Urteil des OLG Frankfurt vom 27.09.2005

OLG Frankfurt: gegen die guten sitten, verlagsvertrag, treu und glauben, verleger, werk, vervielfältigung, veröffentlichung, verbreitung, bestimmtheit, rücktritt

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 9/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 VerlG, § 16 VerlG, §
30 VerlG, § 31 VerlG, § 32
VerlG
(Verlagsvertrag: Rücktritt eines Verlegers vom Vertrag)
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen des Rücktritts des Verlegers vom Verlagsvertrag
2. Ein Verleger kann sich grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage
berufen, wenn ein von ihm zu verlegendes Werk infolge Untätigkeit des Lektorats an
Aktualität eingebüßt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 27.01.2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Werk „X“ gemäß der anliegenden Fassung (-
Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.07.2005 -) in einer Auflage von 1000 Exemplaren
zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 12.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann eine Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verfasser des Manuskripts „X“ (Anlage K 11). Ende 1997 übergab er
das Manuskript der Beklagten, die einen Verlag betreibt. Die Beklagte unterzog
das Manuskript zunächst keiner näheren Überprüfung. Im April 1999 schlossen die
Parteien einen Verlagsvertrag über den Titel (Anlage K 1). Unter § 1 Abs. 4 des
Vertrags ist festgehalten, dass (der Beklagten) ein vollständiges satzfertiges
Manuskript vorliegt. Gem. § 3 des Verlagsvertrags bestimmt die Beklagte den
Erscheinungstermin, die Ausstattung und den Ladenpreis sowie die Auflagenhöhe.
Die Beklagte kündigte den Titel in ihrer Programmvorschau für Mai bis Juni 1999
mit Erscheinungstermin Juni 1999 an (Anlage K 2). Zu einer Auflage des Buches
kam es jedoch weder im Juni 1999 noch später. Der Kläger hat wiederholt bei der
Beklagten nachgefragt, wann mit dem Erscheinen des Buches zu rechnen sei
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Beklagten nachgefragt, wann mit dem Erscheinen des Buches zu rechnen sei
(Anlagen K 4, K 5). Die Beklagte stellte eine Veröffentlichung für das Jahr 2000,
später für August 2001 in Aussicht. Unter dem 08.05.2003 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass die Vervielfältigung und Verbreitung einer unbearbeiteten
Fassung für den Verlag nicht möglich sei, da der Zweck des Werks, die Behandlung
einer aktuellen Frage, entfallen sei. Die Beklagte bot dem Kläger die
einvernehmliche Aufhebung des Verlagsvertrags an (Anlage K 8). Mit Schreiben
vom 27.05.2004 schlug sie eine Kürzung des Manuskripts von 240 auf etwa 103
Seiten vor (Anlage B 5). Unter dem 23. 6. 2004 lehnte sie die Veröffentlichung
endgültig ab (Anlage K 12).
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vertragserfüllung in Anspruch.
Er hat - nach Hinweisen auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags - in
der Vorinstanz zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Werk „X“ gemäß der lektorierten Fassung
(Anlage B 1), jedoch ohne jegliche ersatzlose Streichungen in einer Auflage von
2.000 Exemplaren nach einem Standard, der dem Format und der Güte der
derzeitigen „Y...“ der Beklagten entspricht, in broschiertem Einband, im Umfang
von ca. 200 Seiten unter der ISBN ... herzustellen und zu verbreiten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt und in der
Klageerwiderung den Rücktritt vom Verlagsvertrag gem. § 31 Verlagsgesetz
erklärt, weil das Werk nicht von vertragsgemäßer Beschaffenheit sei. Das
Manuskript des Klägers enthalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verfälsche
das Bild Frankreichs. Infolge der seit seiner Abfassung eingetretenen politischen
Entwicklungen weise es Aktualitätsmängel auf und könne ohne Aktualisierung nicht
mehr verlegt werden.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klageantrag nicht
ausreichend bestimmt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, das Landgericht habe
unter Verletzung des § 139 ZPO eine Überraschungsentscheidung getroffen. Um
etwaigen Bedenken des Landgerichts Rechnung zu tragen, bezieht der Kläger den
Klageantrag nunmehr auf die Anlage 1 (vormals Anlagenkonvolut KB 1), bei der es
sich um den ursprünglichen - hinsichtlich der durch die Lektorierung festgestellten
orthographischen Fehler korrigierten - Manuskripttext handelt.
