Urteil des OLG Frankfurt vom 26.11.2008
OLG Frankfurt: universität, rechtsschutzversicherung, vergütung, mutwilligkeit, vergleich, versicherungsrecht, deckung, versicherungsschutz, vollstreckung, zugang
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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 114/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 158n VVG, § 26 ARB 2000, §
1 ARB 2000, § 2g ARB 2000
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für Klagen
auf Hochschulzulassung im Wege sog.
Kapazitätsklageverfahren; mutwillige Rechtsverfolgung bei
mehr als drei Klagen
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Az. IV ZR 272/08
geführt
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
30.4.2008 teilweise abgeändert und (insgesamt) wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger hinsichtlich der
an den Bevollmächtigten seiner Tochter zu zahlenden Vergütung sowie der an die
Prozessbevollmächtigten der verklagten Universitäten – soweit sie anwaltlich
vertreten sind (… O1, O2, O3, O4, O5, O6) – zu zahlenden Vergütung und der
angefallenen bzw. anfallenden Gerichtskosten bedingungsgemäß
Versicherungsschutz zu gewähren für die Durchführung der
Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung seiner Tochter zum
1. klinischen Semester im Studiengang Medizin im Wintersemester 2007/8 gegen
die Universitäten O7, O8, … O1, O2, O3, O4, O5 und O6.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung
gebrachten Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I)
Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung, ihm
Deckungsschutz für 8 Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Zulassung
seiner Tochter zum Studiengang Medizin im Zweiten Studienabschnitt (1.
Klinisches Semester) für das Wintersemester 2007/8 zu gewähren.
Der Kläger schloss am 23.2.2005 bei der Beklagten eine Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB sowie
eine Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
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eine Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
Grundstücken gemäß § 29 ARB ab. Dem Vertrag liegen die ARB 2000, Stand
Oktober 2005, zugrunde.
Die Tochter des Klägers begann ihr Medizinstudium an der Universität O9 in
Ungarn. Das rheinlandpfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
erkannte mit Bescheid vom 25.6.2007 die dort erbrachten Studienleistungen als
Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung an. Weiterhin wurden ihr 4 Semester auf ihr
Studium der Humanmedizin in Deutschland angerechnet. Ihre Bewerbungen auf
Zulassung zum 1. klinischen Semester an deutschen Hochschulen blieben
sämtlich ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 8.10.2007 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die
Beklagte, ihre grundsätzliche Deckungsbereitschaft für die Durchführung von 10
einstweiligen Anordnungsverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung
der Tochter des Klägers zum zweiten Studienabschnitt im Studiengang Medizin
wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten zu erklären. Eine
entsprechende Zusage erfolgte nicht. Die Beklagte lehnte vielmehr - nachdem ihr
eine Reihe von Universitäten mitgeteilt worden war, gegen die vorgegangen
werden sollte - mit Schreiben vom 16.10.2007 eine Kostenzusage für Verfahren
u.a. gegen die Universitäten O7, O8 und … O1 ab; unstreitig erfolgte auch eine
Ablehnung für ein Verfahren gegen die Universität O5.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Freistellung von den eigenen, den
gegnerischen Anwaltskosten sowie den Gerichtskosten betreffend die
Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung
seiner Tochter zum 1. Klinischen Semester gegen die Universitäten O7, O8, … O1,
O2, O3, O4, O5 und O6 im Wintersemester 2007/8.
Zwischenzeitlich hat der Kläger für drei weitere Verfahren mit dem Ziel der
Zulassung seiner Tochter zum Sommersemester 2008 – und zwar gegen die
Universitäten O1, O7 und O8 – Deckungsschutz beantragt, der von der Beklagten
auch zugesagt wurde. Aufgrund eines mit der Universität O1 am 15.5.2008
abgeschlossenen Vergleichs ist die Tochter des Klägers zum Sommersemester
2008 für das 1. klinische Semester zugelassen worden.
Durch Urteil vom 30.4.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 177 ff d.A.) wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird – hat das
Landgericht der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Freistellung von den Kosten
der Verfahren gegen die Universitäten O1, O3, O2, O7 und O8 begehrt. Im übrigen
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass nach § 2 Ziffer g bb) ARB ausdrücklich auch Streitigkeiten aus dem
Hochschulbildungsrecht vor den Verwaltungsgerichten vom Versicherungsschutz
umfasst seien. Aufgrund der Besonderheiten des Kapazitätsklageverfahrens seien
Klagen gegen mehrere Universitäten nicht von vornherein als mutwillig anzusehen.
