Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2002
OLG Frankfurt: fahrzeug, diebstahl, versicherungsnehmer, mitfahrer, form, quelle, zivilprozessrecht, teilkaskoversicherung, erwachsener, sorgfaltspflicht
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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 203/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst b
AKB, § 61 VVG
(Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung bei Diebstahl:
Verneinung grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles trotz Zurücklassens des
Zündschlüssels während des Bezahlens einer
Tankrechnung)
Leitsatz
Es liegt keine den Kaskoschutz ausschließende grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles vor, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Tanken seinen
Schlüssel in dem durch andere Fahrzeuge eingekeilten, später entwendeten Pkw
stecken lässt, neben dem ein erwachsener Mitfahrer steht und die Diebe vorher zwei
strategisch aufgestellte Fahrzeuge plötzlich wegfahren.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.515,99 Euro nebst 4 % Zinsen seit
dem 19. Juli 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Anspruchs wird die Klage
unter Zurückweisung der Berufung insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.
abgesehen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des
Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn dem Kläger steht aus der
abgeschlossenen Teilkaskoversicherung der geltend gemachte Anspruch auf
Diebstahlsentschädigung zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der
Kläger den Versicherungsfall, dessen Eintritt zwischen den Parteien unstreitig ist,
nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, so dass Leistungsfreiheit der
Beklagten gemäß § 61 VVG nicht eingetreten ist. Zwar stellt es objektiv in der
Regel eine erhebliche Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten
Sicherheitsstandards und damit eine objektive Pflichtverletzung dar, wenn der
Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unverschlossen mit dem Schlüssel im
Zündschloss verlässt, doch kann vorliegend dem Kläger in subjektiver Hinsicht
nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er
naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen nicht beachtet hätte.
Dies wäre der Fall, wenn er sein Fahrzeug unbeaufsichtigt dem Zugriff von
jedermann in einer Weise preis gegeben hätte, die ein sofortiges Wegfahren des
Fahrzeugs ermöglicht hätte. In einer solchen Situation hat der Kläger sein
Fahrzeug indes nicht zurückgelassen, denn zum einen war es, als er sich zwecks
Bezahlens der Tankrechnung entfernte, so zwischen davor, dahinter und daneben
befindlichen Fahrzeugen eingekeilt, dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich
war, zum anderen stand die Mutter des Klägers beaufsichtigend rechts neben dem
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war, zum anderen stand die Mutter des Klägers beaufsichtigend rechts neben dem
Fahrzeug, so dass dieses weder unbeaufsichtigt, noch abfahrbereit zurückgelassen
wurde. Dass diese Umstände letztlich nicht ausreichten, einen Diebstahl des
Fahrzeuges zu verhindern, begründet nicht den Vorwurf, der Kläger habe in
schlechthin unentschuldigter Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt, denn entgegen
der Einschätzung des Landgerichts konnte er nicht damit rechnen, dass durch das
gerissene Zusammenwirken mehrerer Täter zwei an strategisch raffiniert
ausgewählter Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich weggefahren würden und
dadurch durch blitzartigen Zugriff die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht
wurde. Auf dieses Geschehen konnte die auf das Fahrzeug aufpassende Mutter
des Klägers keinen Einfluss nehmen, so dass der zwischen den Parteien strittigen
Frage, ob die Mutter von dem links auf den Fahrersitz springenden Täter beiseite
gestoßen wurde oder nicht, nicht weiter nachzugehen war.
Der danach von der Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungswert ist in dem
sorgfältig und überzeugend erstatteten Gutachten des Sachverständigen X mit
15.000 DM festgestellt, Einwände hiergegen haben sich seitens der Parteien nicht
ergeben, so dass dieser Betrag vermindert um den unstreitig vereinbarten
Selbstbehalt von 300 DM umgerechnet in Euro mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 92
Abs. 2, 708 Ziffer 10, 713 ZPO zuzusprechen war.
Da die Forderung bereits vor dem 01. Mai 2000 fällig geworden war, stehen dem
Kläger Zinsen lediglich in der gesetzlichen Höhe des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.
zu.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.