Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2008

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, subjektives recht, fehlende rechtsmittelbelehrung, verfügung, unabhängigkeit, bauer, unterliegen, direktor, verschulden

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 11/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1897 BGB, § 8 BtBG, § 23
GVGEG, § 24 GVGEG, § 26
GVGEG
Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf
Berücksichtigung bei der Betreuerauswahl
Leitsatz
1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht
kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren
Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren)
Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag
hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.
2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der
Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.
3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den
§§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.
4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf
rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig
beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die
Gründe hierfür eröffnet werden.
5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23
ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von
Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.
6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-
)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren
nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Bewilligung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist der
Bescheid des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 09.05.2007 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antragsteller neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000,-- EUR.
Wert der Zurückweisung: 1.500,-- EUR.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen seine Nichtberücksichtigung als Berufsbetreuer durch das Amtsgericht
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gegen seine Nichtberücksichtigung als Berufsbetreuer durch das Amtsgericht
Groß- Gerau.
Mit Schreiben vom 03.04.2007 (Bl. 57 d. A.), das von zwei Betreuungsrichtern
unterzeichnet ist, teilte das Amtsgericht dem Antragsteller mit, dass es weiterhin
von einer Zusammenarbeit absehen wolle. Mit Schreiben seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2007 (Bl. 21 ff d. A.) bat der Antragsteller
um Mitteilung der Gründe für seine generelle Ablehnung als Berufsbetreuer. Durch
den angefochtenen Bescheid vom 09.05.2007 (Bl. 20 d. A.), der ebenfalls von den
zwei Betreuungsrichtern unterzeichnet ist, teilte das Amtsgericht dem
Antragsteller mit, dass die Unterzeichner Zweifel an der sozialen Kompetenz des
Antragstellers hätten und er auch weiterhin keine Betreuungen mehr vom
Amtsgericht erhalte. Es wurde um Verständnis gebeten, dass – allein schon aus
zeitlichen Gründen – keine weitere Korrespondenz mehr in dieser Angelegenheit
geführt werde.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2007 (Bl. 18 ff d. A.),
auf das verwiesen wird, wandte sich der Antragsteller „beschwerdeführend“ an den
Direktor des Amtsgerichts mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen. Dieser teilte
dem Antragsteller nach Besprechung mit den beiden Betreuungsrichtern durch
Bescheid vom 15.06.2007 (Bl. 17 d. A.) mit, dass diese von einem Gespräch mit
dem Antragsteller absehen wollten und er – der Direktor – dem Antragsteller
deshalb nicht weiter dienlich sein könne.
Der Antragsteller wandte sich sodann mit Schreiben seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2007 (Bl. 30 d. A.) „beschwerdeführend“
an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Sache durch Verfügung vom
18.07.2007 (Bl. 33 ff d. A.) zuständigkeitshalber an den Präsidenten des
Landgerichts weiterleitete. Nach weiterem Schreiben des
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 07.08.2007 (Bl. 16 d. A.) teilte
der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller durch Bescheid vom 07.09.2007
(Bl. 8 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit, dass ihm eine
Überprüfung der Praxis der Vergabe von Betreuungsaufträgen für neue Fälle im
Wege der Dienstaufsicht nicht möglich sei. Mit an das Oberlandesgericht
gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort
eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20
VA 12/07) das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Präsidenten des
Landgerichts vom 07.09.2007, sowie „die Entscheidung des Amtsgerichts“, ihm
keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben. Er hat ausgeführt, dass nach
seiner Auffassung die Anfechtungsklage gegen Justizverwaltungsakte gemäß §§ 23
ff EGGVG zulässig sei. Er hat gerügt, dass ihm keine Gründe dafür mitgeteilt
worden seien, warum er keine Betreuungen mehr erhalten solle. Durch die
Entscheidung, ihn von der Auswahl auszuschließen, werde eine unbestimmte
Vielzahl von Fällen vorab geregelt, ohne dass eine Einzelfallentscheidung vorliege.
Dadurch werde seine Berufsausübungsfreiheit verletzt. Sie könne deshalb einer
rechtlichen Überprüfung nicht entzogen werden. Überdies sei ihm rechtliches
Gehör zu gewähren. Hilfsweise hat er „außerordentliche Beschwerde“ gegen „die
genannte Entscheidung“ erhoben. Auf die Einzelheiten des Schriftsatzes wird
verwiesen.