Erforderlich sei eine entsprechende Darlegung der Erfolgsaussicht und eine
angemessene Beschränkung der Anzahl der Verfahren. Der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Celle vom 19.4.2007 sei im Ausgangspunkt zu folgen.
Hinsichtlich der Universitäten O1, O3, O2, O7 und O8 habe der Kläger eine
ausreichende Erfolgsaussicht dargelegt, hinsichtlich der Universitäten O4, O6 und
O5 fehle es hingegen an einer Darlegung der Entwicklung der Zulassungszahlen,
worauf der Kläger auch hingewiesen worden sei.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.
Der Kläger verfolgt den Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz hinsichtlich
der Verfahren gegen die Universitäten O4, O5 und O6 weiter.
Er rügt, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe. Im übrigen
wiederholt und ergänzt er seinen Vortrag hinsichtlich der Verfahren gegen die
Universitäten O4, O5 und O6.
Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, hätten sich im Wintersemester 2006/7
alle Verfahren gegen die Universität O4 anderweit erledigt, so dass keine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen sei. Wegen ganz erheblichen
Aufklärungsbedarfs sei auch für das Wintersemester 2007/8 noch keine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts O4 ergangen (Beweis : Schreiben des
Verwaltungsgerichts O4 vom 20.3./ 28.4.2008 /Bl. 249 ff d.A.).
Hinsichtlich der Universität O5 verweist der Kläger darauf, dass das
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Hinsichtlich der Universität O5 verweist der Kläger darauf, dass das
Verwaltungsgericht O9 eine durch Rechtsverordnung ausgewiesene
Kapazitätsgrenze nicht habe erkennen können (Beweis : Beschluss des
Verwaltungsgerichts O9 vom 14.4.2007 / Bl. 232 ff d.A.). Es sei davon auszugehen
gewesen, dass das Verwaltungsgericht O6 sich dieser Auffassung im Verfahren
gegen die Universität O6 anschließen werde. Im übrigen ergebe sich aus den
Verfügungen des Berichterstatters im Verfahren gegen die Universität O6, dass
ein erheblicher Aufklärungsbedarf bestanden habe und insofern die Erfolgsaussicht
nicht verneint werden könne. Darüber hinaus sei die Anzahl der Studienplätze in
O5 von 199 im Wintersemester 2006/2007 nur um 1 Platz auf 200 erhöht und in
O6 von 193 um 14 Plätze auf 179 gekürzt worden (Beweis : Zulassungszahlen für
das WS 2007/2008 / Bl. 244 d.A.).
Des weiteren habe die Beklagte die Deckungsanfragen nicht unverzüglich geprüft.
Auf die Verletzung von Informationspflichten könne die Beklagte sich schon
deshalb nicht berufen, weil sie konkrete Informationen vorprozessual nie begehrt,
sondern generell mit dem Argument, es läge kein Versicherungsfall vor, ihre
Einstandspflicht abgelehnt habe. Zudem habe die Beklagte bei Ablehnung des
Deckungsschutzes nicht auf die Möglichkeit der Herbeiführung eines
Stichentscheids hingewiesen, so dass sie sich bereits deshalb nicht mehr auf
fehlende Erfolgsaussicht berufen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der an die Bevollmächtigten
seiner Tochter zu zahlenden Vergütung für die Durchführung von
Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im 2.
Studienabschnitt im Wintersemester 2007/2008 gegen die Technische Universität
O4, die Universität O5 sowie die Universität O6 freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der an die
prozessbevollmächtigten Anwälte der verklagten Universitäten, die da wären
Technische Universität O4, Universität O5 und Universität O6, zu zahlenden
Vergütung nebst angefallener Zinsen freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Tochter des Klägers hinsichtlich der angefallenen
und anfallenden Gerichtskosten für die Durchführung von
Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im zweiten
Studienabschnitt gegen die Technische Universität O4, die Universität O5 und die
Universität O6 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage
(insgesamt) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie mangels Vorliegens eines
Versicherungsfalls keine Deckung zu gewähren habe. Die Kapazitätsermittlung
stelle ein rein internes Verwaltungsverfahren dar. Auch im Falle einer gerichtlichen
Überprüfung der Kapazität sei die Tochter des Klägers hiervon nicht individuell
betroffen, da sich allenfalls ein Losverfahren anschließe.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 17 (5) c) bb) ARB vor. Es sei zumutbar,
sich zunächst nur auf drei Verfahren zu beschränken, selbst wenn sich hierdurch
der Zugang zum Studium um ein oder einige Semester verzögere. Aufgrund der
Warteobliegenheit müsse der Versicherungsnehmer ggf. auch ähnliche
Musterklagen abwarten.
