Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2003
OLG Frankfurt: gütergemeinschaft, grundbuchamt, tod, vormerkung, rückübertragung, ermessen, alleineigentum, bauer, gesamtgut, ergänzung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 396/03, 20 W
396/2003
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 2 GBO, § 47 GBO, §
71 Abs 2 GBO, § 874 BGB, §
885 Abs 2 BGB
(Grundbuchverfahrensrecht: Klarstellender Vermerk
bezüglich der Sukzessivberechtigung bei Eintragung eines
Rückübertragungsanspruchs von Ehegatten)
Leitsatz
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für
bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen
gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein
zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert
werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die
Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt -
Grundbuchamt- vom 18.08.2003 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der in Abt. II unter laufender Nr. ... des
Grundbuchs von Haingrund Blatt 828 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung
in der Spalte "Veränderungen" einzutragen:
"Mit dem Tod eines Berechtigten steht die Vormerkung dem überlebenden
Berechtigten allein zu."
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 3000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am ...12.2002 zu URNr. .../2002 ihrer
Verfahrensbevollmächtigten einen Übergabevertrag geschlossen, durch den sie
das betroffene Wohnungseigentum unter Vereinbarung einer Zahlung von
55.000.00 € auf die Antragstellerin zu 3), ihre Tochter, zu Alleineigentum
aufgelassen haben. In dem Vertrag haben die Beteiligten außerdem bei Eintritt
verschiedener Bedingungen einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht
übertragbaren Anspruch auf Rückübertragung und Rückauflassung vereinbart, der
dem überlebenden Übergeber nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers
in vollem Umfang allein zustehen soll. Zur Sicherung des bedingten
Rückübereignungsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten
die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung "für den Übergeber in
Gütergemeinschaft, bedingt für jeden allein, im Grundbuch am
Vertragsgrundbesitz einzutragen." Das Grundbuchamt hat die
Rückauflassungsvormerkung am 16.04.2003 auf der Grundlage dieser Bewilligung
für die Antragsteller zu 1) und 2) in Gütergemeinschaft eingetragen und diese
Eintragung am 21.05.2003 berichtigt in "Rückauflassungsvormerkung (bedingt)".
Dem Antrag, die Eintragung dahin zu ergänzen, dass das Recht dem
Längstlebenden allein zusteht, ist das Grundbuchamt in seinem Beschluss vom
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Längstlebenden allein zusteht, ist das Grundbuchamt in seinem Beschluss vom
18.08.2003 nicht gefolgt, da eine zusätzliche Kenntlichmachung, dass das Recht
dem Längstlebenden allein zustehen soll, das Grundbuch unnötig überfrachten
würde, auch insoweit sei eine Bezugnahme auf die Bewilligung ausreichend. Dieser
Auffassung ist auch das Landgericht gefolgt und hat die Beschwerde der
Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde rügen die Antragsteller, dass die Bezugnahme auf
die Eintragungsbewilligung nicht ausreichend sei, da die Bezeichnung des
Berechtigten in den Eintragungsvermerk selbst aufzunehmen sei. Die
Alleinberechtigung des Längstlebenden komme weder in dem berichtigend
eingetragenen Zusatz "bedingt" zu Ausdruck, da daraus nicht ersichtlich werde,
dass sich dies auf die Person des Berechtigten beziehe. Auch die Angabe "in
Gütergemeinschaft" sei nicht ausreichend, da der erstverstorbene Ehegatte im Fall
der Gütergemeinschaft in der Regel auch hinsichtlich des Gesamtgutes nach den
allgemeinen Regeln beerbt werde, die zumeist nicht zu einer Alleinerbenstellung
des überlebenden Ehegatten führten.
Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst
zulässige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO).
Zunächst ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine
zulässige Fassungsbeschwerde (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 71, Rdnr. 46;
Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 485-487) handelt. Nachdem
auch nach der Berichtigung des Eintragungsvermerks vom 21.05.2003 zwar im
Eintragungsvermerk verlautbart wird, dass die Rückauflassungsvormerkung
ebenso wie der gesicherte Anspruch bedingt ist, nicht jedoch, dass sie dem
Längstlebenden allein zustehen soll, können die Antragsteller mit dem Ziel der
Eintragung eines entsprechenden Klarstellungsvermerks unbeschränkt
Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einlegen. Der Auffassung sowohl der
Kammer als auch des Grundbuchamts, dass die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung auch hinsichtlich der Rechtsposition des längstlebenden
Übergebers ausreichend sei, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
Der Senat versteht die vertragliche Vereinbarung und das mit der weiteren
Beschwerde verfolgte Ziel der Antragsteller dahin, dass nicht von vornherein
jedem der Übergeber ein eigener Anspruch auf Rückübertragung zustehen soll,
was in Widerspruch zu der Angabe der Gütergemeinschaft als
Gemeinschaftsverhältnis im Sinn von § 47 GBO stehen würde und die Eintragung
jedenfalls zweier Vormerkungen erforderlich machen würde (vgl. BayObLG -
Beschl. v. 01.08.2002- 2 Z BR 71/01- NJW-RR 2002, 1594). Entsprechend der
Formulierung auf Seite 5 unten des Vertrages ist vielmehr anzunehmen, dass der
Anspruch zunächst beiden Übergebern gemeinsam und erst nach dem Tod von
einem der Übergeber dem Längstlebenden allein zu stehen soll. Für diese
Fallgestaltung, die zu der sog. "Sukzessivberechtigung" gehört, ist inzwischen
anerkannt, dass die Eintragung einer einzigen Vormerkung genügt (BayObLG in
DNotZ 1996, 366= Rpfleger 1995, 498; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann:
Grundbuchrecht, 5.Aufl., Einl. G 39; Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, § 49, Rdnr.
