Urteil des OLG Frankfurt vom 28.04.2008
OLG Frankfurt: gerichtshof für menschenrechte, festnahme, faires verfahren, ohne aussicht auf erfolg, schutz der menschenwürde, emrk, wohl des kindes, verbot der folter, genugtuung, androhung
1
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 47/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 839 BGB, § 3 MRK, § 6 Abs 1
MRK, § 41 MRK, Art 1 Abs 1 GG
(Amtshaftung: Bedrohung mit der Zufügung erheblicher
Schmerzen zur Erlangung von Angaben eines
Beschuldigten zum Zweck des Auffindens eines entführten
Kindes; Recht eines Beschuldigten zur Konsultation eines
Verteidigers vor Fortsetzung der Vernehmung;
Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die
Gewährleistungen der EMRK; strafrechtliche Verurteilung
der Polizeibeamten als hinreichende Genugtuung)
Leitsatz
1. Es stellt eine Straftat und damit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des Art. 34 GG /
§ 839 dar, wenn Polizeibeamte zur Erlangung von Angaben eines Beschuldigten diesem
mit der Zufügung erheblicher Schmerzen drohen, auch wenn dies das Auffinden eines
entführten Kindes bezweckt.
2. Kann ein Beschuldigter vor der Fortsetzung einer polizeilichen Vernehmung nicht den
Verteidiger seiner Wahl konsultieren, stellt dies einen Verstoß gegen § 137 StPO dar;
jedenfalls wenn dies nicht zur besseren Erlangung von Beweismitteln geschieht und
überdies die nachfolgende strafrechtliche Verurteilung nicht auf den zu diesem
Zeitpunkte erlangten Beweismitteln beruht, ist hierin weder eine Verletzung der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen ein faires Verfahren (Art. 6
Abs. 1 EMRK) zu sehen.
3. Art. 41 EMRK gibt keinen Anspruch gegen ein nationales Gericht auf
Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen der EMRK.
4. Für die Androhung gegenüber einem Beschuldigten, ihm zur Erlangung von Angaben
über den Verbleib eines entführten Kindes Schmerzen zuzufügen, kann trotz der
Schwere des Eingriffs anstelle einer zusätzlichen Geldentschädigung eine hinreichende
Genugtuung für den Betroffenen darin liegen, dass die Polizeibeamten wegen der Tat
strafrechtlich verurteilt werden und das Strafgericht gegen die Auffassung weiter Kreise
der Öffentlichkeit verdeutlicht, dass es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um
einen als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des sog. Folterverbots
(Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK) rechtlich keinesfalls hinnehmbaren Tabubruch handelt
(hier nach den konkreten Umständen bejaht).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte
1
2
3
4
5
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte
Amtshaftungsklage auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung in Höhe von
mehr als 10.000 € wegen Vorkommnissen in Zusammenhang mit seiner
Festnahme und den polizeilichen Ermittlungen am …. und …. unter dem Vorwurf,
den …-jährigen Sohn einer bekannten … Familie mit dem Ziel entführt zu haben,
Lösegeld zu erpressen. Ferner beabsichtigt er eine Feststellungsklage, wonach das
beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die
Androhung bestimmter, nicht zulässiger Verhörmethoden noch entstehen werde
mit Blick auf infolge der Traumatisierung gebotene psychologische und andere
medizinische Behandlungsmaßnahmen. Er sieht Amtspflichtverletzungen der
beteiligten Polizeibeamten unter mehreren Gesichtspunkten:
Anlässlich der Festnahme durch ein Mobiles Einsatzkommando sei er aufgrund
massiver Gewaltanwendung verletzt worden. Die auf Anordnung des damaligen
Polizeivizepräsidenten A als des amtierenden Behördenleiters von dem
Kriminalbeamten KHK B ausgesprochene Drohung, es sei angeordnet und in die
Wege geleitet, ihm von einem Spezialisten, der bereits mit dem Hubschrauber
unterwegs sei, Schmerzen zufügen zu lassen, damit er Einzelheiten zum
Aufenthaltsort des Kindes nenne, habe gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG) und das Folterverbot des Grundgesetzes (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG)
und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) verstoßen; es sei
dabei auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) dadurch
verletzt worden, dass er zugleich konventionswidrig dazu veranlasst worden sei,
sich selbst zu belasten. In diesem Zusammenhang behauptet der Antragsteller,
KHK B habe ihn außerdem an den Schultern gepackt und geschüttelt, wodurch er
schmerzhaft mit dem Hinterkopf einmal gegen die Wand gestoßen sei; auch habe
der Polizeibeamte ihn einmal mit der flachen Hand gegen den Brustkorb
geschlagen. Ferner habe der Beamte ihm damit gedroht, dass er „mit zwei großen
Negern“ in eine Zelle gesperrt würde, die sich sexuell an ihm vergehen könnten.
Insgesamt werde er sich wünschen, nie geboren zu sein. Aufgrund dessen habe er
Angst vor dem Beamten gehabt. Es komme als Amtspflichtverletzung der
Polizeibeamten dazu, dass ihm in der Zeit von vor 18.00 Uhr am … bis zum frühen
Nachmittag des … die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger bzw. dem von ihm
als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalt vorenthalten worden sei, bevor die
polizeilichen Vernehmungen fortgesetzt wurden. Die geschilderten Ereignisse
hätten bei ihm zu einer schweren Traumatisierung geführt, die eine lange
psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Schließlich sieht er eine
Amtspflichtverletzung darin, dass er 1 ½ Tage habe ohne Schuhe laufen müssen,
insbesondere auf dem Feldweg in O1 auf dem Weg zum Fundort der Leiche; dies
habe Verletzungen an den Füßen zur Folge gehabt und sei Ausdruck einer
menschenunwürdigen Behandlung. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens
wird auf seine Schriftsätze vom 28.12.2005 sowie vom 06.01. und 17.07.2006
verwiesen. Das beklagte Land ist dem Gesuch auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe mit Schriftsätzen vom 27.03. und 04.08.2006
entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28.08.2006,
dem Antragsteller zugestellt am 01.09.2006, abgelehnt. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner am 29.09.2006 eingelegten und darüber hinaus mit
Schriftsatz vom 13.01.2007 ergänzend begründeten sofortigen Beschwerde, der
das beklagte Land mit Schriftsatz vom 16.11.2006 entgegengetreten ist; auf den
Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Akten des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten A und B 5/27 Kls 7570 Js
203814/03 StA Frankfurt am Main - Duplo B Bd. I - V - sowie ein Exemplar des
Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 - 5/22 Ks 3490 Js
230118/02 -, mit welchem der Antragsteller u.a. wegen Mordes in Tateinheit mit
erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge verurteilt worden ist, haben
vorgelegen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht
begründet. Das Landgericht hat seinen Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu
Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 ZPO); weder besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für
einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens oder auf Schmerzensgeld, noch
erscheint eine Kompensation für begangene Amtspflichtverletzungen durch die
6
7
erscheint eine Kompensation für begangene Amtspflichtverletzungen durch die
Gewährung einer zusätzlichen Geldentschädigung geboten.