Des weiteren greife der Ausschluss analog § 3 Ziffer 3g ARB ein, da Studienplätze
im Falle der Feststellung des Vorhandenseins weiterer Studienplätze nur verlost
würden.
Da konkrete Deckungsanfragen nur hinsichtlich der Universitäten O7, O8, … O1
und O5 gestellt worden seien, liege hinsichtlich der übrigen Universitäten eine
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und O5 gestellt worden seien, liege hinsichtlich der übrigen Universitäten eine
Verletzung der Abstimmungsobliegenheit gemäß § 17 Ziffer 5 c ARB vor.
Anwaltliche Hilfe sei auch deshalb nicht erforderlich, da seitens des ASTAs
entsprechende Ratgeber herausgegeben würden (Beweis : Ratgeber ASTA
Universität O10 / Bl. 475 ff d.A.).
II)
Die Berufung des Klägers hat Erfolg; demgegenüber ist die Berufung der Beklagten
unbegründet.
Soweit der Kläger beantragt, ihn bzw. seine Tochter von den Kosten der
Rechtsverfolgung im Rahmen der streitgegenständlichen
Verwaltungsstreitverfahren „freizustellen“, war sein Klageantrag im Sinne eines
Feststellungsantrages auszulegen. Sein Klagevorbringen lässt eindeutig erkennen,
dass er nicht einen Kostenbefreiungsanspruch geltend macht, sondern seine Klage
in Wahrheit als Feststellungsklage gedacht und als solche auch unbedenklich
zulässig ist (vgl. hierzu BGH VersR 1994, 44; BGH VersR 1999, 706). Bei Erhebung
der Deckungsklage waren dem Kläger die entstandenen Kosten noch nicht
bekannt. Folglich hat er auch nicht Befreiung von konkreten
Zahlungsverpflichtungen aus bestimmten Kostenrechnungen, sondern nur ganz
allgemein eine Kostenbefreiung von den anfallenden Kosten begehrt. Dass ihm –
wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – zwischenzeitlich eine Bezifferung der
Kosten möglich wäre, steht der Beibehaltung des Feststellungsantrages nicht
entgegen (vgl. Münchener Anwalts Handbuch, Versicherungsrecht, Hrsg. Terbille,
2. Aufl., § 27 Rz. 396).
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von
Deckungsschutz für die streitgegenständlichen 8 Verwaltungsstreitverfahren mit
dem Ziel der Zulassung seiner Tochter zum 1. klinischen Semester im
Studiengang Medizin für das Wintersemester 2007/8 gemäß §§ 1, 2 g) bb), 26 ARB
i.V.m. § 158 n VVG zu. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten. Die Beklagte hat
insoweit die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, da
diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint.
Der Privat-Rechtsschutz gemäß § 26 (3) ARB umfasst auch den Verwaltungs-
Rechtsschutz aus dem Bereich des Hochschulrechts gemäß § 2 g bb) ARB. Da die
Tochter des Klägers sich noch in der Ausbildung befindet, ist sie gemäß § 26 (2) b
ARB mitversichert.
Gemäß § 4 (1) c ARB besteht – sofern kein Fall des Schadensersatz- und
Beratungs-Rechtsschutzes vorliegt - Anspruch auf Rechtsschutz von dem
Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll. Danach genügt bereits die ernsthafte Behauptung eines
Pflichtverstoßes, unabhängig von seiner Berechtigung oder Erweislichkeit. Auf die
Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit des behaupteten
Pflichtverstoßes innerhalb des Verfahrens, in dem die Behauptung aufgestellt wird,
kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass ein Vortrag vorliegt, der einen
Tatsachenkern enthält und sich nicht in einem reinen Werturteil erschöpft (vgl.
BGH VersR 1985, 540).
