Urteil des OLG Frankfurt vom 13.09.2004

OLG Frankfurt: pauschalbetrag, bevorzugung, datum, mittellosigkeit, zivilprozessrecht, quelle, vergütung, fristverlängerung, dokumentation, meinung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 276/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1835a Abs 4 BGB, § 1908i
Abs 1 BGB
(Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für die
Geltendmachung der Aufwendungspauschale des
ehrenamtlichen Betreuers)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Beschluss des Amtsgerichts Usingen vom 22. April 2004 zur Klarstellung
dahingehend ergänzt wird, dass die Bewilligung der Aufwendungsentschädigung in
Höhe einer Pauschale von 312,-- Euro erfolgt und sich auf die Tätigkeit vom 21.
September 2002 bis zum 20. September 2003 bezieht.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. September
2001 neben ihrem Vater zur Betreuerin für ihre Mutter bestellt. Antragsgemäß
wurde ihr mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche
Betreuerin in der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 20. September 2002 als
Aufwandsentschädigung der Pauschalbetrag von 312,-- EUR wegen Mittellosigkeit
der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt.
Unter dem 12. Januar 2004 beantragte sie erneut die Bewilligung der
Auslagenpauschale. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2004
mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da der Anspruch auf die
Pauschale erloschen sei; die Frist zur Beantragung für die Betreuungszeit vom 21.
September 2002 bis 20. September 2003 sei nach drei Monaten, also am 20.
Dezember 2003 abgelaufen.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung ordnete der Amtsrichter mit Beschluss
vom 02. April 2004 unter Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 17.
Februar 2004 die Gewährung der Aufwandsentschädigung für das Jahr 2003 an und
führte zur Begründung aus, § 1835 a Abs. 4 BGB beziehe sich auf das
Kalenderjahr, so dass der Anspruch jeweils bis zum 31. März des Folgejahres
geltend gemacht werden könne und somit von der Betreuerin fristgerecht geltend
gemacht worden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wies das
Landgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2004 zurück und führte zur Begründung
aus, unter Aufgabe seiner eigenen früheren Rechtsprechung sei im Hinblick auf
den Wortlaut des § 1835 a Abs. 4 BGB davon auszugehen, dass die Frist drei
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstehe, somit
jeweils am 31. März des Folgejahres, ablaufe.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 02. Juli 2004 bei Gericht
eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die
Rechtsauffassung vertritt, ebenso wie in §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2
Satz 4 BGB sei davon auszugehen, dass die Frist des § 1835 a Abs. 4 BGB jeweils
drei Monate nach dem wiederkehrenden Datum der Bestellung des Betreuers
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drei Monate nach dem wiederkehrenden Datum der Bestellung des Betreuers
ende. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zu einer nicht vertretbaren
Bevorzugung der ehrenamtlichen Betreuer gegenüber den Berufsbetreuern
führen, da die ehrenamtlichen Betreuer dann für die Geltendmachung ihres
Anspruches mehr als 15 Monate Zeit hätten.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG
statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der
Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Allerdings ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts fehlerhaft. Denn der
Amtsrichter war hier zur Entscheidung nicht zuständig. Über den Antrag der
ehrenamtlichen Betreuerin auf Bewilligung der Aufwendungspauschale hat gemäß
§§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RpflegerG der
Rechtspfleger des Amtsgerichts zu entscheiden. Da bei Ablehnung der derzeit
312,-- EUR betragenden Jahrespauschale der Beschwerdewert des § 56 g Abs. 5
Satz 1 FGG überschritten wird, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die
sofortige Beschwerde gegeben, über die das Landgericht zu befinden hat (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 31). Bei dem Schreiben der
Rechtspflegerin vom 17. Februar 2004 handelte es sich entgegen der Auffassung
des Amtsrichters jedoch noch nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung über
den Festsetzungsantrag der Betreuerin. Denn in diesem Schreiben wurde lediglich
die Rechtsauffassung mitgeteilt, der Anspruch sei erloschen. Eine förmliche
Entscheidung durch Beschluss, wie sie § 56 g Abs. 1 Ziffer 1 FGG fordert, ist
hiermit aber nicht gegeben. Vielmehr ist der Sache nach eine erstmalige
Entscheidung über den Festsetzungsantrag erst durch die Entscheidung des
Amtsrichters erfolgt. Dessen Entscheidung ist unbeschadet der unzutreffenden
Annahme über die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Erinnerung gemäß §
8 RPflG wirksam.
In materieller Hinsicht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsrichters über
die Bewilligung der Aufwendungspauschale zu Recht bestätigt.
