Urteil des OLG Frankfurt vom 16.05.2001
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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 WF 135/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 115 ZPO
(Prozeßkostenhilfebewilligung: Zurechnung
verschleuderten Vermögens)
Leitsatz
Wer sich im Laufe des Verfahrens bewusst vermögenslos macht, kann sich nicht auf
Staatskosten und mit Hilfe der PKH gegen eine Klage verteidigen
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom
10. April 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen;
außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Parteien haben am 29. Juni 1979 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen
volljährige Kinder hervorgegangen sind. Das Amtsgericht Fulda hat im Verfahren 8
a F 241/98 die Ehe durch Urteil vom 25. Mai 2000 geschieden, das hinsichtlich der
Ehescheidung am gleichen Tage rechtskräftig geworden ist.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen
Unterhalt in Höhe von 1.281 DM monatlich in Anspruch.
Der Beklagte hält sich für nicht leistungsfähig und beantragt zur Verteidigung
gegen die Klage Prozeßkostenhilfe.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht diesen Antrag mit der
Begründung zurückgewiesen, seine Rechtsverteidigung biete keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er hält sich jetzt nur
noch in Höhe von mehr als 500 DM monatlich für leistungsunfähig.
Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Hierbei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte zur Leistung von nachehelichen
Unterhalt aufgrund seiner Einkommen- und Vermögensverhältnisse in der Lage
ist.
Denn jedenfalls kann er nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO angesehen
werden, weil es ihm möglich gewesen wäre, die in diesem Rechtsstreit zu
erwartenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen. Während
dieses Rechtsstreites hat er nämlich das in seinem Alleineigentum stehende
Wohnhaus durch Urkunde des Notars Müller-Rossbach in Hünfeld vom 11.Juli 2000
(Nr. 591 der Urkundenrolle für 2000) an seinen Neffen ... und dessen Ehefrau ... für
200.000 DM veräußert. Zugleich haben die Vertragsparteien in § 5 dieses
Vertrages vereinbart, daß der Kaufpreis nicht an den Beklagten ausgezahlt wird,
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Vertrages vereinbart, daß der Kaufpreis nicht an den Beklagten ausgezahlt wird,
sondern im Wege der Schenkung Frau ... zukommen soll.
Durch diese Vereinbarung hat sich der Beklagte im Verlaufe dieses Verfahrens
bewußt vermögenslos gemacht. Denn bei einer Veräußerung des Hauses für
200.000 DM an eine zahlungsfähige dritte Person wären ihm nach Zahlung des
Zugewinnausgleichs von 140.000 DM an die Klägerin aufgrund des im
Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs noch 60.000 DM verblieben, die
allemal ausgereicht hätten, die in diesem Verfahren anfallenden Kosten von nicht
mehr als höchstens 4.000 DM zu bestreiten.
Angesichts seines Verhaltens kann der Beklagte nicht erwarten, sich in diesen
Unterhaltsrechtsstreit auf Kosten der Staatskasse verteidigen zu dürfen.
Nach allem war die Beschwerde mit der in § 97 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
Kostenfolge zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.