Urteil des OLG Frankfurt vom 16.07.2009

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, uneheliches kind, geburt, adoption, herkunft, privatsphäre, 1919, bestandteil, kritik, internetseite

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 21/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB,
Art 5 Abs 1 GG
Unterlassungsanspruch: Äußerung, ein Verfügungskläger
sei ein nichtadeliger Namensträger
Leitsatz
Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist ein
Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens und
Dafürhaltens geprägt, sodass es sich bei der Äußerung, eine Person sei ein
"nichtadeliger Namensträger", um eine Meinungsäußerung handelt, die vom
Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 (2-03 O 68/08)
abgeändert.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - einstweilige Verfügung - vom
13. Mai 2008 wird aufgehoben.
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um
die Pflicht des Verfügungsbeklagten, die Äußerung zu unterlassen, der
Verfügungskläger sei ein „nichtadeliger Namensträger“.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den
Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November
2008 (Bl. 293 - 296 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat in dem vorgenannten Urteil die hinsichtlich dieser Äußerung
erlassene einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 bestätigt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der
Verfügungskläger sei durch die Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt,
da der unbefangene Leser die Äußerung als Herabsetzung des Verfügungsklägers
verstehe, die vom Verfügungsbeklagten bezweckt sei. Gerade aus dem
Zusammenhang mit der Überschrift und der Berichterstattung über verlorene
Gerichtsverfahren des Verfügungsklägers ergebe sich, dass die Äußerung den
Verfügungskläger in der Öffentlichkeit lächerlich machen solle.
Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, da zwischen der Kenntnisnahme des
Verfügungsklägers von der Äußerung Anfang Februar 2008 und der Einreichung
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Verfügungsklägers von der Äußerung Anfang Februar 2008 und der Einreichung
des Antrags am 16. Februar 2008 nur ein kurzer Zeitraum liege. Dass das Gericht
erst nach 11 Wochen entschieden habe, nachdem die Akte beim Berichterstatter
verlegt war, führe nicht dazu, dass der Verfügungsgrund zu verneinen sei. Der
Verfügungskläger habe versichert, seit Ende Februar 2008 mehrmals bei der
Geschäftsstelle nach dem Stand des Verfahrens gefragt zu haben.
Gegen dieses ihm am 12. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der
Verfügungsbeklagte mit einem am 9. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt, die er mit einem am 12. März 2009 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Verfügungsbeklagte
vor, ihm sei es nicht darum gegangen, den Verfügungskläger lächerlich zu
machen, sondern um eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um eine
Verbraucherinformation zur Vermeidung von Täuschungen. Es handele sich um
eine wahre Tatsachenbehauptung, die zulässig sei.
Das Anliegen des Verfügungsbeklagten sei es, über die persönlichen und
unternehmerischen Verpflichtungen der A-B Mediengruppe zu informieren, die sich
selbst als Marktführer der Zuschussverlagsbranche bezeichnet. Alleiniger
Kapitalinhaber dieser Gruppe sei der Verfügungskläger. Dieser sei in der
Öffentlichkeit sehr umstritten. Deshalb bestehe bei den Lesern ein sachliches
Interesse an der Person des Verfügungsklägers, der als Autor und Unternehmer
auftrete.
Der Verfügungskläger habe auf seiner Internetseite suggeriert, dass sein Name
nach § 12 BGB „von A-B“ lautet. Dies sei aber nicht der Fall. Dem
Verfügungskläger sei das Adelsprädikat „von“ höchstrichterlich verwehrt worden.
Die Äußerung des Verfügungsbeklagten stelle eine wahre Tatsachenbehauptung
dar, die weder die Intim- noch die Privatsphäre betreffe, sondern dessen
Sozialsphäre. Der Artikel befasse sich mit Ereignissen aus dem beruflichen
Wirkungskreis des Verfügungsklägers.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 13. November 2008, 2-03 O 68/08, abzuändern, die einstweilige Verfügung
vom 13. Mai 2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger führt aus, der Verfügungsbeklagte habe in der
Vergangenheit keine Möglichkeit ausgelassen, den Verfügungskläger
herabzusetzen. Er habe sich sogar widerrechtlich die Adoptionsurkunde des
Verfügungsklägers besorgt. Der Verfügungsbeklagte setze sich mit keinem Wort
informierend „zur Vermeidung von Täuschungen“ auseinander.