A.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine Amtspflichtverletzung der
an der Festnahme am Nachmittag des … beteiligten Polizeibeamten nicht
hinreichend dargetan ist. Zwar hat der Antragsteller offenbar hierbei einige
Hautabschürfungen und weitere kleine Verletzungen erlitten, wie sie in dem
Ärztlichen Attest der Polizeiärztin Dr. ... vom … und in der zeitnah erstellten
gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtsmediziners Dr. C, Tagebuch-Nr. …
beschrieben sind. Diese Verletzungen lassen jedoch nicht den Rückschluss auf ein
nicht verhältnismäßiges Vorgehen der Polizeibeamten bei der Festnahme zu.
Immerhin stand der gravierende Vorwurf der Beteiligung an einem erpresserischen
Menschenraub im Raum, so dass die festnehmenden Polizeibeamten nach
erfolgter Aushändigung des Lösegeldes mit einem nicht unerheblichen Potential
an Gegenwehr bei einer Festnahme rechnen und darauf bedacht sein durften,
einer derartigen Gegenwehr angemessen entgegenzuwirken. Dafür, dass die
Gewaltanwendung deshalb unverhältnismäßig, weil so intensiv gewesen sei, dass
der Antragsteller das Bewusstsein verloren habe, fehlen zum einen angesichts des
substantiierten Bestreitens durch das beklagte Land hinreichende Anhaltspunkte.
Nach den zeugenschaftlichen Angaben der Einsatzbeamten … vom … und … vom
… im Ermittlungsverfahren zum Nachteil D 4700 UJs 205380/03 Jug StA Frankfurt
am Main (Bl. 113 ff d.A.) erfolgte die Festnahme des Antragstellers aus dem Auto
heraus auf einem Parkdeck des …-Parkhauses durch diese beiden Beamten,
während andere Beamte seine Begleiterin D festnahmen und beide Personen
sofort voneinander trennten. Im Weiteren hat der Antragsteller nach den Angaben
des Einsatzbeamten … den Eindruck eines Zuckerschocks erweckt, als er zwecks
Festnahme und Fixierung am Boden lag. Dass die beiden MEK-Angehörigen vom
Antragsgegner offenbar aus grundsätzlichen polizeilichen Erwägungen derzeit
nicht mit vollem Namen in das Verfahren eingeführt wurden, steht der
Berücksichtigung des Sachvortrags des beklagten Landes nicht entgegen; denn
sie sind ohne Weiteres als bestimmte Personen identifizierbar. Soweit sich der
Antragsteller auf seine Schilderung der Festnahme in dem von ihm verfassten
Buch „…“, S. … bezieht, erachtet der Senat diese als literarische Überhöhung, die
einer rationalen Auswertung nach den Regeln des Zivilprozesses nicht zugänglich
ist. Zum anderen fehlt es hierzu an einem hinreichend klaren Beweisantritt. Seine
zunächst zusammen mit ihm festgenommene Freundin D ist lediglich allgemein
zur Behauptung einer Gewaltanwendung durch die Polizei bei der Festnahme
benannt. Inwiefern sie zu den Umständen der vom Antragsteller behaupteten
Bewusstlosigkeit etwas sagen könnte, ist nicht dargetan; es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sie angesichts der eigenen Festnahmesituation hierzu Angaben machen
könnte.
Abgesehen davon würde der Senat im Wege einer insoweit zulässigen
Beweisantizipation zu dem Ergebnis gelangen, dass der Antragsteller eine
Gewaltanwendung, welche den Grad des bei einer derartigen Festnahme
Verhältnismäßigen übersteigen würde, nicht würde beweisen können. Eine solche
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist allerdings nur unter engen
Voraussetzungen zulässig. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage als
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen,
die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen;
das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (st. Rspr. des BVerfG,
etwa Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, 1069 [Juris Rnr. 11];
Beschl. v. 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140, 141). Allerdings darf in
gewissen engen Grenzen im Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne einer
Beweisantizipation eine Einschätzung vorgenommen werden, inwieweit ernsthaft
mit einem Erfolg der Beweisaufnahme im Sinne des jeweiligen Antragstellers zu
rechnen ist. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, müssen
für eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe konkrete und nachvollziehbare
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, etwa wenn
ein Zeuge bereits in einem anderen Verfahren entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers ausgesagt hat und mit einer Änderung seiner Aussage nicht zu
rechnen ist; denn ansonsten liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
zuwider, in einem solchen Fall wegen fehlender Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v.
8
9
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v.
20.02.2002, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 29.04.2004, a.a.O.). Abgesehen davon,
dass bezüglich der vom Antragsteller beabsichtigten Klage - wie ausgeführt - eine
Beweisaufnahme mangels Substantiierung schon nicht ernsthaft in Betracht
käme, liegen derartige konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die
Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers
ausginge, hier vor. Die beiden Beamten des Mobilen Einsatzkommandos haben im
Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in dem genannten
Ermittlungsverfahren zum Nachteil D hinreichend präzise Angaben zum Einsatz
einfacher körperlicher Gewalt bei der Festnahme des Antragstellers gemacht. Sie
beide waren gerade diejenigen, welche den Antragsteller aus dem Auto heraus
festgenommen haben, während sie übereinstimmend angeben, dass D durch
andere Beamte sofort an eine andere Stelle der Parkreihe gebracht wurde, um die
beiden voneinander zu trennen. Danach erscheint erheblich zweifelhaft, ob D
überhaupt konkrete Angaben zur Situation des Antragstellers nach dem Beginn
der Festnahme machen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden
Polizeibeamten ihre zeugenschaftlichen Erklärungen ändern würden, zumal sie
sich in dem von beiden berichteten Kerngeschehen decken. Damit wäre für den
Antragsteller günstigstenfalls ein non liquet bezüglich seiner Beweisbehauptung
anzunehmen, was zu seinen Lasten als dem insoweit Beweispflichtigen ginge.
B.
