Urteil des OLG Frankfurt vom 07.12.2001

OLG Frankfurt: karte, urlaub, fahrlässigkeit, girovertrag, bankcard, diebstahl, lebenserfahrung, auszahlung, aufbewahrung, campingplatz

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 188/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 675 BGB
(Girovertrag: Aufbewahrung der ec-Karte bei Camping-
Urlaub im Wohnmobil in Südfrankreich; Anscheinsbeweis
bei Geldabhebung an Geldautomat mit ec-Karte und PIN)
Leitsatz
1. Ein Scheckkarteninhaber verletzt seine Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch
schuldhaft, dass er die Karte in einen Urlaub nach Südfrankreich mitnimmt oder sie
versteckt im Wohnmobil zurücklässt, statt sie mit an den Strand zu nehmen.
2. Allein aus der Benutzung der zutreffenden PIN durch Unbefugte lässt sich nicht
darauf schließen, der Kontoinhaber habe die Geheimnummer auf der Karte oder einem
beigefügten Zettel notiert.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 26.08.1999 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.494,49 DM nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 16.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 11.494,49 DM beschwert.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist begründet. Er kann von der beklagten Bank
Auszahlung des umstrittenen Teils aus seinem - früheren - Guthaben verlangen;
die beklagte Bank hat die Summen, die im Zeitraum vom 17. bis zum 31.08.1998
an Geldautomaten in Südfrankreich dem äußeren Bilde nach vom Konto des
Beklagten abgehoben wurden, zu Unrecht zu dessen Lasten verbucht.
1.
Der den umstrittenen Buchungen zu Grunde liegende Girovertrag ist ein auf
Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag; aus ihm kann der Kläger
Auszahlung des Guthabens verlangen, wie es sich auf der Grundlage seiner
Verfügungen über das Konto darstellt (§§ 667, 675 BGB; BGHZ 121, 106; 145, 339
f). Die Abhebungen, auf deren Grundlage die umstrittenen Buchungen erfolgt sind,
waren nicht durch Verfügung - Weisung - des Beklagten gedeckt. Dies ist im
Tatsächlichen im Senatstermin vom 07.12.2001 unstreitig geworden; im
Rechtlichen folgt daraus, dass die Beklagte wegen ihrer gegenüber den Betreibern
der jeweiligen Geldautomaten angefallenen Aufwendungen keinen Ersatz vom
Kläger verlangen kann, weil die Abhebungen nicht auf Grund wirksamer Weisungen
des Klägers, vielmehr unbefugt erfolgt sind (§§ 670, 675 Abs. 1, 665 BGB; BGHZ
130, 91; 145, 340).
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2.
Die Beklagte konnte das, was sie zu Lasten des Girokontos des Klägers verbucht
hat, auch nicht dem Werte nach als Schadensersatz aus positiver
Vertragsverletzung beanspruchen. Solches würde - auf der Grundlage der
vertraglichen Eingrenzung des Verschuldensmaßstabes auf Fälle grober
Fahrlässigkeit (Ziffer II 2.4 der Sonderbedingungen für die Bankcard ec der
Beklagten) voraussetzen, dass der Kläger grob fahrlässig vertragliche Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten verletzt hätte. Das aber hat sich nicht feststellen lassen;
dies muß zu Lasten der beklagten Bank ausschlagen, da sie die Beweislast für den
tatsächlichen Eintritt der zitierten Haftungsvoraussetzungen trägt. So ergibt es
sich unmittelbar aus der in 2 Ziffer 2.4 ihrer Bedingungen gewählten Formulierung
"sofern der Karteninhaber seine ... Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat."
3.
Eine Haftung des Klägers ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass er seine
Scheckkarte in dem von ihm abgestellten Wohnmobil unbeaufsichtigt zurückließ,
um mit seiner Familie an den Strand zu gehen. In diesem Vorgehen lag zwar eine
objektive Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer II 6.2, III 2.4 der Sonderbedingungen
für die Bankcard ec festgehaltenen Verpflichtung, die ec-Karte nicht
unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufzubewahren. Diese Verpflichtung aber hat der
Kläger nicht grob fahrlässig verletzt; ihm ist in dieser Hinsicht nicht einmal der
Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu machen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf setzt u.a.
voraus, dass der Schuldner - hier also: der Kläger - den Eintritt des schädigenden
Erfolges vermeiden konnte und - nach Einschätzung des Verkehrs - mußte (BGHZ
39, 285; Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl. 2001, Rz 21) steht dem Schuldner aus
vernünftiger Sicht keine sicherer Verhaltensalternative als die, die er gewählt hat,
offen, dann fehlt es an der Vermeidbarkeit des eingetretenen Schadenserfolges
und damit an der Fahrlässigkeit. Der Kläger hatte am Urlaubsort keine feste
Unterkunft; er hatte insbesondere keinen Zugriff auf einen Safe, wie er in
Urlauberhotels im allgemeinen angeboten wird, denn der Kläger war mit dem
Wohnmobil auf Reisen und konnte seine Scheckkarte deshalb nur entweder mit
sich tragen oder sie im Wohnmobil zurücklassen. Da er sich - was zweifelsfrei ein
sozialübliches Verhalten am Urlaubsort war und sich damit im Rahmen des aus
vernünftiger Sicht erlaubten Risikos hielt (vgl. hierzu Hanau in MüKo zum BGB, 3.