Dem Verfügungskläger sei die Führung des Namenszusatzes „von“ nicht verwehrt.
Ihm sei die Abstammung des Antragstellers von der Familie der Freiherren von B
von der Behörde bestätigt worden. Das Innenministerium habe aber zu erkennen
gegeben, dass der Verfügungskläger den Namen „von B“ oder „A-B“ annehmen
könne. Das Ministerium habe aber nur die Variante abgelehnt „A-von B“. Der
Verfügungskläger sei in der Privatsphäre betroffen, da er unter dem Namen „C
Prinz von D-F“ nicht in der Öffentlichkeit auftrete.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten erweist sich auch in der Sache als
begründet. Dem Verfügungskläger steht kein Verfügungsanspruch zu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Äußerung des
Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei ein „nichtadeliger Namensträger“
keine Verletzung oder Störung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers
dar.
In dem streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite „….de“ werden
zunächst die beiden Namen des Klägers „C Prinz von D-F“ und „X von A-B“
erwähnt. Mit diesen beiden vom Verfügungskläger geführten Namen wird der
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erwähnt. Mit diesen beiden vom Verfügungskläger geführten Namen wird der
Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei adeliger Herkunft. In Wirklichkeit hieß
der Verfügungskläger bei seiner Geburt „A“.
Den Namen „Prinz von D-F“ erwarb er durch Adoption im Jahre …. Die am …
geborene Frau G Prinzessin von H-I war verheiratet mit K Prinz von D-F. Nach dem
Tod ihres Mannes im Jahre … adoptierte die Prinzessin den erwachsenen
Verfügungskläger, der damit berechtigt war, den Namen „Prinz von D-F“ zu
führen.
Ob der Name „von A-B“ zu Recht vom Verfügungskläger geführt wird, kann
offenbleiben. Der Verfügungskläger ließ 19.. den Namen „A“ ändern in „A-B“. Er
beantragte anschließend die erneute Änderung in „von B“. Dies wurde ihm aber
letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht untersagt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Verfügungsklägers
nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Formulierung „nichtadeliger Namensträger“ will der Verfügungsbeklagte
zum Ausdruck bringen, dass der Verfügungskläger zwar für beide von ihm
geführten Namen den Adelstitel „von“ bzw. „Prinz“ führt, in Wirklichkeit aber
nichtadeliger Herkunft ist.
Zwar weist der Verfügungskläger zutreffend darauf hin, dass im Jahre 1919, also
nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 die
Privilegien des Adels abgeschafft wurden. Nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WeimRV,
der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind die
Adelsprädikate Bestandteil des Familiennamens geworden. Gleichwohl kann man
im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachliteratur zwischen Adeligen und
Nichtadeligen unterscheiden. Dies ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Jemand als „adelig“ oder „nichtadelig“ zu bezeichnen, ist deshalb nicht unzulässig,
zumal es nach wie vor Adelsprädikate gibt, die Bestandteil des Namens geworden
sind.Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist ein
Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens
und Dafürhaltens geprägt, sodass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger
sei ein „nichtadeliger Namensträger“, um eine Meinungsäußerung handelt, die
vom Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Im genealogischen Sinn ist ein „nichtadeliger Namensträger“ derjenige, der durch
Adoption, nichteheliche Geburt, Einbenennung, Legitimation, Namensänderung
oder Eheschließung einen adeligen Namen erworben hat. Dies ergibt sich aus
zahlreichen Veröffentlichungen, die der Verfügungsbeklagte in erster Instanz
vorgelegt hat. Die Personen, die durch Adoption ein Adelsprädikat erworben
haben, werden als „Pseudoadelige“ oder „Nichtadelige Namensträger“
bezeichnet. In die klassischen Adelsverzeichnisse werden nur Personen
aufgenommen, die dem sogenannten historischen Adel angehören, also von
Geburt an den Adelstitel führen. Dies sind Personen, die durch eheliche Geburt
den Namen im Mannesstamme erhalten.
