
Bedacht keiner zeitlichen Befristung unterworfen. Es kann deshalb kein Zweifel
daran bestehen, daß § 201 Nr. 3 StVollzG, obwohl als Übergangsvorschrift
apostrophiert und obwohl seit dem Inkrafttreten des StVollzG bereits knapp 25
Jahre vergangen sind, nach wie vor geltendes Recht ist. Wortlaut,
Gesetzesgeschichte und Gesetzessystematik belegen, daß diejenigen
Übergangsvorschriften, die keine ausdrückliche Befristung enthalten, nicht etwa
nur für einen von den Gerichten im Wege der Auslegung zu bestimmenden
Zeitraum, sondern unbefristet, bis zu ihrer Aufhebung durch den Gesetzgeber,
gelten sollen. Es gilt hier das gleiche wie für diejenigen "Übergangsvorschriften",
deren zunächst im StVollzG enthaltene Befristungen vom Gesetzgeber
nachträglich gestrichen worden sind (vgl. dazu Calliess/ Müller Dietz § 198 Rdn. 1).
Die Fortgeltung der vom Gesetzgeber des Jahres 1976 als Übergangsvorschriften
bezeichneten Vorschriften mag zwar - wie in der strafvollzugsrechtlichen Literatur
zu Recht allseits betont wird (vgl. etwa Calliess/Müller-Dietz, a.a.0., m.w.N.; Böhm
in Schwind/Böhm, § 18 Rdn. 2), bedauerlich erscheinen, sie ist als
kriminalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers von den Gerichten gleichwohl
bis zur Grenze des verfassungsrechtlich Erlaubten hinzunehmen. Diese Grenze ist
nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Senat
hält zwar an seiner Auffassung fest, derzufolge die Unterbringung eines
Strafgefangenen (oder eines Sicherungsverwahrten) an seinem Recht auf Achtung
seiner Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Verbot unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) und den Europäischen
Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener zu messen ist
(Senatsbeschluß vom 15.08.1985 NStZ 1985, 572 m.w.N.). Diese Grundsätze sind
etwa bei der Belegung eine Haftraumes, der lediglich eine Grundfläche von 11,54
Quadratmetern hat, mit drei Gefangenen verletzt (Senat a.a.0.), möglicherweise
auch bei der Belegung eines ausreichend großen Haftraums mit mehr als 8
Personen (vgl. § 201 Nr. 3 StVollzG). Gleiches dürfte, wie die
Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt, auch dann gelten, wenn ein
Strafgefangener oder ein Sicherungsverwahrter nicht nur vorübergehend (§ 18
Abs. 2 Satz 2 StVollzG) in einer mit mehreren Personen belegten Zelle
untergebracht wird, ohne daß eine feste räumliche Abtrennung der Toilette, die
einen Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleistet. vorhanden ist (vgl. OLG
Hamm NJW 1967, 2024; zustimmend Calliess/Müller-Dietz § 144 Rdn. 1; Böhm in
Schwind/Böhm § 18 Rdn. 6). Aus den dargelegten, insbesondere
verfassungsrechtlichen Grundsätzen läßt es sich aber nach Überzeugung des
Senats nicht entnehmen, daß die Unterbringung in einer Zweimannzelle -
zumindest für Sicherungsverwahrte - schlechthin verboten wäre. Dergleichen wird,
soweit ersichtlich, bislang weder in der Rechtsprechung noch in der
strafvollzugsrechtlichen Literatur vertreten. Die Unterbringung in Mehrbettzellen
strafvollzugsrechtlichen Literatur vertreten. Die Unterbringung in Mehrbettzellen
wird zwar allseits für untunlich und rechtspolitisch kritikwürdig, nicht aber für
rechtswidrig erachtet (vgl. nur Callies/Müller-Dietz, § 18 Rdn. 3 m.w.N.; Böhm in
Schwind/Böhm, § 18 Rdn. 1 f; Pécic/Feest in AK-StVollzG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 4). Die
Unterbringung in mit zwei Personen belegten Zellen ist im Inland (vgl. das
Zahlenmaterial bei Böhm in Schwind/Böhm § 18 Rdn. 2) und im benachbarten
Ausland keineswegs selten, sondern auch gegenwärtig noch weit verbreitet . Da
sich aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Menschenwürde nur
Auslegungskriterien und Mindestgrundsätze entnehmen lassen (vgl. dazu
allgemein von Münch in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., vor Art. 1, Rdn. 66, 67,
Art.1, Rdn. 32; Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht, 30. Aufl., § 23 I, S. 172
m.w.N.), würde es das Gebot verfassungsrechtlicher Auslegung des StVollzG und
das Verhältnis von Verfassungsrecht und schlichtem Gesetzesrecht
überstrapazieren, wenn man dem Verfassungsrecht eine Regelung der Frage, ob
in einer im übrigen ausreichend großen Zelle mit abgetrennter Toilette gegen
ihren Willen nachts auch 2 Personen untergebracht werden dürfen, entnehmen
wollte. Auch die besondere Stellung der Sicherungsverwahrten gebietet insoweit
keine andere Beurteilung. Bei der Entscheidung, ob ein Gefangener oder ein
Sicherungsverwahrter in einer mit einer oder mit mehr Personen belegten Zelle
untergebracht wird, handelt es sich aber gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG um eine
Ermessensentscheidung. Die Justizvollzugsanstalt hat insoweit eine
Auswahlentscheidung zu treffen, die nachvollziehbaren und mit dem StVollzG
vereinbaren Kriterien folgen muß (vgl. Böhm in Schwind/Böhm § 18 Rdn. 5:
"Solange die Übergangsregelung des § 201 Rn. 3 eine gemeinschaftliche
Unterbringung in der Ruhezeit zuläßt, gehört es zu den schwierigsten und ...
