Urteil des OLG Frankfurt vom 24.07.2008

OLG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalles, bedingter vorsatz, persönliche daten, arglist, einbruchdiebstahl, versicherungsvertrag, vertreter, täuschung, anfechtung, irrtum

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 68/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 166 BGB, § 22
VVG
Versicherungsvertrag: Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen arglistigen Verhaltens des Versicherungsmaklers
Leitsatz
Zu einer arglistigen Behauptung ins Blaue hinein, auch bei subjektiver Gewissheit von
der Wahrheit der Behauptung
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 30.01.2008 durch einstimmigen Beschluss nach
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.08.2008.
Gründe
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Hausratversicherung eine
Entschädigung in Höhe von 6.447,44 Euro; sie macht geltend, zu Lasten ihres
Sohnes A sei am .../...2006 in Thailand ein Einbruchdiebstahl erfolgt; es handele
sich dabei um einen Versicherungsfall.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.08.2006 (Bl. 65 d. A.) den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt,
da die Angaben im Versicherungsantrag (Bl. 67 d. A.) zu den Vorschäden in den
letzten 5 Jahren falsch seien; letzteres ist unstreitig. Unstreitig wurde der
Versicherungsantrag mit Wissen und Wollen der Klägerin allein von dem
Versicherungsmakler B aus dem Maklerbüro ... ausgefüllt und auch von diesem
allein unterzeichnet.
Die Beklagte hat erstinstanzlich zudem weitere Gründe für ihre
Leistungsablehnung geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar bestehe keine
Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG und die Rücktrittserklärung der Beklagten
scheitere im Hinblick auf § 21 VVG; jedoch sei die erfolgte Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung zu Recht erfolgt. Denn dem Versicherungsmakler B sei
arglistiges Verhalten vorzuwerfen, welches sich die Klägerin über § 166 Abs. 1 BGB
zurechnen lassen müsse, da der Versicherungsmakler vorliegend als Vertreter der
Klägerin gehandelt habe. Die unrichtigen Angaben des Versicherungsmaklers zu
den Vorschäden im Versicherungsantrag seien „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet ein, ein arglistiges
Verhalten der Klägerin liege nicht vor und ein etwaiges arglistiges Verhalten des
Versicherungsmaklers B sei ihr nicht zuzurechnen, da dieser nicht als Dritter im
Sinne des § 123 Abs. BGB anzusehen sei. Darüberhinaus sei dem
Versicherungsmakler arglistiges Verhalten nicht vorzuwerfen, wobei das
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Versicherungsmakler arglistiges Verhalten nicht vorzuwerfen, wobei das
Landgericht entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich
Beweisantritt übergangen habe. Dessen Angaben zu den Vorschäden seien
nämlich nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Herr B habe keine Zweifel an der
Richtigkeit seiner Angaben gehabt und sei der Meinung gewesen, es bedürfe einer
vorherigen Einblicknahme in die Versicherungsunterlagen der Klägerin nicht; er
habe sich dabei auf sein Gedächtnis verlassen können, da er bereits mit den
Vorverträgen der Klägerin in ausreichender Weise befasst gewesen sei; es habe
sich nur um einen Fehler bzw. um einen Irrtum des Versicherungsmaklers
gehandelt; es fehle auch an dessen Täuschungsabsicht.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wendet darüberhinaus ein, die
Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt; es lägen zudem die
Rücktrittsvoraussetzungen vor; § 21 VVG stehe nicht entgegen; der Eintritt des
Versicherungsfalles werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere
bleibe es bei den Einwänden hinsichtlich des Versicherungsortes, sodass
vorliegend nicht im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz zu
gewähren sei; auch eine Stehlgutliste sei nicht unverzüglich eingereicht worden; im
Übrigen würden der Schadensumfang und auch die Entschädigungsberechnung
der Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin bestritten.
Die Berufung der Klägerin hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
keine Aussicht auf Erfolg; zu Recht hat das Landgericht die Leistungsfreiheit der
Beklagten wegen eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsmaklers B bejaht
(§§ 22 VVG, 123 BGB).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Verhalten des
Versicherungsmaklers B anlässlich der Ausfüllung des Versicherungsantrages der
Klägerin zuzurechnen ist. Die Klägerin hat die Ausfüllung des
Versicherungsantrages dem Versicherungsmakler vollständig überlassen; dieser
ist mit Wissen und Wollen der Klägerin allein vom Versicherungsmakler
unterzeichnet worden, der zudem bei der Unterschriftszeile für den
Versicherungsnehmer den Hinweis „Maklervertrag“ hinzugefügt hat. Unter diesen
Umständen war der Versicherungsmakler Vertreter der Klägerin, so dass § 166
Abs. 1 Anwendung findet (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 22 VVG, Rdnr. 1); so
hat es im Übrigen auch die Klägerin selbst gemäß Seite 7 oben der Klageschrift
gesehen. Dann aber ist dessen arglistiges Verhalten der Klägerin zuzurechnen.
