Urteil des OLG Frankfurt vom 10.09.2007

OLG Frankfurt: gemischte schenkung, sittliche pflicht, eltern, wesentlicher grund, unentgeltliche zuwendung, genehmigung, ausstattung, urkunde, lebensstellung, unentgeltlichkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 69/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1624 BGB, § 1804 S 1 BGB,
§ 1908 BGB, § 1908i Abs 2 S 1
BGB
(Vorweggenommene Erbfolge: Rechtliche Bewertung der
Übertragung eines Miteigentumsanteils eines Betreuten an
dessen Eigentumswohnung durch den Ergänzungsbetreuer
gegen Übernahme einer beschränkten Pflegeverpflichtung)
Leitsatz
Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an
dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an
einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten
Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte
Schenkung.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 32.000,-- EUR.
Gründe
I. Der Betroffene erlitt im Sommer 2000 eine Gehirnblutung, die zu einer
Hirnschädigung mit Sprach- und Gedächtnisstörung führte. Seitdem ist seine
Ehefrau, die Beteiligte zu 1), die ihn in dem gemeinsamen Haushalt versorgt, zur
Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung,
Postkontrolle und Behördenangelegenheiten bestellt.
Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) sind Miteigentümer der von ihnen
bewohnten Eigentumswohnung im Erdgeschoss des von ihnen im Jahre 1968
erbauten Wohnhauses auf dem Grundstück Grundbuch von O1, Flur ..., Flurstück
..., Hof- und Gebäudefläche, 904 qm. Eigentümer der im ersten Obergeschoss
gelegenen Wohnung dieses Hauses ist der jüngere der beiden Söhne, welcher dort
mit seiner Familie lebt.
Der Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum stellt das einzige Vermögen
des Betroffenen dar, welcher als Einkommen über eine monatliche Altersrente von
ca. 1.100,-- EUR verfügt. Zu UR .../2000 wurde vor dem Notar A in O2 ein
Übertragungsvertrag zwischen dem Betroffenen, vertreten durch die noch zu
bestellende Beteiligte zu 2) als Ergänzungspflegerin, der Beteiligten zu 1) sowie
deren beiden Söhnen beurkundet. In diesem Vertrag übertragen der Betroffene
und die Beteiligte zu 1) ihre Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum an
den jüngeren Sohn, welcher bereits Eigentümer der Wohnung im Obergeschoss ist.
Dieser Sohn verpflichtet sich zu einer Gleichstellungszahlung in Höhe von 17.500,--
EUR an seinen Bruder, den er im Innenverhältnis von der gesetzlichen
Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern freistellt. Der Betroffene und die Beteiligte
zu 1) als Übergeber behalten sich zugleich ein nicht übertragbares Wohnungsrecht
in Gestalt einer in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit vor, wonach sie für die betroffene Wohnung die
Instandhaltungskosten sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu tragen
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Instandhaltungskosten sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu tragen
haben. Zugleich verpflichtet sich der übertragende Sohn bei Krankheit,
Gebrechlichkeit oder Altersschwäche der Eltern zu deren sorgsamer häuslicher
Wart und Pflege, soweit dies in angemessener Weise zu Hause erbracht werden
kann und einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden täglich nicht überschreitet. Wegen
der Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Vertragsurkunde (Bl. 78 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Beteiligte zu 2)
zur Ergänzungsbetreuerin für das vorgenannte Grundstück betreffende
Rechtsgeschäfte aus der vorgenannten Urkunde sowie der Urkunde UR .../2005
des Notars A in O2 über die Bestellung einer Grundschuld an diesem Grundstück.
Die Beteiligte zu 2) beantragte sodann, die vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung dieser beiden Verträge.
