Urteil des OLG Frankfurt vom 27.04.2000

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Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 90/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Haftung des Hotelbetreibers: Beschädigung von
Kundenfahrzeugen auf dem Hotelparkplatz durch
abgehende Dachlawine
Leitsatz
1. Wenn das auf einem Hotelparkplatz abgestellte Kraftfahrzeug eines Hotelgastes
durch eine abgehende Dachlawine beschädigt wird, kommt eine Haftung des
Hotelbetreibers unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht.
Der Hotelbetreiber hat nämlich durch die speziell für seine Gäste eingerichteten und
unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr zur Förderung seiner geschäftlichen
Unternehmung eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht
übernommen.
2. Angesichts der Lage seiner Parkplätze im Verhältnis zum Hoteldach muss der
Hotelbetreiber bei witterungsbedingter Gefahr von Dachlawinen entweder die Parkplätze
sperren oder aber zumindest Warnhinweise erteilen bzw. Warnschilder aufstellen, um
seinen Gästen die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie dort parken wollen oder nicht.
Unterlässt der Hotelbetreiber die gebotenen und zumutbaren Maßnahmen, haftet er für
durch Dachlawinen entstehende Fahrzeugschäden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 06.01.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen
aus dem an den Kläger zu zahlenden Betrag von 3.350,39 DM lediglich in Höhe
von 4 % seit 01.05.1997 zu entrichten sind.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 3.350,39 DM beschwert.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, also zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Lediglich
infolge der im Berufungsrechtszug erklärten Teilklagerücknahme bezüglich der 4 %
übersteigenden Zinsen ist das Urteil des Landgerichts zu korrigieren.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil in Ergebnis und Begründung
zutreffend erkannt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldensanteils des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 desjenigen
Schadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass am 19.01.1997 bei
dem Abgang einer Dachlawine von ihrem Hotelgebäude in Ginsheim sein
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dem Abgang einer Dachlawine von ihrem Hotelgebäude in Ginsheim sein
Kraftfahrzeug Toyota Previa beschädigt worden ist. Das Landgericht hat ebenfalls
zutreffend die teilweise Erledigung des Rechtsstreits infolge der Leistung der
Trägerin der Kaskoversicherung des Klägers festgestellt und die sich daraus und
aus einer Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten ergebende restliche
Zahlungsverpflichtung mit 3.350,39 DM richtig ermittelt.
Da das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Landgerichts
uneingeschränkt anschließt, kann auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils voll und ganz Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO).
Maßgebend ist, und das macht den Unterschied zu der überwiegenden Zahl der
gerichtlichen Entscheidungen aus, die sich mit Schäden durch sogenannte
Dachlawinen auseinander zusetzen hatten, dass die Beklagte durch die speziell für
Gäste ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr
eröffnet hat zur Förderung ihrer geschäftlichen Unternehmung und dass sie damit
auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (siehe dazu Birk,
NJW 83, 2911 ff., 2912, 2915 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das hat das
Landgericht zutreffend erkannt und bewertet. Die Beklagte hätte sich angesichts
der Lage der Kundenplätze zur First- bzw. Traufrichtung des Daches ihres
Gebäudes und der Dachneigung von immerhin 38 Grad bei den bestehenden
Witterungsverhältnissen (Altschneedecke von für das fragliche Gebiet nicht
geringen 10 cm, Eisregen, beginnender Temperaturanstieg) über die
Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der
auf den Kundenparkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen
müssen. Sie hätte die Parkplätze sperren, mindestens aber mit einem
Warnhinweis versehen müssen, um es den Fahrzeugeigentümern zu überlassen zu
entscheiden, ob sie dort parken oder einen sicheren Abstellplatz suchen sollten.
Jede dieser Maßnahmen war für die Beklagte leicht zu realisieren, da sich die
Parkplätze auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befanden,
öffentliche Belange also nicht zu berücksichtigen waren.
Bei dem Urteil ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage insoweit
teilweise zurückgenommen hat, als Zinsen von mehr als 4 % verlangt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Teilrücknahme der Klage
hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss, da nur der Zinsanspruch betroffen
war (§ 4 Abs.1 2. Halbsatz ZPO).
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.