Urteil des OLG Frankfurt vom 21.01.2008

OLG Frankfurt: vorname, fahrzeug, straftaten gegen das vermögen, treu und glauben, verdacht, kaufvertrag, grobe fahrlässigkeit, gutgläubiger erwerb, versicherer, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 U 220/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1006 BGB, § 7 StVG, § 18
StVG, § 8 StVO, § 3 PflVG
Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls:
Eigentümerstellung des Klägers; Indizien für eine
Unfallprovokation
Leitsatz
1. Zur Frage, wann von davon ausgegangen werden kann, dass der Ansprüche aus
einem Verkehrsunfall geltend machende Kläger Eigentümer des beschädigten
Fahrzeugs ist
2. Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den wartepflichtigen
Fahrer
3. Zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall im betrügerischer
Absicht provoziert wurde (hier: mehrere Unfäll in einem bestimmten Zeitraum)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7.10.2004 – 8 O 1773/03 – wird
abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.617,68 €
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte
zu 1. ab 7.9.2003 und die Beklagte zu 2. ab 9.9.2003.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 15% und die
Beklagten 85% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 12% und den
Beklagten 88% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540
Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und
innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des
Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Die Beklagten sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG als Gesamtschuldner
verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 € als Schadensersatz zu leisten aus dem
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verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 € als Schadensersatz zu leisten aus dem
Unfallereignis auf der A-Straße im Bereich der Einmündung B-Straße am 5.3.2003,
das von den Parteien zwischenzeitlich wahlweise auf den 4.3. oder 6.3.2003 datiert
worden war.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Unter
Würdigung aller Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Kläger, und nicht etwa der Zeuge Vorname A Nachname B, Eigentümer des
beschädigten PKW A – ist.
a) Selbst wenn man aus dem Umstand, dass am Unfalltage das Fahrzeug vom
Zeugen Vorname A Nachname B gesteuert wurde, eine zu seinen Gunsten
sprechende Eigentumsvermutung ableiten könnte (§ 1006 BGB), hätte der Kläger
diese Vermutung widerlegt und sein Eigentum nachgewiesen.
Unstreitig befand sich das Fahrzeug Anfang August 2002 im Eigentum des
Gebrauchtwagenhändlers A. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass
dieser sich in Vollzug des Kaufvertrages vom 10.8.2008 mit dem Kläger über den
Eigentumsübergang geeinigt und dem Kläger Besitz verschafft hat. Wie jedenfalls
in der Berufungsinstanz unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag auf Käuferseite vom
Kläger unterzeichnet. Die Unterschrift stimmt im Übrigen offensichtlich mit
anderen zu den Akten gelangten Unterschriften des Klägers (Anlage B8; ferner
Vollmacht Bl. 7 der Akten des Regierungspräsidiums Kassel 24-286.190142;
Abtretung vom 5.9.2005) überein, weist aber keinerlei Ähnlichkeit zur Unterschrift
des Zeugen Vorname A Nachname B auf. Die Schlüsse der Beklagten aus der
Anlage B10 gehen fehl. Gerade weil – unstreitig - der Zeuge Vorname A
Nachname B den Kaufvertrag für den PKW B unterschrieben und in Vollzug dieses
Vertrages zunächst selbst Eigentümer geworden war, und nicht der Kläger, konnte
der Kläger Eigentum an jenem Fahrzeug erst in Vollzug eines weiteren
Kaufvertrages (Anlage B8) erwerben. Der andersartige Verlauf hinsichtlich des PKW
A im August 2002 zwingt deshalb allenfalls zu dem der Auffassung der Beklagten
gegenteiligen Schluss.
Der Kläger ist auch im Rubrum des Vertrages als Käufer angegeben. Die im
Original vorliegende Durchschrift (Hülle Bl. 258 Band I d.A.) gibt keinen
Anknüpfungspunkt dafür, dass erst nach der Unterschrift der Vorname B
eingesetzt worden sein könnte. Lediglich die Bezeichnungen „Fa.“ und
„Autohandel“ auch der Zeuge Vorname A Nachname B war im Übrigen zu keinem
Zeitpunkt als Autohändler, sondern als Ersatzteilhändler gewerblich angemeldet
und selbst dies nach dem Klägervortrag, der belegt wird durch die Bescheinigung
der Stadt O1 vom 10.10.2005 (Bl. 165 Band II d.A.), im August 2002 nicht mehr, so
dass die Eintragung „Autohandel“ für den Zeugen Vorname A Nachname B in
jedem Fall falsch gewesen wäre, während hinsichtlich des Klägers wegen seiner
Beschäftigung bei einem Autohändler wenigstens ein Anknüpfungspunkt bestand -
sind auf der Durchschrift nachträglich mit Graphit durchgestrichen worden, wie
man erkennen kann, was vom Kläger auch genau so eingeräumt wird.
b) Unschädlich ist, dass dem Namen des Klägers zunächst der Zusatz „Fa.“
beigegeben wurde. Es kommt nicht darauf an, ob andere Familienmitglieder
gewerblich tätig sind und ggf. eine Firma (§ 17 HGB) führen. Vielmehr ist insoweit
entscheidend, dass es keine vom Kläger unterschiedene Firma Vorname B
Nachname B gibt. Weist der Kaufvertrag einen eindeutig identifizierbaren Käufer
aus, entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Vollzug dieses Vertrages der
Verkäufer diesem Käufer gegenüber die Übereignung erklären will, weil er sonst
von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht frei wird. Dieser Anschein
verdichtet sich zur Gewissheit, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
zu Kaufvertrag und Übergabe sämtliche Fahrzeugpapiere auf den Käufer
ausgestellt werden (der sich überdies noch ein auf ihn – AB = Vorname A
Vorname B – hindeutendes Wunschkennzeichen geben lässt). Zwar belegt die
Eintragung im Kfz-Brief nicht die Eigentümerstellung, weil entsprechend § 952 BGB
das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt. Aus diesem
Umstand darf aber nicht geschlossen werden, die Eintragungen im Fahrzeugbrief
und Fahrzeugschein seien bei der Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Das
Gegenteil ergibt sich schon aus der langjährigen Rechtsprechung zur Frage, ob
gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs möglich ist, wenn der Käufer sich den Kfz-
Brief nicht vorlegen lässt und/oder der private Verkäufer nicht im Brief eingetragen
ist. Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass in aller Regel Eigentümer
des Fahrzeugs und derjenige, derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und
ihn in den Händen hält, identisch sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.5.1977, NJW 1977,
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ihn in den Händen hält, identisch sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.5.1977, NJW 1977,
1240ff.; jurisRn. 22). Weitere Unterlagen, um sein Eigentum nachzuweisen hat in
aller Regel kein Fahrzeugeigentümer. Dass sich der gewerblich handelnde
Verkäufer an den Käufer 2 Jahre nach dem Geschäft nicht erinnern kann, spricht
sicher nicht dagegen, dass der Käufer in Vollzug des Geschäfts Eigentümer
geworden ist. Allenfalls gäbe es Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Verkäufers zu zweifeln, wenn dieser ohne weitere Begründung Erinnerung an
dieses Geschäft bekundet hätte. Soweit das Landgericht andere Schlüsse aus der
Aussage des Zeugen A gezogen ist, kann dem deswegen nicht gefolgt werden.
c) Dem gegenüber wird den für die Eigentümerstellung nicht kennzeichnenden
Fragen, ob beim Kaufvertrag durch Zusätze, die auf ein gewerbliches Geschäft
hindeuten, oder wer Versicherungsnehmer ist, Übergewicht beigemessen, obwohl
es naheliegende, wenn auch nicht durchgehend zu billigende (USt.) wirtschaftliche
Erwägungen gibt, so zu verfahren. Auf die Frage, ob der Kläger wirtschaftlich in der
Lage war, aus eigenen Mitteln das Kraftfahrzeug zu erwerben, kommt es für die
Eigentümerstellung nicht an. Der Kläger ist insoweit auch nicht
rechenschaftspflichtig.
Auch der Umstand, dass der Bruder des Klägers wiederholt mit dem Fahrzeug
unterwegs war, wird im Sinne eines Anzeichens für dessen Eigentümerschaft
fehlbewertet. Dabei wird freilich weder die aufgrund der nahen Verwandtschaft
naheliegende Leihe (Besitzmittlungsverhältnis mit der Folge der
Eigentumsvermutung für den mittelbaren Besitzer, § 1006 Abs. 3 BGB)
berücksichtigt noch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zeuge Vorname
A Nachname B jedenfalls bis Anfang 2004 noch unter derselben Anschrift – wo sich
das Mehrfamilienhaus der Mutter der Geschwister Nachname B befindet -
gemeldet wie der Kläger, was sich aus der von den Beklagten vorgelegten Anlagen
8, 10, 36, 37, 41, 42, 43 44, 47 schließen lässt. Ein Leihverhältnis oder gar bloße
Besitzdienerschaft ist in solchen Konstellationen besonders häufig und besonders
unproblematisch zu organisieren.
Nicht ausgewertet wurde schließlich auch der zugunsten des Klägers sprechende
Umstand, dass – obwohl ja nach Auffassung der Beklagten Vorname A Nachname
B der wahre Eigentümer des Fahrzeugs sein soll – bei Fahrzeugen, deren
Eigentümer zu sein bzw. gewesen zu sein sich der Kläger berühmt, fast
ausnahmslos der Kläger als Auftraggeber für die Gutachten aufgeführt ist,
während bei Fahrzeugen, die unstreitig dem Zeugen Vorname A Nachname B
gehörten, eben dieser der Auftraggeber war. Lediglich beim Unfallereignis vom ...
