Urteil des OLG Frankfurt vom 07.12.2005

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsschrift, die post, stempel, abend, anwaltsbüro, verkäuferin, nacht, kaufvertrag, beurkundung

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 69/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 233 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, §
418 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO
(Berufungsverfahren: Fristversäumung ausweislich des
Eingangsstempels auf einem in einen Nachtbriefkasten
eingelegten Berufungseinlegungsschriftsatz;
Anforderungen an den Gegenbeweis)
Leitsatz
Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den
Eingang der Berufung an diesem Tag. Der Berufungskläger ist hinsichtlich des nach §
418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und
beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen.
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten in die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels der Berufung gegen das am 11.03.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Limburg an der Lahn – 4. Zivilkammer – wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen vorgenanntes Urteil wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 24.06.2003 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag zwischen einem
Herrn A auf der Käuferseite und einer B GmbH als Verkäuferin. Gegenstand des
Kaufvertrages war ein noch zu bildendes Wohnungseigentum an einem Grundstück
in O1. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils.
Gemäß § 3 des später wegen fehlerhafter Beurkundung des Kaufpreises
korrigierten Vertrages war die Zahlung des Kaufpreises von 440.000 € auf das
Notaranderkonto des Beklagten vereinbart. Die Auszahlung an den Verkäufer
sollte erfolgen, sobald lastenfreier Eigentumsübergang sichergestellt war, mit
Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zahlung der
Grunderwerbssteuer und mit Ausnahme der im Kaufvertrag übernommenen
Belastungen sowie solcher Belastungen, welche zur Finanzierung des Kaufpreises
dienten.
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Mit Schreiben vom 25.06.2003 bat die Klägerin, die dem Käufer zur
Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen gewährt hatte, den Beklagten um Beurkundung
einer ihre Kaufpreisfinanzierung sichernden Grundschuld über 370.000 €, die
dieser am 09.07.2003 zu seiner Urkundenrolle Nr. .../03 erstellte. Mit Schreiben
vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin auszugsweise eine
beglaubigte Ablichtung des notariellen Kaufvertrages, eine vollstreckbare
Ausfertigung sowie eine Ablichtung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde
unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl des von ihm eingerichteten
Notaranderkontos und bat um sofortige Überweisung der Darlehensvaluta „im
Treuhandwege“.
Am 25.07.2003 überwies die Klägerin telegrafisch einen Betrag von 366.300 €, der
am gleichen Tage bei der benannten Bank zu Gunsten des Notaranderkontos des
Beklagten gutgeschrieben wurde. Der Buchungsbeleg vom 25.07.2003 mit
entsprechender Wertstellung des Betrages enthält keinen Hinweis auf
beabsichtigte Treuhandweisungen der Klägerin, ebenso wenig aber auch der
Überweisungsträger der Klägerin. Ausweislich des Massenbuchs des Beklagten
wurde der Betrag am 30.07.2003 gebucht. Zwei Tage zuvor, am 28.07.2003, war
beim Beklagten der Treuhandauftrag der Klägerin mit spezifischen
Verwahranweisungen hinsichtlich der überwiesenen Gelder eingegangen.
Wegen des Inhalts der schriftlichen Treuhandweisungen wird auf den Tatbestand
des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Den Treuhandauftrag nahm der Beklagte
ausweislich seines handschriftlichen Vermerks auf der Urkunde am 31.07.2003 an.
Bereits Anfang August 2003 zahlte der Beklagte von dem Notaranderkonto an die
Verkäuferin 440.000 € aus.
Mit Schreiben vom 07.06.2004 widerrief die Klägerin den Treuhandauftrag mit der
Begründung, die Treuhandweisung, die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld
in Höhe von 370.000 € Jahreszins und Nebenleistung sicher zu stellen, sei nicht
vollzogen worden. Der Beklagte bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um
Rückzahlung des an die Verkäuferin ausgekehrten Kaufpreises auf das
Notaranderkonto.
