Urteil des OLG Frankfurt vom 28.10.2010

OLG Frankfurt: wirtschaftliche tätigkeit, akte, klettern, bergsteigen, geschäftsbetrieb, vereinszweck, satzung, nebenbetrieb, abgrenzung, vergleich

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 254/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 BGB, § 395 FamFG
Leitsatz
Zur Frage der Abgrenzung zwischen nicht wirtschaftlichem und wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb bei nach Eintragung des Vereins durch diesen in Betrieb genommener
Kletterhalle im Hinblick auf eine Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist eine der 353 Sektionen des X und hat etwa 8000 Mitglieder.
Hintergrund des Streits ist das von der Beteiligten zu 1) errichtete und im Frühjahr
2009 in Betrieb genommene Kletterzentrum, in dem neben Vereinsmitgliedern
auch Dritten das Indoorklettern sowie Seminare und Kurse angeboten werden.
Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 365 der Akte) an das Registergericht hat die
Beteiligte zu 2) auf den Verdacht hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligten zu
1) um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB handele. Sie hat darauf
Bezug genommen, dass die Beteiligte zu 1), was unstreitig ist, entgegen einer ihr
zunächst gemachten Zusage, keine Unterlagen übersandt hat, aus der der
Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Beteiligten zu 1) hätte entnommen
werden können.
Die Beteiligte zu 2) hat weiter darauf hingewiesen, es müsse davon ausgegangen
werden, dass das Kletterzentrum unternehmerisch geführt werde, so dass
zumindest für diese Betätigung die Rechtsform des Vereins gemäß § 22 BGB in
Frage kommen dürfte und das Registergericht aufgefordert ein entsprechendes
Verfahren einzuleiten.
Mit weiterem Schreiben an das Registergericht vom 25.03.2010 (Bl. 384 ff der
Akte) hat die Beteiligte zu 2) dann neben ihrer Auffassung, dass das
Kletterzentrum unternehmerisch geführt werde, auch die Auffassung vertreten,
das Klettern habe im Rahmen des Gesamtvereins keine „untergeordnete
Bedeutung“; durch die jüngste Satzungsänderung mit Ergänzung durch „das
Wettkampfklettern sowie das Klettern an und in künstlichen Kletteranlagen“ habe
bewusst ein neues Geschäftsfeld geschaffen werden sollen. Es würden durch den
Verein enorme Investitionssummen bewegt. Der Eindruck einer wirtschaftlichen
Betätigung des Vereins verstärke sich durch die eigene Werbung der Beteiligten zu
1) auf ihrer Homepage, in der insbesondere die Kletterausbildung und Training für
alle sowie auch Firmenevents angeboten würden. Sie hat weiter auf anliegende
Zeitungsausschnitte, Aussagen von Repräsentanten des Vereins und des X
verwiesen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 387 ff der Akte).
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 24.02.2010 (Bl. 377 ff der Akte) darauf
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Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 24.02.2010 (Bl. 377 ff der Akte) darauf
hingewiesen, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der Situation ergebe, dass
der Betrieb der Kletterhalle dem Hauptzweck des Vereins eindeutig untergeordnet
sei; insofern gelte das sogenannte Nebenzweckprivileg. Sie verwies auf die
vielfältigen Aufgaben des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks (Unterhalt der
O1er und O2er Schutzhütten in Tirol, der ...-Hütte im Mittelgebirge ..., einer
Naturkletterwand im Steinbruch O3; Betreuen von Wegen im Arbeitsgebiet
Gebirgsgruppe ...; Führen des neuen Kletterzentrums, umfangreiches Ausbildungs-
und Tourenprogramm; Vortragsreihen, meist im Kletterzentrum). Die Kletterhalle
diene in ihrer Gesamtrichtung dazu, den satzungsgemäßen gemeinnützigen
Zweck zu verwirklichen. Bislang habe der Verein Zeiten in einer anderen
Kletterhalle in O4 angemietet und sich aufgrund großer vereinsinterner Nachfrage
zum Bau der eigenen Kletterhalle entschlossen, in der sich jetzt auch die
Geschäftstelle befinde. Mit der Kletterhallenöffnung an Dritte verbinde man auch
die Hoffnung, dass dadurch neue Mitglieder für den Verein selbst gewonnen
würden.
