Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2003

OLG Frankfurt: stille gesellschaft, ex nunc, gegen die guten sitten, stillen, gesellschafter, agio, auflösung der gesellschaft, fristlose kündigung, irreführende angabe, arglistige täuschung

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 148/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 BGB, § 276 BGB, §
230 HGB, §§ 230ff HGB
(Atypische stille Gesellschaft: Unwirksamkeit des
Beteiligungsvertrags auf Grund der Zusage einer
Mindestverzinsung; Umfang und Berechnung des
Schadensersatzanspruchs des Anlegers)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Fulda vom 28. Mai 2002 abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.612,65 € (5.109,89 DM) nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.4.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vom Kläger gezeichneten
atypischen Gesellschaftsbeteiligung über nominell 236.000 DM, Zertifikat-Nr. 1...-
0..., keine weiteren Rechte mehr zustehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Einlagen, die er als atypischer
Gesellschafter am Unternehmen der Beklagten erbracht hat.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die im Immobilienhandel tätig ist und zur
Kapitalbeschaffung atypisch stille Beteiligungen an ihrem Unternehmen anbietet.
Zu diesem Zweck hatte sie eine Informationsbroschüre mit der Bezeichnung "Das
B..." herausgegeben (Anlagenheft K 3). Darin wirbt die Beklagte u.a. mit folgendem
Text:
"Mindestverzinsung 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich
ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)".
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Eine gleichlautende Formulierung enthält der Emissionsprospekt der Beklagten.
Nach dem Anlagekonzept ist der atypische Gesellschafter am Gewinn und Verlust
des Unternehmens der Beklagten beteiligt. Gemäß § 5 Nr. 4 des atypischen
Gesellschaftsvertrages hat der stille Gesellschafter bei Einmalzahlung seiner
Einlage 5 % und bei ratenweiser Zahlung seiner Einlage 8 % Agio zu zahlen. Die
Einlagen sind zunächst auf das Agio- und sodann auf das Kapitalkonto des
atypischen Gesellschafters zu verrechnen. Nach § 11 Nr. 5 des
Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl. 131 d.A.) treten die Entnahmen und
Abfindungsansprüche des stillen Gesellschafters im Rang hinter die Forderungen
der Gläubiger der Gesellschaft zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt
der Informationsbroschüre sowie des atypischen Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl.
108 bis 134 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger wurde durch den ihm bekannten Anlagevermittler B. G. auf die
Möglichkeit einer atypisch stillen Beteiligung an der Beklagten aufmerksam, der
diese Beteiligung als Vermittler einer A...-GmbH vertrieb. Am 22.11.1999 (Bd. I Bl.
136 d.A.) unterzeichnete der Kläger in seiner Privatwohnung nach einem
Beratungsgespräch durch den Vermittler G. einen Beitrittsantrag, den die Beklagte
annahm. Der Antrag enthält eine Belehrung darüber, dass die Beitrittserklärung
innerhalb einer Woche widerrufen werden kann. Nach dem Antrag wählte der
Kläger eine Vertragsdauer von 30 Jahren. Der Kläger übernahm eine ratenweise
Einlage von 216.000 DM zuzüglich eines Agios von 8 %, also 17.280 DM. Die
Parteien vereinbarten eine Kontoeröffnungszahlung von 20.000 DM und weitere
monatliche Raten von 600 DM. Die Gesamtsumme belief sich danach auf 236.000
DM.
Am 16.12.1999 (Bd. I Bl. 10 d.A.) leistete der Kläger eine Zahlung von 20.000 DM.