Er beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau, ihm keine
Betreuungen mehr zuzuweisen, aufzuheben, das Gericht anzuweisen, die
Grundlagen seiner Betreuerauswahl darzulegen, das Amtsgericht zu verpflichten,
ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern turnusmäßig zu
berücksichtigen.
Durch Verfügung vom 12.11.2007 (Bl. 24 ff d. A.) hat der Senat den Antragsteller
darauf hingewiesen, dass als im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG angreifbarer
Justizverwaltungsakt allenfalls der Bescheid der Betreuungsrichter des
Amtsgerichts in Betracht komme, wenn und soweit dem Antragsteller damit
abschließend mitgeteilt worden sei, dass er als Betreuer grundsätzlich nicht in
Betracht käme. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 07.09.2007
stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, die nicht der Überprüfung im
Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliege. Der Senat hat im Hinblick auf die
gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG Bedenken an der Zulässigkeit des
Antrags geäußert.
Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.11.2007 (Bl. 55 ff d. A.), auf
dessen Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen gegen diese Bewertung
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dessen Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen gegen diese Bewertung
erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur
Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, dass aus dem Schreiben des
Amtsgerichts nicht deutlich geworden sei, dass es sich um eine rechtsmittelfähige
Entscheidung handele; offensichtlich habe es auch am Willen der Behörde gefehlt,
eine solche zu treffen. Mangels Rechtsmittelbelehrung sei eine Fristversäumnis
mithin jedenfalls unverschuldet.
Der Antragsgegner tritt ausweislich der Verfügung vom 08.02.2008 (Bl. 72 ff d. A.),
auf die verwiesen wird, dem Antrag entgegen und beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsfrist und
auch die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG verstrichen seien. Der Direktor des
Amtsgerichts habe im Wege der Stellungnahme mitgeteilt, dass die
Betreuungsrichterin auf die Schreiben vom 03.04.2007 und 09.05.2007 verweise
und der diese Schreiben ebenfalls unterzeichnende Betreuungsrichter mitgeteilt
habe, dass er sich kaum an frühere Verfahren erinnere, an denen der Antragsteller
beteiligt gewesen sei; in dunkler Erinnerung habe er Beschwerden einer ihm
namentlich nicht mehr geläufigen Bewohnerin des Seniorenheims ... sowie in
einem Verfahren A.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2008 (Bl. 78 d. A.),
auf das verwiesen wird, wandte sich der Antragsteller nochmals an den Direktor
des Amtsgerichts mit der Bitte, wieder in die Liste des Amtsgerichts Groß-Gerau
als Berufsbetreuer aufgenommen und berücksichtigt zu werden. Dieser teilte dem
Antragsteller durch Bescheid vom 18.02.2008 (Bl. 81 d. A.) mit, dass eine
Aufnahme in eine solche Liste nicht möglich sei, da eine solche Liste beim
Amtsgericht nicht geführt werde, und das Schreiben an die mit Betreuungen
befassten Richter weitergeleitet werde.
Sodann wandte sich der Antragsteller wiederum mit einem als
Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Schreiben seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2008 (Bl. 82 d. A.) an den Präsidenten des
Landgerichts, das sich nach seinem Betreff zwar ausdrücklich auf die Vergabe von
Betreuungsaufträgen bei einem anderen Gericht bezog, inhaltlich aber auch das
hiesige Amtsgericht erwähnte. Darin beantragte er „nochmals die Durchführung
entsprechender Maßnahmen und insbesondere die dienstliche Anweisung an die
zuständigen Richter, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen“.
Der Präsident des Landgerichts teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom
06.03.2008 (Bl. 91 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit,
dass er wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit
keine Möglichkeit sehe, auf sein Begehren hin im Wege der Dienstaufsicht für ihn
tätig zu werden.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2008 (Bl. 76 ff d. A.) hat sich der Antragsteller im
hiesigen Antragsverfahren vorsorglich auch gegen sämtliche neuerliche
Entscheidungen gewandt, also „die Entscheidungen der zuständigen Richter, dem
Antragsteller keine Betreuungen zuzuweisen“, weiterhin die Entscheidung des
Amtsgerichtsdirektors, „hier keine abstrakte Regelung zu treffen“ und letztendlich
„die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten als Disziplinarvorgesetzten,
ebenfalls nicht regulierend einzugreifen.“ Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie
derjenigen vom 29.02.2008 (Bl. 87 ff d. A.) und 02.06.2008 (Bl. 93 ff d. A.) wird
ergänzend verwiesen.