Wegen der weiteren Einzelheiten ist zunächst auf das angefochtene Urteil zu
verweisen. Der Tatbestand ist insoweit zu ergänzen, dass die Klägerin schon
erstinstanzlich den geltend gemachten Zahlungsanspruch alternativ mit
Schadensersatzansprüchen des Käufers A begründet hat, die die Klägerin
gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen (im Einzelnen Bl. 201 ff).
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag (und
Hauptbegründung) der Klägerin einschränkungslos zur Zahlung verurteilt. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Gegen das ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit – jedenfalls
ausweislich des Eingangsstempels – am Dienstag, dem 19.04.2005
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005
begründet.
Nachdem seinem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2005 Geschäftsnummer und
Eingangsdatum der Berufungsschrift mitgeteilt worden war, hat dieser noch mit
Schriftsatz vom gleichen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und vorsorglich nochmals Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die in seinem Anwaltsbüro tätige
Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin C habe die Berufungsschrift bereits am Montag,
dem 18.04.2005 etwa um 18 Uhr in den „Nachtbriefkasten der Justizbehörden O2,
Briefannahmestelle in der ...straße …“ eingeworfen. Der auf der Berufungsschrift
angebrachte Stempel vom 19.04.2005 könne fehlerhaft nur innerhalb der
Briefannahmestelle verursacht worden sein, so dass die Verfristung der
Berufungseinlegung unverschuldet sei.
Nachdem insoweit eine dienstliche Erklärung der gemeinsamen
Briefannahmestelle der ... Justizbehörden eingeholt und dem Bevollmächtigten des
Beklagten zur Kenntnis gegeben worden war, hat der Beklagte unter Bezugnahme
auf das Zeugnis der C die Behauptung aufrechterhalten und vertieft, diese habe
den Berufungsschriftsatz persönlich am 18.04.2005 gegen 18 Uhr in den
Fristenkasten eingeworfen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und D. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
02.11.2005 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
unzulässig, der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet.
1. Der Beklagte hat die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt.
Nachdem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagten am
17.03.2005 erfolgt war, lief die Berufungsfrist des § 517 1. Halbsatz ZPO i. V. m. §
188 Abs. 2 erste Alternative BGB am 17.04.2005 ab. Da dieser Tag ein Sonntag
war, endete die Frist nach § 193 BGB am folgenden Werktag. Dies war Montag, der
18.04.2005.
Der Beklagte, der als Berufungsführer hinsichtlich der fristgerechten Einlegung der
Berufung am 18.04.2005 beweispflichtig ist, hat diesen Beweis nicht zur
Überzeugung des Senats führen können.
Der auf dem Berufungsschriftsatz angebrachte Stempel der Briefannahmestelle
der Justizbehörden O2 weist den 19.04.2005 als Tag des Eingangs der Berufung
aus. Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für
den Eingang der Berufung des Beklagten an diesem Tag. Der Beklagte ist
hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises
daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit
Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 –
Eingangsstempel 1).
Da die Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises nicht überspannt
werden dürfen, zumal der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die
Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei
dessen Leerung hat, hat der Senat zunächst zur Aufklärung des Sachverhalts eine
dienstliche Stellungnahme des Leiters der Briefannahmestelle bei den ...
Justizbehörden eingeholt (zur Notwendigkeit entsprechender amtswegiger
Aufklärung vergleiche BGH NJW-RR 2005, 75; NJW 2000, 1872f). Dieser hat
mitgeteilt, ausweislich des in der Briefannahmestelle geführten Fristenbuchs sei
der Berufungsschriftsatz am 19.04.2005 in den Fristenkasten eingeworfen worden.