Im Übrigen wiederholt und ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 27. Januar 2005 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2/3 O 545/04, die Beklagte zu
verurteilen, das Werk „Europa ohne Frankreich?“ gemäß der anliegenden Fassung
(Anlage 1) in einer Auflage von 1.000 Exemplaren nach einem Standard, der dem
Format und der Güte der derzeitigen „Y...“ der Beklagten entspricht, in
broschiertem Einband unter der ISBN ... zu vervielfältigen und zu verbreiten,
2. hilfsweise festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15./29. April
1999 geschlossene Verlagsvertrag über das Manuskript in der anliegenden
Fassung (Anlagenkonvolut KB 1) weiterhin besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihren Vortrag aus erster Instanz.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
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1.
Gegen die Bestimmtheit des Antrags bestehen - jedenfalls in der jetzigen
Antragsfassung - keine Bedenken. Der Kläger begehrt die Veröffentlichung und
Verbreitung des Titels „X“ gem. der Anlage zum (entsprechend modifizierten)
Klageantrag (Fassung nach Anlage 1 zum Ss. V. 25.7.2005), bei der es sich um die
ursprüngliche Manuskriptfassung, korrigiert hinsichtlich der durch die Lektorierung
festgestellten orthographischen Fehler, handelt. Offen gebliebene und erst noch zu
aktualisierende Passagen - wie bei der in erster Instanz in Bezug genommenen
Anlage - bestehen hier nicht, so dass die Bedenken, die das Landgericht hieraus
gegen die Bestimmtheit des Klageantrags selbst abgeleitet hat, ausgeräumt sind.
Der Antrag bezieht sich auf eine ganz bestimmte, nämlich die ursprüngliche
Fassung des Manuskripts.
Den Bedenken, die die Beklagte gegen die als Anlagenkonvolut K1 vorgelegte
Fassung wegen (allerdings marginaler, redaktioneller) Unvollständigkeiten erhoben
hat, hat der Kläger mit der im Austausch nachgereichten Anlage 1 Rechnung
getragen. Soweit die Beklagte sonstige Beanstandungen wie fehlende
Aktualisierung und sachliche Unrichtigkeiten vorträgt, berühren diese nicht die
Bestimmtheit des Klageantrags.
Ob es sich bei der Auswechslung der in der Anlage in Bezug genommenen
Fassung des Manuskripts um eine Klagänderung oder lediglich eine
Antragspräzisierung handelt - wozu der Senat neigt - kann letztlich dahinstehen.
Denn eine Klagänderung wäre ohne weiteres sachdienlich, die Voraussetzungen
des § 533 Nr. 2 ZPO liegen ebenso unproblematisch vor. Der Kläger verfolgt
seinen ursprünglichen Antrag auf Veröffentlichung des Manuskripts mit der
geänderten Antragsfassung, die den Bedenken der ersten Instanz gegen die
mangelnde Bestimmtheit des Antrags Rechnung tragen soll - nämlich weiter. Die
dafür maßgeblichen Tatsachen waren bereits Gegenstand seines bisherigen
Vortrags. Insbesondere ist nicht die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes
erforderlich, weil der geänderten Klage nunmehr ein anderes Manuskript zugrunde
liegt, zumal es sich um das ursprüngliche, nicht lektorierte Manuskript des Klägers,
dessen Veröffentlichung er von Anfang an mit der Klage verfolgte, handelt.
2.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Erfüllungsanspruch
auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gem. §§ 30, 32 Verlagsgesetz in
Verbindung mit dem Verlagsvertrag vom April 1999 in der beantragten, sich aus
§§ 5 Abs. 2, 16 Verlagsgesetz ergebenden Auflagenhöhe.
Kommt der Verleger seiner Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des
Manuskripts zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nach, so hat der Verfasser Anspruch
darauf, dass das Werk von dem Verleger in zweckentsprechender und üblicher
Form an die Öffentlichkeit gebracht wird (Haberstumpf/Hintermeier, Einführung ins
Verlagsrecht, S. 157; Schricker, Verlagsrecht, § 32 Rn. 3). So liegt der Fall hier.
Zwar heißt es in § 3 des Verlagsvertrags, der Verlag „bestimme den
Erscheinungstermin...“. Bei dieser vertraglichen Bestimmung handelt es sich um
eine Abbedingung des § 15 S. 1 Verlagsgesetz, wonach der Verleger mit der
Vervielfältigung zu beginnen hat, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen
ist.