Aufl. 1992 ff, § 276 Rz 128; Palandt-Heinrichs, § 276 Rz 21) - mit seiner Familie an
den Strand begab, stand er vor der Alternative, die Scheckkarte entweder im
Wohnmobil einzuschließen oder sie an den Strand mitzunehmen. Unter diesen
Möglichkeiten stellte sich sein Entschluß, die Karte lieber im Wohnmobil zu
belassen, als Wahl der weit sichereren Verhaltensalternative dar. Das scheint dem
Senat schon deshalb auf der Hand zu liegen, weil jedes auch nur annähernd
"normale" Verhalten am Strand eine zeitweise Entfernung vom Liegeplatz
voraussetzt - mit dem üblichen Strand- und Badevergnügen ist eine dauernde
Beobachtung des Liegeplatzes und der dort zurückgelassenen Gegenstände
schlechterdings unvereinbar.
4.
Dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Standpunkt der Beklagten,
es sei schon an sich grob fahrlässig, eine eurocheque-Karte in den Urlaub nach
Südfrankreich mitzunehmen, dies jedenfalls dann, wenn man dort Campingurlaub
mache, kann der Senat nicht folgen. Ein Urlaub im Süden gehört - wie aus der
Sicht des Senats keinerlei Begründung bedarf - in den Kreis sozialadäquaten
Verhaltens; die mit ihm notwendigerweise verbundenen Risiken sind "erlaubte"
Risiken. So gilt es nicht nur für den Urlaub im Hotel verbunden mit der - aus
lebenstatsächlicher Sicht ihrerseits beschränkten - Möglichkeit, Wertgegenstände
im Hotelsafe einzuschließen; es gilt in gleicher Weise für den Urlaub auf dem
Campingplatz und den dort naturgemäß eingeschränkten Möglichkeiten,
Wertgegenstände und so auch Scheck- oder Kreditkarten gegen den Zugriff von
Dieben zu sichern. Es ist der geradezu erklärte Zweck von Scheck- und
Kreditkarten, dem Urlauber am Urlaubsort Zugriff auf Bargeld zu ermöglichen und
das Risiko zu vermindern, das damit verbunden wäre, würde er gezwungen, das
gesamte Geld, das er im Urlaub benötigen könnte, in bar mit sich zu führen.
5.
Der Kläger haftet der Beklagten auch nicht deshalb, weil er die persönliche
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Der Kläger haftet der Beklagten auch nicht deshalb, weil er die persönliche
Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt
hätte III 2.4 der Sonderbedingungen für die Bankcard ec). Denn ein derartiges
sicherlich grobes - Fehlverhalten des Klägers hat sich nicht feststellen lassen.
Konkretes in dieser Hinsicht hat der Kläger nicht eingeräumt; der Senat ist
vielmehr geneigt, der vom Kläger im Verlaufe der mündlichen Verhandlung
abgegebenen Versicherung Glauben zu schenken, er habe seine Geheimnummer
stets im Kopf gehabt und habe sie weder auf der Scheckkarte selbst noch auf
einem ihr beigegebenen Zettel vermerkt. Das mag aber im Ergebnis dahingestellt
bleiben; denn aus dem Vortrag der Beklagten und/oder dem unstreitigen
Sachverhalt ergibt sich nichts, was die Feststellung eines Fehlverhaltens wie des
umschriebenen tragen könnte. Konkrete, von dem Vortrag des Klägers
abweichende Erkenntnisse über seinen Umgang mit der Geheimnummer konnte
die Beklagte - naturgemäß - nicht anbieten. Was verbleibt, ist die Frage danach, ob
die "erfolgreiche" Nutzung einer Scheckkarte durch einen Unbefugten den Beweis
des ersten Anscheins dafür stützt, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte
oder einem ihr beigegebenen Schriftstück vermerkt habe. Diese Frage verneint
der Senat. Die Problematik des Anscheinsbeweises bei mißbräuchlicher,
erfolgreicher Verwendung einer Scheckkarte ist in Rechtsprechung und Literatur
sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie in einer kürzlich veröffentlichten
Entscheidung (BGHZ 145, 342) ausdrücklich offen gelassen. Für die Annahme
eines Anscheinsbeweises in derartigen Fällen haben sich beispielsweise
ausgesprochen LG Frankfurt am Main WM 1999, 1930; LG Stuttgart WM 1999,
1934; LG Darmstadt WM 2000, 911; Palandt-Brau, § 676 hRz 14; Werner, WM 1997,
1519). Demgegenüber haben sich gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises
ausgesprochen das OLG Hamm, NJW 1997, 1712 f, das AG Darmstadt WM 1990,
543 (vgl. auch Strube WM 1998, 1210).
