Urteil des OLG Frankfurt vom 06.12.2005

OLG Frankfurt: verbreitung, miturheber, ausübender künstler, verfügung, tonträger, vervielfältigung, bestimmtheitsgrundsatz, innenverhältnis, werken, form

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 26/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 UrhG, § 8 Abs 2
UrhG
(Urheberrecht: Anforderungen an die gemeinsame
Verwertung von Miturhebern geschaffener Musikwerke)
Leitsatz
1. Besteht aufgrund gemeinsamer Werkschöpfung im Innenverhältnis der Urheber nach
§ 8 Abs. 1 UrhG ein gesetzliches Schuldverhältnis in Form einer
Verwertungsgemeinschaft, so ist dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwar durch
urheberrechtliche Grundsätze bestimmt, jedoch in bestimmten vermögensrechtlichen
Beziehungen nach § 8 Abs. 2 UrhG zwingend den Regeln der
Gesamthandsgemeinschaft unterstellt. Die Parteien können daher ihre
gemeinschaftlich geschaffenen Werke nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten.
2. Das Recht der Gesamthandsgemeinschaft führt im Außenverhältnis notwendig dazu,
dass die Verwertung des gemeinsamen Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten
Verwaltungsmaßnahme grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Miturheber
bedarf.
3. Der Abschluss eines Berechtigungsvertrages eines der Urheber mit der GEMA ist
nicht ausreichend, um die Verwertungsrechte an gemeinsam geschaffenen Werken auf
die GEMA zu übertragen.
4. Eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende ausreichend bestimmte Verfügung
über die zu übertragenen Werke kann in der auf der Grundlage des
Berechtigungsvertrages erfolgenden konkreten Werkanmeldung enthalten sein.
5. Die in der Werkanmeldung liegende Verfügung eines der Urheber über die
Verwertungsrechte ist schwebend unwirksam, wenn sie nicht auf einem gemeinsamen
Beschluss der Urheber gründet oder die Miturheber nachträglich ihre Zustimmung zur
Werkanmeldung erteilen.
Gründe
I. Die Parteien musizieren seit dem Jahr 1993 gemeinsam. Im Jahr 2001 erschien
bei X ihre Doppel-CD „Y“. Darüber hinaus wurden auch weitere gemeinsame
Aufnahmen veröffentlicht.
Der Kläger erstritt vorliegend in dem diesem Verfahren vorausgehenden
einstweiligen Verfügungsverfahren (11 U 28/04) gegenüber dem Beklagten ein
Verbreitungsverbot für eine CD mit den sieben Liedern „A ...“, „B“, „C“, „D“, „E“,
„F“ und „G“. Diese Lieder, von denen „F“ und „D" bereits auf der ersten CD
enthalten waren, sollten vom Kläger arrangiert und vom Beklagten interpretiert auf
einer CD unter dem Künstlernamen des Beklagten „Z ...“ im Jahr 2002 neu
eingespielt und dann veröffentlicht werden. Nach Abschluss der gemeinsamen
Studioarbeiten, bei denen die Lieder auf Tonträger aufgenommen worden waren,
kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Verwertung. Im Jahr 2003
bemusterten beide Parteien Dritte - einen Musikverlag sowie einen Radiosender,
der die CD auch in seinem Programm abspielte - mit dem Masterband der
streitgegenständlichen Aufnahmen. Zum Abschluss eines Verlagsvertrages kam
es nicht. Im gleichen Jahr erwarb der Beklagte die Nutzungsrechte an den
3
4
5
6
7
8
9
10
es nicht. Im gleichen Jahr erwarb der Beklagte die Nutzungsrechte an den
streitgegenständlichen Aufnahmen bei der GEMA und zahlte die insoweit in
Rechnung gestellten Lizenzgebühren. Der Kläger hält die in der Folgezeit vom
Beklagten vorgenommene Vervielfältigung und -zum Teil kostenlose- Vertreibung
der CD für urheberrechtswidrig.
Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der Beklagte zu seiner
Rechtsverteidigung darauf hingewiesen, der Kläger habe mit der GEMA einen
Berechtigungsvertrag abgeschlossen und die Lieder dort auch zur Verwertung
angemeldet. Nunmehr ist im Hauptsacheverfahren in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat darüber hinaus unstreitig geworden, dass beide Parteien
Berechtigungsverträge abgeschlossen haben und die Werkanmeldung der
streitgegenständlichen Lieder auf der Grundlage einer entsprechenden Absprache
der Parteien durch den Kläger unter Angabe der Miturheberschaft des Beklagten
erfolgt ist.
Der Streit zwischen den Parteien im Tatsächlichen reduziert sich darauf, dass der
Kläger behauptet, entgegen der Darstellung des Beklagten habe er die
Zustimmung zur Verbreitung der CD durch den Beklagten im Eigenverlag nicht
erteilt und immer darauf bestanden, dass eine Verbreitung nur im Wege eines
professionellen Verlagsvertrages in Betracht komme. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig angesehen, weil der Beklagte von
der GEMA die einfachen Nutzungsrechte zur Aufnahme der Lieder auf Tonträger
und zu deren Vervielfältigung und Verbreitung erworben habe. Der Kläger habe
durch den Abschluss seines Berechtigungsvertrages die Rechte zur Aufnahme auf
Tonträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf die GEMA
übertragen. Daher habe der Beklagte von der GEMA wirksam die entsprechenden
einfachen Nutzungsrechte zur Herstellung und Verbreitung der CD erworben. Der
Beklagte dürfe wie jeder andere Tonproduzent unabhängig von seiner Stellung als
Miturheber die CD veröffentlichen. Auf eine Zustimmung des Klägers nach § 8
UrhG komme es nicht mehr an.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung, mit der der Kläger die erstinstanzlich
abgewiesenen Anträge weiterverfolgt, macht er geltend: Das Landgericht
verkenne, dass § 8 UrhG im Innenverhältnis zwischen den Miturhebern unabhängig
davon gelte, welche Rechtsverhältnisse einer von ihnen im Außenverhältnis
gegenüber der GEMA begründet habe. Der Abschluss des Berechtigungsvertrages
ändere an der durch § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG begründeten notwendigen
gemeinsamen Entscheidung im Innenverhältnis nichts. Auch ein Dritter habe
vorliegend nicht das Recht erwerben können, bereits veröffentlichte, aber noch
nicht auf Tonträger erschienene Werkstücke zu vervielfältigen und zu verbreiten,
weil dies eine Zustimmung beider Urheber voraussetze. Denn nur die Urheber
könnten gemeinsam über die Erstverwertung der Werke entscheiden, während der
GEMA-Berechtigungsvertrag lediglich die Zweitverwertung der sog. mechanischen
Rechte betreffe. Darüber hinaus sei auch die Zweitverwertung über die GEMA nur
professionellen Tonträgerherstellern eingeräumt, nicht dagegen Autoren im
Selbstverlag. Eine Wahrnehmung der mechanischen Erstverwertungsrechte durch
die GEMA sei unüblich und im Zweifel nicht dem Wahrnehmungsvertrag zu
entnehmen. Darüber hinaus gäben die sog. mechanischen Rechte keine
Berechtigung zur Nutzung der konkreten Aufnahme, da dem die Rechte des
Klägers als Arrangeur entgegenstünden. Schließlich habe der Beklagte auch
keinen Beweis für die behauptete Zustimmung des Klägers zur Verbreitung der
streitgegenständlichen CD erbracht.
Der Kläger beantragt
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2005 (Az. 2-03 O
579/04) wird aufgehoben.
2. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird bei Vermeidung eines in jedem
Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von € 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, Tonträger mit den
Liedern ‚A ...‘, B‘, ‚C‘, ‚D‘, E‘, ‚F‘, und‚ G‘, insbesondere die Compact Disk „Z … –
…“, entgeltlich oder unentgeltlich zu verbreiten.
3. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird auferlegt, Auskunft zu geben über
die Stückzahl der von ihm ohne Einwilligung des Antragsgegners verbreiteten CDs
„Z … –“ mit den Liedern ‚A...‘, ‚B‘, ‚C‘, ‚D‘, ‚E‘, ‚F‘, und ‚G‘, sowie Rechnung zu
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
„Z … –“ mit den Liedern ‚A...‘, ‚B‘, ‚C‘, ‚D‘, ‚E‘, ‚F‘, und ‚G‘, sowie Rechnung zu
legen über die Stückzahl der von ihm unentgeltlich und entgeltlich verbreiteten
Tonträger mit diesen Liedern.
4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und
Berufungskläger € 450 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist,
dem Kläger und Berufungskläger allen über Ziff. 4 hinausgehenden Schaden zu
ersetzen, der diesem durch die Zuwiderhandlungen entstanden ist und zukünftig
noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Kläger könne sich nicht mehr auf § 8 UrhG berufen, weil er seine
Verwertungsrechte gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG mit Abschluss des
Berechtigungsvertrages in Form von einfachen Nutzungsrechten zur
treuhänderischen Wahrnehmung auf die GEMA übertragen habe. Nachdem der
Kläger selbst die Werke zur Wahrnehmung bei der GEMA angemeldet und der
Beklagte die zur Verwertung erforderlichen Lizenzrechte erworben habe, stehe
dem Kläger ein Verbietungsrecht nicht mehr zu.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§§ 97,
15, 17, 8 Abs. 2 UrhG) sowie auf Auskunft (§ 101 a Abs. 2, Abs. 3 UrhG) stehen
dem Kläger nicht zu.Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass
der Beklagte von der GEMA die einfachen Nutzungsrechte an den
streitgegenständlichen Aufnahmen, die zu ihrer Vervielfältigung und Verbreitung
berechtigen, erworben hat.
1. Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten, infolge der
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel durch Abspielen eines
Radiosenders auf Las Palmas bzw. der öffentlichen Lieddarbietung bedürfe es einer
Einwilligung des Klägers in die Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen
nicht mehr; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil
im einstweiligen Verfügungsverfahren (Ziffer I. 3.) Bezug genommen.
2. Nicht tragfähig ist auch die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe
bereits durch den Abschluss des Berechtigungsvertrages mit der GEMA die Rechte
zur Aufnahme auf Tonträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
auf die GEMA als Treuhänderin übertragen.
Zwar enthält § 1 des Berechtigungsvertrages mit der GEMA die Regelung, dass
„der Berechtigte.... der GEMA als Treuhänderin.... alle ihm gegenwärtig
zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden,
wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte... überträgt“. Der Kläger
hat damit jedoch seine an § 97 UrhG anknüpfenden urheberrechtlichen Ansprüche
gegenüber dem Beklagten noch nicht verloren. Der Beklagte verkennt insoweit
grundsätzlich die im Hinblick auf die gemeinschaftliche Schaffung der Werke aus §
8 UrhG folgenden Konsequenzen.
2.1 Nach dem Vortrag der Parteien handelt es sich bei den streitgegenständlichen
Aufnahmen um jeweils urheberrechtsfähige einheitliche Werke, die sie gemeinsam
geschaffen haben; darauf, dass der Kläger Arrangeur, der Beklagte allein
ausübender Künstler sein sollte, kommt es unter urheberrechtlichen
Gesichtspunkten in diesem Zusammenhang nicht an. Mit der Werkschöpfung als
Realakt ist zwischen den Parteien im Innenverhältnis nach § 8 Abs. 1 UrhG ein
gesetzliches Schuldverhältnis in Form einer Verwertungsgemeinschaft mit den sich
aus § 8 Abs. 2 – Abs. 4 UrhG ergebenden Rechten und Pflichten begründet worden.
