Urteil des OLG Frankfurt vom 20.07.2007
OLG Frankfurt: unpfändbarkeit, auszahlung, einzahlung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, umweltrecht, umbuchung
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 437/07
(StVollz)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 851 ZPO, § 83 Abs 2
StVollzG
Orientierungssatz
Die zweckgebundene Einzahlung eines Dritten auf das Eigengeldkonto des Gefangenen
führt zur Unpfändbarkeit des Anspruches des Gefangenen auf Auszahlung des
entsprechenden Betrages seines Eigengeldguthabens.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die etwaigen
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Gefangenen zu tragen hat, als
unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder
zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten ist (§ 116 StVollzG).
Durch Beschluss vom 30.12.2003 – 3 Ws 1205/03 ist geklärt, dass die
zweckgebundene Einzahlung eines Dritten auf das Eigengeldkonto des
Gefangenen zur Unpfändbarkeit des Anspruches des Gefangenen auf Auszahlung
des entsprechenden Betrages seines Eigengeldguthabens führt. Hieran hält der
Senat nach nochmaliger Überprüfung auf Grund des
Rechtsbeschwerdevorbringens fest. Das Pfändungsverbot folgt hierbei aus § 851 I
ZPO (ebenso: Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rn 136; Brehm, in: Stein-
Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 851Rn 20; Smid, in: MüKo-ZPO, 2. Aufl., § Rn 7 -jew. mwN,
inzwischen wohl h.M.): Der konkludent vereinbarte treuhänderische
Verwendungszweck der Forderung gehört zum Inhalt der zu erbringenden Leistung
und führt deshalb zur Unübertragbarkeit i. S. des § 399 1. Alt. BGB. Die
Justizvollzugsanstalt ist berechtigt (vgl. BGH, NJW 1998, 746; MDR 1978, 747), die
sich aus der treuhänderischen Zweckbindung ergebende Unpfändbarkeit der
Forderung dem Pfändungsgläubiger entgegen zu halten, und ist hierzu im
Verhältnis zum Gefangenen auch verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für einem
gegebenenfalls geführten – von der Strafvollstreckungskammer zu
entscheidenden (Senat, StV 1994, 384) – Drittschuldnerprozess. Von daher liegt
die von der Justizvollzuganstalt gerügte Verkennung der Reichweite der §§ 829
ZPO, 135, 136 BGB nicht vor.
Die Zweckbindung der Forderung und deren Unpfändbarkeit entfällt - entgegen der
Ansicht der Justizvollzugsanstalt und des Hessischen Ministeriums der Justiz – auch
nicht dadurch, dass das zweckgebundene Eigengeld vorliegend zeitweilig gem. §
83 II 3 StVollzG als Überbrückungsgeldsurrogat zu behandeln gewesen wäre. Denn
aus den bindenden Feststellungen der Kammer ergibt sich bereits, dass der am
27.07.2006 eingezahlte Betrag von 82,80 € nicht als Überbrückungsgeld
notwendig war. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei planmäßiger
Aufstockung des Überbrückungsgeldes das Erreichen des Solls bei Vollzugsende
nicht gewährleistet ist (Senat, Beschl. v. 22.02.2006 – 3 Ws 762-763/05 [StVollz]
mwN). Hieran fehlte es am 27.07.2006 deswegen offensichtlich, weil bereits im
November 2006 das Überbrückungsgeld aus erzieltem Arbeitsentgelt vollständig
angespart war. Im Übrigen bewirkt die genannte Surrogation gegenüber dem
Gefangenen lediglich eine zeitweilige Sperrwirkung (Verbot einer Auszahlung, bzw.
Gefangenen lediglich eine zeitweilige Sperrwirkung (Verbot einer Auszahlung, bzw.
Umbuchung des betreffenden Eigengeldbetrages auf das Hausgeldkonto, vgl.
Senat, Beschluss vom 22.2.2006 – 3 Ws 762-763/05 [StVollz]) und gegenüber dem
Pfändungsgläubiger ein zusätzliches Pfändungsverbot gem. § 51 IV 2 StVollzG.
Entfällt die Surrogationswirkung, weil das Eigengeld nicht (mehr) als
Überbrückungsgeld benötigt wird, entfällt zwar auch das Pfändungsverbot nach §
51 IV 2 StVollzG, nicht aber dasjenige aus § 851 I ZPO, das die Zeit der
Sperrwirkung überdauert hat.
Eine Vorlage an den BGH gem. § 121 II GVG kommt nicht in Betracht. Aus der
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (NStZ 1985, 354) und Hamm
(NStZ 1997, 426) ist schon der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht zu erkennen.
Im Übrigen ist die für das Vorliegen eines Pfändungsverbotes nach § 851 I ZPO
nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 746), welcher der Senat folgt,
maßgeblichen Frage, ob zwischen den Beteiligten eine treuhänderische
Zweckbindung - auch konkludent - vereinbart wurde, oder bloß eine einseitige
Zweckbestimmung vorliegt, tatsächlicher Natur und deswegen zur Vorlage nicht
geeignet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 121 GVG Rn 8 mwN).
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 82,80 €
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.