Legt man dies zugrunde, dann ist vorliegend der Rechtsschutzfall eingetreten. Der
Kläger hat einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Zulassungsanspruch seiner Tochter infolge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen
seitens der jeweiligen Universitäten behauptet. Das Vorhandensein freier
Kapazitäten hat er aus einem Vergleich der von den Universitäten in der
Vergangenheit und für das streitige Semester jeweils festgesetzten
Kapazitätszahlen bzw. aus gegenüber diesen Universitäten bereits ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hergeleitet. Insofern hat er tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung
dargetan. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht. Im übrigen haben
Studienplatzbewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Zugang zu den
Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Universitäten, so dass sie sich in einer Art
Beweisnotstand befinden und sich zunächst auf die Behauptung beschränken
müssen, es seien freie Kapazitäten vorhandenen (vgl. Bahro, Das
Hochschulzulassungsrecht in der BRD, S. 378). Die für die Kapazitätsermittlungen
notwendigen Eingabegrößen - wie z.B. Stellenzahl und Umfang der
Lehrverpflichtungen – werden ihnen erst im Rahmen des
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Lehrverpflichtungen – werden ihnen erst im Rahmen des
Verwaltungsstreitverfahrens zugänglich gemacht.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, es handele sich bei der Kapazitätsberechnung
um einen rein internen Verwaltungsvorgang und es fehle an der erforderlichen
Beschwer des einzelnen Studienplatzbewerbers, trifft dies nicht zu. Wie das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39,258) ausgeführt hat, steht jedem
hochschulreifen Bewerber aus Art. 12 I GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz
und dem Sozialstaatsgebot an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner
Wahl zu. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsanspruch eines
Bewerbers ist rechtlich unabhängig von seiner Rangstelle im Zulassungsverfahren.
Seine Zulassung darf nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die
vorhandenen Ausbildungsplätze unter Erschöpfung der Kapazitäten sämtlich
besetzt sind, nicht hingegen mit der Begründung, dass ungenutzte Plätze an
andere, rangbessere Bewerber hätten vergeben werden müssen. Die
Nichtzulassung eines Bewerbers trotz vorhandener Ausbildungsplätze stellt
deshalb eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruchs dar.
Dass es sich nicht um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, zeigt sich
auch darin, dass die Universitäten – zumindest teilweise – vor Durchführung eines
Verwaltungsstreitverfahrens die Stellung eines Antrags auf Zulassung außerhalb
der Kapazität seitens des Studienplatzklägers verlangen.
Die Interessenwahrnehmung seitens des Klägers hat auch hinreichende Aussicht
auf Erfolg geboten. Wie das OLG Celle (VersR 2007, 1218) unter Heranziehung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG DVBl 1986, 46)
zutreffend ausgeführt hat, kann aufgrund der Besonderheiten einer
Kapazitätsklage nicht darauf abgestellt werden, wie hoch letztlich die Chance des
Studienplatzbewerbers zu bewerten ist, dass dieser im Rahmen des Losverfahrens
einen Studienplatz erhält. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine hinreichende
Aussicht dafür besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das
Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Die Verlosung der
Studienplätze – auch wenn sie aus verfahrenstechnischen Gründen von den Ver-
waltungsgerichten selbst vorgenommen wird – ist nicht der Rechtsverfolgung
zuzurechnen; in der Sache handelt es sich vielmehr um eine Verwaltungstätigkeit.
Es kommt daher nur auf die rechtlichen Erfolgsaussichten und nicht auf die vom
Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten einer
Studienplatzverlosung an (vgl. BVerwG a.a.O.; a.A. insoweit Hessischer
Verwaltungsgerichtshof NVwZ-RR 2007, 426).
Soweit die Verwaltungsgerichte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 7.2.2008, Az.: 5 NC 67.08, 5 M 6.08) von Studienplatzklägern trotz
des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) verlangen, dass diese
auf der Grundlage der ihnen zugänglich gemachten Unterlagen ihren Vortrag, die
Kapazität werde nicht ausgeschöpft, glaubhaft machen, kann dies jedenfalls nicht
auf den Deckungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung übertragen werden.
Da die Unterlagen den Studienplatzklägern erst im Laufe des
Verwaltungsstreitverfahrens zugänglich gemacht werden, kann für die Frage der
Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer
kein konkreter Vortrag zu Fehlern der Kapazitätsberechnung verlangt werden. Es
genügt vielmehr, wenn dargetan wird, dass bei den jeweiligen Universitäten im
vorangegangenen Semester freie Kapazitäten aufgedeckt wurden bzw. die
Zulassungszahlen für das aktuelle Semester darauf hindeuten, dass die Kapazität
nicht ausgeschöpft wird. Im übrigen kann eine Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht
verneint werden, wenn das Verfahren, für welches Deckung beansprucht wurde,
tatsächlich Erfolg hatte.
Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu recht die Erfolgsaussicht für die
Verfahren gegen die Universitäten … O1, O3, O2, O7 und O8 bejaht.