Dieses gesetzliche Schuldverhältnis wird zwar durch urheberrechtliche Grundsätze
bestimmt, ist jedoch in bestimmten vermögensrechtlichen Beziehungen den
Regeln der Gesamthandsgemeinschaft unterstellt (Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 283 ff.; Thum in: Wandtke/Bullinger,
Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 8 Rn. 21; Ahlberg in: Möhring/Nicolini,
Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. Rn. 25). Da die Entstehung der
23
24
25
26
27
Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. Rn. 25). Da die Entstehung der
Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 8 Abs. 2 UrhG zwingendes Recht ist, können
die Parteien ihre gemeinschaftlich geschaffenen Werke nur gemeinsam
veröffentlichen oder verwerten (vgl. auch Amtliche Begründung, M. Schulze,
Materialien 426). Daraus folgt für das Außenverhältnis der
Gesamthandsgemeinschaft notwendig, dass die Verwertung des gemeinsamen
Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten Verwaltungsmaßnahme
grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Miturheber bedarf
(Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 17;
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 3 m. w. N.; Dreier/Schulze,
UrhG, § 8 Rn. 16).
2.2Davon ausgehend ist die Auffassung des Beklagten, bereits aus dem Abschluss
eines Berechtigungsvertrages des Klägers mit der GEMA folge, dass die
Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Kompositionen auf die GEMA
übertragen worden wären, unzutreffend.
a) Der Kläger konnte allein mit seinem mit der GEMA geschlossenen
Berechtigungsvertrag die Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft schon
unter Berücksichtigung von § 714 BGB nicht wirksam übertragen. Aus § 714 BGB
folgt nämlich, dass die Gesamthandsgemeinschaft im Außenverhältnis
grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden kann (Thum
in: Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Der Beklagte behauptet indes
selbst nicht, dass der Kläger bei Abschluss des Berechtigungsvertrages mit der
GEMA als Vertreter der Gesamthandsgemeinschaft aufgetreten wäre. Ebenso
wenig konnte der Kläger seinen gesamthänderisch gebundenen Anteil an den
Nutzungsrechten der Miturhebergemeinschaft wirksam auf die GEMA übertragen.
Miturheber können zwar jeweils getrennte Berechtigungsverträge hinsichtlich in
Miturheberschaft geschaffener Werke abschließen, zumal die GEMA ihrerseits
gemäß § 7 UrhWG die Anteile mehrerer Berechtigter von sich aus unter diesen
aufteilen kann (vgl. Thum in: Wandtke/Bullinger, a. a. O. § 8 Rn. 30).
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer
Verwertung des Anteils durch die GEMA ist indes immer die auf einem
gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der
Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft. Dass die Parteien einen solchen
Beschluss bereits vor oder im Zeitpunkt des Abschlusses des
Berechtigungsvertrages des Klägers mit der GEMA getroffen hätten, hat der
Beklagte nicht behauptet.
b) Die Annahme, allein mit dem Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA habe der
Kläger wirksam über die gemeinsam geschaffenen Kompositionen verfügt,
scheitert im Übrigen an dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der
Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine Verfügung hinsichtlich eines konkreten
Werkes. Insoweit ergibt sich aus dem vorgelegten Berechtigungsvertrag des
Beklagten ebenso wie aus dem GEMA- Mustervertrag (2002), dass in diesen
Vertragsformularen keineswegs mit der erforderlichen Bestimmtheit über
Nutzungsrechte an konkreten Werken verfügt wird. Abgesehen davon ist
diesbezüglich weder dargelegt und noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des
Abschlusses des Wahrnehmungsvertrages durch den Kläger die
streitgegenständlichen Werke schon geschaffen waren.
Dass auch aus der Perspektive der Wahrnehmungsgesellschaft aus der bloßen
Mitgliedschaft bei der GEMA nicht folgt, dass das Nutzungsrecht an jedem Werk
des Mitglieds schon auf Grund des Berechtigungsvertrages auf die GEMA
übertragen wäre, ergibt sich im Tatsächlichen schon aus der eigenen
Internetdarstellung der GEMA. Die Wahrnehmungsgesellschaft stellt dort selbst auf
die Werkanmeldung ab, indem sie darauf hinweist, dass grundsätzlich nur Werke
bei ihr angemeldet werden sollten, für die auch ein Aufkommen zu erwarten ist.
Eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende ausreichend bestimmte Verfügung
über die streitgegenständlichen Aufnahmen ist daher erst in der auf der Grundlage
des Berechtigungsvertrages erfolgenden konkreten Werkanmeldung enthalten.
3.Erst die Werkanmeldung durch den Kläger konnte daher eine wirksame
Übertragung der Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen
auf die GEMA zur Folge haben. Die in der Werkanmeldung liegende Verfügung des
Klägers über die Verwertungsrechte wäre allerdings – wovon noch im einstweiligen
Verfügungsverfahren auf Grund des nicht vollständigen Sachvortrags auszugehen
war- schwebend unwirksam gewesen (vgl. BGHZ 13, 179; Staudinger/Habermeier,
BGB, 13. Bearbeitung, 2003, § 719 Rn. 8 ff., 10), wenn sie nicht auf einem
28
29
BGB, 13. Bearbeitung, 2003, § 719 Rn. 8 ff., 10), wenn sie nicht auf einem
gemeinsamen Beschluss der Parteien gründete bzw. der Beklagte nachträglich
seine Zustimmung zur Werkanmeldung erteilt hätte. Jedoch ist nunmehr in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, dass die
Werkanmeldung der streitgegenständlichen Werke bei der GEMA durch den Kläger
auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhte. Dies hat zur
Konsequenz, dass wegen der vertraglichen Bindung der Parteien im Rahmen ihrer
Berechtigungsverträge mit der GEMA einerseits und durch die auf einen
gemeinsamen Beschluss gründende Werkanmeldung der streitgegenständlichen
Aufnahmen andererseits die Verwertungsrechte der Miturhebergemeinschaft
wirksam auf die GEMA übertragen worden sind.
4.Haben aber die Parteien die Verwertungsrechte wirksam auf die GEMA
übertragen, so hat der Beklagte - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat-
das einfache Nutzungsrecht, das die Befugnis zur unveränderten Vervielfältigung
und Verbreitung des geschützten Werkes in seiner konkreten Formgestaltung
beinhaltet, von der GEMA wirksam erworben.
4.1Die Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaft ist entgegen der
Auffassung des Klägers nicht auf bestimmte Urheberrechte beschränkt. Es
müssen nicht lediglich Zweitverwertungsrechte (beispielsweise §§ 21, 22 UrhG),
sondern es können auch die Erstverwertungsrechte übertragen werden
(Dreier/Schulze, a.a.O., § 1 UrhWG Rn. 7). Erstverwertungsrechte werden allerdings
in der Regel dann nicht eingeräumt, wenn im Wege individueller
Rechtewahrnehmung höhere Einnahmen erzielt werden können. Maßgebend ist
insoweit immer der Berechtigungsvertrag, mit welchem der Urheber seine Rechte
oder Teile davon der GEMA zur Wahrnehmung überlässt (Schulze, ZUM 1993,
255,258).Die Argumentation der Berufungsbegründung, „Erstverwertungsrechte“
gingen jedenfalls nicht auf die GEMA über, wenn „noch gar kein professioneller
Tonträgerhersteller tätig geworden ist“, geht an der Sache vorbei. Natürlich steht
dem Urheber das Erstverwertungsrecht zu; überträgt er aber die Nutzungsrechte,
ohne zuvor etwa im Rahmen eines Verlagsvertrages die Erstverwertungsrechte
exklusiv auf einen anderen Vertragspartner übertragen zu haben, mit der
Werkanmeldung auf der Grundlage eines Berechtigungsvertrages auf die GEMA,
verlieren er bzw. die Miturhebergemeinschaft ihre Verfügungsrechte hinsichtlich
des ausschließlichen Nutzungsrechts. Insoweit enthalten die vorgelegten
Berechtigungsverträge weder in ihrer früheren noch in ihrer Fassung aus dem Jahr
2002 hinsichtlich der treuhänderischen Übertragung der Wahrnehmungsrechte auf
die GEMA eine Einschränkung hinsichtlich der Erstverwertungsrechte. Auch diese
sind daher auf die GEMA übertragen. Nach dem Berechtigungsvertrag nimmt die
GEMA auch die sogenannten mechanischen Rechte wahr, nämlich nach lit. h „die
Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und anderen Datenträger
einschließlich zum Beispiel Speichercard, DataPlay Disc, DVD, ..., sowie die
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern“. Davon
ausgenommen sind nach § 1 lit. i lediglich die Rechte zur Benutzung eines Werkes
zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf
Bildtonträgern sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst mit
Werken anderer Gattungen. Um diesen Ausnahmetatbestand geht es vorliegend
nicht. Deshalb ist jeder, der die vorstehend genannten Rechte im Sinne von § 1 lit.
