Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2008

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 54/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 380 ZPO
Ordnungsgeld gegen einen Zeugen: Nichterscheinen
wegen der Information durch den Kläger, er habe die
Klage zurückgenommen
Leitsatz
Es ist gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen
ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für
das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen
gering ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der
Ordnungsgeldbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 11.06.2008 aufgehoben.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin gemäß Zustellungsurkunde am
16.05.2008 zum Verhandlungstermin am 11.06.2008 als Zeugin geladen und ihr
wegen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld von 150,-- € auferlegt. Da auch der
Kläger im Verhandlungstermin am 11.06.2008 nicht erschienen war, hat das
Landgericht ferner antragsgemäß die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.
Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Bereits mit am 10.06.2008 bei dem Landgericht eingegangenem Telefax hatte der
Kläger die Klage zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem erstinstanzlichen
Richter erst am 12.06.2008 vorgelegt worden, weil er ein falsches Aktenzeichen
trug. Mit am 08.07.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte
der Klagerücknahme zugestimmt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Zeugin gegen das ihr mit Beschluss vom
11.06.2008 auferlegte Ordnungsgeld mit der Begründung, sie treffe am
Nichterscheinen im Termin kein Verschulden, da ihr aufgrund der Klagerücknahme
gesagt worden sei, dass der Termin nicht stattfinde.
II. Die sofortige Beschwerde der Zeugin führt zur Aufhebung des
Ordnungsgeldbeschlusses vom 11.06.2008.
Allerdings geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
ihr Ausbleiben im Termin am 11.06.2008 nicht genügend entschuldigt hat. Denn
sie durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Verhandlungstermin
nicht stattfindet, wie ihr offenbar vom Kläger persönlich mitgeteilt worden war.
Entsprechend den Hinweisen in der Zeugenladung, dass sie von der Pflicht, zum
Termin zu kommen, nur dann befreit ist, wenn dies vom Gericht ausdrücklich
mitgeteilt wird, hätte sie sich durch Rückfrage bei dem Landgericht vergewissern
müssen, ob ihr Erscheinen entbehrlich ist.
Die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen
und ohne ausreichende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen ist gemäß § 380
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und ohne ausreichende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen ist gemäß § 380
Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch zwingend.
Indes ist es gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen
einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für
die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das
Verschulden des Zeugen gering ist (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1981, 24 W
7/81, Juris; OLG Frankfurt, NJW 1972, 2093; Zöller/Greger, 26. Aufl., ZPO § 380 Rdn.
3).
So liegt es hier. Da die Beklagte die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich gewesene
Einwilligung erteilt hat, ist die Klagerücknahme wirksam geworden und der
Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden
anzusehen. Die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin ist danach
ausgeschlossen. Dementsprechend kann der vorbeugend auf die Durchsetzung
der Pflicht zum Erscheinen des Zeugen gerichtete Zweck des Ordnungsmittels
nicht mehr erreicht werden. Soweit das Ordnungsgeld als eine Art
„Ungehorsamsstrafe“ auch repressiven Charakter hat (Stein/Jonas/Berger, ZPO,
22. Aufl., § 380 Rdn. 1), erscheint das Absehen von seiner Anordnung ebenfalls
gerechtfertigt. Denn das Verschulden der Beschwerdeführerin ist gering; sie ist
offenbar eine Verwandte der Lebensgefährtin des Klägers, eines sich selbst
vertretenden Rechtsanwalts, der sie auch als Zeugin benannt hatte. In die
Richtigkeit dessen Angabe, zum Termin nicht erscheinen zu müssen, durfte sie –
unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Rückfrage bei dem Landgericht - ein gewisses
Vertrauen setzen.
Da die Beschwerde der Zeugin Erfolg hat, ist für eine Kostenentscheidung kein
Raum (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rdn. 10 m. w. N.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.