Urteil des OLG Frankfurt vom 10.03.2004

OLG Frankfurt: bankbürgschaft, firma, zahlungsanweisung, abtretungsvertrag, behandlung, betrug, kaufpreis, verfügungsbefugnis, verbindlichkeit, anfechtung

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 213/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 398 BGB, § 783 BGB, § 784
BGB, § 91 InsO, § 130 InsO
(Behandlung einer unwiderrufliche Anweisung)
Leitsatz
Eine unwiderrufliche Anweisung der Gemeinschuldnerin kann nicht als Abtretung
verstanden werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.10.2003 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % 17 U 213/03 - 2 - des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Firma A … GmbH. Die Klägerin hatte die
Gemeinschuldnerin mit Schuhen beliefert, die diese ihrerseits an die Firma B
GmbH verkauft hat. Der Klägerin stand gegenüber der Gemeinschuldnerin ein
Kaufpreis in Höhe von 1.213.825,50 DM plus 16 % Mehrwertsteuer zu. Mit einer als
Abtretungsvertrag überschriebenen Vereinbarung vom 09.01.2002 wurde die
Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin als verzinsliche
Darlehensschuld umgeschuldet. Zur Absicherung der Darlehensforderung der
Klägerin schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung:
„1. ....
2. ....
3. ....
4. Die A. GmbH wird dafür Sorge tragen, dass Zahlungen aus dem Geschäft von
der B GmbH direkt auf das Konto der …bank geleistet werden. Die Bank wird
unwiderruflich angewiesen, Zahlungen ausschließlich an die C …gesellschaft auf
die Darlehensvaluta zu leisten und 20 % vom Gesamtbetrag als Sicherheit für die
bereits geleistete Bankbürgschaft auf einem gesonderten Konto für die Laufzeit
der Bankbürgschaft zu überweisen. Die Bank wird diesen Betrag nach Ablauf der
Bankbürgschaft unwiderruflich an die C …gesellschaft mbH auszahlen.“
Bei der in der vorgenannten Vereinbarung unter Ziffer 4. genannten
Bankbürgschaft handelte es sich um eine Gewährleistungsbürgschaft der …bank O
1 zugunsten der Firma B GmbH. Diese leistete die Kaufpreiszahlung wie in Ziffer 4.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
1 zugunsten der Firma B GmbH. Diese leistete die Kaufpreiszahlung wie in Ziffer 4.
der Vereinbarung vorgesehen an die Gemeinschuldnerin auf deren Konto bei der
...bank O 1. Der 20%-ige Sicherheitseinbehalt wurde auf ein Festgeldkonto
gesondert überwiesen. Diese Sicherheit wie auch die Bankbürgschaft wurden in der
Folge nicht in Anspruch genommen, weil innerhalb der Gewährleistungsfrist seitens
der Firma B keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden. Zahlungen
erhielt die Klägerin von der Gemeinschuldnerin nicht. Der 20%-ige
Sicherheitseinbehalt betrug unstreitig 124.268,54 €. Insgesamt wurden von dem
Sonderkonto an den Beklagten im Lauf des Rechtsstreits von der …bank O 1
129.949,87 € ausgezahlt.
Bevor das Geld auf dem Sonderkonto bei der ...bank O 1 wegen des Ablaufs der
Gewährleistungszeit am 28.05.2002 frei wurde, wurde gemäß Beschluss des
Amtsgerichts Offenbach am Main vom 29.04.2002 über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin ein Verfügungsverbot erlassen und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin überging, bestellt. Am 31.10.2002 ist das
Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet worden. Mit Schreiben
vom 31.02.2002 ist die Klägerin durch den Vertreter des damaligen
Insolvenzverwalters u. a. darauf hingewiesen worden, dass dem Rechtserwerb der
Klägerin § 91 InsO entgegen stünde und dass die Abtretungsvereinbarung ohnehin
unter dem Anfechtungsvorbehalt der §§ 130 ff. InsO stünde. Die
Gemeinschuldnerin war bereits zur Zeit der Abtretungsvereinbarung
zahlungsunfähig (vgl. unstreitiger Vortrag Bl. 271 d. A.). Vorsorglich wiederholt der
Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2003 die Anfechtung der
Abtretungsvereinbarung vom 09.01.2002.
