Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2007
OLG Frankfurt: wichtiger grund, untersuchungshaft, fortdauer, untreue, verdacht, haftprüfung, anklageschrift, haftbefehl, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 HEs 54/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 120 StPO, § 121 Abs 1 StPO
Untersuchungshaft: Fortdauer der Untersuchungshaft bei
dringendem Verdacht der Untreue in 86 Fällen
Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 18.1.2008
vorzulegen.
3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 6. Strafkammer des Landgerichts
Wiesbaden übertragen.
Gründe
Aus den weiter geltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.6.2007 ist nach
erneuter Prüfung Haftfortdauer anzuordnen.
Der Angeschuldigte ist nunmehr der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts
Wiesbaden vom 25.10.2006, neu gefasst mit Beschluss der 6. Strafkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 11.9.2007 in Verbindung mit der Anklageschrift zur
Last gelegten Straftaten der Untreue in 86 Fällen dringend verdächtig. Bezüglich
des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die weitergeltenden Gründe des
Senatsbeschlusses vom 18.6.2007 verwiesen.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wird aus
datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Seit der letzten Senatsentscheidung ist das Verfahren mit der gebotenen
Beschleunigung weiter gefördert worden.
Der umfängliche Ermittlungsvermerk des KOK ... vom 12.6.2006 zum Komplex ...
(Fälle 1-38 der Anklage) wurde am 20.6.2007 durch den Staatsanwaltschaft, den
Verteidigern zum Zwecke rechtlichen Gehörs zugeleitet. Am 17.7.2007 wurde
durch die Staatsanwaltschaft die umfängliche, 164 Seiten umfassende,
Anklageschrift gefertigt. Wann Anklage erhoben wurde, lässt sich dem Senat
vorliegenden Duplo-Akte nicht entnehmen.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wird aus
datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Unter diesen Umständen ist ein die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nach wie vor
gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat in Anbetracht des Umfangs der Sache unter
Berücksichtigung auch der Einarbeitung des Komplexes ... zeitgerecht Anklage
erhoben. Im Zwischenverfahren waren Akteneinsichten der Verteidiger zu
berücksichtigen, insbesondere auch, dass ein Anwaltswechsel stattgefunden hatte
und dem neuen Verteidiger des Angeschuldigten X ebenfalls Akteneinsicht zu
gewähren war. Unter Berücksichtigung, dass weitere Verteidiger, insbesondere
auch der Verteidiger des Angeschuldigten Y, Fristverlängerungen begehrten ist
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Oktober 2007 noch
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eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Oktober 2007 noch
zeitgerecht. Der Kammer stehen zeitnahe Termine zur Hauptverhandlung zur
Verfügung.
Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeschuldigten auf Wahrung seiner
persönlichen Freiheit und dem Interesse an wirksamer Strafverfolgung rechtfertigt
weiterhin die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt (§ 120 StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.