Nachdem der vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspfleger auf Bedenken im
Hinblick auf das Schenkungsverbot des § 1804 BGB hingewiesen hatte, machte
der Notar für die Urkundsbeteiligten geltend, angesichts des innerhalb der Familie
auf 32.000,-- EUR festgesetzten Wertes des Miteigentumsanteiles des Betroffenen
am Wohnungseigentum sei im Hinblick auf das eingeräumte Wohnungsrecht sowie
die Pflegeverpflichtung nicht von einer Unentgeltlichkeit auszugehen. Im Übrigen
müsse die Übertragung des Wohnungseigentums als Anstandsschenkung
betrachtet werden. Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) wollten mit der
Regelung im Sinne des Familienfriedens eine der Üblichkeit entsprechende
Regelung herbeiführen, wobei wesentlicher Grund für die Übertragung auch sei,
dass die Eltern die Reparatur- und Erhaltungslasten des Grundbesitzes nicht mehr
ausführen bzw. tragen könnten.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Genehmigungsantrag mit Beschluss
vom 21. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es handele sich nach den Gesamtumständen zumindest um eine nicht
genehmigungsfähige gemischte Schenkung.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wurde unter Vertiefung des bisherigen
Vortrages geltend gemacht, bei dem Vertrag handele es sich vorrangig um eine
Ausstattung; im Übrigen müssten für die Beurteilung einer Anstandsschenkung
auch die ideellen Interessen der Beteiligten am Frieden und Zusammenhalt in der
Familie beachtet werden.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2000
zurück und führte zur Begründung aus, nach der Vertragsgestaltung müsse von
einer jedenfalls gemischten Schenkung ausgegangen werden, wobei weder die
Voraussetzungen einer Ausstattung noch einer genehmigungsfähigen Schenkung
nach § 1804 Satz 2 BGB gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die von dem Notar eingelegte weitere Beschwerde, mit
welcher unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag insbesondere geltend
gemacht wird, nach der Rechtsprechung sei der Begriff einer Ausstattung
großzügig auszulegen. Im Übrigen sei im Rahmen der Bewertung der Schenkung
sowohl das Wohnungsrecht als auch die übernommene Pflegevereinbarung zu
berücksichtigen.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Auch ohne nähere Klarstellung ist davon
auszugehen, dass das Rechtsmittel durch die Beteiligte zu 2) nicht in eigenem
Namen, sondern in ihrer Eigenschaft als Ergänzungsbetreuerin und für den
Betroffenen, dem diesbezüglich eine Beschwerdeberechtigung zusteht, eingelegt
wurde (vgl. BayObLG FPR 2002, 160; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1828
Rn. 17).
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG,
546 ZPO. Die Vorinstanzen haben die beantragte vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung des Übertragungsvertrages ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Der Genehmigung stehen die Vorschriften der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1
BGB entgegen, wonach der Betreuer nicht berechtigt ist, in Vertretung des
Betroffenen Schenkungen zu machen.
Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, wonach unter Berücksichtigung
sämtlicher im Vertrag vorgesehener Leistungen und Gegenleistungen zumindest
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sämtlicher im Vertrag vorgesehener Leistungen und Gegenleistungen zumindest
von einer gemischten Schenkung auszugehen ist, hält der im Verfahren der
Rechtsbeschwerde allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler stand.
Auch bei Zugrundelegung des in der Urkunde von den Beteiligten angegebenen
Wertes des übertragenen Wohneigentums von 64.000,-- EUR ohne
sachverständige Überprüfung, der im Hinblick auf die Größe des Grundstückes und
den monatlich auf 400,-- EUR festgesetzten Nutzungswert der Wohnung recht
niedrig bemessen erscheint, kann von einer in einem angemessenen
Austauschverhältnis stehenden und somit entgeltlichen Übertragung nicht
ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das von dem Betroffenen und der
Beteiligten zu 1) vorbehaltene Wohnungsrecht wertmindernd berücksichtigt wird,
da angesichts des Alters dieser Personen von 75 und 78 Jahren unabhängig von
der exakten Berechnung und Bezifferung davon ausgegangen werden muss, dass
der Wert des übertragenen Grundbesitzes deutlich hinter dem Wert dieses
Wohnungsrechtes zurückbleibt.