II. 1. Der Senat erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung – jedenfalls
soweit er sich gegen den Bescheid des Amtsgerichts vom 09.05.2007 richtet -
gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG als statthaft und auch ansonsten als zulässig.
Nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG entscheidet der Senat auf Antrag unter
anderem über die Rechtmäßigkeit von Verfügungen, die von den Justizbehörden
zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit getroffen werden. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur Insolvenzverwaltervorauswahl vom 03.04.2004
(vgl. NJW 2004, 2725; vgl. weiter NJW 2006, 2613) ist eine in einem solchen
Verfahren getroffene Entscheidung im Vorauswahlverfahren kein
Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch
unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in
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unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in
richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der
unbeteiligten Streitbeilegung. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche
Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorauswahl hat aber einen nicht
unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des
Interessenten, auch wenn der Richter von Rechts wegen an eine abschlägige
Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl nicht gebunden ist. Das
Bundesverfassungsgericht ist angesichts dessen in der zitierten Entscheidung der
Auffassung entgegen getreten, dass die Vorauswahl keine rechtliche Relevanz
habe, es hat insofern einen effektiven Rechtsschutz gefordert und darauf
hingewiesen, dass eine gerichtliche Prüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle
lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung billigend zur Kenntnis
nehme, keinen effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Im Anschluss daran
entspricht es nunmehr weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung,
dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen der
Vorauswahl von Insolvenzverwaltern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 23 EGGVG ist (vgl. dazu BGH ZIP 2007, 1379; OLG Düsseldorf ZIP 2006, 2137
und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Köln NZI 2007, 105; KG ZIP
2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664, und ZIP
2007, 831; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; OLG
Hamm ZIP 2007, 1722; OLG Dresden ZIP 2007, 2182; OLG Bamberg ZIP 2008, 82,
je m. w. N.). Der Senat hat sich dem angeschlossen (vgl. zuletzt Beschluss vom
04.02.2008, Az. 20 VA 5/06). In Anlehnung daran entspricht es auch weit
verbreiteter Auffassung, dass eine Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste
in Betracht kommender Berufsbetreuer einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG
anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005,
251; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 30;
Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 112a; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl.,
§ 23 EGGVG Rz. 24).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat den gegen den Bescheid des
Amtsgerichts vom 09.05.2007 gerichteten Anfechtungsantrag auf gerichtliche
Entscheidung für statthaft. Zwar geht es hier nicht um eine Entscheidung über die
Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer, weil eine solche
hier gerade nicht geführt wird. Vorliegend ist jedoch dem Antragsteller durch das
angefochtene Schreiben bzw. das vorangegangene Schreiben vom 03.04.2007 auf
dessen Anfrage/Antrag hin beschieden worden, dass er keine Betreuungen vom
Amtsgericht mehr erhalten werde. Unabhängig von einem dort konkret
durchgeführten formalisierten Vorauswahlverfahren bzw. dessen Notwendigkeit
(vgl. dazu unten II. 3.) stellt dies erkennbar einen Akt negativer Vorauswahl dar,
mit der Folge, dass damit der Antragsteller von der Ausübung seines Berufs in
dem wegen der Ortsnähe zu seinem Wohnsitz wichtigen Amtsgerichtsbezirk
ausgeschlossen wird. Ein sachlicher Unterschied zu dem oben aufgeführten und
von der Rechtsprechung bereits als Justizverwaltungshandeln eingeordneten Fall,
dass die Aufnahme in eine durch das Gericht geführte Liste von Berufsbetreuern
verweigert wird, lässt sich jedenfalls hinsichtlich der beeinträchtigenden Wirkung für
die Berufsausübung des Antragstellers nicht erkennen. Trotz der durchaus
vorhandenen verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen Bestellung von
Insolvenzverwaltern und Betreuern kann nicht verkannt werden, dass auch diese
Entscheidung unabhängig von einer Bindungswirkung einen nicht unerheblichen
Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Antragstellers hat und
demgemäß einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss. Hier wie dort kann der
Beruf nur durch eine „Zuteilung“ durch einen Träger öffentlicher Gewalt – hier: die
Betreuungsrichter – wahrgenommen werden. Von daher ist die Entscheidung im
Vorauswahlverfahren auch geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu
verletzen, § 24 Abs. 1 EGGVG. Soweit aus den Gründen eines Beschlusses des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.1998 (FamRZ 1998, 700) eine andere