Dort sei der Schriftsatz am 20.04.2005 von der zuständigen Justizangestellten, der
Zeugin D, aus dem Kasten entnommen, mit dem Eingangsstempel „19.04.2005“
abgestempelt und in das Fristenbuch des Oberlandesgerichts eingetragen worden;
der Ausdruck des Umschaltnachweises der Schaltuhr belege die ordnungsgemäße
Funktionsweise des Fristenkastens.
Im Zuge der weiter durchgeführten Beweisaufnahme ist folgende Funktionsweise
des Fristenkastens unstreitig geworden:
In dem Fristenkasten befindet sich eine geöffnet nahezu senkrecht nach unten
weisende, die gesamte Breite des inneren Raumkörpers ausfüllende Klappe, die
sich wenige Minuten nach Mitternacht in der Weise schließt, dass sie sich nach
oben in die Waagerechte bewegt und so den Kasten horizontal teilt. Es entstehen
auf diese Weise zwei vollständig getrennte Räume, die durch keine Öffnung
miteinander verbunden sind. Dabei dient der obere zur Aufnahme der nach
Schließung der Klappe eingeworfenen Eingänge.
Die Zeitpunkte von Schließung am Tagesende und Öffnung der Klappe am
Folgetag werden durch eine Schaltuhr datenmäßig erfasst.
Durch die Aussage der Zeugin D steht darüber hinaus zur Überzeugung des
Senats fest:
Für die Leerung des Fristenkastens bei den Justizbehörden O2 ist allein die Zeugin
D zuständig, soweit diese nicht urlaubs- oder krankheitsbedingt verhindert ist. So
war sie auch am Morgen des 19. und des 20. 04.2005 bei Leerung des Kastens die
alleinverantwortlich handelnde Person.
Die Leerung des Fristenkastens durch die Zeugin erfolgt grundsätzlich in der
Weise, dass zunächst die Eingänge, die sich im Zeitpunkt der Öffnung des Kastens
durch die Zeugin in dem unteren Teil des durch die waagerecht stehende Klappe
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durch die Zeugin in dem unteren Teil des durch die waagerecht stehende Klappe
geteilten Fristenkasten befinden, entnommen und getrennt verwahrt werden. In
einem nächsten, davon getrennten weiteren Arbeitsschritt werden die oberhalb
der Klappe befindlichen Schriftstücke in den unteren, jetzt leeren Teil des
Fristenkastens gelegt und erst dann die Klappe wieder nach unten geöffnet. Die
Zeugin hat glaubhaft bekundet, diese Arbeitsschritte in gleicher Weise auch bei
Leerung des Fristenkastens am 19. und 20.04.2005 so vorgenommen zu haben.
Die entnommenen Schriftstücke werden mit einem roten Stempel mit dem
Aufdruck „Nachtbriefkasten“ versehen. Auf diesem Stempel wird als
Eingangsdatum das Datum des Vortages vermerkt. Dabei erhalten die im
Fristenkasten verbliebenen, also nach dem Schließen der Klappe eingegangenen
Schriftstücke sowie die bis zum erneuten Schließen bei Tagesanbruch noch
eingehenden Schriftsätze (nach Öffnung und Leerung am Folgetag) den gleichen
Tagesstempel.
Deshalb erlaubt der auf der Berufungsschrift angebrachte Eingangsstempel vom
19.04. den Schluss, dass bei Einhaltung dieser Arbeitsschritte und Fehlen eines
technischen Defektes der Schriftsatz erst nach Schließung der Klappe in der Nacht
vom 18. auf den 19.04.2005 eingegangen sein kann.
Aus der Aussage der Zeugin D und ausweislich des vom Senat in Augenschein
genommenen Fristenbuchs ergibt sich, dass sich die Klappe des Fristenkastens
nach der elektronischen Zeiterfassung in der Nacht vom 18. auf den 19.04.2005
um 00:05 Uhr geschlossen hat und die Zeugin D die vorstehend beschriebenen
Arbeitsgänge bei Entnahme der Post am 19.04.2005 um 6:19 Uhr begonnen hat.