Ein Beweis des ersten Anscheins greift bei einem verlaufstypischen Geschehen,
welches nach der Lebenserfahrung nur auf eine bestimmte Ursache oder einen
Ablauf hinweist (BGH NJW 1997, 529; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-
Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001 Anh. § 286 Rz 16). Stehen mehrere Möglichkeiten
im Raum, dann kommt - gleichviel, ob die eine deutlich wahrscheinlicher ist als die
andere oder nicht - ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht (BGH RR 1988, 790; OLG
Düsseldorf VersR 1995, 724; Hartmann a.a.O. Rz 25). Auf dieser Grundlage setzt
die Annahme eines Anscheinsbeweises gesicherte Lebens-Erfahrungstatsachen
voraus. Solange Gerichte nach Anhörung fachkundiger Gutachter - so das OLG
Hamm und das AG Darmstadt in den beiden erwähnten Fällen - von der
"Berechenbarkeit" der PIN in überschaubarer Zeit ausgehen, kann von einer
gesicherten Lebenserfahrung im Sinne einer Nicht-Berechenbarkeit nicht
ausgegangen werden. Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises besteht
nicht.
Nur am Rande fügt der Senat deshalb an, dass der äußere Ablauf des Geschehens
dafür spricht, dass die Scheckkarte von EDV-technisch versierten Dieben
gestohlen wurde. Mit dem gewöhnlichen Gebrauch einer Scheckkarte - bei
Kenntnis der PIN - läßt es sich nur sehr schwer erklären, dass Abhebungen zum
Teil im 20-Sekunden- Takt vorgenommen wurden, dass auch innerhalb derselben
Minute von Automaten verschiedener Bankinstitute abgehoben wurde.
6.
Der Kläger haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt grob fahrlässiger Verletzung
von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten deshalb, weil er den Verlust der Karte erst
nach zwei Wochen meldete. Unstreitig ist, dass der Kläger bis zum Tage der
Meldung von dem Diebstahl nichts wußte. Von daher wäre ein Vorwurf nur im Blick
darauf eröffnet, dass er von dem Diebstahl hätte wissen können, hätte er
wenigstens die gröbsten Sorgfaltsanforderungen beachtet. Dieser Vorwurf aber ist
nicht gerechtfertigt. Wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nutzte der
Kläger die Karte nicht alltäglich; er hatte sie nur gleichsam für den Notfall
mitgenommen, da er auch über ein Konto bei einem französischen Kreditinstitut
verfügt. Im Urlaubsalltag ergab sich damit gar keine Notwendigkeit, auf die Karte
zuzugreifen. Der Vorwurf grob fahrlässiger Mißachtung von Sorgfaltspflichten
könnte auf dieser Grundlage nur daran anknüpfen, dass sich dem Kläger konkrete
Anzeichen dafür eröffnet hätten, dass er bestohlen worden war, dass also
Einbrecher in sein Wohnmobil eingedrungen waren.
Solche Hinweise gab es in objektiver Hinsicht; als der Kläger nämlich nach dem
Strandaufenthalt - und damit aller Wahrscheinlichkeit nach dem Einbruch - zu
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Strandaufenthalt - und damit aller Wahrscheinlichkeit nach dem Einbruch - zu
seinem Wohnmobil zurückkam, fand er die Eingangstür zum Wohnmobil
schwergängig vor. Wenn er dies auf Hitzeeinwirkungen zurückführte und dem
Verdacht, es sei eingebrochen worden, keinen Raum gewährte, so rechtfertigt dies
nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit, schon gar nicht den der groben
Fahrlässigkeit: Denn die Annahme, die Tür habe sich durch Hitzeeinwirkung
verzogen, lag angesichts der klimatischen Verhältnisse - Hochsommer in
Südfrankreich - nicht gerade fern. Umgekehrt ließ schon der erste Blick in das
Wohnmobil aus lebenspraktischer Sicht jeden etwa aufkeimenden
Einbruchsverdacht sofort wieder zurücktreten; offen auf dem Tisch
zurückgelassene Wertgegenstände - Laptop und Fotoausrüstung - lagen nach wie
vor dort, wo der Kläger sie zurückgelassen hatte.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 291 BGB, 91, 92 Abs. 2, 708 Ziffer
10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.