Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2005
OLG Frankfurt: squeeze out, ermessen, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle, versicherungsrecht, umweltrecht, vergütung, aufwand
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 235/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 15 Abs 1 S 2 SpruchG
(Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren:
Mindestgeschäftswert bei Antragszurückweisung als
unzulässig)
Leitsatz
Zur Festsetzung des Geschäftswerts nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG.
Gründe
Der Antragsteller hat neben vielen anderen Personen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die
Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze-out gestellt.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 07. März 2005 die Anträge einer Vielzahl
von Antragstellern, zu denen auch der hiesige Antragsteller gehört, als unzulässig
zurück und setzte den Geschäftswert für jeden zurückgewiesenen Antrag auf
200.000,-- EUR fest.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der
vorliegenden Beschwerde, mit der insbesondere geltend macht, es könne nicht
richtig sein, den in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vorgesehenen
Mindestgeschäftswert auch für die Zurückweisung eines einzelnen Antrages als
unzulässig anzunehmen, da das Gesetz diesen Mindestwert für das Verfahren
sämtlicher Antragsteller vorsehe. Ein Geschäftswert von 200.000,-- EUR für das
vorliegende Verfahren sei ersichtlich ermessensfehlerhaft, wenn nicht sogar
willkürlich zu hoch. Statt dessen biete es sich an, den in § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG
ausdrücklich vorgesehenen Mindestgeschäftswert von lediglich 5.000,-- EUR auch
hier zugrunde zu legen.
Die nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde führt in der
Sache nicht zum Erfolg, da die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zutreffend erfolgt ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG
ist als Geschäftswert der Betrag anzunehmen, der von allen antragsberechtigten
Anteilsinhabern nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem
ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der
Geschäftswert beträgt mindestens 200.000,-- EUR und höchstens 7,5 Millionen
Euro. Der Gesetzgeber wollte mit der Festlegung dieses Mindestwertes verhindern,
dass ein Geschäftswert von Null und somit eine Gerichtsgebühr von lediglich 10,--
EUR nach § 32 KostO festgesetzt werden müsste, wenn das Verfahren erfolglos
bleibt und nicht zu einer Erhöhung des Ausgleiches oder der Barabfindung führt,
da dies mit dem Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung eines
Spruchverfahrens nicht vereinbar wäre (vgl. Reg.Entwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17).
Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine Abkehr von der bisherigen Praxis der
Gerichte vollzogen, die im Hinblick auf die Festsetzung des Geschäftswertes in
diesen Fällen nach freiem Ermessen zu ganz unterschiedlichen Werten geführt
hatte. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG räumt dem Gericht kein
Ermessen ein, in Einzelfällen von dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestgeschäftswert abzuweichen. Auch eine Differenzierung danach, aus
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Mindestgeschäftswert abzuweichen. Auch eine Differenzierung danach, aus
welchen Gründen es nicht zu einer Erhöhung des ursprünglich angebotenen
Betrages kommt, ist nicht vorgesehen. Damit ist der Mindestgeschäftswert auch
dann zugrunde zu legen, wenn ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens
als unzulässig zurückgewiesen wird. Hierfür spricht zusätzlich auch, dass die Art
der Verfahrensbeendigung in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 SpruchG lediglich zu einer
Differenzierung bei der Anzahl der anzusetzenden Gebühren führen soll (vgl. OLG
Stuttgart NZG 2004, 625 und ZIP 2003, 2199; OLG Stuttgart NZG 2004, 1171).
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von Spruchverfahren und die für alle
Anteilsinhaber geltende inter-omnes-Wirkung der angestrebten Entscheidung
erachtet der Senat die Anwendung des Mindestgeschäftswertes des § 15 Abs. 1
Satz 2 SpruchG auf unzulässige Anträge auch nicht als willkürlich oder
unangemessen.
Die Anwendung des Mindestwertes des § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG auf die
Gerichtsgebühren kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie sich
ausdrücklich nur auf die Vergütung der Rechtsanwälte bezieht und für die
Gerichtskosten in § 15 Abs. 1 SpruchG eine spezielle gesetzliche Regelung
getroffen wurde.
Nach § 31 Abs. 4 KostO ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.