Urteil des OLG Frankfurt vom 23.09.2010

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, wahlverteidiger, rechtsmittelbelehrung, verschulden, vorrang, körperverletzung, unverzüglich, dokumentation, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 892/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 329 Abs 3 StPO, § 341 StPO,
§ 342 Abs 3 StPO
Leitsatz
1. Die Vermutung des § 342 III StPO hängt nicht von einer vorherigen
Rechtsbehelfsbelehrung ab und gilt auch dann, wenn die Revision schon vor Zustellung
des Urteils und damit vor der Frist des § 341 StPO eingelegt worden ist.
2. Der Umstand, dass die alleinige Revisionseinlegung durch die Pflichtverteidigerin des
Angeklagten, der nachfolgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber
durch den von ihm neu beauftragten Wahlverteidiger erfolgte, ist ohne Bedeutung.
Gleiches gilt für die Gründe der zunächst erfolgten ausschließlichen Revisionseinlegung.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 23.03.2010 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf die
Strafkammer mit Urteil vom 18.06.2010, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung
ohne genügende Entschuldigung in der Berufungshauptverhandlung ausgeblieben
sei. Noch vor der am 23.06.2010 erfolgten Zustellung des Verwerfungsurteils
nebst Rechtsmittelbelehrung an die mit Beschluss vom 03.02.2010 bestellte
Pflichtverteidigerin legte diese mit am 18.06.2010 eingegangenem Schriftsatz vom
selben Tage Revision gegen das Urteil ein, die sie mit Schriftsatz vom
21.06.2010,der an diesem Tage bei Gericht einging, unter Angabe auch des
zweitinstanzlichen Aktenzeichens wiederholte. Mit Schriftsatz vom 24.06.2010,
eingegangen am 25.06.2010 beantragte der am 22.06.2010 beauftragte
Wahlverteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig
Revision ein. Mit Schriftsatz vom 30.06.2010, an diesem Tage eingegangen,
beantragte auch die Pflichtverteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer den
Wiedereinsetzungsantrag verworfen, weil der geltend gemachte
Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen richtet sich
die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der
Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war schon wegen der aus § 342 III StPO
zu entnehmenden Vermutung seines Verzichts unzulässig.
Durch die Bestimmung wird unwiderlegbar gesetzlich vermutet, dass der
Angeklagte auf die Wiedereinsetzung verzichtet, wenn die Revision ohne
Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wird. Diese Vermutung
hängt nicht von einer vorherigen Rechtsbehelfsbelehrung ab und gilt auch dann,
wenn die Revision schon vor Zustellung des Urteils und damit vor der Frist des §
341 StPO eingelegt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89 [1995], 132, 133;
OLGSt StPO § 315 Nr. 1; OLG Stuttgart, Justiz 1976, 265; 198, 244; OLG Neustadt,
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OLGSt StPO § 315 Nr. 1; OLG Stuttgart, Justiz 1976, 265; 198, 244; OLG Neustadt,
NJW 1964, 1868; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 342 Rn 4; Kuckein, in: KK-StPO, §
342 Rn 7; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 342 Rn 8; Frisch, in: SK-
StPO, § 342 Rn 8, 9 für den verteidigten Angeklagten mwN auch zu teilweise
abweichenden Stimmen in der Lit.). So liegt der Fall hier.
Der Angeklagte hat vor Rechtsmittelbelehrung und Zustellung der Urteilsgründe
über seine Pflichtverteidigerin am 18./21.6. 2010 Revision eingelegt, ohne zugleich
die Wiedereinsetzung zu beantragen, die Wiedereinsetzungsantrag mit der
erneuten Revision ist erst am 25.06.2010 eingegangen.
Der Umstand, dass die erste Revisionseinlegung durch die Pflichtverteidigerin des
Angeklagten, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden
mit der erneuten Revision) aber (auch) durch den von ihm neu beauftragten
Wahlverteidiger erfolgte, ist ebenfalls ohne Bedeutung (KG, Beschl. v. 28.06.1999,
5 Ws 389/99,juris). Gleiches gilt – mit Blick auf die Unwiderlegbarkeit der
gesetzlichen Vermutung des § 342 III StPO - für die Gründe der zunächst
ausschließlichen Revisionseinlegung (KG, Beschl. v. 15.12.1999, 5 Ws 749/99,
juris).
Im Übrigen ist das Wiedereinsetzungsbegehen unbeschadet der Verzichtswirkung
des § 342 III StPO unzulässig. Der Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen,
der jedes eigene Verschulden an der Versäumung der
Berufungshauptverhandlung ausschließt.
Eine Verletzung der gerichtlichen Wartepflicht vor Verwerfung der Berufung ist
nicht dargetan. Sie beträgt nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte bei
einem am Gerichtsort wohnhaften Angeklagten 10-15 Minuten (vgl. Senat, NStZ-
RR 1998, 211; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368 OLG Frankfurt [2. Strafsenat],
NStZ-RR 2011, 85; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 329 Rn 13 mwN). Vorliegend
hat die Kammer nach Verhandlungsbeginn 20 Minuten zugewartet, also jedenfalls
auch etwaigen besonderen Verkehrsverhältnissen in Frankfurt am Main
ausreichend Rechnung getragen. Zu einer Verlängerung der Wartezeit hätte es
eines Anrufes zur Mitteilung der Verspätung und deren Ausmaßes
bedurft (vgl. Senat, Beschl. v. 01.02.2005, 3 Ws 65/05; OLG Hamm NStZ-RR 1997,
368, 368; OLG Celle, NdsRpfl 1963, 37), wenn der Angeklagte, wie er vorträgt, sein
Vorhaben, dieses über seine Verteidigerin zu informieren, nicht umsetzen konnte.
Dass er einen solchen Anruf getätigt hätte, trägt der Angeklagte nicht vor.
Auch der vorgetragene Arztbesuch wegen Unterleibsblutungen seiner
Lebensgefährtin vermag den Angeklagten nicht zu entschuldigen. Zwar kann zu
den Entschuldigungsgründen auch eine schwere Erkrankung eines
Familienmitgliedes zählen (vgl. Senat, Beschl. v. 07.01.2005, 3 Ws 12/05). Nach
eigenem Vorbringen stellte sich aber bereits kurze Zeit nach Aufsuchen des
Arztes um 8.00 Uhr heraus, dass es sich nicht um eine schwere Erkrankung
handelte, so dass die Lebensgefährtin des Beistandes des Angeklagten nicht mehr
bedurfte. Der Angeklagte durfte spätestens ab diesem Zeitpunkt seiner sittlich-
moralischen Beistandspflicht nicht mehr den Vorrang vor seiner Erscheinenspflicht
einräumen (vgl. Senat aaO mwN) und hätte sich stattdessen unverzüglich zu
Gericht begeben müssen. Dass er dann auch noch rechtzeitig erschienen wäre,
ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, er sei nur wenige Minuten, nachdem
das Verwerfungsurteil ergangen war, an Gerichtsstelle eingetroffen. Dass er sich
demgegenüber entschlossen hat, den Behandlungsabschluss abzuwarten, um
seine Lebensgefährtin, die als Zeugin geladen war, in seinem Pkw mitzunehmen,
gereicht ihm hingegen zum Verschulden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.