Beginnend ab Dezember 1999 bis einschließlich September 2000 erbrachte der
Kläger Ratenzahlungen von monatlich 600 DM, mithin 6.000 DM. Entnahmen
tätigte er in diesem Zeitraum in Höhe von 1.800 DM (Bd. I Bl. 10 d.A.). Ab Oktober
2000 stellte der Kläger die Ratenzahlungen ein. Mit Anwaltsschreiben vom
28.3.2001 (Bd. I Bl. 26 d.A.) widerrief, bzw. focht der Kläger seine Beitrittserklärung
wegen arglistiger Täuschung an. Er stützt die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung darauf, dass er durch die zugesagte Mindestverzinsung über die
tatsächliche Rendite seiner Beteiligung getäuscht worden sei. Streitig ist, ob dem
Kläger vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages nur die Informationsbroschüre
"Das B..." oder auch der Emissionsprospekt der Beklagten vorgelegen hat. Mit
seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der Einlagen von 24.200 DM sowie
die Feststellung, dass der Beklagten aus der Einlage von insgesamt 236.000 DM
keine Ansprüche mehr zustehen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO n.F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 28.5.2002 (Bd. I Bl. 299 ff d.A.) die Beklagte
zur Zahlung von 24.200 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung
der atypisch stillen Beteiligung verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die
Beteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter unwirksam ist und die
Beklagte aus der Zeichnung der 236.000 DM keine Rechte mehr herleiten kann.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus c.i.c. ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu,
weil die Beklagte durch ihre Mindestverzinsungsklausel den Kläger arglistig über
die tatsächliche Rendite getäuscht habe. Die Mindestverzinsungsklausel vermittle
den Eindruck einer festverzinslichen Geldanlage, von der aber tatsächlich bei der
Unternehmensbeteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter nicht die
Rede sein könne. Schließlich sei der Kläger am Gewinn und Verlust der Beklagten
beteiligt, so dass auch ein Totalverlust der Einlage nicht ausgeschlossen sei. Die
Beklagte habe den Kläger deshalb so zu stellen, als ob er sich an dem
Unternehmen nicht beteiligt hätte. Der Kläger könne daher die Einlagen von
24.000 DM zurückfordern. Diesem Anspruch stünden die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen, weil diese Grundsätze im vorliegenden Fall
nicht anwendbar seien. Wegen der wirksamen Anfechtung sei auch die
Feststellungsklage begründet.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte meint, dass sie den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Bei der
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Die Beklagte meint, dass sie den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Bei der
Mindestverzinsungsklausel handele es sich allenfalls um eine Art Vorabdividende,
wobei aus der Informationsbroschüre und aus dem Anlageprospekt deutlich werde,
dass die Erfüllung der Verzinsungszusage vom geschäftlichen Erfolg des
Unternehmens abhänge. Der Kläger sei auch ausreichend über die Risiken seiner
Beteiligung aufgeklärt worden. Die Feststellungen des Landgerichts zur Täuschung
und zum Irrtum des Klägers seien spekulativ und beruhten nicht auf Tatsachen.
Die Anfechtung des Klägers sei auch nach § 124 BGB verfristet. Dem
Rückzahlungsanspruch des Klägers stünden aber in jedem Fall die Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft entgegen, wonach der Kläger nur ein
Abfindungsguthaben für den Zeitraum bis zur Anfechtung des Vertrages verlangen
könne. Nach den vorgelegten Abschichtungsbilanzen (Bd. I Bl. 259 d.A. und Bd. II
Bl. 313 d.A.) ergebe sich jedoch zu Gunsten des Klägers kein Guthaben, sondern
eine Nachforderung.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt im übrigen die Unrichtigkeit der
Abschichtungsbilanzen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur zum Teil Erfolg.
A.
Die zuerkannte Klageforderung von 24.200 DM ist nur in Höhe von 5.109,89 DM
aus c.i.c. begründet.
