Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2010

OLG Frankfurt: abmahnung, verantwortlichkeit, organisation, kausalität, verschulden, verfügungsgewalt, einwilligung, verfügungsmacht, quelle, kausalverlauf

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 65/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Orientierungssatz
Zur Frage, ob die Zulassung von unberechtigten "KK-Anträgen" zur Änderung des
WHOIS-Registers der DENIC Schadensersatzsnsprüche gegenüber dem Provider
auslösen kann
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2009 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Dem Grunde nach besteht der eingeklagte Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen
Verletzung des Rechts des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb. Dieses Recht hat die Beklagte verletzt, indem sie für von dem
Kläger und dessen Geschäftspartner gehaltene Domains sogenannte KK-Anträge
an die DENIC mit dem Ziel gerichtet hat, Änderungen im WHOIS-Register der
DENIC vornehmen zu lassen. Da die Beklagte Täterin dieser Verletzungshandlung
ist, nicht Störerin, haftet sie auf Schadensersatz.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe lediglich den Auftrag eines
namentlich nicht genannten Kunden ausgeführt und sei daher nicht dafür
verantwortlich, dass die Domains des Klägers ohne dessen Kenntnis und
Einwilligung seiner Verfügungsmacht entzogen wurden und vorübergehend die
Beklagte als Provider dieser Domains fungierte. Der Einwand, sie, die Beklagte,
habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Kunde gegenüber dem Kläger berechtigt
war, die Inhaberschaft an den Domains zu ändern, könnte das Verschulden der
Beklagten ausschließen, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt
hätte. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen dargelegt, dass die Beklagte
versucht hat, das WHOIS-Register bezüglich einer Vielzahl von Domains des
Klägers mit jeweils einer Vielzahl von sogenannten KK-Anträgen zu verändern.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen.
Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag zutrifft, ein Kunde
5
6
7
8
9
10
Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag zutrifft, ein Kunde
habe all diese Anzeigen veranlasst, so hätte die Beklagte jedenfalls diese
besonderen Umstände zum Anlass nehmen müssen, zu überprüfen, ob die von ihr
an die DENIC weitergeleiteten Anträge in Kenntnis des Klägers und seines
Geschäftspartners erfolgten.
Die Beklagte kann ihre fehlende Verantwortlichkeit auch nicht damit begründen,
das Verfahren der Weiterleitung von KK-Anträgen laufe bei ihr automatisiert ab. Sie
muss durch eine entsprechende Organisation ihres Betriebs im Rahmen des
Zumutbaren dafür sorgen, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art die
Verletzung von Rechten Dritter unterbleibt.
Die haftungsbegründende Kausalität des Verhaltens der Beklagten wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass es zu einer Veränderung der Verfügungsgewalt
über die Domains nur dann kommt, wenn der bisherige Provider der Domain der
Rechtsübertragung zustimmt. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten
Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung und
dem Schadenseintritt regelmäßig nicht; anders liegt es nur dann, wenn der weitere
Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des
Dritten ausgelöst worden ist (BGH NJW 2000, 947). Davon kann hier nicht
ausgegangen werden. Vielmehr hat die Beklagte das Fehlverhalten des Providers
des Klägers dadurch provoziert, dass sie immer wieder KK-Anträge gestellt hat.
Die Klage ist der Höhe nach teilweise begründet. Dabei ist davon auszugehen,
dass eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen ist. Da der Prozessbevollmächtigte
des Klägers für zwei Mandanten tätig geworden ist, hat er zwei
Unterlassungsansprüche geltend gemacht (in entsprechender Anwendung von §
1011 BGB, vgl. für das Patentrecht: Benkard, Patentgesetz 10. Auflage, § 139 Rdn.
16), die in dem anzusetzenden Gegenstandswert addiert aber gesondert
enthalten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009, Az. 6 W 199/09).
Ausweislich ihrer Abmahnung vom 08.08.2008 haben der Kläger und sein
Mitgesellschafter die Beklagte wegen zweier Domains „X.de“ und „Y.de“
abgemahnt. Der Senat erachtet pro Gläubiger und pro Domain einen
Gegenstandswert von 10.000,-- €, mithin einen Gesamtgegenstandswert von
40.000,-- € für angemessen. Dieser Gegenstandswert hat sich nicht nachträglich
dadurch erhöht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben
vom 14.08.2008 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 40 f. d. A.) eine Reihe weiterer
Domains aufgeführt hat, um der Erwiderung der Beklagten auf die Abmahnung
entgegenzutreten, es handele sich um einen Zufall bzw. einen Betrugsversuch von
dritter Seite. Denn diese Domains sind nicht Gegenstand der Abmahnung
geworden, sondern lediglich zur Begründung für deren Berechtigung
herangezogen worden.
Damit ist eine 1,3- Geschäftsgebühr in Höhe von 1.172,60 € fällig geworden,
woraus sich zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer der zugesprochene
Betrag von 1.419,19 € ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.