Wird durch vertragliche Abmachung dem Verleger gestattet, den
Herstellungsbeginn unter Berücksichtigung seiner geschäftlichen Verhältnisse
nach eigenem Ermessen zu bestimmen, so muss er nach dem
verlagsvertraglichen Treuegrundsatz mit der Drucklegung binnen angemessener
Frist einsetzen und darf sie nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben (Schricker
a.a.O., § 15 Rn. 1). Nur wenn der Beginn der Vervielfältigung so vage festgelegt
wird, dass er ganz im Belieben des Verlegers steht, kann die Auslegung dazu
führen, dass in Wirklichkeit die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung
abbedungen ist. Es soll dann kein Verlagsvertrag vorliegen (Schricker a.a.O.).
Davon ist hier aber nicht auszugehen. Auch wenn im Vertrag nur ganz allgemein
die Bestimmung des Erscheinungstermins der Beklagen vorbehalten ist, kann dies
nicht zur Annahme führen, es liege überhaupt kein Verlagsvertrag vor, der
Erscheinungstermin sei völlig ins Belieben der Beklagten gestellt gewesen. Zum
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Erscheinungstermin sei völlig ins Belieben der Beklagten gestellt gewesen. Zum
einen ergibt sich die Pflicht zur Bestimmung eines nahe gelegenen
Erscheinungstermins unter Berücksichtigung des vertraglichen Treuegrundsatzes
aus der Aktualität des Werks. Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Ermessen
hinsichtlich des Erscheinungstermins auch schon ausgeübt, indem sie dem Kläger
die Veröffentlichung im Sommer 1999 zugesagt und den Titel für das Sommer-,
später das Herbstprogramm 1999 angekündigt hat. Deshalb könnte sie sich nicht
später noch darauf berufen, dass das Erscheinen des Buchs in ihrem Belieben
steht. Tatsächlich tut sie dies auch nicht, sondern meint, sie sei von ihrer
Verpflichtung zur Veröffentlichung des Werkes frei geworden, weil es inhaltliche
Mängel aufweise. Damit kann sie nicht gehört werden.
3.
a) Der Verlagsvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Ein Werk ist zwar von vertragswidriger
Beschaffenheit, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten verstößt. Aber nur wenn auch der Verlagsvertrag selbst auf die Herstellung
eines solchen Werkes mit verbotenem bzw. sittenwidrigem Inhalt ausgerichtet ist,
folgt die Nichtigkeit des Verlagsvertrags aus §§ 134, 138 BGB. In diesen Fällen
bedarf es eines Rücktritts vom Vertrag nicht, weil kein wirksamer Verlagsvertrag
vorliegt. (Schricker a.a.O. Rn. 4). Eine Nichtigkeit des Verlagsvertrags scheidet
demnach aus, weil der Verlagsvertrag zwischen den Parteien nicht bewusst und
gezielt auf die Vervielfältigung und Verbreitung eines gesetz- oder sittenwidrigen
Werks ausgerichtet war.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des
Werkes berufen und ein Rücktrittsrecht geltend machen. Gemäß § 31
Verlagsgesetz kann der Verleger vom Vertrag zurücktreten, wenn das Werk nicht
von vertragsgemäßer Beschaffenheit ist. Eine nicht vertragsgemäße
Beschaffenheit ist anzunehmen, wenn sich das Werk in einem äußeren Zustand
befindet, der für eine Verwendung als Vorlage für die Vervielfältigung nicht
geeignet ist, wenn es aus anderen objektiven Gründen nicht veröffentlicht werden
kann oder nicht ausgabefähig ist.
Die Beklagte ist jedoch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil ihre
Rücktrittserklärung schon aus formalen Gründen unwirksam ist. Der Rücktritt nach
§ 31 Verlagsgesetz setzt grundsätzlich voraus, dass der Verleger die Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist rügt und dem Verfasser eine Frist zur
Beseitigung der beanstandeten Mängel setzt, soweit nicht die Beseitigung der
Mängel ihrer Art nach unmöglich ist. Dabei muss er den Verfasser
unmissverständlich auf die Rechtsfolgen einer unterbleibenden Mängelbeseitigung
hinweisen (Schricker a.a.O. § 30 Rn. 10).