Die Firma B GmbH zahlte auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin
683.640,36 €. Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs der Gemeinschuldnerin
gegenüber der B GmbH war dieser gegenüber nicht offen gelegt worden. Von den
seitens der B GmbH überwiesenen Geldbeträgen flossen 124.268,54 €
entsprechend der vereinbarten Sicherungsabtretung zur Unterlegung der
Bürgschaft auf ein besonderes Konto bei der ...bank O 1. Zwischenzeitlich hat die
...bank O 1 den auf dem Sonderkonto liegenden Betrag in Höhe von 129.949,87 €
an den Beklagten ausgezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach Ablauf der Bankbürgschaft habe
ihr der Betrag auf dem Konto der ...bank O 1 zugestanden.
Der Beklagte ist der Auffassung der Klägerin aus Rechtsgründen
entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass die Gemeinschuldnerin ihren Anspruch auf Rückübertragung des zur
Sicherheit an die Bank abgetretenen Betrages nicht an die Klägerin abgetreten
habe.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin weiter ihren erstinstanzlichen
Zahlungsanspruch. Sie ist der Auffassung, aus der unwiderruflich erklärten
Zahlungsanweisung stehe ihr ein Recht auf den an den Beklagten seitens der
...bank O 1 ausgekehrten Betrag zu. Der Anspruch falle auch nicht in die Masse,
weil die Rechte vor Konkurseröffnung erworben worden seien. Die unwiderrufliche
Zahlungsanweisung sei einer Abtretungsvereinbarung gleichzusetzen. Diese sei
insolvenzfest. Der Schuldner habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Geldbetrag
auf dem Sonderkonto der ...bank O 1 zurückzuerlangen. Auch aufgrund von
Billigkeitserwägungen stünde der Klägerin der eingeklagte Geldbetrag zu. Der
Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe eigenmächtig über die
ausgezahlten B-Gelder verfügt. Von dieser unredlichen Handlungsweise würden
letztlich die Insolvenzgläubiger profitieren, obwohl die Klägerin als Lieferant der
Schuhe schutzbedürftig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2003 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 129.949,87 € nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Er weist außerdem darauf hin, dass die Forderung gegen die Firma B GmbH nicht
an die Klägerin wirksam habe abgetreten werden können, da die
Gemeinschuldnerin unter dem 04.12.1996 ohnehin alle Forderungen an die
...kasse O 2 im Rahmen einer Globalzession abgetreten habe.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
Was die gemäß Ziffer 1. der Vereinbarung vom 09.01.2002 an die Klägerin
abgetretene Kaufpreisforderung anbetrifft, so hat die Klägerin keine Rechte an
dem Geld. Die Firma B hat mit befreiender Wirkung an die Gemeinschuldnerin
gezahlt, weil die Abtretung gegenüber der Schuldnerin nicht offen gelegt worden
ist (§ 407 BGB).
Von dem Kaufpreisanspruch sind 20 % als Sicherheit für die geleistete
Bankbürgschaft an die ...bank O 1 abgetreten worden. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.
der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 09.01.2002. Aus der im
Abtretungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin vereinbarten
unwiderruflichen Anweisung der Gemeinschuldnerin, den Betrag nach Ablauf der
Bankbürgschaft an die Klägerin auszuzahlen, ergibt sich gerade, dass die Klägerin
noch nicht Inhaberin der Forderung war. Denn dann hätte es der Anweisung
seitens der Gemeinschuldnerin nicht bedurft. Vielmehr wäre die Klägerin an die
Stelle der Gemeinschuldnerin getreten. Ihr hätte die Forderung unmittelbar
zugestanden.
Die Anweisung selbst konnte nur in einem Vertrag zwischen der
Gemeinschuldnerin und der ...bank O 1 erfolgen (§§ 783, 784 BGB). Ob diese
Anweisung rechtswirksam erfolgt ist, braucht im Rahmen der Ansprüche zwischen
den Parteien dieses Rechtsstreits nicht untersucht zu werden. Aus der Anweisung
folgen in keinem Fall direkte Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.
Aus Gründen der Billigkeit kommt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen
Regelungen keine Auskehrung des von der ...bank O 1 an den Beklagten als
Insolvenzverwalter gezahlten Betrages an die Klägerin außerhalb des
Insolvenzverfahrens in Betracht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.