1. Der Kläger hat seinen Beitritt zur Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter
gemäß seinem Antrag vom 22.11.1999 (Bd. I Bl. 136 d.A.) nicht wirksam gemäß §
1 ff HwiG widerrufen. Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf den vorliegenden Fall
anwendbar, weil das Schuldverhältnis vor dem 1.1.2002 entstanden ist (Art. 229, §
5 EGBGB). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei der Vermittlung der
Beteiligung durch den Anlagevermittler G. eine Haustürsituation im Sinne der §§ 1
ff HwiG vorgelegen hat, denn die im Schreiben des Klägers vom 28.3.2001
enthaltene Widerrufserklärung scheitert bereits daran, dass ein rechtzeitiger
Widerruf nicht festgestellt werden kann. Nach § 2 HwiG konnte der Kläger seine
Beitrittserklärung nur innerhalb einer Wochenfrist widerrufen, wobei die Frist erst
mit der Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen
begonnen hat. Der vom Kläger unterzeichnete Beitrittsantrag vom 22.11.1999
enthält eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des § 2 HwiG genügt. Sie
ist drucktechnisch deutlich genug vom restlichen Antragstext abgesetzt und
hervorgehoben. Auch wenn drucktechnisch ähnliche Gestaltungselemente im
übrigen Antragstext vorkommen, ist die Widerrufsbelehrung dennoch durch
Fettdruck deutlich genug dargestellt. Sie ist zudem vom Kläger gesondert
unterzeichnet worden, so dass der Kläger diese Belehrung nicht übersehen
konnte. Inhaltlich ist die Belehrung auch nicht widersprüchlich. Der Umstand, dass
einerseits die Rede davon ist, dass die Erklärung innerhalb einer Woche nach
Unterzeichnung widerrufen werden kann, andererseits als Fristbeginn die
Aushändigung der Widerrufsbelehrung genannt ist, verleitet nicht zu
Missverständnissen. Die Klarstellung, dass die Wochenfrist erst nach
Aushändigung der Belehrung zu laufen beginnt, ist ausreichend. Die
Widerrufsbelehrung muss zutreffend und unmissverständlich nur das Ereignis
benennen, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die
Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Eine weitere Belehrung über den Inhalt der
§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ist nicht notwendig (vgl. BGH NJW 1994, 1800,
1801). Die Widerrufsfrist war mithin bereits eine Woche nach dem 22.11.1999
abgelaufen. Die Widerrufserklärung des Klägers in seinem Schreiben vom
28.3.2001 ist deshalb verspätet.
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2. Die Beklagte hat jedoch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil sie
den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage getäuscht hat.
a) Die objektiv irreführende Angabe der Beklagten über die Rendite der stillen
Beteiligung liegt darin, dass sie in ihrer Broschüre "Das Be..." in der Spalte
"Mindestverzinsung" mit einer Mindestverzinsung von 6 % der zur Zeit erbrachten
Einlagen jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig und vertraglich zugesichert
sowie anrechenbar auf höhere Gewinne wirbt. Diese Formulierungen, wie
"Mindestverzinsung, ergebnisunabhängig und vertraglich zugesichert", vermitteln
dem unbefangenen und verständigen Anleger den Eindruck, die Mindestverzinsung
sei vom wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten unabhängig und garantiert. Mit
diesen Angaben rückt die Beklagte die Beteiligung in die Nähe einer
festverzinslichen Geldanlage. Tatsächlich ist aber eine Mindestverzinsung von 6 %
keineswegs gewährleistet. Nach dem Anlagekonzept der Beklagten nimmt der
atypisch stille Gesellschafter am Gewinn und dem Verlust ihres Unternehmens teil.
Damit ist auch ein Totalverlust der Einlagen nicht ausgeschlossen. Nach § 5 des
Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl. 129 d.A.) waren die Einlagen des Klägers zudem
zunächst auf das Agio in Höhe von 5 % bzw. 8 % zu verrechnen. Nach § 6 des
Gesellschaftsvertrages musste der Kläger auch damit rechnen, bei finanziellen
Schwierigkeiten der Beklagten bis zur Höhe seiner gezeichneten Anlage in
Anspruch genommen zu werden. Nach § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages (Bd. I
Bl. 131 d.A.) treten zudem Entnahme und Abfindungsansprüche des atypisch
stillen Gesellschafters im Rang hinter den Forderungen der Gläubiger der
Gesellschaft zurück. Damit stand die Mindestverzinsung von 6 % unter zahlreichen
Vorbehalten und war unmittelbar vom wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten
abhängig. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen eine ergebnisunabhängige
und vertraglich zugesicherte Mindestverzinsung von 6 % überhaupt nicht zusagen,
weil sie hiermit irrige Vorstellungen erweckte. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beklagte in ihrer Informationsbroschüre im weiteren auch auf die
Anrechnung der Einlagen auf das Agio, die Gewinn- und Verlustbeteiligungen sowie
die Nachrangigkeit der Gesellschafter Forderungen im Verhältnis zu den
Gläubigern der Gesellschaft hinweist, denn bei einem verständigen Leser des B...
es bleibt die auf der ersten Seite abgedruckte Mindestverzinsungsklausel haften.