Eine Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG/§ 839 BGB) ist jedoch darin zu sehen, dass
auf Anweisung des damaligen Polizeivizepräsidenten der Kriminalbeamte KHK B
anlässlich einer Vernehmung am Morgen des … intensiv auf den Antragsteller
einwirkte, um ihn zur Angabe von Einzelheiten zum Verbleib des Kindes zu
bewegen. Allerdings ergibt sich für das beabsichtigte Klageverfahren und damit für
die Beurteilung von dessen Erfolgsaussicht im vorliegenden
Prozesskostenhilfeverfahren entgegen der Annahme des Antragstellers keine
rechtliche Bindung dadurch, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seinem
Urteil vom 20.12.2004 - 5/27 Kls - 7570 Js 203814/03 - entsprechende
Feststellungen als Grundlage einer Verurteilung der Angeklagten A und B getroffen
hat; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gründe des Strafurteils das
Amtshaftungsgericht binden könnten.
1. Dass KHK B im Auftrag des Polizeivizepräsidenten dem Antragsteller mit der
Zufügung erheblicher Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe, jedoch ohne
Verletzungen, im Beisein eines Arztes drohte und mitteilte, dass zur Durchführung
einer solchen Maßnahme ein besonderer Beamter bereits mit dem Hubschrauber
unterwegs sei, ist unstreitig, ebenso, dass der Beamte hierzu mit den Händen
kreisende Bewegungen machte. Der Senat folgt der rechtlichen Bewertung der
Strafkammer, dass das Verhalten der beiden Polizisten als ein Verstoß gegen die
grundrechtlich garantierte, als unantastbar qualifizierte Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Verbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG,
festgehaltene Personen weder körperlich noch seelisch zu misshandeln,
anzusehen ist; dieses war weder durch eine polizeiliche Ermächtigungsklausel noch
durch allgemeine strafrechtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe
gedeckt. Der Senat folgt insbesondere den Erwägungen der Strafkammer, dass
dies auch angesichts der Tatsache zu gelten hat, dass die Gewaltandrohung ganz
eindeutig die als solche achtenswerte, zutiefst menschliche Zielrichtung hatte,
Einzelheiten über den Aufenthaltsort des Kindes in Erfahrung zu bringen, um das
Leben des Kindes möglicherweise retten zu können. Der Senat sieht es mit der
Strafkammer schlechthin als einen Tabubruch an, wenn Ausnahmen von dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Menschenwürde in seiner Absolutheit
zugelassen würden und dieser Schutz einer Abwägung zugänglich gemacht würde.
Ob eine solche Ausnahme als allerletztes Mittel in extremen Grenzfällen gemacht
werden dürfte, wie dies in theoretischen Beispielen in der rechtswissenschaftlichen
Literatur teilweise erörtert wird, braucht nicht entschieden zu werden, da - auch
insoweit folgt der Senat den Erwägungen der Strafkammer - noch andere Mittel
zur Verfügung standen, die nicht gänzlich ohne Aussicht auf Erfolg erschienen, um
den Antragsteller zu Angaben über den Verbleib des Kindes zu bewegen. Das
genannte Verhalten hat dem Antragsteller derart Angst gemacht, dass er
schließlich doch zutreffend den Ort mitteilte, wo sich das Kind befand. Ist daher mit
der Strafkammer eine Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens - Nötigung (§ 240
StGB) durch KHK B und Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt
(§ 357 StGB) - zu bejahen, stellt sich dieses Verhalten zugleich als
Amtspflichtverletzung gegenüber dem Antragsteller dar.
10
11
12
13
2. Streitig sind dagegen Einzelheiten bestimmter weiterer Formulierungen und
Verhaltensweisen seitens des KHK B, mit denen dieser der Drohung besonderen
Nachdruck verliehen habe. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die dargestellten
rechtlichen Voraussetzungen für eine Beweisantizipation im Rahmen des
vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens gegeben wären. Allerdings wäre
Prozesskostenhilfe zwecks Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren nur dann zu
gewähren, wenn es auf diese Einzelheiten für den Ausgang der beabsichtigten
Klage ankäme; dies ist unten im Rahmen der rechtlichen Einschätzung, inwieweit
für das Gesamtverhalten der Polizeibeamten A und B Schmerzensgeld oder
Geldentschädigung zu gewähren ist, abzuwägen und zu entscheiden.
a) Der Antragsteller behauptet, KHK B habe ihm mit schwerem sexuellem
Missbrauch gedroht, indem er „mit zwei großen Negern in eine Zelle“ gesperrt
würde, die sich sexuell an ihm vergehen würden. Weiterhin habe KHK B ihm
gedroht, man werde gemeinsam mit einem Hubschrauber fliegen, und bei einem
solchen Flug könnten viele Unfälle passieren, was der Antragsteller als Drohen mit
einem Wurf aus dem Hubschrauber verstanden wissen will. Außerdem habe ihn
KHK B - so nunmehr sein korrigierter Sachvortrag auf S. 20 seines Schriftsatzes
vom 17.07.2006 (Bl. 135 d.A.) entsprechend seiner zeugenschaftlichen
Einvernahme vom 10.09.2003 durch die Staatsanwaltschaft in dem genannten
Strafverfahren 7570 Js 203814/03 (BA Bl. 213 ff) - an den Schultern gepackt und
geschüttelt, wodurch er einmal schmerzhaft mit dem Hinterkopf gegen die Wand
gestoßen sei. Außerdem habe ihn der Polizist einmal mit der Innenfläche einer
Hand gegen den Brustkorb geschlagen; hierauf sei das unstreitig vorhandene
Hämatom im Bereich des Schlüsselbeins zurückzuführen. Diese zusätzlichen
Vorkommnisse stehen nach dem Sachvortrag des Antragstellers in einem
unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang mit der unstreitigen Androhung der
Schmerzzufügung; sollten sich diese Vorkommnisse beweisen lassen, könnte dies
von Einfluss sein auf die Einschätzung der Nachhaltigkeit der dem Antragsteller
vermittelten Drohung.