2002 hat Vorname A Nachname B den Auftrag erteilt, aber selbst dort ist der
Kläger, wie aus der Abtretungserklärung (Anlage B17) ersichtlich wird, bereits der
Kläger als „Auftraggeber/Geschädigter“ bezeichnet, so dass offene Stellvertretung
nahe liegt.
d) Soweit das Landgericht angenommen hat, die Echtheit der Kaufvertragsurkunde
sei im Sinne der ZPO beklagtenseits bestritten, entspricht das nicht dem Inhalt der
Erklärungen der Beklagten. Zur Echtheit der als „Vorname B Nachname B“
identifizierbaren Unterschrift unter dem Kaufvertrag vom 10.8.2002 haben sich die
Beklagten erstinstanzlich nicht geäußert, sondern nur in Zweifel gezogen, dass es
sich um ein reales Geschäft gehandelt habe (Schriftsatz vom 10.10.2003, Bl. 14;
ähnlich Schriftsatz vom 19.2.2004, Bl. 7: „inhaltliche Richtigkeit und Echtheit des
angeblichen Kaufvertrages“), was sich aus den Anführungszeichen beim Wort
„Kaufvertrag“ und dem Bestreiten einer Kaufpreiszahlung in der im Kaufvertrag
angegebenen Höhe ergibt. Eine auf die Unterschrift bezogene schriftsätzliche oder
mündliche Erklärung der Beklagten (§ 439 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorhanden;
dementsprechend haben sich die Beklagten auch nach dem Hinweis des Senates
im Termin am 10.10.2005 nicht dahin eingelassen, die Unterschrift stamme von
einer anderen Person als dem Kläger.
e) Auf die vorsorgliche Abtretung der Ansprüche durch den Zeugen Vorname A
Nachname B an den Kläger mit Erklärung vom 5.9.2005 kommt es damit schon
nicht mehr an.
2. Die Beklagten haften für das Ereignis vom 5.3.2003, weil der Beklagte zu 1. bei
Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs unter Verletzung von § 8 Abs. 1 StVO
schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt hat.
a) Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht
der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den
wartepflichtigen Fahrer, dessen Verschulden gem. § 18 Abs. 1 StVO vermutet wird.
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b) Den gegen sie sprechenden Anschein haben die Beklagten nicht erschüttern
können. Dazu wäre der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs erforderlich. Die Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit
abgeleitet werden soll, bedürfen dabei des vollen Beweises (BGH, NJW 1991, 230f.;
jurisRn. 16). Dieser Nachweis ist nicht gelungen.
(1) Die Beklagten haben zwar schlüssig behauptet, dass der Unfall dadurch
entstanden sei, dass der Zeuge Vorname A Nachname B den Beklagten zu 1.
durch einen scheinbaren Vorfahrtsverzicht zur Einfahrt in die A-Straße verleitet
habe, um diesen Ablauf dann für eine mutwillige Herbeiführung der Kollision zu
nutzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich das Gericht indes
keine Überzeugung zugunsten der Beklagten bilden, dass sich der Unfall in dieser
Weise abgespielt haben könnte. Aus dem detailliert begründeten
Sachverständigengutachten, das von den Parteien nach der mündlichen
Erläuterung des Gutachtens nicht mehr angegriffen wurde, weil die ursprünglich
erhobenen Einwendungen der Beklagten vom Sachverständigen in jeder Hinsicht
vollständig und überzeugend widerlegt wurden, ergibt sich, dass sich das Ereignis
zwanglos mit einem nicht nur realen, sondern auch zufälligen Ereignis vereinbaren
lässt, weil die Angaben des Zeugen Vorname A Nachname B, wonach er
vollbremsend mit einer Ausweichbewegung nach links mit dem vom Beklagten zu
1. geführten Fahrzeug kollidiert sei, sich mit sämtlichen Unfallspuren vereinbaren
lassen und dem typischen Abwehrautomatismus entsprechen, der bei solchen
Ereignissen wirksam wird. Das Ereignis vom 5.3.2003 ist als unfreiwilliges
Geschehen vollständig plausibel erklärbar. Demgegenüber kann zwar auch die
Darstellung der Beklagten nicht als falsch ausgeschlossen werden. Um den
Anschein eines zufälligen Ereignisses zu erzielen, bedurfte es eines „abgebrühten
Provokateurs“, dem es gelingt, unmittelbar vor der Kollision ein vermeintliches
Brems-/Ausweichmanöver zu vollziehen. Allerdings ist nicht festzustellen, dass der
Zeuge Vorname A Nachname B über diese Fahrkünste verfügt. Auch wenn
unfallanalytisch eine gleiche Wahrscheinlichkeit für den einen oder anderen
Geschehensablauf bleibt, sind damit eben die für den beklagtenseits
vorgetragenen Hergang erforderlichen Anknüpfungstatsachen gerade nicht
bewiesen. Rechtlich bleibt es daher auch in einem solchen Fall bei dem gegen den
Wartepflichtigen sprechenden Anschein.
(2) Weitere Umstände sprechen gegen die Darstellung der Beklagten. Die von den
Beklagten dargestellte Unfallversion – Anhalten des Zeugen Nachname B und
Betätigung der Lichthupe und sodann vorsätzliches Auffahren aus dem Stand –
birgt zur Unfallzeit an der Unfallstelle die Gefahr, dass Zeugen das Geschehen und
ein solche auffälliges Fahrverhalten des Zeugen Nachname B beobachten. Die
Unfallstelle ist – gerichtsbekannt – als Nebenstrecke zur hochbelasteten C-Straße
beliebt und belebt. Zudem herrscht wegen des in der Nähe gelegenen …-
Einkaufsmarktes Fußgängerverkehr.
(3) Überdies ist wenig plausibel, dass die polizeiliche Ermittlungsakte völlig frei ist
von jeglichen Anhaltspunkten, die sich mit der prozessualen Einlassung der
Beklagten vereinbaren ließe. Nicht nur, dass sich – allenfalls mit grober
Pflichtverletzung durch die Zeugen Z1 und Z2 erklärbar – nicht einmal
andeutungsweise ein Hinweis auf eine abweichende Unfalldarstellung des
Beklagten zu 1) findet. Vielmehr finden sich auch noch Hinweise darauf, dass der
Beklagte zu 1) am Unfallort seine Unfallverursachung eingeräumt hat. Der
Beklagte zu 1 hat bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, dass ihm der
Anhörungsbogens mit dem Vorwurf der Unfallverursachung zur Unterschrift
vorgelegt wurde und er ihn unterschrieben hat. Vom Beklagten zu 1) wurde
sodann lediglich einschränkend erklärt, er habe das „Ja“ bei der in Fettdruck
hervorgehobenen Formularfrage „Wird die Zuwiderhandlung zugegeben?“ nicht
selbst eingekreist; ob sie vor seiner Unterschrift vorhanden war, hat er
unkommentiert gelassen. Dazu passt, dass ein Verwarnungsgeld wegen der
Unfallverursachung nicht etwa abgelehnt wurde, wie sich aus den Eintragungen in
der Verkehrsunfallanzeige ergibt. Dieser Hergang lässt sich kaum vereinbaren mit
der Schilderung des Unfallhergangs (Anlage B 1, Bl. 57 Band I d.A.), wonach er in
Kenntnis des angeblichen Fahrmanövers des Zeugen Vorname A Nachname B die
Polizei verständigt habe. Wenn er sich bereits unmittelbar nach dem Unfall in eine
Falle gelockt gefühlt haben sollte, wäre eine derart deutliche Äußerung gegenüber
den Polizeibeamten zu erwarten gewesen, dass eine gegenteilige Dokumentation
nicht in Betracht kam. Nach dem persönlichen Eindruck aus der Vernehmung der
Beamten hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, die Zeugen Z1 und Z2
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Beamten hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, die Zeugen Z1 und Z2
neigten aus welchen Gründen auch immer – dazu, pflichtwidrig entsprechende
Angaben eines Unfallbeteiligten zu unterdrücken und ihn – entgegen seinen
Bekundungen am Unfallort – zur Unterschrift unter ein Verursachungsanerkenntnis
zu bringen. Die Darstellung der Beklagten wird noch zweifelhafter dadurch, dass im
Prozess Details nachgeschoben werden, die nicht einmal in der ursprünglichen
Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 1. enthalten waren. So ist
es nicht erklärlich, dass dem Beklagten zu 1. bei seiner ursprünglichen
Unfallschilderung die in Verbindung mit einem Anhalten geradezu als Aufforderung
zur Einfahrt zu verstehende Betätigung der Lichthupe entfallen sein sollte. Die
Betätigung der Lichthupe als Aufforderung geht derart weit über das bloße
Anhalten hinaus, dass es psychologisch nicht verständlich ist, lediglich das
ambivalente Anhalten zu erwähnen und zu betonen („PKW hielt an!!!“), das viel
bedeutsamere Betätigen der Lichthupe aber zu „vergessen“. Eine Erklärung für
diese erst im Prozess erfolgte Sachverhaltskorrektur im Sinne der Beklagten findet
sich nicht. Ähnlich unzuverlässig ist die Sachdarstellung der Beklagten auch in
Bezug auf andere Details, namentlich hinsichtlich der ausdrücklichen Behauptung,
ein Verwarnungsgeld sei dem Beklagten zu 1. gar nicht angeboten worden, was
durch die Unfallanzeige und die Vernehmung des Zeugen Z2 widerlegt ist.
Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine über die erfolgte Parteianhörung nach
§ 141 ZPO hinausgehende förmliche Parteivernehmung des Beklagten zu 1) gem.
§ 448 ZPO, wie sie von den Beklagten im Termin am 26.11.2007 erstmals
beantragt wurde. Auf die Frage der Verspätung dieser Beweisanregung kommt es
deswegen nicht an.
c) Den Beklagten ist auch nicht der ihnen obliegende Beweis gelungen, dass der
Zeuge Vorname A Nachname B mit hoher Wahrscheinlichkeit in betrügerischer
Absicht Unfälle provoziert. Wäre dieser Nachweis gelungen, wäre nicht nur der
gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis erschüttert worden; vielmehr
lägen zugleich die Voraussetzungen für ein dem Kläger letztlich zurechenbares,
einen Schadensersatzanspruch ausschließendes Einverständnis mit dem
Unfallereignis nahe.