103; Demharter: GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44, Rdnr. 108). Dass nur eine
Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist, wird von den Antragstellern auch
nicht beanstandet, sie halten aber die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
für zu weitgehend und ihren Eintragungsantrag dadurch nicht gewahrt.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Soweit der Antragsgrundsatz reicht, darf das
Grundbuchamt zwar von dem gestellten Antrag nicht abweichen, dies bedeutet
jedoch nicht, dass es an Vorschläge des Antragstellers bezüglich der Fassung der
Eintragung gebunden ist; es hat vielmehr das mit dem Eintragungsantrag Gewollte
von sich aus klar zum Ausdruck zu bringen (Demharter: aaO., § 13, Rdnr. 4) und
bestimmt die Fassung einer Eintragung in eigener Verantwortung. Soweit dem
Grundbuchamt ein Ermessen auch insoweit eingeräumt wird, wieweit es von der
Möglichkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Gebrauch macht oder
einer Eintragung zu ihrer besseren Verständlichkeit einen Klarstellungsvermerk
beifügt (vgl. Bauer/v. Oefele: Grundbuchordnung AT I 47), kann dieses Ermessen
nur soweit reichen, als eine Bezugnahme überhaupt zulässig ist. Die von den
Vorinstanzen herangezogene Erwägung, das Grundbuch nicht zu überfrachten,
darf dann nicht durchgreifen, wenn die wirksame Fassung des
Eintragungsvermerks, aber auch gebotene Klarheit und Sicherheit eine -
umfangreichere - Eintragung erfordern (Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 271).
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist
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Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist
zu beachten, dass nach § 885 Abs. 2 BGB eine Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung "des zu sichernden
Anspruchs" und nach § 874 BGB nur zur näheren Bezeichnung "des Inhalts des
Rechts" zulässig ist, während die Person des Berechtigten sich immer aus dem
Eintragungsvermerk selbst ergeben muss (BGH WM 1993, 2176, 2177 für die
Grunddienstbarkeit; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 44, Rdnr. 21; Palandt/Bassenge:
BGB, 62. Aufl., § 885, Rdnr. 15; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 3.
Aufl., § 874, Rdnr. 2; Soergel/Stürner: BGB, 12.Aufl., § 874, Rdnr. 6;
Staudinger/Gursky: BGB, 2000, § 873, Rdnr. 261). Dies würde bei der hier zu
entscheidenden Fallgestaltung bedeuten, dass bei der Eintragung der
gemeinsamen Rückauflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 1) und 2)
neben der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses - hier Gütergemeinschaft -
auch die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch
selbst verlautbart werden muss (so BayObLG DNotZ 1996, 366, 370=Rpfleger
1995, 498; Amann MittBayNot 1990, 225, 229; Streuer Rpfleger 1996, 397, 402).
Dies ist weder bei der Ersteintragung, noch bei der Berichtigung geschehen. Zu
Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass der erst im Weg der Berichtigung im
Grundbuch aufgenommene Zusatz "bedingt" keine Aussagekraft hat für die
alleinige Berechtigung des längstlebenden Übergebers, ebenso wenig die Angabe
des Gemeinschaftsverhältnisses " in Gütergemeinschaft". Diese impliziert im
Gegenteil, dass nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers hinsichtlich
dessen Anteil am Gesamtgut, also auch der Rückauflassungsvormerkung, gemäß
§ 1482 BGB eine Beerbung nach den allgemeinen Vorschriften eintritt, also nicht
zwangsläufig die Alleinerbfolge des überlebenden Ehegatten.
Deshalb wäre auch dann, wenn man nicht der Auffassung folgen würde, dass die
Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst
verlautbart werden muss im Sinn einer Wirksamkeitsvoraussetzung, die
Fassungsbeschwerde der Antragsteller begründet. Denn dafür ist jedenfalls
ausreichend, dass die Ergänzung der größeren Klarheit der Eintragung und der
Behebung von Zweifeln dient, auch wenn es sich nicht um einen nötigen Zusatz
handelt (BayObLGZ 2002, 30, 32; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl.,
Fußnote 129 zu Rdnr. 261 h und Rdnr. 296).
Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, da die
Beteiligten keine einander widersprechenden Rechtspositionen verfolgt haben.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1
KostO und folgt der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen Festsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.