b) Allerdings wäre, wenn es darauf ankäme, nicht unzweifelhaft, ob die Frage,
inwieweit es diese Vorkommnisse gegeben hat oder nicht, im vorliegenden
Prozesskostenhilfeverfahren im Wege einer Beweisantizipation beurteilt werden
könnte. Zum Beweis seiner Behauptungen hat der Antragsteller, während sich im
Übrigen lediglich Beweisantritte für Indiztatsachen finden, nunmehr auch KHK B als
Zeugen benannt (Schriftsatz vom 27.09.2006, S. 15, Bl. 246 d.A.). Jedoch hat
dieser als Beschuldigter in dem Strafverfahren gegen ihn die hier in Rede
stehenden zusätzlichen Vorwürfe bestritten (s. seine Einlassung vom 14.10.2003,
BA Bl. 224 ff). Hierbei handelt es sich um eine Einlassung als Beschuldigter, bei der
die Wahrheitspflicht einer zeugenschaftlichen Vernehmung grundsätzlich nicht gilt,
so dass sich die Frage stellte, ob der Einlassung mit dem gebotenen Maß an
Sicherheit für eine Beweisantizipation die Prognose zu entnehmen wäre, dass eine
Einvernahme als Zeuge im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergebnis zeitigen
wird. Allerdings hat KHK B in seiner Einlassung bestätigt, dass von denkbaren
Gefahren im Gefängnis die Rede war: Er habe den Antragsteller gefragt, ob er
Angst habe, dass ihm im Gefängnis etwas passiere, und ihn darauf hingewiesen,
dass man dagegen von Seiten der Anstaltsleitung Vorkehrungen treffen könne. Es
kommt also darauf an, wie in der damaligen Situation ein solcher Hinweis in der
möglichen Gestalt einer Fürsorge oder Vergünstigung für den Antragsteller im
Einzelnen akzentuiert war, und wie ihn der Antragsteller von seinem
Empfängerhorizont her verstehen durfte. Immerhin legt auch der Antragsteller
selbst nicht dar, inwiefern KHK B in der Lage gewesen sein sollte, die
Herbeiführung des in Rede stehenden sexuellen Missbrauchs durch Dritte, nämlich
potentielle Mitgefangene, zu veranlassen.
c) Allerdings wird man dem Antragsteller aufgrund des unstreitig gegebenen
Hämatoms am Schlüsselbein nicht eine Beweiserleichterung im Sinne eines
Beweises des ersten Anscheins zubilligen können. Dies käme nur in Betracht,
wenn aus der Verletzung mittels eines typischen, feststehenden
Geschehensablaufs auf deren Verursachung geschlossen werden könnte (Zöller-
Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 29, 30 a). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht gegeben. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller vor der Festnahme
ein solches Hämatom nicht hatte. Selbst wenn der Gutachter Dr. C meint, dass
aufgrund der Form des Hämatoms am Schlüsselbein und einer weiteren gelb-
grünlichen Verfärbung „auch eine bandförmige Struktur mit Unterbrechung
gedacht werden“ könne (Gutachten S. 3, Bl. 39 d.A.), lässt sich daraus nicht
typischerweise auf eine Verursachung durch den KHK B schließen. Denn ein
14
15
16
17
18
typischerweise auf eine Verursachung durch den KHK B schließen. Denn ein
solches Hämatom kann auch im Rahmen der Anwendung einfacher körperlicher
Gewalt bei der Festnahme entstanden sein, ohne dass - wie ausgeführt -
deswegen deren Verhältnismäßigkeit in Frage steht.
c) Im Übrigen stellen sich die weiteren vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz
benannten Beweismittel als entbehrlich oder unergiebig dar. Dass Frau D den
Antragsteller kurz zuvor unbekleidet und unverletzt gesehen habe, ist derzeit
ebenso unstreitig wie die Angaben über die von den beiden Ärzten Frau Dr. ... und
Herr Dr. C bei der Begutachtung beim Antragsteller festgestellten kleineren
Verletzungen. Dass KHK E sich unmittelbar vor der Tür aufgehalten und die
entsprechenden Geräusche im Rahmen der hier in Rede stehenden Situation
mitbekommen habe, erscheint als bloße Vermutung des Antragstellers; denn
ausweislich der Angaben von KHK E bei seiner staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung im Ermittlungsverfahren gegen A und B hat er sich im
Geschäftszimmer befunden, als jemand - wohl KHK B - rief, er brauche eine Karte
von O1, und er sei daraufhin auf den Gang hinausgegangen (s. BA Bl. 86). Auch
der nicht als Zeuge benannte KOK F, der sich ausweislich seiner
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeitweise auf dem Flur aufhielt, hat
angegeben, währenddessen Gespräche aus dem Vernehmungsraum nicht
mitbekommen zu haben (s. BA Bl. 92). Ebenso wenig Anhaltspunkte gibt es für die
Annahme des Antragstellers, KHK B habe anlässlich einer lautstarken
Auseinandersetzung mit KHK G über die Rechtmäßigkeit des gesetzwidrigen
Vorgehens zum Nachteil des Antragstellers „das gesamte Ausmaß der
Misshandlungen“ gestanden. KHK G hat demgegenüber in seiner
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt, er habe erst Monate später von
den Foltervorwürfen Kenntnis erhalten; die Auseinandersetzung mit KHK B habe
darauf beruht, dass B den Antragsteller nochmals sprechen wollte, aber den Grund
hierfür nicht mitteilen wollte, und er - KHK G - um das von ihm zum Antragsteller
zwecks Erlangung von Informationen am Vortag aufgebaute positive
Gesprächsklima fürchtete (s. BA Bl. 58, 60).
C.
Eine zusätzliche Amtspflichtverletzung durch Verletzung eines fairen Verfahrens
(Art. 6 Abs. 1 EMRK), indem auf den Antragsteller ein Zwang zur Selbstbelastung
durch Androhung einer rechtlich unzulässigen Behandlung ausgeübt wurde, sieht
der Senat nicht.
a) Die Zielrichtung der handelnden Polizeibeamten A und B war einzig und
ausschließlich darauf gerichtet, zwecks einer etwaigen Rettung des entführten
Jungen Einzelheiten zu erfahren. Zwar mag mit den vom Antragsteller aufgrund
der Drohung gemachten Angaben objektiv eine Selbstbelastung verbunden
gewesen sein. Dies war aber nach der Zielrichtung der Beamten ein bloßer,
allerdings nicht zu vermeidender Nebeneffekt, da sie sogar entsprechend den
Erörterungen in der vorherigen Lagebesprechung in Kauf nahmen, dass für etwa
insoweit erlangte Angaben ein Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen
Strafverfahren gegen den Antragsteller bestehen könnte.
b) Soweit demgegenüber der Antragsteller eine Verletzung eines fairen Verfahrens
in seiner strafgerichtlichen Verurteilung sieht, folgt dem der Senat ebenfalls nicht.