Zwar knüpft der hier gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB für die ehrenamtliche
Betreuerin anwendbare Vorschrift des § 1835 a BGB in ihrem Abs. 2 für die
Entstehung des Anspruchs auf die pauschale Aufwandsentschädigung an den
Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers an, so dass der Anspruch hier jährlich
wiederkehrend jeweils mit Ablauf eines vollen Betreuungsjahres am 21. September
für das vorangegangene Jahr, in dem die Betreuung geführt wurde, geltend
gemacht werden kann. Demgegenüber beginnt die in § 1835 a Abs. 4 BGB
geregelte Ausschlussfrist von 3 Monaten für die Geltendmachung dieses
Anspruchs mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Dabei wird in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmend
die Auffassung vertreten, dass § 1835 a Abs. 4 BGB sich auf das Kalenderjahr
bezieht, in welchem der Anspruch auf die Pauschale entstanden ist (vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 10; Dodegge/Roth,
Betreuungsrecht, F Rn. 64; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, S. 68;
Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor § 65 FGG Rn. 126; HK-BUR Bauer/Deinert,
§ 1835 a BGB Rn. 38; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 5;
Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1835 a Rn. 6 in Abweichung von der noch in
den Vorauflagen vertretenen Auffassung; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., §
1835 a Rn. 10; MünchKomm/Wagenitz, 4. Aufl., § 1835 a Rn. 11; Staudinger/Engler,
BGB, 13. Bearb., § 1835 a Rn. 21; OLG Celle FamRZ 2002, 1591). Der Senat
schließt sich dieser Auffassung an. Die Interpretation des § 1835 a Abs. 4 BGB,
wonach die Dreimonatsfrist jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt und
somit am 31. März des Folgejahres abläuft, liegt ersichtlich bereits der
Entscheidung des Senats vom 09. Juli 2001 - 20 W 522/2000 (FGPrax 2001, 205 =
OLG-Report Frankfurt 2001, 278 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257)
zugrunde, wenngleich es dort um eine andere Rechtsproblematik ging. Sie steht
im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift und wird auch durch dessen
Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 24 und BR-Drucks.
960/96 S. 24). Demgegenüber kann der hier von der Antragsgegnerin vertretenen
Meinung, die Ausschlussfrist des § 1835 a Abs. 4 BGB beginne mit dem jeweiligen
Jahrestag der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers (so auch LG Koblenz
BtPrax 2002, 88), nicht gefolgt werden. Insbesondere ist eine Angleichung der
Vorschrift des § 1835 a Abs. 4 BGB in Abweichung von ihrem Wortlaut an die
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Vorschrift des § 1835 a Abs. 4 BGB in Abweichung von ihrem Wortlaut an die
Vorschriften der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.
Denn diese Fristen knüpfen jeweils an den Zeitpunkt der Entstehung des
Einzelanspruches durch die jeweilige Verrichtung an und sind auch in Bezug auf die
Möglichkeit der Fristverlängerung durch das Vormundschaftsgericht inhaltlich
abweichend geregelt. Diese vom Gesetzgeber bewusst geschaffene
Unterscheidung ist auch sachgerecht, weil sich demgegenüber der nur für den
ehrenamtlichen Betreuer vorgesehene Pauschalbetrag jeweils auf eine Zeitspanne
von einem Betreuungsjahr bezieht und der Höhe nach von vorneherein feststeht,
so dass eine besondere Beschleunigung im Unterschied zur Einzelabrechnung, die
einer jeweiligen Überprüfung bedarf, nicht besteht.
Das Landgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der
Betreuerin auf die Aufwendungspauschale für ihre Tätigkeit während des
Betreuungszeitraums vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2003
gemäß § 1835 a Abs. 4 BGB nicht erloschen ist, sondern durch das Schreiben vom
12. Januar 2004 rechtzeitig geltend gemacht wurde. Zur Klarstellung war der
Beschluss des Amtsgerichts bezüglich der Höhe der festgesetzten Pauschale und
des maßgeblichen Tätigkeitszeitraumes zu ergänzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.