Auffassung deutlich zu werden scheint, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass
diese Entscheidung aus einer Zeit vor der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stammt; die darin gemachten Vorgaben konnten
mithin darin noch nicht berücksichtigt werden. Zum Anderen ging es in jenem
Verfahren auch lediglich um eine Mitteilung einer Richterin an eine
Betreuungsbehörde, der nach Auffassung des Oberlandesgerichts die
Außenwirkung fehlte. Entsprechende Erwägungen gelten für die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 8 BtBG (OVG Lüneburg NdsRpfl 2001,
67; vgl. auch VG Frankfurt BtPrax 1997, 83), nach der aus der Überlegung heraus,
dass die Betreuerbestellung dem Schutz der Interessen des Betreuten und - wie §
1897 Abs. 6 BGB zeige - nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des
Betreuungsbewerbers diene, ausschließlich die Entscheidung des
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Betreuungsbewerbers diene, ausschließlich die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung am Ende eines Verfahrens
und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die berufsmäßige Führung
der Betreuung nach § 1 VBVG gegenüber dem abgelehnten Bewerber
Außenwirkung entfalten sollen. Ist die Auswahl des Betreuers im Einzelfall nach §
1897 BGB eine der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende
Gerichtentscheidung, so unterfällt nach den obigen Erwägungen auch eine
Entscheidung im Rahmen der „Vorauswahl“ durch die Richter, die die Auswahl im
Einzelfall vorbereitet, der richterlichen Unabhängigkeit. Der Einordnung dieser
Maßnahme als Justizverwaltungsakt steht dies jedoch nicht entgegen. So hat denn
auch der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Einwendungen gegen die
Statthaftigkeit des Antrags nicht erhoben.
Ausgehend davon scheidet auch die Annahme einer „außerordentlichen
Beschwerde“, die der Antragsteller hilfsweise erhoben hat, aus, unabhängig von
der Frage, woraus sich im Betreuungsverfahren eine Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung des Amtsgerichts ergeben sollte. Die im vorliegenden Verfahren
vom Antragsteller weiter angegriffenen Bescheide der Justizverwaltung berufen
sich – im Ergebnis entsprechend dem obigen Verständnis - auf die richterliche
Unabhängigkeit und stellen sich jeweils als Entscheidung über
Dienstaufsichtsbeschwerden dar. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom
12.11.2007 darauf hingewiesen, dass Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher
Tätigkeit nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliegen
(vgl. neben den dortigen Nachweisen: Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 114).
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers unterfällt nach den obigen
Ausführungen die vorliegende Entscheidung der Betreuungsrichter aus Gründen
der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht der Fachaufsicht und
einer diesbezüglichen Weisungsbefugnis durch die Justizbehörden (vgl. auch Senat
NZI 2007, 524 zur Insolvenzverwaltervorauswahl).
Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie sich auch bereits aus
der hiesigen Verfügung vom 03.12.2007 ergibt, dennoch dahingehend ausgelegt,
dass dieser sich – wie in den Justizverwaltungsakte betreffenden Verfahren nach
den §§ 23 ff EGGVG üblich - gegen die „Justizbehörde“ richtet, gegen deren
Entscheidung vorgegangen wird (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 16). Der
Senat hat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG
für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt (vgl. zuletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1a) der
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006, JMBl. 2006, 482). Diese Vorgehensweise
korrespondiert auch in Verfahren, in denen es um in richterlicher Unabhängigkeit
getroffene Entscheidungen geht, mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in
seinem auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom
16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich
BGH NJW-RR 2008, 717).
Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht an § 23 Abs. 3 EGGVG. Soweit in
der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird (vgl.
etwa OLG München OLGR 2007, 894), dass eine (Einzelfall-) Auswahlentscheidung
nach § 1897 BGB in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen
durch den übergangenen Betreuer angefochten werden kann, wenn in den
Gründen dem berufsmäßigen Betreuer generell und absolut die Eignung zur
Führung von jeglichen Betreuungen abgesprochen wird, was sich als faktisches
Berufsverbot auswirken und so existentiell in das Recht dieses Berufsbetreuers auf
freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen kann, kann offen bleiben,
ob dem zu folgen wäre. Auf die Anfechtung derartiger Einzelfallentscheidungen
kann der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil diese in den wenigsten Fällen
derartige Begründungen enthalten dürften und es dieser Begründung auch
angesichts des vorliegenden Bescheids gar nicht mehr bedürfte.