Denn das Urteil der Schwurgerichtskammer gegen den Antragsteller beruht
hinsichtlich der Feststellungen zum Tatablauf ausweislich S. 41 der Urteilsgründe
ausschließlich auf demjenigen Geständnis des Antragstellers, welches er nach
eingehender, qualifizierter Belehrung durch die Strafkammer (S. 35 der
Urteilsgründe) in der Hauptverhandlung erneut abgelegt hat; früher entstandene
Beweismittel, insbesondere die Ergebnisse der Obduktion des toten Jungen und die
am … im Bereich des Weihers in O1 gesicherten Reifenspuren sind von der
Strafkammer lediglich zu einer Bestätigung der Wahrheit der Angaben im
Geständnis des Antragstellers herangezogen worden. Diese
Entscheidungsbegründung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
21.05.2004 - 2 StR 35/04 - (Kopie im PKH-Heft), mit welchem er die Revision des
Antragstellers als unbegründet verworfen hat, unbeanstandet gelassen. Ebenso
wenig war eine gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde
erfolgreich (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04 -, NJW 2005, 656).
D.
Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei am ... und … über 22 Stunden
lang ein Verteidiger vorenthalten worden, begründet dies keinen selbständigen
19
20
lang ein Verteidiger vorenthalten worden, begründet dies keinen selbständigen
Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung. Zu differenzieren ist
zunächst zwischen dem Recht eines Verteidigers auf Anwesenheit bei einer
polizeilichen Vernehmung und dem Recht des Beschuldigten, vor Fortsetzung der
Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. Der Antragsteller hat klargestellt,
dass es ihm um Letzteres geht. Zwar gilt dieses Recht aus § 137 StPO auch für
das polizeiliche Ermittlungsverfahren. Inwieweit dem nur teilweise entsprochen
wurde - immerhin konnte der Antragsteller am … eine halbe Stunde lang einen
Verteidiger des Anwaltsnotdienstes konsultieren -, braucht aber hier nicht
abschließend entschieden zu werden. Denn ein Ersatzanspruch besteht nicht.
a) Zum einen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass ihm ein
materieller Schaden durch das Nichtkonsultieren eines Verteidigers entstanden
ist. Soweit er in diesem rechtlichen Zusammenhang nunmehr rund 15.000 €
Pflichtverteidiger-Revisionskosten ersetzt haben will, ist schon prozessual unklar,
ob ein solcher Betrag neben den ursprünglich beabsichtigten Klageanspruch treten
oder in einem wie gearteten Eventualverhältnis er stehen soll. Dies braucht aber
nicht geklärt zu werden, weil die Revisionskosten nicht auf der mangelnden
Konsultation eines Verteidigers am …. oder … beruhen. Die Revisionskosten
entstanden, weil der Antragsteller von der Schwurgerichtskammer des
Landgerichts verurteilt worden ist. Dabei hat aber - wie ausgeführt - das
Landgericht entscheidend auf das Geständnis abgestellt, welches der Antragsteller
in der Hauptverhandlung abgelegt hat. Abgesehen davon hätten die objektiven
Beweismittel, welche am …. und … gewonnen wurden - im Wesentlichen die Leiche
des Jungen in einem Zustand, welcher bestimmte Obduktionsergebnisse möglich
machte, und Reifenspuren am Weiher in O1 - auch verwertet werden dürfen; es
spricht Vieles dafür, dass den Erwägungen der Schwurgerichtskammer auf S. 7
ihres Beschlusses vom 09.04.2003 (BA Bl. 261, 267) zu folgen ist, dass sich die
Fernwirkung des Verstoßes gegen § 136 a StPO mit der Folge eines
Verwertungsverbots jedenfalls angesichts des gravierenden Tatvorwurfs gegen den
Antragsteller nicht auch auf objektive Beweismittel bezieht, die bei der nicht zu
verwertenden Aussage vom … bekannt geworden sind.
b) Zum anderen ist auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens
zu verneinen. Rechtlich unzutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass ein
solcher zur Berücksichtigung durch das deutsche Amtshaftungsgericht aus Art. 41
EMRK folge. Nach dieser Vorschrift spricht der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte bei einer Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der
verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist; dem
Gerichtshof ist damit eine Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob er bei
festgestellter Konventionsverletzung eine Entschädigung für notwendig hält,
trotzdem eine Entschädigung verweigert oder den Schaden durch die gerichtliche
Feststellung der Rechtsverletzung als abgegolten ansieht (Dörr, in: Grote/Marauhn
[Hrsg.], EMRK/GG, 2006, Kap. 33 Rn. 4). Über eine solche Entschädigung hat
allerdings ausschließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu
entscheiden, nicht jedoch ein Gericht der Mitgliedstaaten (BGH, Beschl. v.
05.02.1998 - IX ZB 113/97 -, NJW 1998, 2288 unter II. der Gründe [Juris Rnr. 11];
Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 516). Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen
Schadens könnte sich daher nur wegen einer gravierenden Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ergeben. Der Schutz dieses
von der Rechtsprechung auch zivilrechtlich seit langem anerkannten Rechts,
welches auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber
jedermann u.a. die Wahrung der Menschenwürde garantiert, wird dadurch
verwirklicht, dass bei einer Verletzung dieses Rechts auch ein Ausgleich
immaterieller Schäden in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwer
wiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
ausgeglichen werden kann; ein solcher Anspruch beruht allerdings nicht auf einem
Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB a.F., § 253 Abs. 2 BGB n.F.), sondern folgt
unmittelbar aus dem Schutzauftrag der genannten Verfassungsnormen (s. etwa
BGH, Urt. v. 01.12.1997 - I ZR 49/97 -, BGHZ 143, 214 [Juris Rnr. 48 f]; BVerfG,
Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, 2371 [Juris Rnr. 13]). Eine
solche Verletzung der Menschenwürde ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine
Person einer besonders erniedrigenden, ihn zum Objekt machenden Behandlung
ausgesetzt wird (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, 1580
[Juris Rnr. 13]). Allein dadurch, dass der Antragsteller über eine bestimmte Zeit in
der Frühphase hektischer polizeilicher Ermittlungen seinen Verteidiger nicht
konsultieren durfte, sieht der Senat noch nicht einen solchen schwerwiegenden
Eingriff im Sinne einer menschenunwürdigen Erniedrigung seiner Person. Für seine
21
22
23
Eingriff im Sinne einer menschenunwürdigen Erniedrigung seiner Person. Für seine
weitergehende Annahme, bei der Fahrt nach O1 am Morgen des … sei sein
Verteidiger bewusst und gezielt ferngehalten worden, um entscheidende Beweise
gerade unter dem fortdauernden Eindruck der ihm gegenüber ausgesprochenen
Drohungen zu erzielen, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar
mag es aufgrund seiner schließlich zuvor gemachten Angaben eher wahrscheinlich
gewesen sein, dass der Junge tot war. Dass sich die Polizeibeamten - zumal in der
von zahlreichen Beamten beschriebenen Hektik der Situation - über den
Wahrheitsgehalt der neuerlichen Angaben des Antragstellers aber schnellstens
Gewissheit verschaffen wollten, um jede noch so geringe mögliche Chance, das
Leben des Kindes doch noch zu retten, wahrzunehmen, erscheint einleuchtend;
schließlich hatten sie in der damals vorangehenden Nacht erleben müssen, dass
der Antragsteller zahlreiche Angaben machte, die sich zwischenzeitlich als
unzutreffend herausgestellt hatten. Es mag sein, dass sich die Ankunft seines
Wahlverteidigers im Polizeipräsidium um 10.30 Uhr und die Abfahrt nach O1 etwa
um dieselbe Zeit zeitlich annäherten. Das reicht aber nicht hin für die Annahme
des Antragstellers, der Wahlverteidiger sei bewusst über die Abwesenheit des
Antragstellers getäuscht worden. Allerdings mag die Tatsache, dass der
Antragsteller nach den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen zunächst
ohne anwaltlichen Beistand war, im Rahmen der noch vorzunehmenden
Abwägung, inwieweit ihm wegen der Drohungen eine Geldentschädigung
zuzusprechen ist, einzubeziehen sein.