Die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung wird auch durch die im
vorliegenden Falle getroffene Pflegevereinbarung nicht beseitigt. In diesem
Zusammenhang haben die Vorinstanzen bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass insgesamt nur relativ geringfügige Pflegeleistungen – vergleichbar der
Pflegestufe I der gesetzlichen Pflegeversicherung - übernommen werden, für die
zugleich das gesetzliche Pflegegeld weiterzuleiten ist. Des Weiteren ergibt sich aus
dem Vertrag, dass die Pflegeverpflichtung ersatzlos ruht, wenn ein Berechtigter
nach fachärztlicher Feststellung aus medizinischen oder pflegerischen Gründen in
der Wohnung nicht mehr versorgt werden kann und wenn der Sohn infolge
Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit an der Erbringung gehindert ist oder
sie ihm aus sonstigen Gründen unmöglich wird. Es kann dahinstehen, ob derartige
Leistungen im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Eltern und
Kindern – wie das Landgericht angenommen hat – selbstverständlich sein sollten.
Jedenfalls kann die Pflegeverpflichtung angesichts ihres erheblich eingeschränkten
Umfanges wertmäßig nicht als ausreichend erachtet werden, um die erhebliche
Wertdifferenz zwischen dem übertragenen Wohnungseigentum einschließlich
Grundstücksanteil und dem vorbehaltenen Wohnungsrecht so weit auszugleichen,
dass dem Rechtsgeschäft der Charakter der zumindest teilweisen
Unentgeltlichkeit genommen wird.
Wie die Vorinstanzen weiter zutreffend hervorgehoben haben, wird dies letztlich
auch dadurch bestätigt, dass die Übertragung als vorweggenommene Erbfolge
bezeichnet und zugleich eine Herauszahlung an den Bruder des Übernehmers
vorgesehen wird. Zwar besagt der bloße Hinweis im Übergabevertrag darauf, dass
der Grundbesitz in Vorwegnahme der Erbfolge übergeben wird, für sich betrachtet
allein noch nichts über die Unentgeltlichkeit der Übergabe (vgl. BGH NJW 1995,
1349). Die gleichzeitige Verpflichtung des übernehmenden Sohnes zur
Herauszahlung eines erheblichen Geldbetrages an seinen Bruder lässt jedoch
erkennen, dass die Familienmitglieder selbst davon ausgegangen sind, dass nicht
von einer entgeltlichen Übergabe ausgegangen werden kann. Zugleich beinhaltet
auch die dem übernehmenden Sohn auferlegte Verpflichtung zur Herauszahlung
nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelung eine unentgeltliche
Zuwendung der Eltern an den zweiten Sohn, die ebenfalls dem Schenkungsverbot
der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB unterfällt.
Entgegen der Argumentation der weiteren Beschwerde stellt die Übertragung des
Grundbesitzes auch keine Ausstattung des Sohnes aus dem Elternvermögen im
Sinne des § 1624 BGB dar, welche nach § 1908 BGB zwar der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts unterliegen würde, dem Betreuer jedoch im Unterschied
zu einer Schenkung nicht von vorneherein untersagt wäre. Nach der
Legaldefinition des § 1624 Abs. 1 BGB liegt eine Ausstattung vor, wenn eine
Zuwendung aus dem Elternvermögen an das Kind mit Rücksicht auf dessen
Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur
Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem
Vater oder der Mutter zugewendet wird, wenn hierdurch das den Umständen,
insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß nicht
überstiegen wird. Insoweit haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt,
dass bereits ein Zuwendungszweck im Zusammenhang mit einer Verheiratung
oder der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung angesichts des Alters des
Sohnes, der bereits selbst einen inzwischen volljährigen Sohn hat, nicht ersichtlich
ist. Insbesondere eine Hof- oder Betriebsübergabe, für die die Gewährung einer
Ausstattung im heutigen Rechtsleben noch in gewissem Umfang als gebräuchlich
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Ausstattung im heutigen Rechtsleben noch in gewissem Umfang als gebräuchlich
angesehen werden kann, ist hier nicht gegeben. Bereits aus diesem Grunde fehlt
es an der Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, welcher der von der weiteren
Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ
2005, 62) zugrunde lag. Im Übrigen hat das OLG Stuttgart auch für
Hofübergabeverträge in der Landwirtschaft herausgestellt, dass das Maß der
Angemessenheit im Sinne von § 1624 BGB dann überschritten wird, wenn die
zugesagte Gegenleistung in Gestalt von Wohnrecht und Versorgung und Pflege im
Alter deutlich hinter den absehbaren Bedürfnissen des Übergebers zurück bleibt.