In den Verfahren gegen die Universitäten O3 und … O1 betreffend das
Wintersemester 2007/8 wurden freie Kapazitäten gefunden und Studienplätze
verlost.
Die Universität O2 hat für das Wintersemester 2006/7 zahlreiche Vergleiche über
die Zulassung außerhalb der Kapazität geschlossen. Die Zulassungszahlen für das
Wintersemester 2007/8 wurden gesenkt. Bei den Universitäten O7 und O8 lagen
die Zulassungszahlen im 1. klinischen Semester erheblich über den
Zulassungszahlen im 1. vorklinischen Semester. Insofern bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass die Kapazitäten nicht ausgeschöpft werden.
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Aber auch hinsichtlich der Verfahren gegen die Universitäten O4, O5 und O6 ist
eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag des Klägers
hinsichtlich des Verfahrens gegen die Universität O4 in erster Instanz hinreichend
substantiiert war. Nach dem Vortrag des Klägers in zweiter Instanz ist eine
hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Aus dem Schreiben des Berichterstatters
vom 20.3.2008 in jenem Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich, dass die
Antragsgegnerin in diesem Verfahren keine gesonderte Kapazitätsberechnung für
das 1. klinische Semester vorgelegt hat, so dass nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts die für das 1. vorklinische Semester erstellte
Kapazitätsberechnung gilt und mindestens weitere 76 Studenten im 1. klinischen
Semester ausgebildet werden können.
Hinsichtlich der Universität O5 hat der Kläger bereits in 1. Instanz vorgetragen,
dass es nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts O9 vom 14.4.2007 an einer
durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Kapazitätsgrenze fehlt und die Vorlage
des Beschlusses angeboten, ohne dass das Landgericht hierauf hingewirkt hätte.
Aus dem nunmehr vorgelegten Beschluss ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht
– soweit einige der Mitbewerber der Tochter des Klägers die Hauptsache für
erledigt erklärt haben - die Kosten dem Antragsgegner (Rektor der Universität O5)
auferlegt hat, weil es an einer normativen Zulassungsgrenze fehle. Des weiteren
hat das Verwaltungsgericht O9 mit Beschluss vom 20.5.2008 einen
Vergleichsvorschlag über die Zulassung von weiteren Bewerbern unterbreitet.
Hinsichtlich der Universität O6 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass sich
die Zulassungszahlen an der Universität O6 im Vergleich zum Vorjahr um 14
Studienlätze verringert haben. Aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts O6
vom 4.4.2008 ergibt sich, dass rechnerische Unstimmigkeiten bei der
Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2007/8 festgestellt wurden.
Die Rechtsverfolgung seitens des Klägers ist auch nicht mutwillig. Aufgrund der
hohen Anzahl von Mitbewerbern, die eine Zulassung außerhalb der Kapazität im
Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren begehren, kommen auch dann, wenn das
Verwaltungsgericht weitere Ausbildungskapazitäten feststellt, nicht alle
Studienplatzkläger zum Zuge, da deren Anzahl die der festgestellten zusätzlichen
Plätze immer deutlich überschreitet. Es ist deshalb sachgerecht, gleichzeitig
gegen die Kapazitätsberechnungen mehrerer Universitäten vorzugehen.
Angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruchs ist es
dem Studienplatzbewerber nicht zumutbar, sich auf drei Verfahren zu
beschränken und notfalls ein oder gar einige Semester abzuwarten. Erst recht
kann der Studienplatzbewerber nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang
anderer Kapazitätsklagen abzuwarten. Ein solches Verhalten wäre nicht
zielführend, da an der Verlosung etwaiger Studienplätze immer nur die beteiligten
Kläger teilnehmen und die Zulassungszahlen ständig den sich verändernden
Ausbildungskapazitäten angepasst werden.
Im Rahmen der Mutwilligkeit ist zwar auch das Kostenrisiko zu berücksichtigen, das
einen nicht rechtsschutzversicherten Studienplatzbewerber jedenfalls davon
abhalten würde, sämtliche Universitäten, die den Studiengang Medizin anbieten,
zu verklagen. Die Grenze der Mutwilligkeit ist nach Auffassung des Senates
jedenfalls bei 8 Verfahren noch nicht überschritten. Dies gilt selbst dann, wenn die
Anzahl der Mitbewerber, die wie die Tochter des Klägers die Zulassung zum 1.
klinischen Semester begehren, niedriger als derjenigen liegen sollte, die im
Rahmen von einstweiligen Anordnungen die Zulassung zum 1. vorklinischen
Semester beantragen, was angesichts der Verknappung der Ausbildungsplätze in
der Klinik zumindest zweifelhaft erscheint.