(1) Weder aus einzelnen anderen Unfallereignissen, an denen der Zeuge Vorname
A Nachname B beteiligt war, noch aus der gebotenen Gesamtschau aller
Umstände lässt sich in ausreichender Weise folgern, dass ein Ereignis oder gar
mehrere dieser Ereignisse vom Zeugen Vorname A Nachname B in einer solchen
Absicht herbeigeführt wurde bzw. wurden.
(a) Fall 1: Unfall vom ... 1995 – C-Straße, Nachname B (PKW C) ./. Nachname C
Eine in sich geschlossene Darstellung des Unfallablaufs findet sich im Parteivortrag
nicht. Im Kern lässt sich aus Vortragsansätzen und den eingereichten Unterlagen
allerdings ein insoweit unstreitiger Hergang feststellen. Im Schriftsatz vom
15.8.2005 findet sich ein Bestreiten, dass „zwei Fahrzeuge nebeneinander fuhren,
als die Verschwenkung kam“. Aus den mit dem Schriftsatz vom 28.6.2004
eingereichten Unterlagen lässt sich sodann entnehmen, dass der Zeuge
Nachname C die vorgesehene Fahrspurführung im Baustellenbereich missachtet
und entgegen Zeichen 295 (durchgezogene Linie) nicht rechts abgebogen,
sondern geradeaus weitergefahren ist und dadurch dem Zeugen Vorname A
Nachname B in den Fahrweg geraten konnte.
Geht man davon aus, dass die Unfallschilderung und die Wertung des Zeugen
Nachname C wirksam zum Sachvortrag der Beklagten gemacht worden sind,
ergeben sich daraus keine einem Beweis zugänglichen Umstände, die auf ein vom
Zeugen Vorname A Nachname B willentlich herbeigeführtes Ereignis hindeuteten.
Der Verdacht des Zeugen Nachname C erschöpft sich in der Vermutung, der
Zeuge Vorname A Nachname B habe den Unfall durch Bremsen vermeiden
können; der Zeuge Vorname A Nachname B sei nicht auf Unfallvermeidung
bedacht gewesen. Dies wird im Schriftsatz vom 15.8.2005 lediglich dahin ergänzt,
dass „der Bruder des Klägers mit dem von ihm geführten Fahrzeug versetzt leicht
hinter dem von Herrn Nachname C geführten Fahrzeug fuhr und die
Fahrzeugberührung hätte vermeiden können, indem er einfach etwas gebremst
hätte.“
Der Vorwurf besteht also hier nicht in der absichtlichen aktiven Herbeiführung
eines Unfalls, sondern allenfalls in dem absichtlichen Geschehenlassen eines
Unfalls. Um aus einer solchen Unterlassung auf die innere Einstellung des Zeugen
Nachname B schließen zu können, bedürfte es freilich konkreter Anhaltspunkte,
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Nachname B schließen zu können, bedürfte es freilich konkreter Anhaltspunkte,
die das Ausbleiben einer leicht möglichen unfallvermeidenden Reaktion als
unverständlich erscheinen lassen, sofern nicht die Absicht bestand, es zum Unfall
kommen zu lassen. Dafür fehlt im Vortrag der Beklagtenseite ein tauglicher
Anknüpfungspunkt. Aus Anlage B37 lässt sich auf einen Kollisionspunkt an der
linken B-Säule des Fahrzeugs B und an der A-Säule rechts des Fahrzeugs
Nachname B schließen. Diese Kollisionspunkte verraten lediglich, dass die
Fahrzeuge (noch) in der Kollisionsphase in der Weise versetzt waren, dass das
Fahrzeug Nachname B „leicht hinter“ dem Fahrzeug Nachname C zurückblieb,
über das vorkollisionäre Fahrverhalten des Zeugen Vorname A Nachname B –
Bremsen? Beschleunigen? - besagt das aber entgegen der denkgesetzlich nicht
nachvollziehbaren gegenteiligen These der Beklagten im Schriftsatz vom
19.9.2007 nichts.
Eine Grundlage für eine prozessual zulässige Beweisaufnahme über den Unfall
vom ... 1995 gibt es nicht. Der Unfallhergang ist in seinem realen Ablauf ohnehin
nicht streitig; vielmehr geht es ausschließlich um Vermeidbarkeitsbetrachtungen
zu Lasten des Zeugen Vorname A Nachname B. Eine Begutachtung scheidet aus,
weil nicht einmal Schadensfotos – zumeist vernichten die Versicherer die in ihre
Händen gelangenden Beweismittel (Fotos) ohnehin bereits weitgehend dadurch,
dass sie eingereichte Fotos scannen und mit Datenkompression (vermutlich
insoweit ungewollt:) einer sinnvollen Auswertung durch Sachverständige entziehen
- vorliegen, aus denen das Gericht nach entsprechendem Vortrag – ggf. mit
sachverständiger Hilfe Schlüsse ziehen könnte. Die Schäden an den Fahrzeugen
sind auch nicht schriftsätzlich näher beschrieben. Zur relativen und absoluten
Endstellung der Fahrzeuge vermittelt der Sachvortrag ebenfalls keine
umsetzbaren Erkenntnisse. Ohne Kenntnis der genauen Beschädigungen, der
Endstellung der Fahrzeuge oder der gefahrenen Geschwindigkeiten (die Angaben
des Zeugen Vorname A Nachname B im Fragebogen Anlage B36 zur
Geschwindigkeitsverminderung, die für Gaswegnehmen oder sogar Bremsen
spricht und damit gegen mutwillige Herbeiführung des Unfalls, werden von den
Beklagten schriftsätzlich nicht bearbeitet) oder der genauen Position des
Fahrzeugs Nachname B in Relation zur Position des Fahrzeugs B zu dem
Zeitpunkt, als Nachname B hätte erkennen müssen, dass Nachname C das
Rechtsabbiegegebot und durchgezogene Linie missachten würde, hängt jede
Beauftragung eines Sachverständigen in der Luft. Und eine Zeugenvernahme, um
Wertungen oder Schlussfolgerungen eines Zeugen zu bestätigen, sieht die ZPO
ebenso wenig vor, wie eine Vernehmung , um aus dieser erste tatsächliche
Anhaltspunkte zu gewinnen, welche die Vermutung der beweispflichtigen Partei
stützen sollen; dies wäre Ausforschung.
Letztlich sprechen weitere Umstände sogar gegen ein von Zeugen Vorname A
Nachname B freiwillig hingenommenes Ereignis. Aus Anlage B37 kann man
ersehen, dass sich der Schaden auf Seiten des Fahrzeugs Nachname B auf
Kratzer am Kotflügel und der Beifahrertür beschränkte. Auf Seiten des Zeugen
Nachname C war der Schaden ebenfalls geringfügig. Der Unfall wird - dazu
passend - in der Unfallschilderung des Zeugen Nachname C als
„Fahrzeugberührung“ beschrieben. Die tatsächliche betragliche Schadenshöhe ist
zwar nicht vorgetragen; für den Wunsch, sein Fahrzeug beschädigen zu lassen, ist
das Schadensbild aber keinesfalls auffällig. Zur Art und Weise einer Reparatur ist
nichts vorgetragen. Ob eine für einen „Gewinn“ taugliche Abrechnung
vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich.
(b) Fall 2: Unfall vom ... 1998 – D-Straße/E-Straße -, Nachname B (PKW D) ./.
Nachname E, vormals Nachname F (PKW E)(1) Die zu diesem Unfall durchgeführte
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Nachname E und des Zeugen
Vorname A Nachname B hat den Sachvortrag der Beklagten, wonach die Zeugin
rechts blinkend auf der linken stadteinwärts führenden Spur der E-Straße gefahren
sei, während der Zeuge Nachname B die rechte Spur befahren habe und sich mit
seinem Fahrzeug zunächst etwas zurückfallen gelassen habe, um dann in dem
Moment, als die Zeugin die Spur wechselte, wieder zu beschleunigen, so dass es
zur Kollision gekommen sei, nicht bestätigt. Die Zeugin Nachname E bekundet
vielmehr, dass sich der Unfall ereignet habe, nachdem sie und der Zeuge
verkehrsbedingt vor einer Lichtzeichenanlage angehalten hatten. Von einem
Zurückfallen mit Abbremsen und Beschleunigen wie in der Schadensanzeige
(Anlage B40) berichtet sie nichts. Auch die der Schadensanzeige beigefügte
Unfallverlaufsskizze lässt sich mit ihren Bekundungen im Termin nicht vereinbaren.
(2) Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Beklagten die Aussage der
Zeugin hilfsweise als Tatsachenvortrag zu Eigen gemacht haben – ausdrücklich ist
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Zeugin hilfsweise als Tatsachenvortrag zu Eigen gemacht haben – ausdrücklich ist
dies nicht geschehen -, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht hinreichend, dass der
Zeuge Nachname B der Zeugin, in der Absicht, einen Verkehrsunfall zu
provozieren, den Spurwechsel ermöglicht hat. Den einzigen Anknüpfungspunkt in
der Aussage der Zeugin dafür bildet eine angebliche dezente Kopfbewegung des
Zeugen Vorname A Nachname B von geradeaus blickend nach rechts unten. Dies
ist weder eine Geste, wie sie im Straßenverkehr üblich ist, um anderen
Verkehrsteilnehmern zu bedeuten, dass ihnen der Vortritt gelassen werde, noch
erscheint eine solche Kopfbewegung überhaupt geeignet, bei anderen
Verkehrsteilnehmern eine Assoziation auszulösen, ihnen werde Vorrang
eingeräumt. Signalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer können nur solche
Kopfbewegungen haben, die entweder in Bewegungsgeschwindigkeit oder
Bewegungsrichtung oder nach dem Kontext von gewöhnlichen Bewegungen
unterschieden werden können. Zeichengeben durch Kopfbewegung kann daher
zum Beispiel dann als solches erkennbar werden, wenn eine ruckartige mit dem
Kinn in die Zielrichtung weisende Bewegung es Kopfes ausgeführt wird. Wie beim
Zeichengeben durch Hände wird nämlich beim Zeichengeben durch
Kopfbewegung das dem anderen Verkehrsteilnehmer zugedachte Verhalten
symbolisch umschrieben. Die von der Zeugin beschriebene angebliche Kopf- und
Blickwendung von geradeaus nach rechts unten hat diesen Bedeutungsgehalt
nicht. Sie weist – wenn sie überhaupt der Zeugin galt - tendenziell auf den
Beifahrersitz, nicht aber auf virtuelle Vorgänge (Einscherenlassen des Fahrzeugs
der Zeugin) vor dem Fahrzeug des Zeichengebers.