wichtigsten vollzuglichen Entscheidungen, welche Gefangenen in welcher
Zusammensetzung nachts gemeinschaftlich untergebracht werden."). Im Rahmen
dieser Ermessensbetätigung sind neben vorrangigen - einzelfallbezogenen
Gesichtspunkten insbesondere der Wiedereingliederung (hier gemäß § 129 Satz 2
StVollzG), der Gegensteuerung (§ 3 Abs. 2 StVollzG) und der Sicherheit und
Ordnung (Böhm a.a.0.) nach Auffassung des Senats auch die Dauer der bereits
erlittenen Freiheitsentziehung und die besondere Situation der
Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen. Die Strafvollstreckungskammer weist
zutreffend darauf hin, daß diesbezüglich der auch in § 131 StVollzG zum Ausdruck
kommende Umstand eine Rolle zu spielen hat, daß der Verwahrte, der über das
Maß seiner Schuld hinaus Freiheitsentzug hinzunehmen hat, für die Gemeinschaft
quasi ein "Sonderopfer" (Rotthaus in Schwind/Böhm § 131 Rdn. 2; Calliess/Müller-
Dietz § 131 Rdn. 1) erbringt. Dann wenn, wie hier, nicht genügend Einzelzellen
vorhanden sind, wird es deshalb aus den von der Strafvollstreckungskammer im
einzelnen dargelegten Gründen unter Umständen geboten sein, die Einzelzellen
dort, wo nicht andere (etwa unabweisbare Gründe der Behandlung oder der
Sicherheit entgegenstellen) vorrangig mit Sicherungsverwahrten, die dies
wünschen, zu belegen und eine Unterbringung in Zellen für mehrere Personen
eher (geeigneten) Strafgefangenen zuzumuten. Dies könnte unter Umständen
auch die Ausweitung einer Abteilung für Sicherungsverwahrte (§ 140 StVollzG) zu
Lasten einer Abteilung des Strafvollzugs nötig machen. Die Justizvollzugsbehörde
ist hier also gehalten, eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Die Ablehnung
des Begehrens des Antragstellers würde in diesem Zusammenhang auch
fehlerfreie Erwägungen dazu erfordern, weshalb die nötige Zahl von Einzelzellen
nicht durch Umwidmung von bislang für Strafgefangene genutztem Haftraum
bereit gestellt werden kann. Organisatorische Erwägungen werden sich,
insbesondere mittel- und langfristig, insoweit zumindest nicht ohne weiteres
entgegenhalten lassen. Der Anspruch gerade der Sicherungsverwahrten auf
weitestmögliche Rücksichtnahme auf ihre Intimsphäre wird im Rahmen dieser
Ermessensbetätigung hervorgehobenes Gewicht haben müssen. Im
Zusammenhang mit der diesbezüglichen Ermessensbetätigung hat auch der in
der Strafvollzugsliteratur gegebene Hinweis Berechtigung, demzufolge die
Vollzugsbehörde je länger das StVollzG gilt, desto stärker genötigt ist, den
Umstand, daß sie den gesetzlichen Anforderungen des § 18 StVollzG noch nicht
genügt und weiterhin die von § 201 StVollzG eröffnete Möglichkeit in Anspruch
nimmt, zu rechtfertigen (Böhm in Schwind/Böhm § 201 Rdn. 4; zustimmend
Calliess/Müller-Dietz § 201 Rdn. 2, vgl. auch Feest § 201 Rdn. 1). Der Senat vermag
aber aufgrund des im angefochtenen Beschluß mitgeteilten Sachstands
diesbezüglich bislang keine Reduzierung des der Justizvollzugsanstalt insoweit
zustehenden Ermessensspielraums "auf Null" zu erkennen. Es ist vielmehr
geboten, der Justizvollzugsanstalt zunächst Gelegenheit zu geben, unter
Berücksichtigung der Auffassung des Senats erneut eingehend in eine
Ermessensprüfung einzutreten. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die JVA eine solche umfassende
8
9
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die JVA eine solche umfassende
Prüfung bislang nicht vorgenommen hat, so daß die Sache nicht nach § 119 Abs. 4
Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sondern
Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu verfahren war.
Der angefochtene Kammerbeschluß ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt,
weil der Antragsteller in einer Zelle untergebracht war, deren Toilettenbereich bei
Erlaß der angefochtenen Entscheidung möglicherweise noch für wenige Tage nicht
abgetrennt war. Denn der Kammerbeschluß, der sich auf diesen Umstand nicht
stützt, enthält insoweit keine ausreichenden Feststellungen, zudem stand offenbar
Abhilfe jedenfalls unmittelbar bevor, vgl. § 146 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Satz 2
StVollzG. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 1 und
Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Sie berücksichtigt, daß der Antrag des
Antragstellers einen zwar aufgrund des Teilerfolgs der Rechtsbeschwerde nur noch
vorläufigen, im vorliegenden Verfahren aber gleichwohl umfassenden Erfolg erzielt
hat.
Die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts erscheint auch für das
Rechtsbeschwerdeverfahren angemessen (§§ 13, 25, 48a GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.