Dass diese Mindestverzinsung von 6 % zunächst nur auf dem Papier steht, wird
nicht deutlich. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob dem Kläger vor
Unterzeichnung des Beitrittsantrages nur die Informationsbroschüre "Das Be..."
oder auch der Emissionsprospekt der Beklagten vorgelegen hat, denn auch der
Emissionsprospekt der Beklagten enthält eine gleichlautende Formulierung über
die Mindestverzinsung der Beteiligung. Die verstreuten allgemeinen Hinweise über
die Anlagerisiken vermögen den irreführenden Eindruck über die
Mindestverzinsung nicht zu beseitigen. Die Beklagte durfte mit dieser
Mindestverzinsung von 6 % schon wegen des Charakters der atypisch stillen
Beteiligung als eine Form der Unternehmensbeteiligung nicht werben. Der Senat
folgt insoweit hinsichtlich des irreführenden Charakters der
Mindestverzinsungsklausel der vom OLG Bamberg in seinem Urteil vom 1.8.2001 -
Az.: 3 U 212/00 - (Bd. I Bl. 172 d.A.) vertretenen Rechtsauffassung.
b) In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte bemerkt hat,
dass die Angaben zur Mindestverzinsung beim Anleger irrige Vorstellungen über
die Rendite erwecken kann. Die Beklagte kannte die Einzelheiten ihres
Anlagekonzeptes. Sie wusste, dass gerade zu Beginn ihrer Unternehmenstätigkeit
keine Gewinne zu erwarten waren, da hohe Verwaltungs- und Investitionskosten zu
erbringen waren. Ihr war bekannt, dass anfänglich gezahlte Einlagen auf das Agio
verrechnet wurden. Sie wusste, dass stille Gesellschafter am Verlust der
Gesellschaft beteiligt waren und ihre Entnahme oder Abfindungsansprüche im
Rang hinter den Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft zurücktraten. Damit
hatte die Beklagte Kenntnis davon, dass die Mindestverzinsungsklausel zunächst
nur auf dem Papier stand und kaum zu erfüllen war. Sie hat insoweit billigend in
Kauf genommen, dass beim Kläger irrige Vorstellungen über die Rendite
entstanden, was für eine bedingt vorsätzliche Täuschung des Klägers durch die
Beklagte ausreichend ist.
c) Aber selbst wenn man eine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte
verneinen würde, wäre der Beklagten zumindest anzulasten, dass sie fahrlässig
ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Beklagte räumt ein, dass ihr
Anlagevermittler G. mit der Mindestverzinsung von 6 % Anleger geworben hat (Bd.
I Bl. 83 d.A.). Sie hätte erkennen müssen, dass eine Mindestverzinsungsklausel
gerade durch die Zusätze "ergebnisunabhängig, vertraglich zugesichert" bei den
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gerade durch die Zusätze "ergebnisunabhängig, vertraglich zugesichert" bei den
Anlegern zu falschen Renditevorstellungen führen könnte. Sie hätte deshalb die
Mindestverzinsungsklausel in dieser Form nicht verwenden dürfen. Gegebenenfalls
hätte sie ihre Anlagevermittler anweisen müssen, im besonderen Maße darauf
hinzuweisen, dass die Mindestverzinsung von 6 % unter vielen Vorbehalten stehe
und nur bei wirtschaftlich gutem Verlauf des Unternehmens zu erfüllen sei. Dass
dies geschehen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Statt dessen haben die
Anlagevermittler der Beklagten damit geworben, dass Lebensversicherungen oder
andere Kapitalanlagen wenig rentabel seien und ihre Unternehmensbeteiligung
größere Gewinne versprächen. Die Beklagte bestreitet nur, dass der
Anlagevermittler G. die Kapitalanlage in der vom Kläger geschilderten Weise als
sicher dargestellt habe und verweist darauf, dass sowohl aus der
Informationsbroschüre "Das B..." als auch aus dem Emissionsprospekt die
Einzelheiten der Beteiligung und die Risiken deutlich genug hervorgingen. Dies ist
indes nicht der Fall, weil die auf der ersten Seite abgedruckte Klausel über die
Mindestbeteiligung den dominierenden Einfluss auf den Leser der Broschüre
behält. Der weitere Inhalt der Informationsbroschüre und des Emissionsprospektes
sind nicht derart allgemein verständlich, dass der Anleger die Relativität der
Mindestverzinsungsklausel überblickt. Die Beklagte hat deshalb jedenfalls
fahrlässig einen Irrtum des Klägers über die Rendite seiner Beteiligung
hervorgerufen, was für eine Haftung der Beklagten aus c.i.c. ausreichend ist.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden,
dass das Anfechtungsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner
Anfechtungserklärung vom 28.3.2001 bereits gemäß § 124 BGB verfristet war.