h von der GEMA zur Nutzung erhält, berechtigt, die Musik in ihrer konkreten
Formgestaltung, das heißt unverändert und vollständig aufgenommen, zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Schließt der Urheber mit der GEMA einen
Berechtigungsvertrag, so hat er hinsichtlich dieser Rechte daher keinen Einfluss
mehr darauf, wem die GEMA die Werknutzung gestattet. Während er bei den ihm
verbliebenen Rechten selber entscheiden kann, ob der jeweilige Nutzer die Gewähr
bietet, seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk zu achten, verliert
er hierfür bei den von der GEMA wahrgenommenen Rechten jeglichen Einfluss und
jegliche Kontrolle. Das ist der Grund, weshalb der GEMA im Berechtigungsvertrag
gerade wegen ihres Kontrahierungszwangs und im Hinblick auf die geistigen und
persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk lediglich solche Rechte
übertragen werden, bei denen das Werk nur in seiner konkreten Formgestaltung,
das heißt nur mit dem vom Urheber für die Öffentlichkeit vorgesehenen
Gesamteindruck genutzt werden darf (vgl. Schulze, ZUM 1993, 258f). Um diese
Rechte geht es vorliegend und diese Rechte hat der Beklagte wirksam erworben.
Dass die in der Werkanmeldung der streitgegenständlichen Aufnahmen enthaltene
Verfügung des Klägers über seine Rechte, die die Verwertung durch die GEMA
bezweckte, auch eventuell in seiner Person entstandene Urheberrechte als
Arrangeur oder Tonträgerhersteller erfasste, versteht sich auf diesem Hintergrund
von selbst. Mit der Auffassung des Klägers, unter Berücksichtigung der
30
von selbst. Mit der Auffassung des Klägers, unter Berücksichtigung der
Zweckübertragungstheorie sei der Umfang der auf die GEMA übertragenen Rechte
auf die Zweitverwertungsrechte beschränkt, hat sich bereits das Landgericht
zutreffend auseinandergesetzt. Der Kläger verkennt, dass sich die von ihm in
Bezug genommene Entscheidung des BGH (GRUR 2000, 228ff) auf eine
Problemstellung im Rahmen von § 1 lit i des Berechtigungsvertrages bezieht und
für die vorliegend zu entscheidende Problematik keine Bedeutung erlangt. Nach §
11 UrhWG ist die GEMA daher verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen
Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte
einzuräumen. Dem hat die von der GEMA zugunsten des Beklagten
vorgenommene Lizenzierung Rechnung getragen. Der Beklagte hat gegen Entgelt
die einfachen Nutzungsrechte erhalten. Dem Kläger stehen daher keine
Verbietungsansprüche mehr zu, soweit der Beklagte von diesen
Verwertungsrechten Gebrauch macht. Mangels Unterlassungsanspruchs stehen
dem Kläger auch weder ein Anspruch auf Auskunft noch auf Schadensersatz zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Für
die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des §
543 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.