(3) Selbst wenn die Aussage der Zeugin so verstanden werden könnte, als habe
der Zeuge Vorname A Nachname B ihr ein als solches erkennbares Zeichen
gegeben, dass sie die Spur wechseln und vor dem von ihm geführten Fahrzeug
einscheren könne, wäre diese Aussage nicht glaubhaft. Es läge dann zwar die für
provozierte Unfälle typische Situation einer Täuschung vor. Indes wäre zu erwarten
gewesen, dass der so Getäuschte die Art und Weise der Täuschung sogleich nach
dem Unfall benennt. Je intensiver die Täuschungshandlung desto genauer wird sich
der Getäuschte exakt daran erinnern und diese Handlung in den Vordergrund
rücken. Täuschende Signale sind deshalb einprägsamer als ein später als
Täuschungsmanöver gedeutetes Fahrverhalten. Infolgedessen lässt es sich
abgesehen von der auch in diesem Rechtsstreit an verschieden Stellen belegbaren
menschlichen, wenngleich individuell sehr unterschiedlich ausgeprägten Tendenz,
Schuld durch Beschönigung des Sachverhaltes im eigenen Sinne zu verarbeiten -
nicht plausibel erklären, warum die Zeugin bei früheren Unfallschilderungen das
angebliche Zeichen, das Auslöser für ihren Entschluss, die Spur zu wechseln,
gewesen sein soll, überhaupt nicht erwähnt.
(4) Der Glaubhaftigkeitsmangel der Aussage der Zeugin Nachname E wirkt zurück
auf den Beweiswert der schriftlichen Unfallschilderung vom 15.11.1998 (Anlage
B40). Neigt die Zeugin dazu, Schuld eher bei anderen als bei sich zu suchen,
könnte dies bereits in engem zeitlichem Zusammenhang zum Unfall
Auswirkungen auf die Verlässlichkeit ihrer Angaben gehabt haben. Zusammen mit
der abweichenden Unfallschilderung im Termin am 26.11.2007 verbietet es sich,
auf diese Angaben einen gegen den Zeugen Vorname A Nachname B gerichteten
Verdacht der Unfallprovokation zu gründen.
(5) Soweit die Beklagten in der Inanspruchnahme eines Mietwagens ein Indiz für
ein provoziertes Unfallereignis sehen, ist das für das Ereignis vom ... 1998 nicht
nachvollziehbar. Wenn der Geschädigte bei einem unverdächtigen
Fahrzeugvermieter (...) ein Fahrzeug tatsächlich anmietet, bleibt das – bei voller
Erstattung durch den Versicherer des Gegners – für ihn günstigstenfalls
wirtschaftlich neutral. Einen „Gewinn“ kann auch ein Provokateur auf diese Weise,
anders als bei nicht gerechtfertigter Nutzungsausfallentschädigung nicht erzielen.
(c) Fall 3: Unfall vom ... 2000, 22.30 Uhr – F-Straße -, Nachname B (PKW F) ./.
Nachname G (PKW G)Der Zeuge Vorname A Nachname B gibt in seiner
Unfallanzeige vom 27.6.2000 an, die Zeugin Nachname G habe die Spur
gewechselt, ohne ihn zu sehen. Er sei mit ca. 50 km/h gefahren. Die Zeugin
Nachname G beschreibt den Hergang ähnlich in der Weise, dass sie wegen eines
auf ihrer Fahrspur stehenden Fahrzeugs auf die linke Spur gewechselt sei und nicht
auf das Fahrzeug des Vorname A Nachname B geachtet habe. Dieser habe nicht
mehr rechtzeitig bremsen können. Sie habe den PKW F einfach übersehen.
Demgegenüber wird in den Schriftsätzen vom 28.6.2004 und 19.9.2007 – ohne
einen darauf bezogenen Beweisantritt – behauptet, der Zeuge Vorname A
Nachname B habe sein Fahrzeug „stark beschleunigt“ um sein Fahrzeug
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Nachname B habe sein Fahrzeug „stark beschleunigt“ um sein Fahrzeug
absichtlich mit dem nach links wechselnden PKW G zur Kollision zu bringen.
Welchen Anknüpfungspunkt die Beklagten für diese Behauptung – genau
genommen ist es nur eine Bewertung – haben, bleibt im Dunkeln. Mit der Angabe
der Zeugin Nachname G, dass sie das vom Zeugen Vorname A Nachname B
geführte Fahrzeug übersehen habe, weil es sich im „toten Winkel“ befunden habe,
was nahe legt, dass das andere Fahrzeug bereits versetzt neben dem der Zeugin
Nachname G fuhr als der Spurwechsel eingeleitet wurde, setzen sich die Beklagten
nicht auseinander. Eine bewusste Entscheidung der Zeugen Vorname A
Nachname B für die Herbeiführung des Unfalls kommt bei solchen Konstellationen
mangels „Vorbereitungszeit“ regelmäßig nicht in Betracht.
Soweit im Schriftsatz vom 7.5.2007 sodann die Zeugin Nachname G und der
Zeuge Nachname D für die absichtliche Herbeiführung benannt werden, handelt
es sich auf der Grundlage dieses Vortrags ins Blaue um einen
Ausforschungsbeweis. Das hat die Beklagtenseite auch selbst erkannt, weil sie
meint, durch Vorhalt gegenüber den Zeugen, es könne sich um ein absichtlich
herbeigeführtes Ereignis gehandelt haben, könnten diese dazu gebracht werden,
sich mit dieser Idee anzufreunden. Das ist nicht Sinn einer zivilprozessualen
Beweisaufnahme. Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom
19.9.2007 geht es eben nicht darum, dass die Zeugen für bestimmte
Tatsachenbehauptungen (zu den Absichten des Zeugen Nachname B können die
Zeugen ohnehin nichts bekunden) benannt sind, sondern für Umstände, von
denen die Beklagten selbst vortragen, dass sie lediglich vermuten, dass die
Zeugen sie auf Befragen im eindeutigen Widerspruch zu bisherigen schriftlichen
Zeugenerklärungen bestätigen könnten. Es ist keine Überspannung der
Darlegungslast, sondern schlicht Ausfluss von § 138 Abs. 1 ZPO, den Parteien
abzuverlangen, sich bei ihrem Vortrag mit Widersprüchen auseinanderzusetzen,
die sich aus den von ihnen selbst vorgelegten Anlagen gegenüber ihrem
Sachvortrag ergeben.
So wie der Unfall von den Zeugen Nachname B und Nachname G in den zeitlich
unfallnahen Schilderungen beschrieben wird, fehlen dem Unfall Merkmale, die
darauf hindeuten könnten, der Zeuge Vorname A Nachname B habe den Unfall
absichtlich herbeigeführt.
(d) Fall 4: Unfall vom ... 2002 – B-Platz -, Nachname B (PKW B) ./. Nachname D
(PKW H) Die Beklagten haben dazu – das Aufforderungsschreiben des
Bevollmächtigten des Anspruchstellers vom 3.6.2002 zitierend - vorgetragen
(Schriftsatz vom 10.10.2003, Bl. 7), Vorname A Nachname B habe „die
Hauptstraße“ des Parkplatzes am B-Platz zwischen den Parkbuchten befahren.
Der Unfallgegner Vorname C Nachname D habe von links kommend dem Zeugen
Nachname B die Vorfahrt genommen. Nach einem Exkurs greifen die Beklagten
die Sachverhaltsdarstellung 3 Seiten weiter wieder auf mit der Wiedergabe der
Unfallschilderung des Zeugen Nachname D, der nach einem Geldgeschäft in der
A-Bank mit seinem Fahrzeug aus „der Parkplatzreihe“ herausgekommen und
stehengeblieben sei und nach rechts geschaut habe. Da er von dort kein Fahrzeug
habe kommen sehen, sei er weitergefahren. Plötzlich habe ein Fahrzeug gehupt
und sei hinten recht an den Radkasten und die Stoßstange des von ihm geführten
Fahrzeugs gefahren. Es sei schon damals der Verdacht eines provozierten Unfalls
durch den Versicherer geäußert worden. Das damals eingeholte Gutachten habe
ergeben, dass der Zeuge Nachname B mit 27 km/h für den Parkplatzbereich
deutlich zu schnell gefahren sei und er bei sofortiger Reaktion den Unfall noch
habe vermeiden können. Die Beklagten knüpfen daran sodann den „mehr als
dringenden“ Verdacht, dass der Zeuge Nachname B das von ihm geführte
Fahrzeug als er das von links kommende Fahrzeug bemerkt habe, zunächst
erheblich beschleunigt und sodann abgebremst habe. Das ist nicht
nachvollziehbar.