Nach § 124 BGB beginnt der Lauf der Anfechtungsfrist von einem Jahr in dem
Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtende von seinem Irrtum Kenntnis erhält.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Irrtum über den Inhalt des
Anlagekonzeptes erst im März 2001 nach einem Beratungsgespräch mit seinem
Prozessbevollmächtigten entdeckt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der
Kläger schon bei Einstellung seiner Ratenzahlungen im Oktober erkannt hatte,
dass die Beteiligung nicht rentierlich war, wie es vom Anlagevermittler G.
dargestellt worden war, wäre die Anfechtungsfrist erst im Oktober 2000 in Gang
gesetzt worden. Einen früheren Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Irrtum über
die Rentabilität seiner Beteiligung erkannt hatte, wird von der Beklagten selbst
nicht behauptet. Da die Anfechtungsfrist frühestens im Oktober 2000 zu laufen
begonnen hat, war das Anfechtungsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung am
28.3.2001 noch nicht verfristet.
4. Die von der Beklagten begangene vorsätzliche oder fahrlässige
Aufklärungspflichtverletzung war ursächlich für den Beitritt des Klägers zu ihrem
Unternehmen als atypisch stiller Gesellschafter. Bei einer
Aufklärungspflichtverletzung spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass sich der Kläger bei sachgerechter Aufklärung aufklärungskonform verhalten
hätte. Hier hat der Kläger nach Belehrung über den Inhalt des Anlagekonzeptes
und dessen Risiken seine Beteiligung mit Schreiben vom 28.3.2001 widerrufen
bzw. angefochten. Dies spricht dafür, dass der Kläger bei vollständiger Aufklärung,
insbesondere bei einem Hinweis darauf, dass bei seinen Einlagen auch ein
Totalverlust möglich sei, die Beteiligung an der Beklagten als atypisch stiller
Gesellschafter nicht übernommen hätte. Umstände, die einen gegenteiligen
Schluss erlauben, trägt die Beklagte jedenfalls nicht vor.
5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus c.i.c. oder aus anderen
deliktischen Tatbeständen gegen die Beklagte ist aber nicht auf eine unmittelbare
Rückzahlung der geleisteten Einlagen gerichtet. Insoweit sind vielmehr die
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einschlägig.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH finden auf eine unwirksam gegründete
Gesellschaft oder einen unwirksamen Beitritt zu einer Gesellschaft die Grundsätze
der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Anleger
durch arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft veranlasst worden ist (vgl.
BGH NJW-RR 1988, 1379). Erst recht gelten die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft bei einem Widerruf des Beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz
(vgl. BGH NJW 2001, 2718, 2720). Sie gelten auch bei allen Formen von stillen
Gesellschaften (vgl. BGH NJW 1993, 2107). Dies bedeutet, dass ein fehlerhaft
vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an
unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit
Wirkung für die Zukunft vernichtbar ist. Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind
die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt voll wirksam. Die
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die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt voll wirksam. Die
Anfechtung wirkt nur ex nunc für die Zukunft (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3559; BGH
NJW 2001, 2718, 2720). Dabei kann die Anfechtung des Beitrittes wegen arglistiger
Täuschung als fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages verstanden werden
(vgl. BGH NJW-RR 1988, 1379). Im Streitfall ist der Beitritt des Klägers vollzogen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beitritt dann vollzogen, wenn
Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht mehr
vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder
Gesellschaftsrechte ausgeübt hat (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3560; BGH NJW 1992,
1501). Im Streitfall hat der Kläger am 16.12.1999 eine Anfangszahlung von 20.000
DM erbracht (Bd. I Bl. 10 d.A.). Er hat sodann für den Zeitraum ab Dezember 1999
bis einschließlich September 2000 Ratenzahlungen von monatlich 600 DM
erbracht, mithin insgesamt 6.000 DM. Selbst wenn der Beklagten ein Agio von
18.800 DM zustehen sollte, wäre jedenfalls ein Teil der Beiträge auf Kapitaleinlagen
zur Gesellschaft gezahlt worden. Damit ist der Beitritt des Klägers zum
Unternehmen der Beklagten vollzogen. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom
28.3.2001 hat daher nur die Wirkung einer Kündigung ex nunc. Bis zu dieser
Kündigung war die atypisch stille Gesellschaft voll wirksam, so dass eine
Auseinandersetzungsrechnung unter Berücksichtigung des
Schadensersatzanspruches des Klägers stattzufinden hat.