Genealogisch ist es deshalb zutreffend, wenn der Verfügungskläger als
„nichtadeliger Namensträger“ bezeichnet wird, da er das Adelsprädikat durch
Adoption und nicht kraft ehelicher Geburt erworben hat. Das Adelsprädikat in
seinem weiteren Namen „von A-B“ hat er ebenfalls nicht durch eheliche Geburt
erworben. Vielmehr soll einer seiner Vorfahren ein uneheliches Kind eines Herrn
von B gewesen sein.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts dient der Hinweis auf diesen Umstand
nicht der Verächtlichmachung des Verfügungsklägers, sondern stellt eine
sachliche Kritik des Verfügungsbeklagten am Verfügungskläger dar.
Der Verfügungskläger führt beide Namen mit Adelsprädikaten und erweckt damit
den Eindruck adeliger Herkunft. Er betreibt auch zahlreiche Firmen, die große und
bekannte Namen wie „Goethe“ oder „Schiller“ als Firmenbestandteile enthalten.
Die Verwendung großer Namen ist deshalb Teil der Selbstdarstellung des
Verfügungsklägers als Verleger, Autor und Unternehmer. Als Inhaber einer
Mediengruppe steht der Verfügungskläger auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
Durch die Verwendung mehrerer Namen und Namen mit Adelstiteln, obwohl er bei
der Geburt nur einen Namen ohne Adelstitel hatte, hat der Verfügungskläger
selbst zum Ausdruck gebracht, dass er großen Wert auf mehrere Namen mit
Adelstiteln legt. Er ist an diesen Titeln sogar so stark interessiert, dass er sein
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Adelstiteln legt. Er ist an diesen Titeln sogar so stark interessiert, dass er sein
Verfahren zur Führung des Namens „A-von B“ bis zum Bundesverfassungsgericht
geführt hat.
Da der Verfügungskläger eine in der Öffentlichkeit umstrittene Persönlichkeit ist,
muss auch davon ausgegangen werden, dass auch die Öffentlichkeit ein Interesse
an der Berechtigung der Namensführung hat.
Wenn der Verfügungsbeklagte kritisch darauf hinweist, dass der Verfügungskläger
entgegen dem ersten Anschein nichtadeliger Herkunft ist, also kein eheliches Kind
eines Vaters, der dem historischen Adel angehört, stellt dies keine Bloßstellung
des Verfügungsklägers dar, sondern sachliche Kritik mit zutreffenden
Schlussfolgerungen.
Durch die Äußerung ist der Verfügungskläger als Inhaber einer Mediengruppe nicht
in der Intim- und Privatsphäre betroffen, sondern in der Sozialsphäre, weil der
Verfügungskläger seinen Namen auch im beruflichen Bereich verwendet.
Auch erfolgte die Äußerung im Zusammenhang mit einer kritischen
Berichterstattung unter Hinweis darauf, dass der Kläger auch im Rechtsstreit vor
dem Kammergericht nicht seinen Wohnsitz, sondern nur seinen Geschäftssitz
angegeben hat, sodass beim Leser der Eindruck erweckt wird, der
Verfügungskläger wolle etwas verbergen. Dies sind Informationen, die potenzielle
Kunden der vom Verfügungskläger betriebenen Zuschussverlage interessieren,
zumal der Verfügungskläger gerade in der Öffentlichkeit sehr umstritten ist.
Ob daneben überhaupt ein Verfügungsgrund vorlag, da der Verfügungskläger am
16. Februar 2008 eine einstweiligen Verfügung beantragt hat, diese aber erst 11
Wochen später erlassen wurde, weil die Akte verlegt war, kann deshalb
dahingestellt bleiben.
Da der Verfügungskläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1
ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.