Abstellend auf den Bescheid des Amtsgerichts vom 09.05.2007 ist durch den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der erst am 10.10.2007 beim
Oberlandesgericht eingegangen ist, die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1
EGGVG nicht gewahrt. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 12.11.2007
darauf hingewiesen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde keinen förmlichen
Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellt, deren Gebrauch den Lauf
der Antragfrist hemmen könnte; auf die dortigen Nachweise wird verwiesen. Auf
die diesbezüglichen Bescheide kann mithin – entgegen der Rechtsansicht des
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die diesbezüglichen Bescheide kann mithin – entgegen der Rechtsansicht des
Antragstellers – nicht abgestellt werden. Auch eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung ändert am Fristbeginn und –ablauf nichts, da sie nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei
Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 8).
§ 27 EGGVG, auf den der Antragsteller sich beruft, ist hier nicht anwendbar. Für
den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt
vielmehr § 26 Abs. 1 EGGVG (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 1; Meyer-
Goßner, StPO, 50. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 11; Senat, Beschluss vom 29.01.2008, 20
VA 9/07). Ein Fall der Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 EGGVG,
liegt nicht vor, weil die Begehren des Antragstellers jeweils sachlich – nämlich
ablehnend - beschieden wurden.
Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Antragsfrist zu bewilligen, § 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG. Danach ist
dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er
ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des
verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts ist dem Antragsteller zuzurechnen (vgl.
die Nachweise bei Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 26 EGGVG Rz.
10; Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 15). Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung
ist bei Rechtsunkenntnis des Antragstellers regelmäßig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren (vgl. Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., §
26 EGGVG Rz. 10; Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 9, 16; vgl. auch BGH NJW
2002, 2171 zum Wohnungseigentumsverfahren). Diese kann zwar bei dem
anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, auf dessen
Verschulden nach den obigen Ausführungen hier abzustellen wäre, nicht unterstellt
werden. Angesichts der oben dargestellten Rechts- und Verfahrenslage, die in der
veröffentlichten Rechtsprechung bislang wenig (und zum Teil unterschiedlich)
erörtert wird und des weiteren Umstands, dass der Antragsteller zunächst noch
erfolglos versuchte, die Entscheidung der Betreuungsrichter im Verwaltungswege
einer internen Regelung bzw. einer Einigung zuzuführen, geht der Senat hier von
einem fehlenden Verschulden aus. Für den Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers musste angesichts dessen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen,
dass der genannte Bescheid als Justizverwaltungsakt anfechtbar ist. Die auf § 26
Abs. 3 EGGVG abstellenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung
vom 08.02.2008 sind ausgehend vom Inhalt der Antragsschrift vom 10.10.2007
und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.11.2007 zwar nicht von der Hand zu
weisen. Nach den obigen Erwägungen und abstellend auf den erstgenannten
Zeitpunkt als Wegfall des Hindernisses hätte der Senat aber Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand auch von Amts wegen bewilligen können, § 26 Abs. 3 Satz 4
EGGVG.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache insoweit Erfolg,
als der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden hat.
Die den Antragsteller als Berufsbetreuer generell ablehnende Entscheidung
unterfällt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie keine tragfähige Begründung
enthält. Es widerspricht bereits rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn ein zulässiger Antrag
im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon
nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden (vgl. OLG
Saarbrücken OLGR 2005, 251). Ohne Zweifel ist zwar eine persönliche Eigenschaft
oder Fähigkeit, die im angefochtenen Bescheid als „soziale Kompetenz“
bezeichnet wird, eine solche, die für die einen Berufsbetreuer betreffende
Auswahlentscheidung von ganz wesentlicher Bedeutung sein wird. Dem
Antragsteller wird im angefochtenen Bescheid diese Eigenschaft/Fähigkeit aber
generell abgesprochen. Konkret belegbare tatsächliche Umstände, die als
überprüfbarer Maßstab einer derartigen Entscheidung zugrunde gelegt werden
könnten, fehlen. Dem Antragsteller ist – wie seinem unbestrittenen Vorbringen im
vorliegenden Verfahren zu entnehmen ist – eine Begründung dieser Einschätzung,
auf die wiederum die ablehnende Entscheidung ausschließlich gestützt ist,