b) Ein Ausnahmefall, in dem die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine
Anwendung finden, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung wären die Grundsätze
über die fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar, wenn der Zweck der
Gesellschaft gegen die guten Sitten verstoßen würde (vgl. BGH NJW-RR 1988,
1379). Allein eine wucherische Übervorteilung des Anlegers genügt hierfür jedoch
nicht. Im Streitfall ist ein sittenwidriger Gesellschaftszweck nicht erkennbar. Der
Kläger ist allenfalls zu einer ungünstigen Beteiligung überredet worden. Dies
beinhaltet aber keinen sittenwidrigen Gesellschaftszweck noch verstößt eine
solche Beteiligung gegen die Gesetze, insbesondere stellt die atypisch stille
Beteiligung kein unzulässiges Betreiben einer Kapitalanlage im Sinne von § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 KWG dar, wie dies vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in
seinem Schreiben vom 24.8.2000 (Bd. II Bl. 447 d.A.) festgestellt worden ist. Die
vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) ist daher
nicht einschlägig, weil konkrete Tatsachen für eine Disparität des Klägers
hinsichtlich seiner Beteiligung an der Beklagten nicht konkret dargelegt sind. Auch
der vom BGH anerkannte weitere Ausnahmefall, dass bereits vor einer
Auseinandersetzungsbilanz feststeht, dass dem Anleger ein Guthaben in Höhe
seiner Beitragsrückforderung zusteht, weshalb in diesem Fall unmittelbar auf
Zahlung geklagt werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 2001, 2718,
2720) liegt nicht vor. Nach den von der Beklagten vorgelegten
Abschichtungsbilanzen steht dem Kläger kein Guthaben zu, so dass der Kläger
seine Schadensersatzforderung nur nach Maßgabe einer zutreffenden
Auseinandersetzungsbilanz geltend machen kann.
c) Der Senat sieht auch keine anderen rechtlichen Ansatzpunkte, weshalb die vom
BGH entwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hier nicht
einschlägig sein sollten. Der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts in
seinem Urteil vom 26.2.2003 - 4 U 786/02 (Bd. II Bl. 490 ff d.A.), dass es sich bei
der hier vorliegenden atypisch stillen Gesellschaft nur um eine zweigliedrige
Gesellschaft handele, die als reine Innengesellschaft weder aus Gründen des
Gläubigerschutzes noch der Gleichbehandlung der Mitgesellschafter des Schutzes
nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bedürfe, ist nicht zu folgen.