Aus dem als Anlage B11 beigefügten Gutachten ergibt sich, dass Spuren auf der
Fahrbahn nicht vorhanden waren, lediglich die Endlage sowie die Beschädigung der
Fahrzeuge sei fotografisch dokumentiert. Festgehalten ist, dass der Pkw des
Zeugen Nachname B stark abgebremst in die Kollision eingefahren ist, ohne dass
sich der genaue Bremsbeginn eingrenzen ließe. Es sei nachvollziehbar, dass der
Zeuge erst auf das Fahrzeug des Zeugen Nachname D reagiert habe, als für ihn
die Schlussleuchte in den Sichtbereich gekommen sei. Bei einer sofortigen
Bremsung zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge Nachname B den Unfall
vermeiden können, wenn er lediglich 27 km/h gefahren wäre und sofort reagiert
hätte. Tatsächlich müsse er aber bei Zugrundelegung einer Reaktion zu diesem
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hätte. Tatsächlich müsse er aber bei Zugrundelegung einer Reaktion zu diesem
Zeitpunkt etwa 29-30 km/h schnell gefahren sein.
Für eine These, der Zeuge Nachname B habe vor diesem Zeitpunkt das
einbiegende Fahrzeug gesehen oder zu dem Zeitpunkt, als er die Schlussleuchten
erkennen konnte, noch beschleunigen können, gibt das Gutachten nichts her. Im
Gegenteil ist es mit der letzteren These unvereinbar, weil der Zeuge Nachname B
dann zwischenzeitlich noch schneller als 29-30 km/h gefahren sein müsste, was
allerdings dann zu einer höheren Kollisionsgeschwindigkeit geführt hätte.
Das Gutachten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Nachname B
diesen Unfall als nicht unwillkommene Gewalt hat geschehen lassen. Die
Ergebnisse des Gutachtens lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass der Zeuge
Nachname B mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Parkgasse vor der A-
Bank gefahren ist, dann aber zu dem Zeitpunkt reagiert hat, als er das von links
einbiegende Fahrzeug als Hindernis erkennen konnte (Rückleuchten) und wie die
Beklagten selbst vortragen – zudem gehupt hat, was eher typisch für
unwillkommene Ereignisse ist.
Dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B bei niedrigerer
Ausgangsgeschwindigkeit verspätetet reagiert hätte, ergeben sich keine
Anhaltspunkte. Der eigene Vortrag der Beklagten schließt diese Variante sogar
aus: Wenn der Zeuge Vorname A Nachname B das Fahrzeug „eindeutig mit
überhöhter Geschwindigkeit“ geführt hat und daraus, dass der Beteiligte Vorname
C Nachname D das Fahrzeug PKW B, als er mit seinem Fahrzeug aus der
Seitengasse des Parkplatzes herauskam, nicht wahrgenommen habe,
geschlossen werden soll, dass sich der Zeuge Vorname A Nachname B „noch in
einer so großen Entfernung befunden“ haben müsse, dass „es bei angepasster
Geschwindigkeit nicht zu einer Fahrzeugkollision hätte kommen können“, kann
sich nicht zugleich die auf Bl. 12f. des Schriftsatzes spekulierte – mit dem
Gutachten nicht vereinbare - Variante einer zunächst angepassten
Fahrgeschwindigkeit von unter 20 km/h mit Zwischenbeschleunigung und
anschließendem starkem Abbremsen (das durch den Gutachter SV1 mit 6 bis 7
m/sek² festgestellt wurde) ereignet haben, weil bei dieser Variante der Zeuge
Vorname A Nachname B zum Zeitpunkt des Einfahrentschlusses des Beteiligten
Vorname C Nachname D bereits dem Kollisionsort wesentlich näher gewesen
wäre, als bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 29-30 km/h, wie sich aus den
Ausführungen des Gutachters auf Seite 9 des Gutachtens ergibt (je später mit der
Bremsreaktion begonnen wurde, um so niedriger muss die
Bremsausgangsgeschwindigkeit gewesen sein; bei geringerer Geschwindigkeit ist
indes die bis zum Unfallort zurückgelegte Strecke in der zur Verfügung stehenden
Zeit geringer), so dass dann auch ein Übersehen durch den Zeugen Nachname D
völlig unbegreiflich wäre.
Der Vorgang vom ... 2002 ist im Hinblick auf eine Unfallprovokation insgesamt
unverdächtig.
Soweit die Beklagten vortragen, der damalige Versicherer habe den Verdacht
gehabt, es liege ein Fall der Unfallprovokation vor, lässt sich das mit dem Vorwort
des Gutachtens vom 3.9.2002 (Anlage B 11) keinesfalls vereinbaren. Es handelt
sich dabei nicht – wie die Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 ohne Grund
unterstellen – um den Vorwurf des Falschvortrages, sondern darum, dass die
Beklagten den Gutachtenauftrag falsch interpretieren. Dort heißt es, dass im
Auftrag der A-Versicherung AG, Niederlassung O1, zu überprüfen sei, ob die
Fahrzeugschäden korrespondieren. Diese Frage, die im Gutachten vom 3.9.2002
bejahend beantwortet wird, stellt sich bei provozierten Unfällen (absichtliche
Herbeiführung eines realen Unfalls mit einem unbeteiligten Dritten) nicht, sondern
nur bei vorgetäuschten Unfällen (kein realer Unfall oder ein zwischen den
Beteiligten abgesprochener Unfall). Alle Folgerungen der Beklagten aus diesem
„Verdacht“ des damaligen Versicherers liegen daher von vornherein neben der
Sache. Die im Schriftsatz vom 19.9.2007 gegebene Begründung, dass die
Kompatibilität allein wegen diverser Vorschäden, deren fachgerechte Reparatur
zweifelhaft gewesen sei, mag aus Sicht des Sachbearbeiters des Versicherers
zutreffen. Im Gutachten SV1 ist dies indes als weitere Fragestellung gesondert
erwähnt. Auch diese Fragestellung ist im Übrigen nicht zielgerichtet auf
Unfallprovokation zu beziehen. Es bleibt daher dabei, dass ein vom damaligen
Versicherer geäußerter Provokationsverdacht jedenfalls keinen erkennbaren
Niederschlag in der Schadensbearbeitung durch den damaligen Versicherer des
Unfallgegners des Zeugen Vorname A Nachname B gefunden hat. Irgendwelche
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Unfallgegners des Zeugen Vorname A Nachname B gefunden hat. Irgendwelche
Schlussfolgerungen verbieten sich damit.
Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kommt nicht in
Betracht. Welche Wahrnehmungen der mit Schriftsätzen vom 7.5.2007 und
19.9.2007 benannte Zeuge Nachname D in Bezug auf eine absichtliche
Herbeiführung seitens des Zeugen Nachname B soll gemacht haben soll, ist nicht
schriftsätzlich aufbereitet. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
10.10.2003 ist eine Wahrnehmung freilich bereits auszuschließen, weil die
Beklagten selbst vortragen, dass der Zeuge Nachname D beim Blick nach rechts
das Fahrzeug des Zeugen Nachname B überhaupt nicht gesehen habe. Zu
Fahrmanövern dieses Fahrzeugs, aus denen sich etwaig Schlüsse auf die
Willensrichtung des Zeugen Vorname A Nachname B ziehen ließen, kann er daher
schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schlechterdings keine Angaben
machen. Der Hinweis vom 17.8.2007 hat insoweit lediglich dazu geführt, dass die
Beklagten den Hinweis als sachlich nicht gerechtfertigt zurückgewiesen und das
bereits im Beschluss vom 17.8.2007 Zugrundegelegte wiederholt haben, ohne
nochmals hinsichtlich eines tauglichen Beweisthemas Sachverhaltsarbeit zu
leisten.
(e) Fall 5: Unfall vom ... 2002 – „Kreisverkehr“ -, Vorname A Nachname B (PKW A)
./. Nachname H. Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfte sich bis zum
Schriftsatz vom 19.9.2007 in der Darstellung Bl. 12 des Schriftsatzes vom
10.10.2003, wonach der Versicherungsnehmer des A-Versicherung AG mitgeteilt
habe, das sich der Zeuge Vorname A Nachname B mit dem PKW A im
Kreisverkehr befunden habe und hinausfahren wollte, während er – der
Versicherungsnehmer - in den Kreisverkehr habe einfahren wollen. Weil Vorname A
Nachname B den Kreisverkehr tatsächlich nicht verlassen habe, sei es im
Kreisverkehr zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen. Auf S. 16 des
Schriftsatzes finden sich sodann noch abstrakte Ausführungen dazu, wie
Unfallprovokateure vorzugehen belieben. Wegen der Erwähnung der Lichthupe und
des Anhaltens kann das aber nur auf den Ausgangsstreit der Parteien, nicht aber
auf den Unfall vom ... 2002 bezogen werden. Nimmt man – entgegen § 78 ZPO –
die Anlage B18 hinzu, erfährt man, dass sich der Unfall mit dem Zeugen
Nachname H als Unfallgegner in der Weise ereignet haben soll, dass Vorname A
Nachname B von der B... von Süden (H-Straße) kommend in den A-Platz
eingefahren ist. Der A-Platz in O1 üblicherweise auch als „... Kreisel“ bezeichnet -
wird von den beiden Hauptverkehrsadern B.. und B... sowie zusätzlich von
Straßenbahngleisen durchschnitten. Der „... Kreisel“ verfügt über 3 Fahrspuren,
wobei die äußeren Fahrspuren jeweils so ausgestaltet sind, dass sie das Abbiegen
in den nächsten angrenzenden Straßenarm vorschreiben, die mittlere Spur
Geradeausfahrt im Kreisel und Abbiegen zulässt und die linke, innere Spur
zunächst für die Fortsetzung der Fahrt im Kreisel bestimmt ist, wobei diese Spur
vor der Abzweigung des jeweils nächsten Straßenarms durch Fahrbahnmarkierung
zur Mittelspur wird. Aus Anlage B18 ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge
Nachname H von der (mehrspurigen) K-Straße kommend in den Kreisel einfahren
wollte.