verweigert worden, obwohl er sich um eine Aufklärung bemüht hat. Sie ist auch
deshalb nicht ohne Weiteres entbehrlich, weil der Begriff „soziale Kompetenz“
nicht in einer Art und Weise eindeutig definiert werden kann, dass daraus
unmittelbar entnommen werden könnte, welche konkreten Defizite dem
Antragsteller vorzuwerfen wären, und aus welchem Verhalten dies herzuleiten
wäre. Ein mithin bloß allgemeiner und nicht konkret überprüfbarer oder – in dieser
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wäre. Ein mithin bloß allgemeiner und nicht konkret überprüfbarer oder – in dieser
Form - auch nur nachvollziehbarer Verweis auf eine fehlende persönliche
Eigenschaft/Fähigkeit, die zudem noch unterschiedliche Deutungen ermöglicht,
kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, die dem
Antragsteller die Ausübung seiner Berufstätigkeit unmöglich macht. Eine
Begründung hierfür ist auch weder im weiteren „Verwaltungsverfahren“ noch im
hiesigen Anfechtungsverfahren nachgeholt worden, unabhängig von der Frage, ob
dies überhaupt noch berücksichtigungsfähig wäre (vgl. dazu Kissel/Mayer, a.a.O., §
28 EGGVG Rz. 8). Außer dem Verweis auf den wie dargelegt insoweit nicht
hinreichenden Bescheid vom 09.05.2007 und das gar keine Begründung
enthaltende Schreiben vom 03.04.2007 ist – wie oben unter I. dargelegt worden ist
– im vorliegenden Verfahren weitgehend lediglich auf ein fehlendes
Erinnerungsvermögen eines der Unterzeichner des Bescheids verwiesen worden.
Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägung den Bestand des angegriffenen
Bescheides angesichts der dargelegten Beanstandungen nicht rechtfertigen kann.
Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten lediglich bruchstückhaften
Anhaltspunkte – wie sie ebenfalls oben unter I. aufgeführt sind - ermöglichen dem
Senat auch keine weitergehenden Ermittlungen, um etwa eine Entscheidungsreife
herbeiführen zu können, § 28 Abs. 2 EGGVG. Dem Antragsgegner ist mithin
aufzugeben, den Antragsteller unter Anführung einer rechtsstaatlichen
Grundsätzen genügenden Begründung erneut zu bescheiden.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang bleibt der Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg und ist demgemäß zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller sich damit gegen die weiteren oben aufgeführten
Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden, nämlich des Direktors des
Amtsgerichts und des Präsidenten des Landgerichts wendet, unterliegen diese aus
den bereits oben aufgeführten Gründen nicht der Überprüfung im Verfahren nach
den §§ 23 ff EGGVG. Darauf wird verwiesen.
Dem Begehren, das Gericht anzuweisen, die Grundlagen seiner Betreuerauswahl
darzulegen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Zum Einen ergeben sich die
Grundlagen der Betreuerauswahl im Einzelfall bereits aus gesetzlichen Vorschriften
(vgl. § 1897 BGB), die dazu konkrete und differenzierte Vorgaben machen. Sie ist
nicht lediglich – worauf der Antragsteller maßgeblich abstellt – von allgemeinen
und objektiv feststellbaren Eignungsgesichtspunkten des auszuwählenden
Betreuers abhängig. Einen Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen
von Auswahlentscheidungen durch das Gericht, die jeweils stark auf den Einzelfall
abstellen müssen, für die Vergangenheit und/oder die Zukunft kann es mithin
grundsätzlich nicht geben. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die jeweilige
Auswahlentscheidung im Einzelfall einem Rechtsmittel unterliegt (vgl. dazu § 69g
FGG), so dass insoweit generelle und allgemeine (Vor-)Festlegungen und
Erläuterungen durch das Gericht außerhalb des gerichtsförmigen
Betreuungsverfahrens gegenüber nicht Verfahrensbeteiligten für eine Viel- oder
Mehrzahl von Einzelfällen ohnehin ausscheiden. Zum Anderen ist dem Begehren
des Antragstellers, ihm die Gründe für seinen generellen Ausschluss von der
Bestellung als Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung zu benennen, bereits
durch die oben ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung Genüge getan
worden.
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Antrag des Antragstellers, das Amtsgericht zu
verpflichten, ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern
turnusmäßig zu berücksichtigen. Dafür kann der Antragsteller Rechtsschutz nicht
beanspruchen, weil ihm die Position, die er auf diesem Wege durchsetzen will, nicht
als subjektives Recht zusteht. Unabhängig von der Frage seiner Eignung als
Berufsbetreuer und der Verfahrensgestaltung bei der Auswahl/Vorauswahl von
Berufsbetreuern kann der Antragsteller eine derartige turnusgemäße
Berücksichtigung bei Auswahlentscheidungen im jeweiligen Einzelfall nicht
verlangen. Eine solche Praxis des Betreuungsgerichts wäre im Gegenteil nicht
rechtmäßig, sondern ermessensfehlerhaft, weil sich bei ihr die Auswahl nicht am
den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 1897 BGB) und – soweit im Einzelfall
lediglich Berufsbetreuer in Betracht kommen - den Erfordernissen des jeweiligen
Verfahrens ausrichtete.
