Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2008
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 128/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 1 UWG
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch:
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch
unaufgeforderte Unterwerfungserklärung gegenüber einem
Wettbewerbsverband
Leitsatz
Die nach Abmahnung durch einen Mitbewerber gegenüber einem Wettbewerbsverband
unaufgefordert abgegebene Unterwerfungserklärung (-aufgedrängte Drittunterwerfung-
) beseitigt die Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht, wenn der
Wettbewerbsverband die Erklärung nicht angenommen hat.
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 09. April 2008 verkündete Urteil
der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO
abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit
zutreffender Begründung angenommen hat, ist die Wiederholungsgefahr für die –
vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten – Wettbewerbsverstöße durch die
Unterwerfungserklärung, die der Antragsgegner unter dem 3.12.2007 gegenüber
der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs unaufgefordert abgegeben
hat, nicht ausgeräumt worden.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Drittunterwerfungserklärung, die vom Dritten nicht verlangt, aber gleichwohl
angenommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für
einen begangenen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen (vgl. hierzu Senat OLGR 98,
319 sowie ausführlich zum Meinungsstand Strömer/Grootz WRP 08, 1148 ff.). Der
vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale ausweislich
des als Anlage AS 11 überreichten Schreibens vom 16.7.2008 die ihr vom
Antragsgegner übermittelte Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen,
nicht aber angenommen hat, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr
vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte. Damit befindet sich der
Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe,
der für die Unterwerfung wesentlich ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise
bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz. 36 zu
Kap. 8) die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer
Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob
diese Erklärung angenommen wird. Diese Einschätzung ist nur für den – in den
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diese Erklärung angenommen wird. Diese Einschätzung ist nur für den – in den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden - Fall gerechtfertigt,
dass die Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine
vorausgegangene Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass
er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter
dieser Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine
Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen wird; dies wiederum
rechtfertigt es, bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen
eines ernsthaften Unterlassungswillens zu schließen. Wird die
Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem Dritten abgegeben, der bis zu
diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde
liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar,
ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung überhaupt annehmen will und damit
eine strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet wird. Wie
der vorliegende Fall zeigt, kann es auch und gerade für einen Wettbewerbsverband
Gründe geben, einen ihm angebotenen Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen.
Dies rechtfertigt es, der unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher
hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des Erklärenden nicht
dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen wie der gegenüber dem Abmahner oder
einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger abgegebenen
Unterwerfungserklärung. Die unaufgeforderte Drittunterwerfung kann daher –
soweit keine weiteren Bedenken gegen deren Ernsthaftigkeit bestehen – die
Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger
tatsächlich angenommen wird.
Danach hat die unaufgeforderte Unterwerfungserklärung des Antragsgegners
gegenüber der Zentrale die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Insbesondere hat
die Zentrale im vorliegenden Fall vor dieser Erklärung auch nicht auf andere Weise
als durch eine eigene Abmahnung ihr Verfolgungsinteresse hinsichtlich der konkret
in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße gegenüber dem Antragsgegner zu
erkennen gegeben. Die vom Antragsgegner nach seinem Vortrag eingeholte
allgemeine Auskunft der Zentrale, wonach diese bereit sei, auch aus
unaufgefordert übersandten Unterwerfungserklärungen im Falle von
Zuwiderhandlungen vorzugehen, reicht insoweit nicht aus, da sich diese Auskunft
nicht auf die vom Antragsgegner konkret begangenen Verstöße bezog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.