E.
Soweit der Antragsteller schließlich zusätzlich als Amtspflichtverletzung geltend
macht, dass er 1 ½ Tage ohne Schuhe nur mit Überziehschuhen aus dünner
Plastikfolie habe gehen müssen, insbesondere mit einer solchen Fußbekleidung in
O1 am Weiher einen Waldweg, dessen genaue Länge und nähere Beschaffenheit
nicht vorgetragen ist, habe entlanglaufen müssen, ist nicht dargetan, dass dies
beim Antragsteller zu einer Rechtsgutsverletzung führte, welche die Zahlung eines
Schmerzensgelds wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer
Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
rechtfertigte. Die am … - drei Tage später - ärztlich festgestellten
Beeinträchtigungen an den Füßen - eine kleine, 8 mm große Hautverletzung sowie
an der rechten und der linken Ferse jeweils querlaufende kleinere schwarz-bläulich
gefärbte, blasenartige Abhebungen unter der unversehrten hornartigen Oberhaut -
waren, soweit sie überhaupt von dem Laufen auf dem Waldweg stammten, so
unbedeutend, dass sie für sich oder zusätzlich einen Anspruch auf
Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht begründen
könnten. Den Antragsteller lediglich in Plastik-Überschuhen auf dem Waldweg
entlanglaufen zu lassen, verletzte ihn auch nicht in seiner Menschenwürde. Zwar
mag von den ihn zu dem Ort, an welchem sich der Junge befinden sollte,
begleitenden Polizeibeamten übersehen worden sein, dass der Antragsteller
lediglich die beschriebene Fußbekleidung trug. Es fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt
dafür, dass der Antragsteller dadurch einer erniedrigenden,
menschenverachtenden Behandlung unterzogen werden sollte, insbesondere dass
dies - wie der Antragsteller geltend macht - zur weiteren Demütigung erfolgte, um
unter diesen Bedingungen besser eine Aussage zu erhalten. Insbesondere fehlt
jeder sachliche Zusammenhang zu den Geschehnissen anlässlich der
Vernehmung des Antragstellers durch den KHK B. Derjenige, welcher mit dem
Antragsteller gemeinsam im Auto nach O1 fuhr und sich primär um ihn kümmerte,
war KHK G und nicht KHK B (s. die Angaben G bei der erwähnten
staatsanwaltschaftlichen Vernehmung BA Bl. 56). KHK G hatte mit der Androhung
von Schmerzen und den behaupteten weiteren Geschehnissen anlässlich der
Vernehmung durch KHK B nichts zu tun; es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte,
dass er den Antragsteller, zu dem er im Gegenteil aus kriminaltaktischen Gründen
eine Vertrauensbasis aufbauen wollte, erniedrigend behandelt hätte.
F.
Damit bleibt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu
beurteilen im Hinblick auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld oder eine
Geldentschädigung wegen der oben unter B. erörterten Gegebenheiten anlässlich
der Androhung, dem Antragsteller zur Erlangung von Angaben über den Verbleib
des Kindes Schmerzen zuzufügen. Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Feststellungsantrags geltend
23
24
25
26
1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Feststellungsantrags geltend
macht, er leide wegen der von ihm behaupteten Ausgestaltung der Drohungen
unter Angstzuständen, die auf Kosten des beklagten Landes psychotherapeutisch
aufgearbeitet werden müssten, erachtet der Senat eine solche Ursache für
Angstzustände und die Notwendigkeit einer Aufarbeitung des Geschehens nicht
als hinreichend dargetan; jedenfalls sieht der Senat im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass
eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten
des Antragstellers ausginge. Zwar hat der Antragsteller nunmehr geltend
gemacht, der Psychologe und Psychiater Dr. G behandele ihn seit Monaten und
könne sachverständig bezeugen, dass gerade die geltend gemachten Umstände
massiver Bedrohung und Inaussichtstellung sexueller Gewalt für die konkrete
Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Zentrales Geschehen, dessen
psychotherapeutische Aufarbeitung für den Antragsteller ansteht, ist aber ohne
Zweifel der Gesichtspunkt, eines Tages verstehen zu lernen, wie es dazu kommen
konnte, dass ein junger Mann wie er zum Kindesmörder wurde. Dies hat ihm
offenbar der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer in der Urteilsbegründung aus
dem Inbegriff der Hauptverhandlung mitgegeben, und gerade auf diese
Fragestellung für eine psychologische Betreuung bezieht sich auch der
Psychoanalytiker ... in seinem Schreiben vom 22.04.2004 (Bl. 65 d.A.), welches der
Antragsteller zum Beleg einer langen Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt hat;
demgegenüber ist nicht dargetan, inwiefern der Psychologe Dr. G diesem
Gesichtspunkt die gebotene Aufmerksamkeit schenkt. Zwar maßt sich der Senat
nicht an, psychische Vorgänge abschließend beurteilen zu können. Dass aber die
Gesamtumstände der Geschehnisse um die Entführung und Ermordung eines …-
jährigen Jungen aus den von der Schwurgerichtskammer festgestellten
Beweggründen schwere traumatische Spuren beim Antragsteller hinterlassen
haben, steht für den Senat außer Frage, ohne dass erkennbar wäre, dass sich
hiervon die Umstände der Festnahme des Antragstellers trennen ließen. Zwar ist
anerkannt, dass auch eine bloße Mitursächlichkeit eines etwaigen
schadensbegründenden Ereignisses für eine Haftung ausreichend ist. Dem Senat
erscheint es aber nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen, dass es
gegenüber der Notwendigkeit, sich mit der eigenen schweren Schuld und dem sie
begründenden Geschehen auseinander zusetzen, als eine zu vernachlässigende
Größe anzusehen ist, das Erleben der Drohung durch KHK B auch in der Zukunft
weiter aufzuarbeiten, zumal dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit andauerte
und es immerhin für die Bewusstseinslage des Antragstellers als Positivum
einzustellen ist, dass die rechtswidrig angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur
Durchführung kamen.