Soweit aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 27.11.2007 und 29.02.2008
deutlich wird – konkrete Anträge hat der anwaltlich vertretene Antragsteller
insoweit nicht formuliert - , dass er im vorliegenden Verfahren auch eine
Verpflichtung begehrt, die Gerichte anzuweisen, ein formalisiertes Verfahren zur
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Verpflichtung begehrt, die Gerichte anzuweisen, ein formalisiertes Verfahren zur
Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, ist damit offensichtlich eine dem
Vorauswahlverfahren im Insolvenzverfahren vergleichbare Verfahrensgestaltung
durch das Gericht gemeint. Im vorliegenden Verfahren wäre eine Gestaltung von
gerichtlichen Auswahlverfahren im Rahmen von Einzelfallentscheidungen, die
Rechtsmitteln unterliegen und überdies auch bereits gesetzlich im Einzelnen
geregelt sind, nicht möglich. Darauf kann sich das Begehren des Antragstellers
mithin vernünftigerweise nicht beziehen. Unabhängig davon, ob und inwieweit im
vorliegenden Verfahren eine derart weitgehende allgemeine Verpflichtung, die der
Antragsteller weder nach Umfang noch nach Inhalt definiert, möglich und der
darauf gerichtete Antrag zulässig wäre, steht dem Antragsteller insoweit kein
darauf gerichtetes subjektives Recht im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG zu.
Weitergehend als etwa im Insolvenzverfahren (vgl. etwa § 56 InsO) gibt bereits das
Gesetz in § 1897 BGB für das Betreuungsverfahren eine Vielzahl von
unterschiedlichen Auswahlkriterien und deren Reihenfolge/Gewichtung vor, an
denen sich die gerichtliche Betreuerauswahlentscheidung im Einzelfall zu
orientieren hat. Nur für einen Teil der erforderlichen Betreuungen kommen
(freiberufliche) Berufsbetreuer überhaupt in Betracht; die Betreuung durch
(freiberufliche) Berufsbetreuer ist ausdrücklich nur subsidiär geregelt, vgl. etwa §
1897 Abs. 6, Abs. 7 BGB (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 4. Aufl.,
§ 1897 Rz. 3, 6; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 Rz. 21). Das
Auswahlverfahren im Einzelfall ist überdies bereits gesetzlich so formalisiert
ausgestaltet, um dem entscheidenden Richter eine möglichst breite und sichere
Entscheidungsbasis in tatsächlicher Hinsicht zu liefern. Das Gesetz regelt dazu
unterschiedliche Anhörungspflichten, §§ 68 ff FGG. Zur Feststellung der Eignung
von Berufsbetreuern trifft § 1897 Abs. 7 BGB überdies eine spezielle Regelung zur
Anhörung der Betreuungsbehörde. Anders als im Insolvenzverfahren sind
Rechtsmittelmöglichkeiten vorgesehen, die auch die
Betreuerauswahlentscheidung umfassen und die Entscheidung des Richters im
Einzelfall einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung unterwerfen (vgl. im
Einzelnen: Münchener Kommentar/Schwab, a.a.O., § 1896 Rz. 205 ff). Wie oben
dargestellt, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sogar die
Auffassung vertreten, dass im Ausnahmefall dem (übergangenen) Berufsbetreuer
ein Rechtsmittel zur Wahrung seiner Berufsfreiheit zusteht. Weiter ist in diesem
Zusammenhang auf § 8 BtBG hinzuweisen, der eine Aufgabennorm der
Betreuungsbehörde darstellt (vgl. Bauer/Klie/Rink, HK-BUR Betreuungs- und
Unterbringungsrecht, Stand Mai 2008, § 8 BtBG Rz. 2). Die Unterstützungspflicht
der Behörde bezieht sich in der Spezifizierung des Satzes 2 dieser Vorschrift unter
anderem auf die (allgemeine) Gewinnung geeigneter Betreuer. Zwar bestätigt
diese Vorschrift, dass die Bestellung und Auswahl geeigneter Betreuer eine eigene
Angelegenheit des Vormundschaftsgerichtes ist, nicht der Betreuungsbehörde, die
das Gericht jedoch bei ihrer Aufgabe unterstützt (vgl. Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8
BtBG Rz. 17; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 8 BtBG
Rz. 20; vgl. dazu auch im Einzelnen: OLG Hamm NJW 2006, 3436; OVG Lüneburg
NdsRpfl 2001, 67). In der Art und Weise der Unterstützung ist die Behörde frei (zur
Erarbeitung von Anforderungsprofilen an Berufsbetreuer durch
Betreuungsbehörden vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1897 BGB
Rz. 99; Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 1897 BGB Rz. 47 ff; zu Listenführung, Fortbildung
und Prüfung von Berufsbetreuern durch Betreuungsbehörden: Bauer/Klie/Rink,
a.a.O., § 8 BtBG Rz. 17); sie dürfte aber als Fachbehörde gehalten sein, nicht
lediglich eine ungeprüfte Liste v on möglichen Betreuern an das Gericht
weiterzugeben, sondern angehalten sein, die allgemeine bzw. generelle Eignung
der vorgeschlagenen Betreuer zu prüfen (vgl. Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8 BtBG Rz.
17; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 22). Ergänzt wird dies
nach § 8 Satz 3 BtBG durch eine spezifischere Unterstützungspflicht der
Betreuungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht im Einzelfall, wonach
die Behörde auf Aufforderung des Vormundschaftsgerichts gehalten ist, eine
geeignete Person als Betreuer vorzuschlagen.
Das Betreuungsverfahren bietet mithin in Bezug auf die Betreuerauswahl durch
seine Struktur und seine Formalisierung, sowie die vorhandenen
Rechtsschutzmöglichkeiten zum Einen hinreichend Gewähr dafür, dass dem
Richter nicht nur eine sachgerechte Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren
ermöglicht wird, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine
pflichtgemäße Ausübung seiner Auswahlentscheidung verschafft und verfügbar
gemacht werden. Die gesetzlich vorgegebene Verfahrensgestaltung gibt dem
Richter bereits einen Rahmen, der ihm eine hinreichend sichere
Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten
Verfahren vermittelt, falls man dies überhaupt zur Verwirklichung des Grundsatzes
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Verfahren vermittelt, falls man dies überhaupt zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung etwaiger Bewerber um die Bestellung zum Berufsbetreuer
bzw. zur Wahrung etwaiger Rechte nach Art. 12 GG für erforderlich erachten wollte
(vgl. zu diesen Anforderungen im Insolvenzverfahren: BVerfG NJW 2006, 2613).
Zum Anderen werden durch das bereits vorgegebene Auswahlverfahren die
Rechte der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der über allem stehende Wille des
Betreuten und dessen Wohl (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schwab, a.a.O., §
1897 Rz. 18; Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 1897 BGB Rz. 39), hinreichend gewahrt.
Angesichts dieses gesetzlich umfassend reglementierten und durchstrukturierten
Verfahrens, das überdies – wie dargelegt – durch seine Ausgestaltung die
Interessen der Verfahrensbeteiligten je nach Bedeutung unterschiedlich stark
gewichtet, besteht zur Überzeugung des Senats kein Bedürfnis, den Gerichten ein
darüber hinausgehendes (weiteres) formalisiertes (Vor)Auswahlverfahren zwingend
vorzuschreiben, um gerade dadurch die Feststellung der Eignung eines Bewerbers
im konkreten Fall und eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des
Berufsbetreuers aus dem Kreis geeigneter Bewerber zu ermöglichen.
Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 02.06.2008 hat der Senat bei seiner
Entscheidung nicht abgestellt, so dass es insoweit der vorherigen Gewährung
rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner nicht bedurfte.
III. Gerichtsgebühren fallen im vorliegenden Verfahren nur in Höhe der
Antragszurückweisung an, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder
Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 4
KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 30.06.1997, 20 VA 4/97; Münchener
Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 2; Zöller/Gummer, a.a.O., §
30 EGGVG Rz. 1).
Für die Anordnung einer (teilweisen) Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten
gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der
Umstand, dass der Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg hatte, reicht für eine
Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom
01.02.2007, 20 VA 13/06 und 14/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 66. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1;
Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 9). Eine
offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden
sieht der Senat angesichts der vorstehend dargestellten Sach- und Rechtslage
nicht. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30
Abs. 2 Satz 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.