Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2001

OLG Frankfurt: elterliche sorge, ausschlagung der erbschaft, wohl des kindes, genehmigung, nachlass, erbschaftsausschlagung, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 213/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1643 Abs 2 BGB
(Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung der
Erbschaftsausschlagung des allein vertretungsberechtigten
Elternteils für das Kind)
Leitsatz
Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen,
sind an die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung des
alleinvertretenden Elternteils für das gemeinsame Kind keine hohen Anforderungen zu
stellen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Erbschaftsausschlagungserklärung der gesetzlichen Vertreterin des
minderjährigen A, geb. am …1997 zur Niederschrift des Nachlassgerichts
Rüdesheim vom 17.4.2001, betreffend den Nachlass der B geb. C, verstorben am
...2001 (Amtsgericht Lahnstein, 1 VI 54/01) wird familiengerichtlich genehmigt.
Gründe
Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge für den am …1997 geborenen
A . Nachdem der Kindesvater - die Ehe der Kindeseltern ist geschieden - die
Erbschaft nach seiner am …2001 verstorbenen Mutter, B, ausgeschlagen hat, hat
die Kindesmutter für den Minderjährigen, dem die Erbschaft durch die erklärte
Ausschlagung seines Vaters angefallen ist, ausgeschlagen.
Nach Mitteilung des Amtsgerichts Lahnstein hat der Kindesvater und sein Bruder
D, der ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hat, angegeben, der Nachlass sei
überschuldet.
Mit Schriftsatz vom 11.9.2001 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kindesmutter
dargetan, dass die Erblasserin Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank AG O1 und
der Y-Bank AG O2 insgesamt Schulden in Höhe von 51.000,-- DM hatte.
Gemäß § 1643 Abs. 2 BGB ist die zur Ausschlagung der Erbschaft erforderliche
Genehmigung zu erteilen, da die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.
Auf Grund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, daß der Nachlass
überschuldet ist. Sowohl der Kindesvater als auch seine Geschwister haben die
Erbschaft ausgeschlagen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts -
Familiengericht - in dem angefochtenen Beschluß ist davon auszugehen, daß der
Nachlass überschuldet ist.
An die Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht sind auch schon
deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da nach dem Sinn und Zweck
der Vorschrift des § 1643 Abs.2 Satz 2 BGB es der familiengerichtlichen
Genehmigung nicht bedarf, wenn der Erbschaftsanfall an das Kind erst infolge der
Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit
dem anderen Elternteil vertritt. Vorliegend wird der Minderjährige zwar lediglich
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dem anderen Elternteil vertritt. Vorliegend wird der Minderjährige zwar lediglich
durch die Kindesmutter vertreten, aufgrund der Ausschlagung durch den
Kindesvater steht jedoch fest, daß letztlich beide Elternteile die Ausschlagung der
Erbschaft befürworten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten können -
mangels Rechtsgrundlage - nicht erstattet werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.