Weiterhin hat die Beteiligte zu 1) ein Schreiben des Finanzamts O1 vom
25.05.2010 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie mit
Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2009 als gemeinnützig anerkannt
werden wird (Bl. 403 der Akte).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.06.2010 „den Antrag“ der Beteiligten
zu 2) auf Löschung der Beteiligten zu 1) gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen (Bl.
406 ff der Akte). Es hat darauf abgestellt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 1)
nach wie vor unter die eines nicht wirtschaftlichen Vereins eingruppiert werden
könne, da der Betrieb der Kletterhalle unter das Nebenzweckprivileg falle. Weitere
aktuelle Bilanzen oder Auskünfte der Beteiligten zu 1) über die mit der Kletterhalle
verbundenen Einnahmen etc. hat das Amtsgericht nicht eingeholt.
Allerdings ist das Amtsgericht insoweit der Auffassung der Beteiligten zu 2)
gefolgt, als es aufgrund des angenommenen Umfanges der wirtschaftlichen
Betätigung der Beteiligten zu 1) im Rahmen des Betriebs der Kletterhalle
diesbezüglich eine Anmeldung in das HRA für erforderlich erachtet und die
Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 07.06.2010 zu einer entsprechenden
Anmeldung aufgefordert hat.
Gegen den ihr am 09.06.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat die
Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 22.06.2010, eingegangen beim Amtsgericht
am 23.06.2010, Beschwerde eingelegt. Sie hat diese damit begründet, dass nach
ihrer Ansicht die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Kriterien für die Anwendung
des Nebenzweckprivilegs nicht aussagekräftig seien; zur Beurteilung wäre es
vielmehr erforderlich gewesen, dass das Gericht entsprechend nachvollziehbares
Zahlenmaterial heranzieht. Erst durch einen zahlenmäßigen Vergleich der „Haupt-
und Nebentätigkeit“ könne beurteilt werden, ob es sich bei dem Betrieb der
Kletterhalle um eine untergeordnete Vereinstätigkeit handele.
Mit Beschluss vom 25.06.2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen, mit dem Hinweis, für die von ihm getroffene Entscheidung sei eine
Aufstellung der Vereinsfinanzen nicht notwendig gewesen, da der Wert der ideellen
Vereinstätigkeit nicht durch Zahlen ausgedrückt werden könne.
Die Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren noch einmal besonders Bezug
genommen auf das Schreiben des Finanzamtes vom 25.05.2010, wonach der
Verein auch für das Jahr 2009 als gemeinnützig anerkannt wird und vertritt die
Auffassung, dass diese Entscheidung auch für das Registergericht bindend sei,
zumindest ein schwerwiegendes Indiz für den Nebenzweck darstelle.
Demgegenüber ist die Beteiligte zu 2) der Auffassung, dass bereits aufgrund der
vorliegenden Fakten davon ausgegangen werden müsse, dass das Argument des
Nebenzweckprivilegs nicht mehr greife. Aus Vergleichen von Kletterhallen von
Mitbewerbern, im eigenen Kammerbezirk und darüber hinaus, wisse man, dass
diese hohe Investitionen erforderten und entsprechend unternehmerisch geführt
werden müssten, damit sich ein solcher Betrieb überhaupt rechne. Aufgrund der
vielfältigen Subventionen und Steuerbegünstigungen verfälschten solche
Kletterhallen eindeutig den Wettbewerb auf dem sonstigen privaten Markt. Die
Bewertung des Finanzamtes könne nur vorläufig sein, da sich die Kletterhalle erst
in der Anlaufphase befinde. Im übrigen seien die Verfahrenkosten der Gegenseite
aufzuerlegen, da diese ihr trotz Zusage keine Unterlagen zur wirtschaftlichen
Bewertung der Tätigkeiten vorgelegt habe.
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II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beteiligte zu 2) ist zwar zunächst, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts,
nicht als Antragstellerin aufgetreten, sondern hat vielmehr mit ihrem Schreiben
vom 10.12.2009 das Amtsgericht ausdrücklich nur darum gebeten, ein
entsprechendes Verfahren einzuleiten, mithin die Aufnahme eines Amtsverfahrens
angeregt. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2010 ist daher dahingehend
auszulegen, dass nicht der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen wurde,
sondern das Ergebnis des Amtsverfahrens, nach dem eine Löschung der
Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG nicht in Betracht komme, in einem
abschließenden Beschluss bekannt gegeben wurde. Aber auch insoweit besteht für
die Beteiligte zu 2) ein Beschwerderecht nach § 380 Absatz 5 FamFG. Mit
Einlegung dieser Beschwerde wurde die Beteiligte zu 2) dann auch formell zur
Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt (§ 63 Absatz 1 FamFG).