Ausweislich der Eintragung im Fristenbuch und nach Aussage der Zeugin befand
sich unter den am 19.04. 2005 entnommenen Eingängen die
streitgegenständliche Berufungsschrift nicht. Sie befand sich vielmehr unter den
fünf Eingängen, die bei Öffnung des Fristenkastens am Morgen des 20.04.2005
vorgefunden wurden. Die Zeugin D hat mit ihrer Unterschrift im Fristenbuch und
ihrer Aussage vor dem Senat bestätigt, dass sie die Umschaltnachweise und
Zeitangaben kontrolliert und sodann auf sämtlichen fünf Eingängen als Zeitpunkt
des Eingangs den 19.04.2005 vermerkt hat. Danach kann die
streitgegenständliche Berufungsschrift nur nach Schließung der Klappe des
Fristenkastens um 0.05 Uhr in der Nacht des 19.04.2005 eingegangen sein.
Angesichts dieser Feststellungen kann der Senat auch unter Berücksichtigung der
Aussage der Zeugin C nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der
Berufungsschriftsatz des Beklagten noch vor Ablauf des 18.04.2005 in das
Fristenfach eingelegt worden ist.
Die Zeugin C hat zwar die Behauptung des Beklagten bestätigt, sie habe den
Berufungsschriftsatz im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits
nachmittags ausgefertigt und am frühen Abend gegen 18:00 Uhr in den
Fristenkasten eingeworfen. Sie hat auch im Einzelnen erläutert, wieso abweichend
von der normalen Behandlung von Fristensachen im Büro der
Prozessbevollmächtigten des Beklagten, wo Fristensachen grundsätzlich bis 14.00
Uhr erstellt und durch einen Gerichtsboten der Kanzlei zu Gericht gebracht
werden, die Berufungsschrift erst am frühen Abend abweichend von der üblichen
Praxis durch sie selbst zu Gericht gebracht worden ist. Zwar hat die Zeugin keine
eigene konkrete Erinnerung mehr an den Arbeitsablauf in der Praxis vor
Ausfertigung der Berufung und an einzelne Vorgänge, mit denen sie zuvor
beschäftigt war. Dies spricht gleichwohl nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit
der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angabe, das Anwaltsbüro vor 18:00 Uhr
verlassen zu haben, um den Schriftsatz noch in den Fristenkasten einzulegen,
zumal dies für sie kein Routinevorgang war und sie sich an die Besorgung gerade
dieses Schriftsatzes an sich auch deshalb erinnern können muss, weil sie innerhalb
ihrer vierjährigen Tätigkeit für das Anwaltsbüro zuvor nur etwa sechs oder sieben
mal damit beauftragt war, Post in den Fristenkasten einzuwerfen, und weil sie sich
an diesem Abend von sich aus bereit erklärt hatte, die Berufung zum
Fristenkasten zu bringen.
Auch wenn sich danach aus der Aussage der Zeugin und ihrem Aussageverhalten
keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf eine nicht realitätsbegründete
Aussage ergeben, kann der Senat allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht
die Überzeugung davon gewinnen, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden
ist.
Einer solchen Feststellung, die letztlich unmittelbar nur an die Aussage der Zeugin
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Einer solchen Feststellung, die letztlich unmittelbar nur an die Aussage der Zeugin
C anknüpfen könnte, stehen die objektivierbaren Fakten, die sich aus der
Funktionsweise des Fristenkastens, dem Stempelaufdruck vom 19.04.2005 und
der Aussage der Zeugin D ergeben, entgegen.
Die Zeugin D hat durchaus eindrucksvoll ihre langjährige Tätigkeit bei
Überwachung des Fristenkastens beschrieben und dabei aufgetretene Probleme
offen dargestellt. Irgendwelche technischen oder tatsächlichen Probleme hat sie
jedoch bei der Öffnung des Fristenkastens weder am 19. noch am 20.04.2005
wahrgenommen. Deshalb steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die
Klappe im Fristenfach ordnungsgemäß geschlossen hat und ein technischer Fehler
hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts des Eingangs der Berufungsschrift
auszuschließen ist.