Dabei hat das OLG Stuttgart hervorgehoben, dass der Sicherung des Vermögens
des Betreuten zur Gewährleistung seiner angemessenen Versorgung und Pflege
im Alter ein hoher Stellenwert zukommt, die eine gewissenhafte Prüfung auch bei
Verfügungen im Zusammenhang mit Hofübergabeverträgen erfordert. In dem in
Rede stehenden Fall wurde für die Beurteilung der Angemessenheit entscheidend
darauf abgestellt, dass die dort übernommenen Gegenleistungen so umfassend
waren, dass eine gravierende Versorgungslücke zum Nachteil des Übergebers
nicht ersichtlich war. Hierbei wurde als besonders bedeutsam berücksichtigt, dass
über die Verpflichtung zur Versorgung und Pflege der Eltern auf dem
übernommenen Hof hinaus zusätzlich auch eine Verpflichtung begründet worden
war, die Kosten einer etwaigen Heimunterbringung ohne Einschränkungen zu
übernehmen und insoweit eine sofortige Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung erklärt worden war. Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt
angesichts der nur in sehr eingeschränktem Umfang übernommenen
Pflegeverpflichtung im Haus nicht vergleichbar, wobei außerdem berücksichtigt
werden muss, dass das Renteneinkommen des Betroffenen zu einer Absicherung
seiner Pflege außerhalb der Wohnung keinesfalls ausreichen würde.
Die hier somit jedenfalls vorliegende gemischte Schenkung ist auch nicht als nach
§§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB ausnahmsweise genehmigungsfähige
Schenkung einzuordnen. Hiernach sind vom für den Betreuer geltenden
Schenkungsverbot zunächst solche Schenkungen ausgenommen, die als
Gelegenheitsgeschenke dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen
Lebensverhältnissen üblich sind. Von einem derartigen üblichen
Gelegenheitsgeschenk kann nach den Lebensverhältnissen des Betroffenen bei
der Übertragung des Wohneigentums als einzigem Vermögensgegenstand keine
Rede sein.
Des weiteren wird durch diese Zuwendung hier nicht einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen. Insbesondere kann
nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung von Vermögen,
Lebensstellung und persönlicher Beziehung der Beteiligten zueinander das
Ausbleiben der Zuwendung als sittlich anstößig anzusehen wäre (vgl. hierzu BGH
NJW 2000, 3488; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 145). In diesem Zusammenhang
wurden insbesondere Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige als in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbracht angesehen, auch wenn ein rechtlicher
Unterhaltsanspruch nicht bestand (vgl. BayObLGE 32, 19). Es besteht bereits
keine sittliche Verpflichtung der Eltern, das von ihnen derzeit noch für eigene
Wohnzwecke benötigte und genutzte Wohneigentum zu Lebzeiten im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer Abkömmlinge zu übertragen.