Davon, dass die Mängelbeseitigung hier unmöglich gewesen wäre, kann nicht
ausgegangen werden. Die Beklagte hat selbst eine Aktualisierung/Überarbeitung
des Textes verlangt (allerdings erst spät und nicht unter Fristsetzung und
Androhung des Rücktritts). Der Text war also aktualisierungsfähig. Auch die als
persönlichkeitsrechtsverletzend empfundenen Passagen hätten so umformuliert
(„entschärft“) werden können, dass mögliche Befürchtungen der Beklagten in
rechtlicher Hinsicht entfallen wären. Konnten die von der Beklagten gerügten
Mängel aber grundsätzlich beseitigt werden, so fehlt es an der erforderlichen,
eindeutigen Aufforderung und Fristsetzung. Erst recht ist der Kläger nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrags unter Hinweis auf das
Rücktrittsrecht zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Die Rücktrittserklärung
erfolgte mehr als vier Jahre nach Abschluss des Verlagsvertrags und nach
mehrfacher Ankündigung des Erscheinens des Titels. Es bedarf keiner vertieften
Erörterung, dass die Rücktrittserklärung unter diesen Umständen nach Treu und
Glauben verspätet war. Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf einen wirksamen
Rücktritt nach § 31 Verlagsgesetz berufen.
c) Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte nunmehr
geltend macht, das Manuskript enthalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter.
Denn das Manuskript lag bei Abschluss des Vertrags bereits vor. Die Beklagte
hätte das ihr vorliegende Werk deshalb alsbald auf rechtsverletzende oder ihre
Interessen beeinträchtigende Passagen untersuchen und diese innerhalb
angemessener Frist rügen können und müssen. Dem steht nicht entgegen, dass
die Beklagte das 1997 übergebene Manuskript „zunächst“ nicht näher geprüft
haben will. Denn der Abschluss des Verlagsvertrags folgte erst über ein Jahr
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haben will. Denn der Abschluss des Verlagsvertrags folgte erst über ein Jahr
später. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass die Beklagte das Erscheinen des
Werks für den Herbst 1999 ankündigte, ohne sich vorher mit dessen Inhalt -
wenigstens überschlägig - vertraut gemacht zu haben. Dagegen spricht schon der
Text, mit dem das Buch im Verlagsprogramm vorgestellt wurde. Die Haftung des
Verfassers entfällt, wenn der Verleger beim Abschluss des Verlagsvertrags das
Manuskript geprüft hat und die Mängel ihm bekannt sind. Ungeachtet dessen wird
dem Verleger eine Prüfung zugemutet, wenn das Manuskript bei Vertragsschluss
vorliegt (Schricker a.a.O. § 31 Rn. 21). Verletzt der Verleger beim Abschluss des
Verlagsvertrags seine Sorgfalts- und Erkundigungspflicht, indem er auf eine ihm
mögliche Prüfung verzichtet, so kann er sich später nicht auf seine Rechte berufen
(Schricker a.a.O. § 31 Rn. 12; OLG Dresden MuW 29, 555). Ein Verlag kann nach
allem ein Manuskript nicht jahrelang unbearbeitet liegen lassen und sich später auf
Rücktrittsgründe nach § 31 Verlagsgesetz berufen, die er bei Wahrnehmung seiner
Prüfungspflicht seit langem hätte kennen können.
Etwas anderes mag gelten, wenn eine Verletzung Dritter in dem zu
veröffentlichenden Text ganz offensichtlich wäre. Eine Veröffentlichung, mit der
sich die Beklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gefahr
insbesondere strafrechtlicher Sanktionen aussetzen würde, wäre ihr nicht
zumutbar. Kein Verlag kann zu einem offensichtlich rechtsverletzenden Verhalten
verurteilt werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Bei den beanstandeten
Äußerungen handelt es sich nicht um offensichtliche
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere Beleidigungen oder
Verleumdungen Dritter. Die beanstandeten Passagen konnten sich noch als
scharfe, pointierte Äußerungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung
mit öffentlichen Belangen ansehen lassen, so dass sie - gerade im Bereich
politischer Auseinandersetzung - noch dem Recht auf freie Meinungsäußerung
unterfallen könnten. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat im
vorliegenden Rechtsstreit weder gezwungen noch berufen. Denn ein
möglicherweise verbleibendes Risiko einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte
muss die Beklagte tragen, nachdem sie es offensichtlich versäumt hat, ihre
Bedenken gegen den Text innerhalb angemessener Frist geltend zu machen
(Schricker a.a.O. § 31 Rn. 12; OLG Dresden MuW 29, 555; vgl. auch Nordemann
GRUR 79, 399).
Aus dem gleichen Grund kann sich die Beklagte nicht auf die fehlende
Ausgabefähigkeit des Werks mit der Begründung berufen, der Text enthalte eine
Programmatik, die ... nach außen hin schlichtweg auch nicht ansatzweise
repräsentieren könne. Auch die insoweit beanstandeten Passagen waren für die
Beklagte bei Abschluss des Verlagsvertrags erkennbar, so dass sie sich heute
nicht mehr auf eine angeblich vertragswidrige Beschaffenheit berufen kann.