Beschwerdegegenstand ist vorliegend lediglich die Frage, ob die Beteiligte zu 1)
aufgrund des Betriebs der Kletterhalle insgesamt aus dem Vereinsregister zu
löschen ist, nicht jedoch die weitere Frage, ob bei fortbestehender Eintragung der
Beteiligten zu 1) für den Nebenbetrieb des Vereins die Merkmale der §§ 1,2 HGB
vorliegen, mit der Folge, dass insoweit möglicherweise die Vorschriften des HGB
für Kaufleute anzuwenden wären. Insoweit ist das erstinstanzliche Verfahren noch
nicht abgeschlossen, da es über das Anschreiben des Gerichts vom 07.06.2010 an
die Beteiligte zu 1), mit der Aufforderung zu einer entsprechenden Anmeldung,
noch nicht hinausgegangen ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht von einer Löschung der Beteiligten zu 1) nach
§ 395 FamFG abgesehen.
Im Hinblick darauf, dass das Löschungsprüfungsverfahren durch das Amtsgericht
erst aufgrund der Anregung der Beteiligten zu 2) vom 10.12.2009 eingeleitet
wurde, hat es auf das Verfahren zum einen zu Recht das ab 01.09.2009 geltende
Verfahrensrecht des FamFG (Artikel 111 FGG-RG) angewendet und war zum
anderen auch zur Entscheidung berufen, da § 43 Absatz 2 BGB durch das Gesetz
zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer
vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBL. I S.3145) mit Wirkung ab
30.09.2009 aufgehoben worden ist. Daraus folgt, dass nunmehr entgegen der
alten Rechtslage nicht mehr die Verwaltungsbehörde sondern das Amtsgericht als
Registergericht auch für die Frage einer Löschung der Beteiligten zu 1) zuständig
ist, wenn diese nach Eintragung in das Handelsregister einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, der eine weitere Eintragung als nicht
wirtschaftlicher Verein nicht mehr zulassen würde (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB,
69.Aufl., § 43, Rn. 3; so auch die Zielsetzung des Bundesgesetzgebers nach BT-
Drs 16/13542, Seite 14, zu § 43; Waldner/Schweyer, Der eingetragene Verein,
19.Aufl. 2010, Rn. 453). Danach kann das Registergericht einen Verein auch aus
dem Register löschen, wenn seine Eintragung aufgrund des Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung erst nachträglich unzulässig geworden ist (so auch
Heinemann in Keidel, FamFG, 16.Aufl. § 395 Rn. 13).
Das Amtsgericht hat insoweit allerdings zu Recht das Vorliegen eines wesentlichen
Mangels in diesem Sinne verneint.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 1), deren rechtmäßige
Eintragung als nicht wirtschaftlicher Verein bislang unzweifelhaft war, mittlerweile
durch die Aufnahme des Betriebs der Kletterhalle nicht mehr die Kriterien eines
nicht wirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 21 BGB erfüllt.
Der Senat geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem neuen Teilbereich des
Betriebs der Kletterhalle um eine Tätigkeit handelt, die einer der drei Fallgruppen
wirtschaftlicher Vereine im Sinne des § 22 BGB zuzuordnen ist (vgl. zu dieser
typologischen Einordnung anhand von Fallgruppen: Grundlegend Karsten Schmidt,
Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; so unter anderem auch Hadding, in Soergel, BGB,
Stand Frühjahr 2000, §§ 21, 22, Rn.24 ff; Reuter in MüKo-BGB, 5.Auflage, 2006, §§
21,22, Rn 6 ff, ebenso der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.05.2006, Az.