Das weitere Argument der Beklagten, dass die Kosten für den klägerischen Anwalt
nicht erforderlich seien, weil die Tochter des Klägers sich seitens des ASTAs
angebotener Musterklagen hätte bedienen können, entbehrt jeder sachlichen
Grundlage. Die Tochter des Klägers wäre nicht in der Lage, zu den im
Anordnungsverfahren zugänglich zu machenden Kapazitätsberechnungen Stellung
zu nehmen.
Darüber hinaus kann die Beklagte sich vorliegend bereits deshalb nicht auf
mangelnde Erfolgsaussicht bzw. Mutwilligkeit der eingeleiteten
Verwaltungsstreitverfahren berufen, weil sie - als sie Deckungsschutz mit der
Begründung, es liege kein Versicherungsfall vor und die beabsichtigte
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Begründung, es liege kein Versicherungsfall vor und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung sei auch mutwillig - den Kläger nicht gemäß § 158 n VVG darauf
hingewiesen hat, dass er diesem Einwand durch Einholung eines Stichentscheids
(§ 17 ARB) begegnen kann (vgl. hierzu OLG Köln RuS 2006, 374). Versäumt der
Versicherer den erforderlichen Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des
Versicherungsnehmers als anerkannt. Zwar hat der Kläger konkrete
Deckungsanfragen nur für die Universitäten O7, O8, … O1 und O5 gestellt. Die
Beklagte hat jedoch sämtliche Anfragen – auch soweit sie sich auf andere
Universitäten bezogen, gegen welche schließlich nicht vorgegangen wurde –
abgelehnt, so dass sie sich nunmehr nicht darauf berufen kann, das
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gelte mangels entsprechender
Deckungsanfragen für die Universitäten O2, O3, O4 und O6 nicht als anerkannt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift auch der Ausschluss gemäß § 3 (2)
f) aa) ARB nicht ein. Es handelt sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen oder
Gewinnzusagen. Die Interessenwahrnehmung dient der Verwirklichung des
verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruchs. Allein dieser – und
nicht eine etwaige Loschance - ist Gegenstand der einstweiligen
Anordnungsverfahren.
Des weiteren kann die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzung gemäß § 17 (5) c) ARB berufen.
Grundsätzlich ist zwar gemäß § 17 (5) c) aa) ARB vor Erhebung von Klagen die
Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einzuholen. Ob dies auch für die
Einleitung von Eilverfahren gilt, kann ebenso wie die Frage, ob das
Zustimmungserfordernis gegen § 307 BGB verstößt, weil der
Rechtsschutzversicherer bereits hinreichend gegen die Belastung mit unnötigen
Kosten gemäß § 17 (5) c) cc) ARB geschützt ist (so Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., §
17 ARB 94 Rz. 9), dahingestellt bleiben. Angesichts dessen, dass die Beklagte mit
jenen Schreiben vom 16.10.2007 grundsätzlich ihre Eintrittspflicht verneint hatte,
dürfte es bereits an dem für die Abstimmungsobliegenheit erforderlichen
Informationsbedürfnis seitens der Beklagten fehlen. Jedenfalls liegen die
Voraussetzungen, unter denen Leistungsfreiheit gemäß § 17 (6) ARB eintritt, nicht
vor. Leistungsfreiheit tritt in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Obliegenheitsverletzung nur insoweit ein, als die Obliegenheitsverletzung Einfluss
auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung und den
Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat (vgl. hierzu Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 17 ARB 2000 Rz. 14). Die
Obliegenheitsverletzung muss irgendwelche Nachteile für den
Rechtsschutzversicherer zur Folge haben. Hieran fehlt es vorliegend. Bei
rechtzeitiger Unterrichtung hätte die Beklagte der beabsichtigten
Rechtsverfolgung vielmehr zustimmen müssen.
Danach war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage insgesamt
stattzugeben. Die Beklagte hat dem Kläger bedingungsgemäßen Deckungsschutz
für die streitgegenständlichen Verfahren zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage,
unter welchen Voraussetzungen und für wie viele Verfahren Deckungsschutz im
Rahmen sog. Kapazitätsklagen zu gewähren ist, liegt bisher nicht vor. Es handelt
sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.