4.
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten führen nicht zum Erfolg.
Soweit die Beklagte meint, das Erstgericht habe durch Zitate aus verschiedenen
Stellen der lektorierten Fassung die „Lückenhaftigkeit“ des Werkes deutlich
gemacht, geht ihr Einwand an der Sache vorbei. Der Kläger hat sich zwar
vorprozessual darauf eingelassen, im Einvernehmen mit der Beklagten eine
Aktualisierung seines Manuskripts vorzunehmen. Der Kläger ist aber nicht zur
Aktualisierung des Manuskripts verpflichtet, wenn dieses seine Aktualität
(stellenweise) durch die Untätigkeit der Beklagten verloren haben sollte. Ihm steht
nach dem Verlagsvertrag ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung
desjenigen Manuskripts zu, das Gegenstand des Verlagsvertrags von 1999 war.
Die Beklagte kann ihrerseits nicht einen Anspruch auf Aktualisierung daraus
herleiten, dass sie selbst mit der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes nicht
in angemessener Frist begonnen hat. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die
Aktualität des Werkes aufgrund der übermäßigen Arbeitsauslastung des
zuständigen Lektors „verschoben“ worden sei (Bl. 53 d. A.). Für einen Autor wäre
es schlicht unzumutbar, wenn sich ein Verlag durch bloße Untätigkeit seiner
Vertragspflicht entziehen oder den Autor zu (beliebig vielen) Aktualisierungen
verpflichten könnte.
Dem Anspruch auf Veröffentlichung kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten,
der Kläger habe den Lektorierungsbedarf akzeptiert und sei deshalb verpflichtet,
zunächst eine abgeänderte Fassung des Manuskripts vorzulegen. Die im Rahmen
der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erklärte freiwillige Bereitschaft
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der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erklärte freiwillige Bereitschaft
wandelt sich nicht zu einer Verpflichtung. Gem. § 20 VerlagsG ist der Verleger zur
Korrektur verpflichtet, das heißt zur Behebung technischer Mängel wie
Druckfehlern u.ä. Inhaltliche Änderungen sind dagegen dem Verfasser vorbehalten
(§ 12 VerlagsG). Ein Änderungsrecht steht dem Verleger grundsätzlich nicht zu (§
39 UrhG). Auch eine Übertragung des Änderungsrechts auf die Beklagte haben die
Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte durfte daher nicht nachträglich die
Verbreitung des Titels von inhaltlichen Änderungen bzw. Weglassungen abhängig
machen.
Schließlich folgt zu Gunsten der Beklagten nichts unter dem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch wenn die zeitgeschichtliche Aktualität des
Werks Geschäftsgrundlage für dessen Vervielfältigung gewesen sein sollte, könnte
sich die Beklagte nicht auf deren Wegfall berufen. Sie allein hat die zeitlichen
Verzögerungen verursacht und zu vertreten. Auf den Wegfall oder die Veränderung
der die Geschäftsgrundlage kann sich diejenige Partei aber nicht berufen, die die
Veränderung selbst herbeigeführt hat (BGH NJW 1995, 2031 m.w.N.).
5.
Unbegründet ist die Klage nach allem lediglich, soweit der Kläger die
Veröffentlichung einer broschierten Ausgabe unter einer bestimmten ISBN -
Nummer in der Y ... verlangt, da ihm insoweit ein vertraglicher Anspruch nicht
zusteht. Gemäß § 3 des Verlagsvertrags bestimmt die Beklagte u.a. die
Ausstattung.
Dieser Pflicht kommt sie durch eine Veröffentlichung in „zweckentsprechender und
üblicher Form“ nach, was nur bedeutet, dass sie sich daran zu orientieren haben
wird, wie sie mit vergleichbaren Titeln im Rahmen ihres Verlagsprogramms
verfährt.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und
Unterliegens gemäß § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen. Dabei war auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch eine
Auflagenhöhe von 1000 Stück verlangt und die Klageabweisung im
weitergehenden Umfang hingenommen hat.
Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO liegen dagegen nicht vor. Die
Bestimmung betrifft vor allem neuen Tatsachenvortrag, nicht die bloße
Konkretisierung eines den nämlichen Streitgegenstand erfassenden
Unterlassungsantrags.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Senat nur
anerkannte Rechtssätze auf den Einzelfall angewandt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.