20 W 542/05, in NJW-RR 2006, 1698).
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Maßgeblich ist insoweit, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Betrieb der Kletterhalle
planmäßig und auf Dauer angelegt in unternehmerischer Funktion durch
Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen
Tätigkeit auch an einem äußeren Markt auftritt, wobei die wirtschaftliche
Betätigung dabei in der planmäßigen Teilnahme am unternehmerischen
Wettbewerb besteht ( BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985, Az. BReg 2 Z 116/84,
LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.1994, Az. 2/9 T 214/94, jeweils zitiert nach juris,
Waldner/Schweyer aaO. Rn 43). Dabei ist es unerheblich, ob diese Betätigung
durch die Beteiligte zu 1) mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Auch ein
Unternehmen ohne diese Absicht kann nach obigen Kriterien am Markt nach
außen wirtschaftlich auftreten (Karsten Schmidt, Verbandszweck und
Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, Heidelberg 1984, S. 115 f; OLG Celle, Beschluss
vom 26.08.1991, Az. 20 W 12/91, mwN zitiert nach juris; Hadding, in Soergel. aaO
Rn 27 m.w.N., auch zur Gegenansicht).
Im Hinblick auf die vorliegenden Zeitungsausschnitte und Stellungnahmen von
Vertretern der Beteiligten zu 1) bzw. deren Dachorganisation sowie nach den
Ermittlungen der Beteiligten zu 2) muss davon ausgegangen werden, dass die
Beteiligte zu 1) nicht nur vereinsintern, sondern auch Dritten gegenüber
planmäßig und auf Dauer gegen Entgelt die Nutzung der Kletterhalle sowie
entsprechende Kurse und Seminare anbietet. Dies ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.
Durch die Aufnahme des unternehmerischen Betriebes der Kletterhalle würde die
Beteiligte zu 1) ihre Eigenschaft als nicht wirtschaftlicher Verein jedoch nur dann
verlieren, wenn sie hierbei die Grenzen des sogenannten „Nebenzweckprivilegs“
überschreiten würde.
Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall.
Das „Nebenzweckprivileg“ soll zum einen dem gesetzgeberischen Anliegen
gerecht werden, wonach ein wirtschaftlicher Verein nur vorliegen sollte, wenn ein
„wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den ausschließlichen oder den Hauptzweck des
Vereins bildet“, mithin ein wirtschaftlicher Nebenzweck der Eintragung (bzw.
Fortführung) als nicht wirtschaftlicher Verein nicht entgegenstehen sollte (vgl.
Hadding, in Soergel aao. Rn. 33). Zum anderen soll der Rahmen begrenzt werden
durch die §§ 21, 22 BGB zugrundeliegende Zielsetzung der Sicherheit des
Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, durch Verweis von Vereinen
mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden
handelsrechtlichen Formen.
Der Senat folgt bei der notwendigen Abgrenzung, wann für den nicht
wirtschaftlichen Verein noch eine zulässige wirtschaftliche Betätigung in einem
Nebenzweck vorliegt, nicht der offensichtlich von der Beteiligten zu 2) und Teilen
der Literatur geäußerten Auffassung, die diese Frage anhand von objektiven
Größenkriterien festlegen wollen (vgl. insoweit die Darstellung bei Hadding, in
Soergel, aaO. Rn 35). Derartige quantitative Kriterien, wie beispielsweise eine
summenmäßige, absolute Umsatzgrenze für den Nebenbetrieb, oder ein Vergleich
der Einnahmen aus der ideellen Betätigung mit den Einnahmen aus dem
wirtschaftlichen Nebenbetrieb bzw. der jeweiligen Einnahmenverwendung, oder ein
Vergleich des Wertes der insoweit jeweils erbrachten Leistungen widersprechen
schon dem gesetzgeberischen Anliegen, auch einen Verein eintragen zu können,
der neben seinem idealen Hauptzweck ein wirtschaftliches Geschäft betreibt, um
sich hierdurch die zur Erreichung jener Zwecke erforderlichen Mittel zu beschaffen
(insoweit Hadding, in Soergel aaO, Rn 35). Gerade am Beispiel eines Großvereins,
wie vorliegend der Beteiligten zu 1), wird deutlich, dass sich hierzu feste
Summengrenzen nicht eignen, da bei einem derartigen Verein eine wirtschaftliche
Tätigkeit in erheblichem Umfang notwendig sein kann, der bei einem anderen,
kleineren Verein schon dazu führen würde, dass das Vereinsleben nur noch durch
den Wirtschaftsbetrieb geprägt wäre. Für die Einordnung kommt es auch nicht auf
den Umfang des Verhältnisses der Einnahmen aus dem ideellen Teil der
Vereinstätigkeit und dem wirtschaftlichen Teilgeschäftsbetrieb an (Stöber, aaO, Rn
54). Wenn eine Unterordnung zu bejahen ist, ist das Nebenzweckprivileg nicht
deshalb ausgeschlossen, weil die Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit
die Mitgliedsbeiträge übersteigen (Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 352).