Der BGH hat die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft für alle Formen der
stillen Gesellschaft für anwendbar erklärt (vgl. BGH NJW 1993, 2107). Der
entscheidende Gedanke hierfür beruht darauf, dass eine einmal vollzogene
Gesellschaft nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden kann. Dabei ist
unerheblich, ob es sich um eine zweigliedrige oder mehrgliedrige Gesellschaft
handelt. Außerdem können auch bei der hier vorliegenden atypisch stillen
Gesellschaft durch ein rückwirkendes Ausscheiden eines Gesellschafters Nachteile
zu Lasten anderer Gesellschafter entstehen, da das Ausscheiden eines stillen
Gesellschafters die Verluste der Beklagten vergrößern kann, an der die stillen
Gesellschafter beteiligt sind. Auch der Auffassung des 27. Zivilsenats des OLG
Frankfurt in seinem Urteil vom 8.5.2003 - 27 U 23/02 - (Bd. II Bl. 526 d.A.), dass
der Schadensersatzanspruch des Anlegers aus c.i.c. nicht durch eine negative
Abschichtungsbilanz beschränkt werde, weil der Anleger einen Anspruch darauf
habe, auch von den Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, kann nicht gefolgt
werden. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt richtig, dass der Geschädigte bei
vorvertraglicher Pflichtverletzung des anderen Vertragsteils einen Anspruch darauf
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vorvertraglicher Pflichtverletzung des anderen Vertragsteils einen Anspruch darauf
hat, so gestellt zu werden, als ob er an der Gesellschaft nicht beteiligt wäre. Dieser
Anspruch kann auch die Freistellung von Verbindlichkeiten zum Inhalt haben. Der
27. Zivilsenat verkennt jedoch, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
dazu führen, dass die Gesellschaft bis zur Geltendmachung des Fehlers voll
wirksam ist und nur für die Zukunft beendet wird. Diese zeitliche Schranke für die
Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages kann nicht im Wege der c.i.c.
durchbrochen werden. Anderenfalls wären die Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft nicht aufrecht zu erhalten, da bei jeder Aufklärungspflichtverletzung
eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft verlangt werden könnte, was mit
dem Gesellschafterschutz und dem Gläubigerschutz nicht vereinbar wäre. Der
Kläger kann daher seinen Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe einer
Abschichtungsbilanz geltend machen (ebenso OLG Dresden WM 02, 2334; OLG
Stuttgart DB 03, 764).
6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund einer
Auseinandersetzungsbilanz errechnet sich wie folgt:
a) Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge,
soweit diese nicht durch Verluste der Beklagten oder sonstige Kosten verbraucht
sind. Der Kläger hat Beiträge in Höhe von insgesamt 26.000 DM gezahlt, nämlich
20.000 DM am 16.12.1999 und für die Zeit ab Dezember 1999 bis einschließlich
September 2000 6.000 DM (Bd. I Bl. 10 d.A.). Davon hat er 1.800 DM entnommen
(Bd. I Bl. 10 d.A.), so dass von den Beiträgen 24.200 DM verbleiben. Die Raten für
Oktober 2000 bis einschließlich März 2001, also dem Zeitpunkt der Kündigung,
schuldet der Kläger nur dann, wenn diese Beiträge zur Deckung eines Verlustes
noch notwendig wären.
b) Soweit in der Abschichtungsbilanz ein Agio von 18.800 DM ausgewiesen ist (Bd.
I Bl. 259 d.A.) ist diese Forderung nur zum Teil berechtigt. Zwar hatte der Kläger
nach dem Gesellschaftsvertrag wegen der ratenweisen Zahlung der Beiträge ein
Agio von 8 % zu zahlen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Agio gemäß § 5
des Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl. 129 d.A.) aus der Nominaleinlage tatsächlich
bereits bei Beitritt zur Gesellschaft in voller Höhe fällig war. Das Agio von 8 %
bezieht sich jedenfalls auf Ratenzahlungen für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
Da der Gesellschaftsvertrag aber mit Wirkung ab 28.3.2001 beendet ist, kann die
Beklagte das Agio nur aus den Beiträgen des Klägers verlangen, die dieser bis
Ende März 2001 zu zahlen hatte. Neben der Einmalzahlung von 20.000 M
schuldete der Kläger für den Zeitraum von Dezember 1999 bis einschließlich März
2001 weitere 14 Raten á 600 DM, mithin weitere 8.400 DM. Insgesamt waren
danach Beiträge von 28.400 DM fällig, wovon der Beklagten ein Agio in Höhe von 8
% zustand, mithin 2.272 DM. Von den Beiträgen von 24.200 DM verbleibt danach
nur noch ein Betrag von 21.928 DM.
c) Davon sind die in der Abschichtungsbilanz ausgewiesenen Verluste bis
31.12.2000 laut der Saldenmitteilung in Höhe von 16.818,11 DM abzuziehen.
Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Soweit der Kläger einen
anteiligen Verlust zwar bestritten hat, hat er aber nicht in Abrede gestellt, dass die
Verluste in den ihm zugegangenen Saldenmitteilungen enthalten waren und er
diesen Mitteilungen nicht widersprochen hat. Zieht man von dem Betrag von
21.928 DM die Verluste von 16.818,11 DM ab, verbleibt ein Guthaben zu Gunsten
des Klägers von 5.109,89 DM.
d) Soweit die Beklagte in ihrer Abschichtungsbilanz eine Abgangsvergütung von
28.084 DM beansprucht (Bd. I Bl. 259 d.A.) ist diese Verbindlichkeit nicht
gerechtfertigt. Die Abgangsentschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung
ist keine Forderung, die bis zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages am
28.3.2001 entstanden war. Sie ist vielmehr erst durch die Kündigung selbst
entstanden und kann daher nicht als eine bis zum Kündigungszeitpunkt bereits
entstandene Forderung eingestellt werden. Außerdem liegt kein Fall einer
vertragswidrigen Beendigung der Beteiligung vor, da der Kläger wie dargelegt
berechtigterweise seine Beteiligung gekündigt hat. Dem Kläger steht danach eine
Schadensersatzforderung in Höhe von 5.109,89 DM zu. Ob der Kläger an stillen
Reserven beteiligt ist, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls bis zum
Ausscheiden des Klägers solche Reserven nicht gebildet worden sind. Unstreitig
hat die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nur Verluste erwirtschaftet. Die Klage ist
daher nur in Höhe von 5.109,89 DM begründet.
7. Soweit das Landgericht die Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der a-
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7. Soweit das Landgericht die Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der a-
typisch stillen Beteiligung ausgesprochen hat, ist die Zug-um-Zug-Verurteilung
nicht gerechtfertigt, weil ein Geschäftsanteil oder eine Beteiligung nicht übertragen
werden kann. Der stille Gesellschafter ist gemäß § 230 ff HGB nicht dinglich am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt, sondern nur schuldrechtlich mit seinem
Anspruch auf Gewinnauszahlung oder Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens. Die atypisch stille Gesellschaft erlischt daher mit
der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, ohne dass es noch weiterer
Übertragungsakte bedarf.
B.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges
aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
C.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das
Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich auf
die Wirksamkeit des Beitritts des Klägers berufen hat und somit die Gefahr drohte,
dass der Kläger aus seiner Beitrittserklärung auf weitere Ratenzahlung in Anspruch
genommen würde. Dass die Beklagte nunmehr zu erkennen gibt, dass sie mit
dem Ausscheiden des Klägers einverstanden ist, indem sie Abschichtungsbilanzen
vorlegt, beseitigt das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse nicht. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil die Beklagte gestützt auf die
Auseinandersetzungsbilanz sogar eine Widerklage angekündigt hatte und nicht
auszuschließen ist, dass sie gerade einen aus der Auseinandersetzungsbilanz
resultierenden Negativsaldo geltend machen wird. Der Feststellungsausspruch ist
dahin zu korrigieren, dass die Beklagte aus der vom Kläger gezeichneten
Nominaleinlage keine weiteren Rechte herleiten kann, weil bis zur Kündigung des
Gesellschaftsvertrages ein wirksamer Gesellschaftsvertrag gegeben war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, da jede Partei teils
obsiegt, teils unterliegt. Soweit das Urteil hinsichtlich der Zug-um-Zug-
Verurteilung abgeändert worden ist, fällt dies streitwertmäßig nicht ins Gewicht, da
die Zug-um-Zug-Verurteilung ins Leere ging. Soweit der Feststellungsausspruch
neu gefasst wurde, ist jedenfalls kein Unterliegen des Klägers gegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der
Rechtsprechung des BGH abweicht. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung
des BGH zu den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die der BGH erst
kürzlich wieder bekräftigt hat, so dass eine Entscheidung des BGH zur
Fortentwicklung des Rechts nicht notwendig erscheint. Dass ein Teil der
Oberlandesgerichte von der im Streitfall vom Senat vertretenen Rechtsauffassung
abweicht, ist unerheblich, weil diese Gerichte die Revision zum BGH zugelassen
haben (§§ 26 Nr. 7 EGZPO, 544 ZPO n.F.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.