Auf Grund der Aussage der Zeugin und auf Grund ihres Aussageverhaltens ist der
Senat darüber hinaus auch davon überzeugt, dass ebenso die Möglichkeit
auszuschließen ist, die Zeugin D könnte einen Eingang vergessen, falsch
entnommen oder falsch zugeordnet haben. Dagegen sprechen die konkreten
Arbeitsabläufe, die durch ihre strenge Formalisierung darauf angelegt sind, eine
Vermischung der am Vortage eingegangenen Post mit derjenigen, die nach
Mitternacht eingeht, zu vermeiden. Diesem Zweck dient auch, dass nur die Post
entnommen wird, die im unteren Teil unterhalb der Klappe liegt, während die
oberhalb der Klappe liegende Post erst in einem getrennten späteren
Arbeitsschritt entnommen und in den Fristenkasten nach unten gelegt wird, also
dort verbleibt.
Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Betreuung der Fristensachen kein
fehleranfälliges Massegeschäft ist. Wie das Fristenbuch ausweist, sind im
Fristenkasten für den 19.04.2005 insgesamt nur fünf Eingänge verzeichnet; auch
die Eingänge vom Vortag und von den nachfolgenden Tagen zeigen, dass
insgesamt nur wenige Schriftstücke in den Fristenkasten gelangen.
Schließlich spricht gegen die Möglichkeit eines Fehlers der Briefannahmestelle
auch das Persönlichkeitsbild, das der Senat bei der Vernehmung von der Zeugin D
gewonnen hat, die ersichtlich ihre berufliche Befriedigung durch die zuverlässige
Erledigung der ihr gestellten dienstlichen Aufgabe, nämlich der
verantwortungsbewussten Betreuung der Fristensachen, erfährt.
Bei einer Gesamtschau aller Umstände kann der Senat daher nicht zur
Überzeugung gelangen, dass dem Beklagten die Führung des Gegenbeweises
gelungen und von einem rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift
auszugehen ist.
2. Die Berufung des Beklagten hätte daher nur dann als zulässig angesehen
werden können, wenn sein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hätte.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist indes unbegründet.
Ist eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr
nach § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung
begründende Tatsache enthalten; diese sind darüber hinaus glaubhaft zu machen.
Vorliegend enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten keine Angaben von
Tatsachen, die der Einhaltung der Notfrist zur Einlegung der Berufung
entgegenstehen würden. Die eidesstattlichen Erklärungen versichern nur den
Sachverhalt, über den der Senat im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der
Berufung ohnehin Beweis erhoben hat; denn der Wiedereinsetzungsantrag ist
damit begründet worden, dass ein Fehler der Briefannahmestelle oder ein
technischer Defekt vorliege und die Berufungsschrift tatsächlich am 18.04.2005 in
den Fristenkasten eingelegt worden sei. Insoweit fehlt es an sich an dem von § 233
ZPO vorausgesetzten Tatsachenvortrag (vgl. Münchner Kommentar – Feiber, ZPO,
§ 233 Rn. 9) und damit schon an der Zulässigkeit des Antrags. Selbst wenn jedoch
ein Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls dann als zulässig angesehen
werden müsste, wenn der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt
werden kann und nach dem Vortrag des Einreichenden keine Versäumung vorliegt
(so BGH NJW-RR 2002, 1070f; Zöller-Stöber/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 230 Rn.
2a), ist nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme für den
Senat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte alles getan hat,
um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittelschrift ausgehen zu
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um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittelschrift ausgehen zu
können.
Aus diesem Grund konnte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben.
Die Berufung erweist sich danach als verfristet und ist deshalb nach § 522 Abs. 1
S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 543 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.