2. Auch für die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer
Gesundheitsverletzung anlässlich der Vernehmung durch KHK B ist die
hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage zu verneinen. Zwar kommt auch eine
Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Erzeugen von Angst in Betracht (s.
Palandt-Sprau, 66. Aufl. 2007, § 823 Rn. 4 und 5). Der Senat sieht aber die
Beeinträchtigung des Antragstellers durch die von KHK B vermittelte Drohung dem
Schwergewicht nach in der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und seiner Menschenwürde, was zur Zahlung nicht eines Schmerzensgeldes im
Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, sondern einer angemessenen Geldentschädigung
führen kann. Selbst soweit sich erweisen ließe, dass der Antragsteller zum einen
an den Schultern gerüttelt wurde und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand
stieß, und dass zum anderen das festgestellte Hämatom am Schlüsselbein nicht
von der Festnahme im Parkhaus stammte, sondern von KHK B durch einen Schlag
mit der flachen Hand verursacht wurde, hielte sich eine solche
Gesundheitsbeeinträchtigung in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die
Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordert zumal ihr als solcher im
Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Antragsteller Schmerzen
zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukommt; sie ist als Teil der
rechtlich unzulässigen Bedrohung des Antragstellers zu begreifen.
3. Auch eine Klage auf eine Geldentschädigung wegen der geschilderten
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) bietet unter Abwägung aller ins Gewicht fallenden Gesamtumstände
letztlich keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Allerdings ist festzuhalten, dass bei - wie hier - Annahme einer Verletzung der
Menschenwürde eine Abwägung mit anderen, auch verfassungsrechtlich
geschützten Belangen nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005 - 1 BvR
1359/05 -, NJW 2006, 1580 unter II.2.a.bb.[2].[b] der Gründe [JURIS Rn. 18]; ebenso
27
1359/05 -, NJW 2006, 1580 unter II.2.a.bb.[2].[b] der Gründe [JURIS Rn. 18]; ebenso
ist das Verbot der Folter oder erniedrigender Behandlung in Art. 3 EMRK, der in der
Bundesrepublik unmittelbar geltendes Recht ist, ausdrücklich abwägungsresistent
ausgestaltet (Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 20). Das betrifft aber nur
die „Tatbestandsseite“, den Umstand nämlich, dass bei Vorliegen eines Eingriffs
dieser nicht durch Abwägung mit anderen - noch gewichtigeren -
Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann (BVerfG, a.a.O.). Davon zu
trennen ist aber die „Rechtsfolgenseite“, nämlich inwieweit ein Eingriff auch
zwingend zu einer Geldentschädigung führen muss. Zwar steht hier anders als
beim Schmerzensgeld der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im
Vordergrund (BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 -, BGHZ 128, 1 unter IV.2 der
Gründe [JURIS Rn. 84]; Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 361/03 -, BGHZ 161, 33 unter 2.a
der Gründe [JURIS Rn. 10]). Ein solches zwingendes „Junktim“ zwischen der
Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung
einer Geldentschädigung besteht aber rechtlich nicht (BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III
ZR 361/03 -, a.a.O., unter 2.b der Gründe [JURIS Rn. 12 ff]; gebilligt durch BVerfG,
a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 14.01.2005 - 1 U 43/04 -, OLGR 2005, 306, 309;
Senat, zuletzt Beschl. v. 06.02.2006 - 1 W 07/06 -, amtl. Umdr. S. 7, st. Rspr.).
Vielmehr darf ein Anspruch auf Geldentschädigung von dem weiteren Erfordernis
abhängig gemacht werden, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
ausgeglichen werden kann; ein solcher Ausgleich hängt - auch wenn bei
Verletzungen der Menschenwürde die Erheblichkeitsschwelle generell niedriger
anzusetzen ist als bei einer sonstigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts - insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad
seines Verschuldens ab (BGH, a.a.O., Juris Rn. 14; BVerfG, a.a.O.; OLG Hamburg,
a.a.O.; Senat, a.a.O.). Dass diese Rechtsprechung anhand von Fällen einer
menschenunwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen entwickelt worden ist,
steht der Übertragung auf Sachverhalte wie den vorliegenden entgegen der
Auffassung des Antragstellers nicht entgegen; es handelt sich um rechtliche
Maßstäbe, die bei der vorzunehmenden Abwägung auf die konkreten
Gegebenheiten des jeweiligen Falles anzuwenden sind.