Im Schriftsatz vom 19.9.2007 unternehmen die Beklagten dann erstmals den
Versuch einer eigenen schriftsätzlichen Darstellung des Geschehensablaufs, die
sich allerdings weder mit der Örtlichkeit noch mit der in Bezug genommenen
Anlage B52 vereinbaren lässt, ohne dass dies nach entsprechendem Hinweis des
Gerichts nochmals bearbeitet worden wäre. Legt man allein die schriftliche
Hergangsschilderung gemäß Anlage B52 als Sachvortrag der Beklagten zugrunde,
hat sich der Unfall gerade nicht deswegen ereignet, weil der Unfallbeteiligte davon
überrascht worden wäre, dass der Zeuge Vorname A Nachname B seiner
Ankündigung per Fahrtrichtungsanzeiger widersprechend nicht in den
stadteinwärts führenden Ast der D-Straße eingebogen wäre, sondern deswegen,
weil der Beteiligte Nachname H sich wegen Grünlicht zeigender Ampelanlage
zwischen dem stadteinwärts führenden und dem von dort kommenden Ast der D-
Straße, die in Wahrheit nur für die Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr bestimmt
ist, sich zur Einfahrt in den ... Kreisel von der K-Straße berechtigt wähnte. Inwieweit
der Zeuge Vorname A Nachname B bei diesem Geschehensablauf den – groben –
Fehler des Beteiligten Nachname H so rechtzeitig erkennen konnte, dass er sich
für oder gegen einen Unfall hätte entscheiden können, bleibt bei diesem Vortrag
gänzlich offen. Für eine Unfallprovokation fehlen damit auch bei diesem Ereignis
ausreichende Anhaltspunkte.
(f) Fall 6: Unfall ... 2004 – M-Straße -, Vorname A Nachname B (PKW A) ./.
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(f) Fall 6: Unfall ... 2004 – M-Straße -, Vorname A Nachname B (PKW A) ./.
Nachname K (PKW K) Die Beklagten tragen insoweit im Schriftsatz vom 28.6.2004
vor, gegen 22.30 Uhr habe der Zeuge Nachname K seinen Abbiegevorgang auf die
M-Straße beendet und sich vollständig auf den mittleren der 3 dort vorhandenen
Fahrstreifen eingeordnet. „Der Kläger“ (gemeint: Zeuge Vorname A Nachname B,
dahingehend korrigiert im Ss. vom 15.8.2005) sei sodann vom äußersten linken
Fahrstreifen auf den mittleren Streifen gewechselt. Dabei sei es zur
Fahrzeugberührung der rechten Seite des PKW A mit dem linken Kotflügel des PKW
K gekommen. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, weil eine Entgegnung zu
diesem Unfall von Klägerseite fehlt. Dann aber ist nicht erkennbar, in welcher
Weise hier eine für den Zeugen Vorname A Nachname B günstige
Verkehrssituation zur Herbeiführung eines Unfalls ausgenutzt worden sein könnte.
Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich um einen Fehler des Zeugen
Vorname A Nachname B beim Fahrspurwechsel. Dafür hätte er wegen des gegen
ihn sprechenden Anscheins des alleinigen Verschuldens allein zu haften. Das ist
die ungünstigste Ausgangslage, um durch ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis
Geldbeträge zu erschleichen. Für den Vorwurf des Nachname K, der Zeuge
Nachname B habe den Unfall in betrügerischer Absicht herbeigeführt, findet sich
auch in den Unfallschilderungen des Beteiligten Nachname K und der weiteren
Fahrzeuginsassen kein Anhaltspunkt.
Soweit die Beklagten meinen, auch diese Konstellation sei geeignet, um aus
einem Unfallereignis Kapital zu schlagen, verkennen sie, dass die Unaufklärbarkeit,
wer von zwei Verkehrsteilnehmern die Spur gewechselt hat, so dass eine
Schadensteilung vorzunehmen ist, in der Praxis nicht der Regelfall ist. Erst recht
gilt dies, wenn sich der angebliche Provokateur ausgerechnet ein mit drei weiteren
Zeugen besetztes Fahrzeug aussucht.
(2) Mit Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Beurteilung einer Mehrheit
von isoliert betrachtet unverdächtigen Unfallereignissen bei einer Gesamtschau
zur Überzeugung führen kann, dass es sich nicht um eine zufällige Häufung von
Unfällen handelt, sondern um gezielt herbeigeführte Ereignisse. Ähnlich wie beim
abgesprochenen Unfall kann auch beim provozierten Unfall die
Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen
herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung
den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. KG,
Urt. v. 22.6.2000, 12 U 606/99, jurisRn. 11 unter Hinweis auf BGH NZV 1989, 468,
469; OLG Hamm NZV 1994, 227, 228 = DAR 1994, 278, 279). Es müssen also
entsprechende Indiztatsachen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit
geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung,
dass der Unfall provoziert worden sei, zu vermitteln (BGH und KG a.a.O.). Auch
kann die Häufigkeit der Beteiligung des angeblich Geschädigten oder des sein
Kraftfahrzeug führenden Verkehrsteilnehmers an Verkehrsunfällen Indizwirkung
haben. Dabei kommt es darauf an, ob die einzelnen Unfälle für sich allein
betrachtet nicht weiter auffällig erscheinen, aber sich daraus Indizien ergeben, die
in ihrer Gesamtheit eine andere Schlussfolgerung gestatten (KG NZV 1989, 315,
316 = VRS 77, 39 - 44).
Indes führt die hier vorzunehmende Gesamtschau nicht zu dieser Überzeugung.
Überzeugung im Sinne des Vollbeweises bedeutet nicht absolute Gewissheit; es
reicht hier wie stets ein für das praktische Leben ausreichender Grad, der den
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dieser hohe
Wahrscheinlichkeitsgrad lässt sich mit den nach dem Akteninhalt zur Verfügung
stehenden Mitteln nicht erreichen.
(a) Allerdings scheitert die Überzeugungsbildung nicht bereits an den persönlichen
Voraussetzungen, die in Bezug auf den Täter provozierter Unfälle regelmäßig
vorliegen.
a) Der Zeuge Vorname A Nachname B hätte infolge seiner geschwächten
wirtschaftlichen Position (mehrjährige Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer
wenig hervorgehobenen Ausbildung als Maurer; zu seinen genauen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen ist freilich nichts Näheres bekannt) jedenfalls in den
letzten Jahren ein Motiv für die Begehung von Straftaten gegen das Vermögen
haben können, und er infolge einer sachlichen und personellen Nähe zur
Automobilwirtschaft (frühere Tätigkeit als Autoteilehändler) mit Wahrscheinlichkeit
auch die Gelegenheit gehabt, aus einer Differenz zwischen Abrechnung auf
Gutachtenbasis und einer preiswerten Reparatur in Eigenregie oder durch Freunde
Gewinn aus provozierten Unfällen zu erwirtschaften. Zumindest bei den Fällen 2, 5
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Gewinn aus provozierten Unfällen zu erwirtschaften. Zumindest bei den Fällen 2, 5
und 6 sowie dem Unfall, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, wurden Fahrzeuge
der gehobenen Klasse vorgerückten Alters – in den Fällen 5, 6 und dem Ereignis
vom 5.3.2003 allerdings jeweils dasselbe - benutzt, wie es nicht selten bei
Betrügereien im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geschieht.
ß) Zu Unrecht lasten die Beklagten dem Zeugen Vorname A Nachname B an, er
habe bei anderen Versicherungsfällen falsche Angaben gemacht. Insbesondere ist
die Schlussfolgerung von Eintragungen des Tachostandes (Gutachten SV2
31.10.2001 72478 km; GA Betram 21.3.2002: 68545 km; Gutachten SV2
19.5.2002: 73951 km) in verschiedenen Gutachten auf eine Manipulation der
Kilometerstandsanzeige denkgesetzlich nicht zwingend, ohnehin war der
Kilometerstand für die Schadensabrechnung damals jeweils bedeutungslos, so
dass eine Manipulation sich keinesfalls zu Lasten des Schädigers ausgewirkt hätte.
Eine solche für den Schadensfall erkennbar sinnlose Manipulation würde ohnehin
nicht zu dem von den Beklagten gezeichneten Täterprofil für den Zeugen
Vorname A Nachname B als versiertem Unfallprovokateur passen. Auch wird ein
Ereignis nicht dadurch zu einem provozierten Unfall, dass zu einem beliebigen
Zeitpunkt am beschädigten Fahrzeug die Kilometerstandsanzeige manipuliert
wurde. Die Ausführungen der Beklagten gehen schlicht an der Sache vorbei. Der
Hinweis auf den als Anlage B50 vorgelegten Aufsatz geht insoweit fehl, weil sich
dort kein gegenteiliger Ansatz findet.
Auch von „dubiosen Eigentumsverhältnissen“ – hinsichtlich des Fahrzeugs PKW B
kann keine Rede sein. Betrachtet man die vorgelegten Unterlagen
unvoreingenommen, ist die Eigentümerstellung des Klägers auch bei diesem
Fahrzeug nicht problematisch. Sofern, wovon nach dem von Klägerseite
vorgelegten Beleg auszugehen ist, der Zeuge Vorname A Nachname B im Jahre
2002 nicht (mehr) vorsteuerabzugsberechtigt war, geht auch die Mutmaßung der
Beklagten nicht auf, ein Eigentumswechsel sei (rückwirkend inklusive rückwirkender
Änderung der Fahrzeugpapiere?) vorgeschoben worden, um auch den
Umsatzsteueranteil erlangen zu können.
​) Auch (weitere) Fehler des Gutachters SV2 können nicht ohne weiteres dem
Kläger oder dem Zeugen Vorname A Nachname B zugerechnet werden, es sei
denn, es würde nachgewiesen, dass entweder die Fehler auf Falschangaben des
Klägers bzw. des Zeugen Nachname B beruhen oder die Fehler in die Gutachten
mit Wissen und Wollen der Auftraggeber „eingebaut“ wurden. Dazu ist nichts
vorgetragen.
d) Die Zugehörigkeit zum potentiellen Täterkreis besagt nicht, dass bereits damit
die Gesamtschau entbehrlich würde; vielmehr bereitet diese Feststellung erst der
Weg, um sich mit der Frage der Unfreiwilligkeit der Ereignisse näher zu befassen,
weil eine Person, für die Motiv, Gewinngelegenheit oder andere
Persönlichkeitsmerkmale, die ihn zum tauglichen Täter machen könnten, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheiden, nicht mehr in
nachvollziehbarer Weise dem Verdacht des Betruges ausgesetzt werden könnte.
