Urteil des OLG Frankfurt vom 07.07.2009

OLG Frankfurt: pflichtverteidiger, ermittlungsverfahren, sicherheit, anwendungsbereich, zivilprozessrecht, rechtskraft, untersuchungshaft, quelle, verfügung, aufwand

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 ARs 45/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs
1 S 5 RVG, § 99 BRAGebO
(Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses
auf die Pauschgebühr)
Orientierungssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2006,
457) ist der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG
gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Eine Pauschgebühr ist in Abweichung
von der früheren Rechtslage nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis
bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen
Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind.
Tenor
Der Antrag vom 25. Mai 2009 auf Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1
Satz 5 RVG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG setzt voraus, dass
die spätere Festsetzung einer Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist.
Weiterhin ist erforderlich, dass es dem bestellten Verteidiger nicht zugemutet
werden kann, die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (vgl.
BVerfG NJW 2005, 3699; KG AGS 2006, 26; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. §
51 RVG Rn. 37; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 51 Rn. 68, Houben in:
Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 14. Aufl. § 51 Rn. 11). Der Gesetzgeber hat
die mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte Möglichkeit der
Vorschussgewährung nur für besonders langwierige Verfahren gedacht, in denen
die Rechtskraft häufig erst nach mehreren Jahren eintritt, der Pflichtverteidiger erst
dann die Festsetzung einer Pauschvergütung beantragen könnte und es daher
unbillig wäre, ihn hierauf zu verweisen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 202).
Der Antrag scheitert hier schon daran, dass die Voraussetzungen für die
Bewilligung eines Vorschusses in zeitlicher Hinsicht nicht vorliegen. Der
Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim
Bundesgerichtshof vom 18. März 2008 in Untersuchungshaft genommen. Er
mandatierte die Antragstellerin am 16. Januar 2009, die mit Verfügung des
Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9.
April 2009 als Verteidigerin bestellt wurde. Bei dieser Sachlage ist es der
Antragstellerin zuzumuten, für ihre bislang als Pflichtverteidigerin in einem
Zeitraum von weniger als drei Monaten entfaltete Tätigkeit auf die Möglichkeit
eines Vorschusses gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu verweisen. Dies gilt zumal,
da weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, dass die Gewährung eines über
die bislang angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden
Vorschusses, etwa zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage der
Antragstellerin, oder aus anderen Gründen der Billigkeit unbedingt notwendig wäre
(vgl. BVerfG aaO; OLG Hamm AGS 2000, 202 – zit. nach juris; Hartmann aaO).
Hinzu kommt, dass in dem frühen Stadium, in dem sich das vorliegende Verfahren
befindet, keineswegs mit der nötigen Sicherheit feststeht, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung vorliegen werden (vgl.
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Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung vorliegen werden (vgl.
dazu KG aaO; Houben aaO Rn. 12), mag dies im Hinblick auf den Tatvorwurf und
die damit verbundenen Besonderheiten des Verfahrens bei vorläufiger Bewertung
aus jetziger Sicht auch wahrscheinlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457) ist nämlich der
Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG gegenüber
§ 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Eine Pauschgebühr ist in Abweichung von der
früheren Rechtslage nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis
bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen
Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Damit soll verhindert werden, dass
der Pflichtverteidiger aufgrund seiner staatlichen Zwecken dienenden Bestellung
ein Sonderopfer erbringt (vgl. BVerfGE 68, 237, 253 f; NJW 2005, 1264). Diese
Einschränkung ist nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Dr. 15/1971 S.203)
gerechtfertigt, weil in das Gebührenverzeichnis zum RVG neue
Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, bei denen die zugrunde
liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme
an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder die Teilnahme an
Haftprüfungsterminen. Gleiches gilt für die Dauer der Hauptverhandlung, da das
Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 bzw. 8 Stunden
dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den
Hauptverhandlungsgebühren vorsieht. Die bisherigen Grundsätze für die
Bewilligung einer Pauschgebühr sind damit nur noch sehr eingeschränkt
anwendbar. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt nach alledem nur noch in
Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.
Dezember 2006 – 2 ARs 105/06 und dazu BVerfG NStZ-RR 2007, 359 = RPfleger
2007, 680).
Der Senat verkennt nicht, dass sich die Antragstellerin mit erheblichem
Zeitaufwand in das Ermittlungsverfahren eingearbeitet hat. Ob eine
Pauschvergütung zu bewilligen sein wird, ist jedoch aufgrund einer - in der Regel
erst nach Abschluss des Verfahrens möglichen - Gesamtbetrachtung anhand der
oben aufgeführten Kriterien zu entscheiden und zum jetzigen Zeitpunkt noch
offen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Verfahren, das im ersten
Rechtszug voraussichtlich vor dem Oberlandesgericht stattfinden wird, der
Antragstellerin die höchsten Gebühren zustehen werden, die das Gesetz vorsieht
(RVG-VV Ziffern 4118-4123). Von wesentlicher Bedeutung für den gesetzlichen
Gebührenanspruch sind insbesondere die Anzahl der Hauptverhandlungstage und
deren jeweilige Dauer. Ein erhöhter Aufwand im Ermittlungsverfahren kann dabei
gebührenrechtlich durch eine vergleichsweise geringe zeitliche Inanspruchnahme
des Verteidigers während des Hauptverfahrens kompensiert werden. Da all dies
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, erscheint der Antrag auch
aus diesem Grund verfrüht gestellt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.