Urteil des OLG Frankfurt vom 15.03.2017

OLG Frankfurt: rüge, willkürverbot, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, dokumentation, vollmacht, strafrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss-OWi 329/09, 2
Ss OWi 329/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 73 Abs 2
OWiG, § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG, §
80 Abs 2 OWiG, § 344 Abs 2 S
2 StPO
(Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde: Rüge der
Versagung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Antrags
des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht
in der Bußgeldhauptverhandlung)
Leitsatz
Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages, liegt eine
Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aber nur vor, wenn nicht zweifelhaft
ist, dass der Antrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich
unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist.
Tenor
1. Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
2. Auf die damit verbundene (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.April
2009
Gründe
1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung
weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, auf die der Zulassungsantrag auch
im vorliegenden Fall gestützt werden kann, ist zwar erhoben und ordnungsgemäß
i.S.d. §§ 80 Abs. 3 OWiG; 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt.
Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages, liegt eine
Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aber nur vor, wenn nicht
zweifelhaft ist, dass der Antrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus
offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist
(st. Rspr., vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.12.2004 -2 Ss OWi 355/04-;
Beschluss vom 15.06.2005 -2 Ss OWi 201/05-; Beschluss vom 03.11.2006 -2 Ss-
OWi 422/06-; Beschluss vom 16.02.2007 -2 Ss 52/07-; Beschluss vom 23.03.2007-
2 Ss-OWi 102/07-).
Derartiger Sachvortrag ist der Rechtbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Der Begründung ist zwar ein Rechtsfehler des Amtsgerichts zu entnehmen. Bei der
gegebenen Begründung des Entbindungsantrages und der vorliegenden
entsprechenden Vollmacht des Verteidigers hätte das Amtsgericht nämlich dem
Antrag stattgeben müssen. Der Rechtsfehler des Amtsgerichts basiert aber nicht
auf Willkür, sondern auf einer Fehleinschätzung der gegebenen Umstände.
Solange aber keine Willkür vorliegt, liegt aber eine Versagung des rechtlichen
Gehörs nicht vor(vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.09.2002 -Ss-OWi
302/02-; Beschluss vom 13.01.2005 -2 Ss-OWi 4/05-; Beschluss vom 11.04.2006 -2
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302/02-; Beschluss vom 13.01.2005 -2 Ss-OWi 4/05-; Beschluss vom 11.04.2006 -2
Ss-OWi 125/06-).
In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine
Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten.
Die Überprüfung einer Einzelfallentscheidung soll durch das Zulassungsverfahren
nicht ermöglicht werden.
2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
Die Kosten hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG; 473 Abs. 1 StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.