Zu Recht hat das Landgericht auch ein arglistiges Verhalten des
Versicherungsmaklers im Hinblick auf dessen Angaben im Versicherungsantrag zu
der Frage nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren bejaht. Zur Beantwortung
dieser Frage hat der Versicherungsmakler nur einen Schadensfall mit einer
Schadenshöhe von 500,- Euro angegeben, obwohl der Vorversicherung der
Klägerin, der C AG in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ein Einbruchdiebstahl
im Jahre 2001 mit einer Schadenshöhe von 1.412,- Euro sowie ein weiterer
Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 mit einer Schadenshöhe von 5.310,- Euro
gemeldet und von dieser auch reguliert worden war. Die Angabe zu den
Vorschäden war mithin eindeutig unrichtig, was die Klägerin auch nicht in Zweifel
zieht.
Dabei ist unstreitig, dass der Versicherungsmakler die Angaben zu den
Vorschäden nach eigener Kenntnis und ohne Rücksprache mit der Klägerin sowie
ohne Einblicknahme in die ihm vorliegenden Vertragsunterlagen des
Vorversicherers gemacht hatte; bei einer entsprechenden Einsichtnahme wären
ihm die 2 Schadensfälle unschwer bekannt geworden.
Die Klägerin hat diesbezüglich bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt (Zeuge B)
vorgetragen, der Versicherungsmakler sei beim Ausfüllen des
Versicherungsantrages zu den Vorschäden davon überzeugt gewesen, dass
aufgrund seiner überragenden Sachkenntnisse betreffend die
Versicherungsangelegenheiten der Klägerin diese Angaben zutreffend seien; die
weitergehenden Vorschäden seien ihm schlichtweg entfallen gewesen, er habe
sich insoweit geirrt. Der Versicherungsmakler habe die Angaben zu den
Vorschäden nicht ins Blaue hinein gemacht, sondern sei der subjektiven
Überzeugung gewesen, die von ihm abgegebene Erklärung entspräche den
Tatsachen; es habe daher auch an dessen Täuschungsabsicht gefehlt. – Dieser
Vortrag wird von der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt.
Unterstellt man diesen Vortrag als richtig, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, so
liegt gleichwohl ein arglistiges Verhalten des Versicherungsmaklers vor, so dass es
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liegt gleichwohl ein arglistiges Verhalten des Versicherungsmaklers vor, so dass es
auf dessen Vernehmung als Zeuge nicht ankommt. Arglist setzt Vorsatz voraus,
wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BGH in LM, § 463 BGB Nr. 1).
Arglistig handelt bereits, wer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage und somit
„ins Blaue hinein“ unrichtige Zusicherungen abgibt (vgl. BGH NJW 75, 642; 98,
3197; 06, 2839).
Wenn aber ein Versicherungsmakler wie Herr B, der täglich eine Vielzahl von
Kunden bei Vertragsangelegenheiten zu betreuen hat, deren persönliche Daten er
nicht absolut zuverlässig in seinem Gedächtnis speichern kann, eine Detailangabe
zu Vorschäden eines bestimmten Versicherungsnehmers allein aus dem
Gedächtnis heraus und ohne Einsicht in Unterlagen macht, so fehlt ihm für diese
Angabe eine hinreichende Erkenntnisgrundlage.
Am Vorwurf der Arglist ändert sich auch dann nichts, wenn man mit der Klägerin
davon ausgeht, dass der Versicherungsmakler die Angaben gutgläubig gemacht
hat. Zur Arglist ist nämlich nicht notwendigerweise das Wissen erforderlich, dass
die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann auch
derjenige täuschen, dem – wie er weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung
des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des
Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt; der
gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt in einem solchen Fall Arglist
nicht aus (vgl. BGH NJW 80, 2460). Das arglistige Verhalten liegt dann darin, dass
dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, die zur sachgemäßen Beantwortung
erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt und dass er gleichwohl diesen Umstand
gegenüber dem anderen Teil verschweigt; es wird die Zuverlässigkeit einer Angabe
vorgespiegelt, obwohl die dafür erforderliche objektive Grundlage fehlt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall, wenn man der Darstellung der Klägerin
folgt. Herr B hat gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt, es handele sich
um eine überprüfte Angabe. Denn die Angabe ist exakt und völlig eindeutig und
erhält keinerlei Einschränkung dahingehend, sie beruhe nur auf einer subjektiven
Überzeugung und erfolge vorbehaltlich einer genauen Überprüfung. Es fehlt
jeglicher Hinweis dahingehend, dass die Angabe ohne Einsicht in Unterlagen oder
nach Rücksprache mit der Klägerin nur nach dem Gedächtnis erfolgt sei. Herr B
kann auch nicht ernsthaft angenommen haben, er könne sichere und zuverlässige
Angaben zu den Vorschäden betreffend die Klägerin allein aus seinem Gedächtnis
machen. Er hat es damit billigend in Kauf genommen, dass die Angabe unrichtig
sein und daher die nachfolgende Entscheidung der Versicherung auf einer falschen
Grundlage ergehen könnte.
Nach alldem ist von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsmaklers
auszugehen, das der Klägerin zuzurechnen ist.
Auf die umfangreichen weiteren Einwände der Beklagten kommt es mithin nicht
an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.