(b) Die Gesamtschau kann auch bei Personen, die zum potentiellen Täterkreis
gehören, nur dann zu einem für den Gegner günstigen Ergebnis führen, wenn sich
aus einer Mehrzahl von Ereignissen, bei denen für sich betrachtet
Unfallprovokation nicht festgestellt werden kann, solche verklammernde
Umstände entwickeln lassen, dass eine Zufälligkeit unwahrscheinlich wird. Je
wahrscheinlicher bereits bei der Einzelbetrachtung die Unfallprovokation ist, umso
weniger ausgeprägt müssen die verklammernden Elemente sein; je schwächer der
aus dem Einzelereignis erwachsende Verdacht ist, desto hervorstechender
müssen die übergreifenden Aspekte sein. Solche Umstände sind vornehmlich die
Gleichförmigkeit der Begehungsweise oder eine besondere und Verdacht
erregende Häufung von Unfällen, bei denen der Täter vermeintlich Opfer von
Unachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer geworden sein soll, sowie
Maßnahmen zur Vereitelung der Nachprüfung.
Von einer solchen Häufung kann bei weniger als 10 Unfällen in 9 Jahren noch nicht
die Rede sein, zumal nicht einmal alle in den Prozess eingeführten Unfälle auf
bloße Unachtsamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich vorhersehbar
ausnutzen ließ, zurückgehen. Insbesondere die Fälle 1 und 5 beruhen auf groben
Verkehrsverstößen der Unfallgegner, auf die sich auch ein erfahrener
Unfallprovokateur nicht einstellen kann. Soweit Ortsunkenntnis Verkehrsverstöße
im Einzelfall in milderem Licht erscheinen lassen könnte, trifft diese Voraussetzung
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im Einzelfall in milderem Licht erscheinen lassen könnte, trifft diese Voraussetzung
für den Beteiligten B schon sachlich nicht zu, weil er in geringer Entfernung zum
Unfallort wohnte, und hinsichtlich des Beteiligten Nachname H könnte zwar
Ortsunkenntnis vorliegen, allerdings ist die Verkehrsführung nebst Beschilderung
und Lichtzeichenanlagengestaltung derart eindeutig, dass niemand ohne grobe
Fahrlässigkeit auf den Gedanken kommen kann, die inmitten des Kreisverkehrs
zwischen den stadteinwärts führenden bzw. von dort kommenden Ästen der D-
Straße stehende Ampelanlage eröffne bei Grünlicht die die freie Einfahrt in den
Kreisel von der K-Straße aus. Im Fall 6 liegt – zumindest nach dem unstreitigen
Sachvortrag der Parteien - die „Unachtsamkeit“ auf Seiten des Zeugen Vorname
A Nachname B. Außer im Fall 2 und dem streitgegenständlichen Ereignis gibt es
keinen weiteren Fall, bei dem ein Provokateur den Vorgang vollständig hätte
steuern können, wenn sich das Geschehen im Sinne der Beklagten hätte beweisen
oder zumindest eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür feststellen lassen.
Wer andere in eine „Falle“ lockt, kann sich auf den Vorgang vorbereiten. Ohne
diese Vorbereitung wird es schon wegen der Reaktionszeit kaum gelingen,
einerseits sich für einen Unfall zu entscheiden und zum anderen die
Begehungsmethode so sorgfältig auszuwählen und durchzuführen, dass kein
Verdacht aufkommt und/oder ein für ungewollte Ereignisse untypisches
Fahrverhaltes unbeweisbar bleibt. Deshalb stützen gehäufte „Unachtsamkeiten“
anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig nur dann den Vorwurf provozierter
Herbeiführung, wenn sie nach der Lage der Dinge vom Provokateur hervorgerufen
bzw. herausgefordert sein konnten (daher der Name der Unfallkategorie) oder er
die bevorstehende Unachtsamkeit so frühzeitig erkennen konnte, dass eine
Vorbereitung seiner Tat noch möglich war. Bei überraschenden
Vorfahrtsverletzungen oder Fahrspurwechseln des Unfallgegners – wie sie nach
dem Wenigen, was dem Gericht als Sachverhaltsschilderung angedient wurde, bei
den Fällen 3 und 4 vorgelegen haben könnten – wird diese Voraussetzung
regelmäßig nicht gegeben sein.
Es gibt auch kein übereinstimmendes „Schema“ der Unfälle. Die Unfallorte
wiederholen sich nicht. Die Unfallart ist uneinheitlich. Konkret von unfallförderndem
Verhalten der Zeugen Vorname A Nachname B (beschleunigen) haben nur
Beteiligte bei dem streitgegenständlichen Unfall und die Zeugin Nachname E
berichtet. Gerade in diesen beiden Fällen gibt es – wie dargestellt - jedoch
erhebliche Ungereimtheiten bei den Unfallschilderungen der Beteiligten Nachname
L und Nachname E, die ihre Angaben entwerten. Der Vortrag der Beklagten, dass
drei Unfallgegner des Zeugen Vorname A bekundet hätten, dass der Zeuge
Vorname A Nachname B die jeweiligen Unfallgeschehen absichtlich herbeigeführt
habe, stimmt ohnehin nicht mit den von den Beklagten selbst vorgelegten
Unterlagen überein. Insbesondere hat sich der Unfallbeteiligte Nachname C zu
einer solchen Einschätzung nie bekannt.
Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass der Zeuge Vorname A
Nachname B oder der Kläger Nachbesichtigungen vereitelt oder in sonstiger Weise
eine Überprüfung des Unfallablaufs erschwert hätten.
In der Rechtsprechung zu provozierten Unfällen waren in der Vergangenheit
durchweg deutlich höhere Unfallzahlen bezogen auf den jeweiligen
Beurteilungszeitraum anzutreffen, wenn daraus ein Anzeichen für
Unfallprovokation entwickelt wurde.So wurden bei Hinzutreten andere Umstände 7
Unfälle innerhalb eines Jahres als Beweisanzeichen gewertet (OLG Hamm,
29.9.2003, ZfS 2004, 68f.); auch genügten fünf Auffahrunfälle in viereinhalb
Monaten an exakt der gleichen Unfallstelle zur Überzeugungsbildung, dass
provozierte Unfälle vorlagen (OLG Hamm, RuS 1997, 327). Bei der Entscheidung
des AG Gelsenkirchen-Buer vom 19.10.2004 (zitiert nach juris) waren es 6 Unfälle
in 1,5 Jahren bei partieller Identität der Unfallörtlichkeit. Auch bei OLG Hamm,
OLGR 1997, 344ff. waren es bei Hinzutreten weiterer Merkmale immerhin 9 Unfälle
in 3,5 Jahren. Bei OLG Hamm, RuS 1994, 214-215, rechtfertigten 38 Vorunfälle in 2
1/2 Jahren, kostengünstige Reparatur der Vorschäden, Unfallort im Bereich einer
Kreuzung mit psychologischer Vorfahrt sowie eine ungewöhnlich langsame
Beschleunigung nach dem Anfahren in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine
vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls. Auch bei der Entscheidung des KG vom
13.3.1989 (NZV 1898, 315f.) lagen 12 Unfälle innerhalb von 2 ¼ Jahren vor und
zusätzliche Indizien. In dem Fall, der vom 22. Zivilsenat des hiesigen OLG im Jahre
1989 entschieden wurde (Anlage B54, VersR 1989, 858) waren es innerhalb von 3
Jahren mindestens 20 Schadensereignisse, die jeweils durch Begehung an
unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen unter Ausnutzung der
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unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen unter Ausnutzung der
zugunsten des Provokateurs sprechenden Vorfahrtsregelung. Bei dem in DR 1988,
868 (Anlage B55) mitgeteilten Fall hatte der Provokateur innerhalb von 6 Tagen an
derselben Stelle 3 „Unfälle“, wobei Fahrer und Halter noch an weiteren 38 (!) bzw.
64 (!!) Fahrzeugkollisionen beteiligt gewesen waren.
Diese für provozierte Unfälle typische Verdichtung verschiedener Umstände zu
einem allein stimmigen Gesamtbild lässt sich hier gerade nicht feststellen. Die
Beklagten vergleichen insoweit ersichtlich ungleiche Sachverhalte.
Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann denkbar würde, wenn der
Zeuge Vorname A Nachname B nach Rechtskraft dieses Urteils regelmäßig von
Verdacht erregenden Unfällen betroffen wäre. Möglicherweise wäre das dann ein
Indiz dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B Einfluss auf Häufigkeit seiner
Verwicklung in Unfälle hat, vorausgesetzt der Unfall vom ... 2004 war bis Januar
2008 der letzte Unfall, den der Zeuge Vorname A Nachname B erlitten hat.
Derzeit gibt es für einen solchen Schluss, dass frühere Unfälle, soweit bei ihnen
nach dem Gesagten Unfallprovokation überhaupt denkbar ist, keine unfreiwilligen
Ereignisse waren, keine rechtfertigende Grundlage.
c) Da dem Zeugen Vorname A Nachname B nach dem
Sachverständigengutachten keine Mitverursachung nachzuweisen ist, verbleibt es
bei dem Grundsatz bei Vorfahrtsverletzungen, dass den Wartepflichtigen in der
Regel die Alleinhaftung trifft, die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten
Fahrzeugs also zurücktritt.