Hierfür spricht auch, dass die Mitglieder, je mehr die Finanzierung des
nichtwirtschaftlichen Vereinslebens auf die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
angewiesen ist, diesen Geschäftsbetrieb mit einem wachen Interesse an dessen
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angewiesen ist, diesen Geschäftsbetrieb mit einem wachen Interesse an dessen
Erfolg verfolgen (Reuter, MüKo-BGB, aaO, Rn 20). Gegen die Anwendung objektiver
Kriterien zur Abgrenzung spricht auch, dass hierfür eine Bewertung der vielen
ehrenamtlichen Leistungen der Vereinsmitglieder, und vor allem deren Ergebnisse,
auf Seiten der ideellen Betätigung des Vereins mit eingestellt werden müsste, die
aber in dieser Form nach Ansicht des Senats gerade nicht bewertbar sind. Wie will
man beispielsweise das Ergebnis der Unterhaltung eines Klettersteiges oder einer
Schutzhütte in den Alpen in eine Berechnung einstellen? Selbst die dafür sonst
erforderlichen Kosten bei kommerzieller Vergabe dürften kein ausreichender
Maßstab sein.
All dies macht deutlich, dass stattdessen auf eine qualitative Zweck-Mittel-Relation
abzustellen ist.
Danach handelt es sich dann um eine Tätigkeit eines Vereins im Rahmen des
Nebenzweckprivilegs, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um eine
untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende Tätigkeit
handelt (BGH, Urteil vom 29.09.1982, Az. I ZR 88/80, zitiert nach juris). Die
Hauptbetätigung des Vereins muss nach wie vor die ideelle Tätigkeit sein, was
dann nicht der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen
Zweck des Vereins darstellt (so der Senat in seinem Beschluss vom 22.05.2006,
aaO). Weiterhin muss sich die unternehmerische Tätigkeit im Rahmen des
Vereinszwecks halten und sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein die ideelle
Betätigung ergänzendes, noch objektiv sinnvolles Mittel zur Förderung des
Vereinszwecks darstellen (Waldner/Schweyer, aaO, mwN; auch Stöber, Handbuch
zum Vereinsrecht, 9.Auflage 2004, Rn 54). Gibt das ideelle Tätigkeitsfeld dem
Verein das Gepräge und bestimmt sein Erscheinungsbild, rechtfertigt es die
wirtschaftliche Tätigkeit, wenn diese dem ideellen Hauptzweck nützlich ist (Reuter
in MüKo-BGB, aaO, Rn 8, 19) oder ihm funktional dienlich ist (Hadding, in Soergel,
aaO, Rn 36).
Gemessen an diesen Kriterien hält sich der Betrieb der Kletterhalle im Rahmen des
Nebenzweckprivilegs.
Die Beteiligte zu 1) verfolgt einen ideellen Vereinszweck, der in § 2, 1) der Satzung
seit jeher wie folgt niedergelegt ist: „Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und
alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen,
besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die
Schönheit und Ursprünglichkeiten der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnis über die
Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen“
Dass dieser Zweck durch die Vereinsarbeit der Beteiligten zu 1) auch tatsächlich
verfolgt wird, wird unter anderem auch durch das Heft 1/10 des Vereins, in dem
über seine Vereinsaktivitäten, Angebote etc. berichtet wird, ausdrücklich bestätigt
und wird auch von der IHK nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Nach Ansicht des Senats wird der Zweck „…das Bergsteigen und alpine
Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders
für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen…“ auch unmittelbar
durch das Klettern in entsprechenden Kletterhallen gefördert. Zwar wird mit dem
Begriff „Bergsteigen“ sicherlich nicht unmittelbar auch das Klettern an einem
künstlichen Fels in einer Kletterhalle assoziiert, sondern ein Klettern im Gebirge.