b) In die Abwägung einzubeziehen ist demnach, dass es sich bei der Androhung
der Schmerzzufügung um einen schweren, die Menschenwürde verletzenden
Eingriff handelte, zumal wenn man die vom Antragsteller zusätzlich behaupteten
Facetten des Vorgehens von KHK B hinzunimmt. Dieser Eingriff war überdies von
der damaligen Behördenleitung angeordnet, und der Eingriff erfolgte vorsätzlich;
immerhin kam es zu der angedrohten Schmerzzufügung und dem Einsatz eines
Wahrheitsserums nicht. Es mag auch zu berücksichtigen sein, dass zusätzlich dem
Umstand nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde, dass der
Antragsteller ohne vorherige Konsultation seines Wahlverteidigers keine Angaben
mehr hatte machen wollen. Andererseits steht dem Antragsteller für das
Strafverfahren als solches keine Genugtuung zu; denn insoweit ist - wie ausgeführt
- ein Entschädigungstatbestand nicht gegeben. Entgegen der Annahme des
Antragstellers sind - wie ebenfalls ausgeführt - auch nicht durch das unzulässige
Verhalten gerade entscheidende Beweise erlangt worden. Den genannten,
gravierend ins Gewicht fallenden Gesichtspunkten stehen aber andere gegenüber,
denen bei einer Gesamtschau der Vorgänge ebenfalls erhebliche Bedeutung
zukommt. Dies ist zum einen die Beurteilung von Anlass und Beweggrund der hier
Handelnden. Es ging dem Polizeivizepräsidenten A und dem seine Anordnung
ausführenden KHK B nicht einfach um eine Erniedrigung des Antragstellers, und
entgegen der Formulierung des Antragstellers war auch ein „willensbeugender
Zwang zur Erlangung von objektiven Beweismitteln“ nicht beabsichtigt. Vielmehr
war für die beiden Polizisten - selbst mit dem Risiko eines
Beweisverwertungsverbots für etwa erlangte Beweismittel - der allein
entscheidende Beweggrund, Angaben über den Verbleib des Kindes zu erhalten,
um alles zu tun, um sein Leben möglicherweise zu retten. Sie wussten aus der
Observation des Antragstellers seit der Übernahme des Lösegeldes durch den
Antragsteller nach Mitternacht am 30.09.2002, dass der Antragsteller den Jungen
seitdem und damit 36 Stunden nicht mehr versorgt haben konnte; außerdem war
unklar, wie etwaige Mittäter, von denen der Antragsteller in seinen ersten
Vernehmungen sprach, auf dessen Festnahme und die Sicherstellung von großen
Teilen des Lösegeldes reagieren würden. Damit war deutlich, dass die Zeit sehr
drängte. Gerade weil der Antragsteller von seinem Recht, als Beschuldigter
unwahre Angaben zu machen, nachhaltig Gebrauch gemacht hatte, wie sich
alsbald herausstellte, sahen sich die handelnden Polizeibeamten besonders unter
Druck, etwas zum Aufenthaltsort des möglicherweise noch lebenden Kindes in
Erfahrung zu bringen; dieser besondere Druck darf ihnen auch zur Einschätzung
28
Erfahrung zu bringen; dieser besondere Druck darf ihnen auch zur Einschätzung
des ihnen vorzuhaltenden Verschuldens zugute gehalten werden. Zwar bestand
nach der kriminalistischen Erfahrung des den Antragsteller zunächst
vernehmenden KHK G die Befürchtung, dass der Junge nicht mehr lebte. Solange
hierüber aber keine Sicherheit bestand, ist es als ein als solches höchst
ehrenwertes und redliches Motiv anzusehen, das Wohl des Kindes voranzustellen,
wenn dies auch nicht die schließlich eingesetzten Mittel der Androhung von
Schmerzen etc. zulässig machen konnte. Ist damit die rechtlich in keiner Weise zu
billigende Vorgehensweise der Polizeibeamten A und B menschlich in einem etwas
milderen Licht zu sehen, kommt als ganz gewichtig hinzu, dass der Antragsteller
durch die Nichtverwertung der aufgrund der Drohungen erlangten Geständnisse im
Strafverfahren gegen ihn und insbesondere durch die strafrechtliche Verurteilung
der beiden Polizisten in hohem Maße Genugtuung erfahren hat. Schon die
Schwurgerichtskammer hat durch ihren Beschluss vom 09.04.2003 klargestellt,
dass die Vorgehensweise der beiden Beamten gegen § 136 a StPO verstoßen, also
strafprozessuale Rechte des Antragstellers verletzt hat; bereits damit wurde dem
Antragsteller das Unrechtmäßige der Vorgehensweise der beiden Beamten
verdeutlicht. Erst recht hat das Landgericht in seinem Urteil vom 20.12.2004
gegen die beiden Beamten in nicht zu überbietender Deutlichkeit klargemacht,
dass deren Vorgehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu billigen war. Es
hat sich hierbei nicht darauf beschränkt, auszuführen, dass die Handlungen
rechtlich unzulässig waren. Vielmehr hat es eindringlich dargelegt, dass es sich,
auch wenn das eigentliche Motiv redlich war, bei der Vorgehensweise um eine
Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers und damit um einen Tabubruch
gehandelt hat, welcher eine strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen musste.
Dabei ist insbesondere herauszustellen, dass bereits die Erhebung der Anklage
durch die Staatsanwaltschaft, erst recht aber auch die Verurteilung gegen den
starken Druck weiter Teile der öffentlichen und veröffentlichten Meinung erfolgte,
die bereits auf die Anklageerhebung mit weithin diskutiertem, heftigem
Unverständnis reagiert hatte, was erregte Diskussionen des rechtlichen und
menschlichen Für und Wider zur Folge hatte, wie sie in dieser Heftigkeit in den
vergangenen Jahrzehnten selten zu erleben waren. Dem entsprachen die
Reaktionen auf die Verurteilung, die viele für nicht nachvollziehbar hielten. Umso
mehr kommt deswegen der Feststellung eines Verstoßes der beiden Beamten
durch die Strafkammer und deren Verurteilung ein besonderes Gewicht im Sinne
einer Genugtuung für den Antragsteller zu. Zwar ist damit nicht ein Gegenwert
verbunden, der dem Antragsteller unmittelbar zufließt. Er kann sich aber zugute
halten, dass ihm jedenfalls durch die strafrechtliche Verurteilung der beiden
Beamten gegen den Widerstand vieler Gerechtigkeit widerfahren ist. Dem steht
nicht entgegen, dass die beiden Beamten nach dem Eindruck dessen, was sich für
die Strafkammer als schuldangemessen darstellte, zu einer vergleichsweise
milden Strafe verurteilt worden sind. Denn dieses Maß der Verurteilung relativiert
die eindeutigen Feststellungen der Strafkammer zur Verletzung der
Menschenwürde nicht, sondern trägt nur dem als solchen nachvollziehbaren
Gewissenskonflikt Rechnung, in dem sich die beiden Beamten in der Sorge um den
Jungen sahen. Eine derartige Situation intensiver Genugtuung, wie sie vorstehend
gewürdigt ist, erscheint singulär, und sie erscheint deshalb auch geeignet, dem
Antragsteller trotz der Verletzung seiner Menschenwürde eine abschließende
Genugtuung zu verschaffen, ohne dass es zusätzlich der Zahlung einer
Geldentschädigung bedarf. Nach der Verurteilung der beiden Beamten durch die
Strafkammer kann der Antragsteller jedermann entgegenhalten, dass ihm durch
das Vorgehen der beiden Beamten unabhängig von deren ehrenwerter Motivation
Unrecht geschehen ist; gerade darin liegt ein nicht hoch genug einzuschätzender
Aspekt von Genugtuung.
G.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht
erfüllt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.