Soweit das OLG Hamm (FamRZ 1987, 751) in einer vereinzelt gebliebenen
Entscheidung eine sittliche Pflicht zur Schenkung bereits dann als möglich erachtet
hat, wenn das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung aller materiellen und
immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen vorteilhaft ist und deshalb
letztlich in dessen Interesse liegt, erscheint dies dem Senat im Hinblick auf das
vom Gesetzgeber in § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB für die Betreuung ausdrücklich
aufrecht erhaltene und nur vorsichtig gelockerte Schenkungsverbot bedenklich
(zustimmend LG Traunstein MittBayNot 2005, 231; kritisch auch BayObLG Rpfleger
2003, 649, 651 und Böhmer MittBayNot 2005, 232). Es bedarf jedoch keiner
diesbezüglichen abschließenden Entscheidung oder Vorlage an den
Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG, da auch unter Berücksichtigung der vom
OLG Hamm herangezogenen Kriterien nach den Umständen des hier gegebenen
Einzelfalles eine sittliche Pflicht zur Vornahme der gemischten Schenkung nicht
gegeben ist. Auch das von der weiteren Beschwerde angeführte Interesse an der
Erhaltung und Stärkung des Familienfriedens und der Entlastung in Bezug auf die
Unterhaltung des Grundbesitzes vermögen nach den hier gegebenen Umständen
des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Betroffenen das Rechtsgeschäft nicht als für diesen
vorteilhaft und deshalb seiner Zukunftssicherung dienend und letztlich in seinem
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vorteilhaft und deshalb seiner Zukunftssicherung dienend und letztlich in seinem
Interesse liegend rechtfertigen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der
Miteigentumsanteil des Betroffenen an dem Wohnungseigentum dessen einzigen
Vermögenswert darstellt. Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene und die
Beteiligte zu 1) nach dem Vertragsinhalt weiterhin neben den
verbrauchsabhängigen Nebenkosten auch für die Schönheitsreparaturen ihrer
Wohnung nach einer Übergabe aufzukommen hätten, ist nicht ersichtlich, dass die
lebzeitige Übertragung des Grundbesitzes letztlich der Zukunftssicherung des
Betroffenen dienen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn seinen Eltern ohne
den Abschluss des Übergabevertrages die ihm angesichts der Wohnsituation
unschwer möglichen und nach der gesetzlichen Pflegeversicherung auch zu
vergütenden Unterstützungsleistungen versagen würde, sind nicht ersichtlich.
Auch eine konkrete Gefährdung des Familienfriedens ohne Abschluss des
Übernahmevertrages ist nicht erkennbar und wurde von den Beteiligten auch nicht
geltend gemacht. Demgegenüber würde der Abschluss des Übergabevertrags
dazu führen, dass der Betroffene oder die Beteiligte zu 1) im Falle einer erhöhten
Pflegebedürftigkeit, die einen Verbleib in der Wohnung nicht mehr zulassen würde,
finanziell nicht abgesichert wären, weil ihnen dann auch die Möglichkeit
verschlossen wäre, durch eine Vermietung der Wohnung Einkünfte zur Abdeckung
der Kosten einer auswärtigen Pflege zu erzielen. Angesichts dieser
Gesamtumstände kann der Abschluss des Übergabevertrages in der hier
vorgelegten Form nicht als dem Interesse des Betroffenen dienend und für ihn
vorteilhaft angesehen werden.
Die Genehmigung des Übergabevertrages wurde deshalb von den Vorinstanzen zu
Recht abgelehnt.
Des weiteren kommt auch eine Genehmigung der Belastung des Grundeigentums
mit der Grundschuld gemäß der Urkunde des Notars A UR .../06 nach §§ 1908 i
Abs. 1, 1821 Nr. BGB nicht in Betracht, da insoweit nicht ersichtlich oder dargelegt
ist, dass diese auch isoliert von der zu verweigernden Genehmigung des
Übergabevertrages begehrt wird und dem Wohl des Betroffenen dient. Die
Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.