3. Die Beklagten haben hinsichtlich des Fahrzeugschadens 5.918,04 € zu ersetzen.
Die Schadenshöhe von 5.918,04 € folgt aus dem auch insoweit vollständig
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SV3, der sich ausführlich und
mit einleuchtender Begründung, die methodische Fehler nicht erkennen lässt, mit
den abweichenden Ergebnissen zur Schadensberechnung der Privatgutachter der
Parteien – SV2 und SV4 – im Detail und überzeugend auseinandergesetzt hat.
a) Fehl geht die Annahme der Beklagten, es entspreche ständiger
Rechtsprechung, dass dann, wenn Schäden geltend gemacht wurden, die bei dem
Unfall nicht entstanden sein können, Klageabweisung in vollem Umfang die
Rechtsfolge sei. Die zitierten Entscheidungen geben das in ihrer Gesamtheit nicht
her. Die Beklagten benennen selbst auch keine Rechtsnorm, aus der sie dieses
angebliche Rechtsprechungsergebnis ableiten wollen. Eine Strafnorm
dahingehend, dass Zuvielforderung mit Klageabweisung sanktioniert würde, gibt es
nicht. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben mit dem Ergebnis der
Anspruchsverwirkung lässt sich nicht erfolgreich prüfen. In Wahrheit geht es
schlicht um den bei §§ 286f. ZPO angesiedelten Nachweis, dass die geltend
gemachten Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (bzw. im
Anwendungsbereich von § 287 ZPO: mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) auf
dem anspruchsbegründenden Ereignis beruhen. b) Dieses Prinzip wird in den
zitierten Entscheidungen (ebenso LG Hildesheim, Urt. v. 15.3.2003, 3 O 411/02,
Anlage B33, und LG Hannover, Urt. v. 28.3.2003, 9 O 101/02, Anlage B34)
durchgehend beachtet. Weitergehende Folgerungen zugunsten der Beklagten
lassen sich daraus nicht entwickeln.
(1) In der Entscheidung des OLG Köln vom 22.2.1999, VersR 1999, 865 jurisRn. 8
konnte sich das Gericht keine Überzeugung von der Kausalität verschaffen, weil für
einen Schadensteil zwei Unfallgeschehen in Betracht zu ziehen waren.
(2) Dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.7.2002 – 14 U
130/00 – kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil – soweit
der Sachverhalt dem Urteil entnommen werden kann – auch dort der Fall der
Überlagerung von geltend gemachtem Schaden und einem davon nicht
hinreichend abgrenzbaren Vorschaden vorlag. (3) Die Entscheidung des OLG Köln
vom 5.2.1996, NZV 1996, 141, knüpft daran an, dass Vortrag und Beweisergebnis
dahin inkongruent sind, dass der Anspruchssteller jeglichen Vorschaden in Abrede
stellt, gleichwohl aber Schäden am Fahrzeug vorhanden sind, die schlechthin nicht
aus dem Unfallereignis stammen können, das der Anspruchssteller abrechnen
möchte.
(4) Bei Lektüre der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom
28.3.2001, MDR 2001, 1111, wird sofort und ohne weiteres augenfällig, dass auch
diese mit dem vorliegenden Fall nicht das Geringste zu tun hat. Auch dort geht es
– natürlich – allein um die Frage, ob der Geschädigte für Schäden, die an sich
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– natürlich – allein um die Frage, ob der Geschädigte für Schäden, die an sich
durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können,
Ersatz verlangen kann, solange es möglich ist, dass sie bereits durch einen der
Vorschäden verursacht wurden, also um den Kausalitätsnachweis (siehe auch OLG
Düsseldorf, DAR 2006, 324, jurisRn. 10). Nicht anders verhält es sich bei der
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.12.2002 – 14 U
116/02 – (Anlage B32).
c) Demgegenüber ist hier gar nicht streitig, dass Vorschäden am Fahrzeug
vorhanden waren. Auf die – im Gegensatz zur nachfolgenden schriftsätzlichen
Bearbeitung ursprünglich von der Beklagten zu 2) richtig formulierte - Frage nach
Vor- und Nachschäden im Anstoßbereich wurden die entsprechenden Erklärungen
abgegeben (Anlage B27). Von einer Leugnung von Vorschäden bei gleichzeitiger
Inkompatibilität des vorhandenen Schadensbildes mit dem Unfallereignis vom
5.3.2003 kann schon deswegen keine Rede sein.
d) Soweit die Beklagten bei einzelnen Schadenspositionen den
Ursachenzusammenhang in Zweifel gezogen haben, ist dem Kläger allerdings der
Nachweis unfallbedingter Beschädigung im Wesentlichen nicht gelungen. Der
Sachverständige hat die Schadensberechnung deshalb zutreffend auf die
Positionen bezogen, die aus sachverständiger Sicht ohne Zweifel allein dem
Ereignis vom 5.3.2003 zugeordnet werden können. Nach der kompetenten
Analyse des Sachverständigen unter akribischer Auswertung der zur Verfügung
stehenden Lichtbilder findet sich kein einziger Hinweis, dass die mit den
Lichtbildern dokumentierten Schäden auf ein anderes Ereignis zurückgeführt
werden könnten. Vielmehr schließt der Sachverständige jeden Zweifel an der
Verursachung der dokumentierten Schäden durch das Ereignis vom 5.3.2003 aus.
Nach dem Gutachten und unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände, hegt
auch das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen des
Sachverständigen.
Eine Überschneidung mit dem Vorunfall ergibt sich nur hinsichtlich der äußerst
hinteren unteren Zone des rechten Vorderkotflügels, dem rechten Außenspiegel
und dem vorderen Bereich der Beifahrertür. Es ist dem Sachverständigen indes
gleichwohl gelungen, selbst diese Überschneidungsbereiche den jeweiligen
Ereignissen so zuzuordnen, dass jedenfalls eine Berechnung der Höhe des
zweifelsfrei dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schäden möglich ist, wie
aus den Ausführungen Bl. 26ff. des Gutachtens folgt.
Hinsichtlich der elektronischen Fahrwerksvermessung ergibt sich deren
Notwendigkeit, weil Radaufhängungsteile als Folge des Ereignisses vom 5.3.2003
zu erneuern waren. Dies, und nicht eine etwa nach dem Vorunfall vom August
2002 unterbliebene Fahrwerksvermessung löst den abgerechneten Kostenaufwand
selbständig aus. Mit anderen Worten: Die Fahrwerksvermessung war aufgrund des
Unfalls vom 5.3.2003 erforderlich, ganz gleichgültig, ob das Fahrwerk vorher jemals
vermessen worden war oder nicht. Die Zweifel an einer am 5.3.2003
unfallbedingten Beschädigung des Reifens vorn rechts nebst Scheibenrad sind
nach den Ausführungen des Sachverständigen unberechtigt, weil die objektiv
vorhandene Beschädigung nicht auf dem Vorunfall vom ... 2002 beruhen kann.
Soweit sich Überschneidungen bei der Seitenwand vorn rechts mit dem
Unfallereignis vom ... 2002 ergaben, hat der Sachverständige zwischen den beiden
Unfallereignissen abgegrenzt und die Kosten nur auf der Grundlage des ohne
Zweifel dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schadens berechnet. Das
entspricht der Beweislastverteilung.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Motorhaube, Erneuerung der Vorderwand und
Radhausvorderteils und des Ladekühlers. Alle diese Positionen sind im Gutachten
des Sachverständigen bereits abgezogen. Unfallbedingte Beschädigung dieser
Teile kann der Kläger auf Grund des Gutachtens nicht nachweisen, so dass ihm
insoweit auch kein Schadensersatz zusteht.
4. Die Beklagten haben auch die Kosten des Gutachtens SV2 in Höhe von 679,64
€ zu erstatten, § 249 BGB. Methodisch falsch ist der Einwand der Beklagten,
Sachverständigenkosten seien nicht zu ersetzen, weil das Gutachten wegen
inhaltlicher Fehler unbrauchbar sei. Die Beklagten verkennen, dass die
Erstattungspflicht daran anknüpft, dass durch das Schadensereignis beim
Geschädigten der Entschluss ausgelöst wurde, ein Sachverständigengutachten zur
Schadenshöhe einzuholen. Es ist deswegen seit langem geklärt, dass einem
Geschädigten Aufwendungen, zu denen er sich durch das Schadensereignis
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Geschädigten Aufwendungen, zu denen er sich durch das Schadensereignis
herausgefordert fühlen durfte, zu ersetzen sind, soweit er diese für erforderlich
halten durfte. Die „Unbrauchbarkeit“ eines Gutachtens ist deswegen nur dann
erheblich, wenn der Geschädigte in dem Moment, als die Kosten ausgelöst
wurden, erkennen konnte, dass diese Maßnahme (Gutachten SV2) zu keinem
verwertbaren Ergebnis führen werde (Auswahlverschulden, vgl. KG, DAR 2003, 318,
und OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 sowie die weiteren Nachweise bei Heinrichs, in
Palandt, BGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 40). Vortrag dazu fehlt seitens der
darlegungsbelasteten Beklagten.
5. Schließlich steht dem Kläger die Erstattung der Unkostenpauschale in Höhe von
20 € zu.
6. Soweit die Parteien der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung in ihren
Schriftsätzen breiten Raum gewidmet haben, ist das unerheblich, weil
Nettobeträge eingeklagt sind.
III. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Rechtshängigkeit
ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) am 6.9.2003, hinsichtlich der Beklagten zu 2)
am 8.9.2003 eingetreten, so dass der Zinslauf ab dem Folgetag beginnt (BGH,
NJW-RR 1990, 519). Die Rechtshängigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) hat –
anders wegen § 10 Abs. 4 AKB bei Maßnahmen gegenüber dem Versicherer -
keine Gesamtwirkung, § 425 BGB, so dass die Zinsen gestaffelt auszuwerfen
waren. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht wegen der erstinstanzlichen
Teilklagerücknahme auf § 92 Abs. 1 ZPO analog; die Kosten des
Berufungsverfahrens treffen die Parteien nach § 92 Abs. 1 ZPO quotal. 2. Der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
D. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht
klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen
tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung
des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von
obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich,
ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur
Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.