Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2006

OLG Frankfurt: begründung des urteils, arbeitsmarkt, nettoeinkommen, mindestlohn, baugewerbe, leistungsfähigkeit, stundenlohn, arbeiter, teilzeitarbeit, unterhaltspflichtiger

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 171/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1603 BGB
(Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen:
Grenzen der Erwerbschancen einer ungelernten
Arbeitskraft)
Leitsatz
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei
der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte
Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf
eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR
hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft
erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung
Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung
hat.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung
gegen das am 18.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Offenbach am Main wird abgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Klage auf Kindesunterhalt (199,00 EUR ab 01.09.2005)
mit der Begründung abgewiesen, eine fiktive Zurechnung von Arbeitseinkünften
führe nicht zu einer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des am 12.11.1970
geborenen Beklagten. Dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber könne er
zwar nicht einwenden, nach Ablegung des Abiturs im Januar 2006 ein Studium der
Neurobiologie absolvieren zu dürfen. Letztlich könne all dies jedoch dahinstehen,
weil er als ungelernte Kraft auf dem Arbeitsmarkt nur 900,00 EUR verdienen könne
und - nach Abzug von Werbungskosten - Unterhalt des Selbstbehalts von 890,00
EUR leistungsunfähig sei. Im übrigen wird auf die Begründung des Urteils des
Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne auch als ungelernte Kraft
einen Stundenlohn 10,00 EUR und damit einen Monatslohn von 1.720,00 EUR
erzielen. Zudem sei er darüber hinaus verpflichtet, eine Nebentätigkeit
auszuüben. Damit sei er für den verlangten Mindestunterhalt in jedem Fall
leistungsfähig. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt werden, weil
der beabsichtigten Berufung die Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO): Der Senat teilt
die Auffassung des Amtsgerichts.
Nach Ziff. 21.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main (Stand:
01.07.2005) gilt für Eltern gegenüber minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs.
2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt
als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 890 EUR. Davon entfallen
510 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 EUR auf den Wohnbedarf
5
6
7
8
9
11
12
13
14
15
16
10
510 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 EUR auf den Wohnbedarf
(290 EUR Kaltmiete, 90 EUR Nebenkosten und Heizung). Um den von der Klägerin
verlangten Unterhalt von monatlich 199,00 EUR erbringen zu können, wäre
demnach unter Berücksichtigung von fiktiven Werbungskosten (5 %
Werbungskostenpauschale) ein Nettoeinkommen von 1.143,45 EUR erforderlich.
Notwendiger Selbstbehalt 890,00 EUR
verlangter Unterhalt 199,00 EUR
+ 5 % pauschale Werbungskosten 54,45 EUR
notwendiges Nettoeinkommen 1.143,45 EUR
Um ein solches Nettoeinkommen im Jahr 2006 zu erzielen, wäre ein
Bruttoeinkommen von 1.688,92 EUR erforderlich:
Der Beklagte müsste daher, als ungelernter Arbeiter, einen Stundenlohn von
10,00 EUR bei ca. 170 Arbeitsstunden im Monat erzielen. Dies ist ihm aber bei den
gegebenen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich.
Nach den Erkenntnissen des Senats in einer Vielzahl von Unterhaltsverfahren
haben ungelernte Arbeitskräfte derzeit kaum eine Chance auf Festeinstellung zu
einer Vollzeittätigkeit. Typischerweise werden ungelernte Kräfte in Teilzeitarbeit
und zeitlich befristet eingestellt, wozu das Arbeitsrecht heute vielfältige
Möglichkeiten bietet.
Im unteren Lohnbereich gelernter Arbeitskräfte werden heute Mindestlöhne durch
Tarifvertrag und Rechtsverordnung garantiert, die im Bereich eines Stundenlohns
von 10,00 EUR liegen. Mit der Dritten Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005
(Bundesanzeiger Nr. 178 vom 20.09.2005) beträgt der Mindestlohn für Fachkräfte
im Bundesgebiet ohne die Beitrittsländer 10,73 EUR und für ungelernte Kräfte 7,85
EUR. Nach dem Lohn und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Hessen ( HN LTV GTV Bew 01.08.2003 - 31.07.2004) beträgt
der Mindestlohn für Sicherheitsmitarbeiter im Revierwachdienst 7,00 EUR. Dieser
Mindestlohn gilt ausdrücklich nicht für Aushilfskräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB
IV. Im Baugewerbe beträgt der Mindestlohn für ungelernte Kräfte nach der 5.
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe ab dem
01.09.2005 (www.bmas.bund.de) für ungelernte Arbeitnehmer (Lohngruppe 1)
zwar 10,20 EUR, jedoch werden zur Zeit im Baugewerbe keine ungelernten
Arbeiter ohne Bauberufserfahrung überhaupt eingestellt, weil in diesem Bereich
ausländische Arbeitskräfte (oft mit Unterschreitung der Mindestbedingungen) den
Arbeitsmarkt beherrschen, die auch Berufserfahrung aufweisen.
Daraus folgt, dass ungelernte Arbeitskräfte im Bereich des für die Unterhaltspflicht
hier erforderlichen Stundenlohns mit gelernten Kräften konkurrieren müssen. Bei
der hier vorliegenden Erwerbsbiographie des Beklagten, der keinerlei
Berufserfahrung vorweisen kann, besteht in diesem Bereich daher keine
realistische Festanstellungschance (und auch nur geringe Chancen für eine
Vollzeitstelle bei einem Arbeitgeber).
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des 1. Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2001 (1 UF 197/00), nach
welcher eine ungelernte männliche Kraft bei 167 Arbeitsstunden im Monat bei
einem Stundenlohn von 16,00 DM 2.672,00 DM = 1.366,17 EUR verdienen könnte,
führt nicht weiter, weil damit nach Abzug pauschaler Werbungskosten nur eine
Nettoeinkommen von 936,99 EUR zu erzielen ist. Auch setzt dies voraus, dass der
Beklagte zu diesen Bedingungen eine Festanstellung für eine Vollzeittätigkeit
wahrnehmen müsste.
Die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit (OLG Schleswig, FamRZ 1999,
1524; KG FamRZ 2002, 1428) zu einer Vollzeittätigkeit mag zwar
unterhaltsrechtlich verlangt werden können, um den Mindestunterhalt eines
minderjährigen Kindes nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB sicherstellen zu können.
Jedoch bestehen für ungelernte Kräfte realistische Erwerbschancen derzeit nur im
Aushilfsbereich und weit überwiegend nur in Teilzeitarbeit. Daraus folgt, dass der
Beklagte schon allein deswegen mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben
müsste, um überhaupt seinen Lebensunterhalt abzudecken. Als Argument für eine
17
müsste, um überhaupt seinen Lebensunterhalt abzudecken. Als Argument für eine
weitergehende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit lässt sich daraus nichts
gewinnen.
Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den Jahren seit
der Wiedervereinigung lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein
Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt
noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat und seinen
Lebensbedarf in dem genannten Umfang zunächst sicherstellen muss.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.