Diese Form des Kletterns in der Halle bietet demgegenüber aber gute
Möglichkeiten, dieses Bergsteigen in der freien Natur mit für das Vereinsmitglied
erheblich geringerem Zeit- und Kostenaufwand und unter sichereren Bedingungen
zu erlernen und so das Bergsteigen in der freien Natur entsprechend
vorzubereiten und dient damit unmittelbar dem Vereinszweck. Wie sich aus dem
Programm der Beteiligten zu 1) für das Jahr 2010 (Bl. 411 ff der Akte) ergibt, ist
das Klettern in freier Natur mit entsprechenden Kursen und Veranstaltungen auch
weiterhin ein zentraler Punkt des Vereinsangebotes.
Durch die Errichtung der eigenen Kletterhalle besteht nunmehr auch nicht mehr
die Notwendigkeit für die Beteiligte zu 1), um ihren Mitgliedern das Indoorklettern
zu ermöglichen, Stunden in anderen Kletterhallen anzumieten.
Demnach wird durch die Errichtung und den Betrieb der Kletterhalle bei natürlicher
Betrachtungsweise unmittelbar auch der ideelle Vereinszweck objektiv nützlich
gefördert.
Weiterhin wird nunmehr nach § 3 b) der Satzung vom 18.03.2008 (Bl. 357 ff der
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Weiterhin wird nunmehr nach § 3 b) der Satzung vom 18.03.2008 (Bl. 357 ff der
Akte) klargestellt, dass auch das Klettern an und in künstlichen Kletteranlagen den
Vereinszweck verwirklicht. Entgegen der Ansicht der IHK liegt es für den Senat
daher nicht auf der Hand, dass durch diese Satzungsänderung lediglich ein neues
Geschäftsfeld der Beteiligten zu 1) ermöglicht werden sollte. Die Beteiligte zu 1)
hat vielmehr genau das in ihrer Satzung präzisiert, was der Erreichung des
Vereinszwecks dient.
Im übrigen war bereits in der vorgehenden Satzung vom 11.03.2004 unter § 3 d),
wie auch noch immer, zur Erreichung des Vereinszwecks das „Errichten, Erhalten
und Betreiben künstlicher Kletteranlagen“ enthalten.
Auch ist es naheliegend, dass die Beteiligte zu 1) zur dauerhaften Ermöglichung
dieses Zwecks auf eine Öffnung der Kletterhalle gegenüber Nichtmitgliedern zur
weiteren Einnahmeschaffung nicht verzichten kann. Diese Einnahmen sind aber
kein wirtschaftlicher Selbstzweck, sondern dienen damit gerade der Erhaltung der
Möglichkeit der Durchführung des ideellen Vereinzwecks, derzeit durch das so
mögliche Klettertraining für die Vereinsmitglieder, später, sollten irgendwann
Überschüsse erwirtschaftet werden können, sicher auch zur Sicherung der
weiteren Tätigkeiten, die zur Erreichung des Vereinszwecke erforderlich sind
(Naturpflege, Erhaltung der betriebenen Hütten, Vereinsarbeit mit günstigen
Fahrten und Angeboten für die Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes etc.).
Sollte insoweit eine Verwendung der Überschüsse erfolgen, die nicht diesem
ideellen Zweck entspricht, müsste die Beteiligte zu 1) außerdem mit der
Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit rechnen. Diese Entscheidung wäre entgegen
der Ansicht der Beteiligten zu 1) zwar für das Registergericht nicht bindend, da die
jeweiligen Prüfungen nach eigenen, unterschiedlichen Kriterien erfolgen. Es könnte
sich dann aber um ein Indiz dafür handeln, dass der Betrieb der Kletterhalle nicht
mehr den ideellen Zweck lediglich unterstützt, sondern an dessen Stelle getreten
ist. Hiervon kann im Hinblick auf die schriftliche Mitteilung des Finanzamtes O5
vom 25.05.2010 derzeit nicht ausgegangen werden, wobei eine endgültige
Beurteilung dieser zunächst alleine steuerrechtlichen Frage der Gemeinnützigkeit
erst in den nächsten Jahren bei vollem Betrieb der Kletterhalle möglich sein wird,
worauf die Beteiligte zu 2) zu Recht hinweist.
Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 1), wie sie auch
vorträgt, mit der Kletterhallenöffnung an Dritte auch die Hoffnung verknüpft, dass
dadurch neue Mitglieder für den Verein selbst gewonnen werden können, was dann
natürlich auch wiederum durch deren Vereinsbeiträge der Sicherung des ideellen
Vereinszwecks dient.
Nach Ansicht des Senats wird die Beteiligte zu 1) im übrigen nach außen auch
noch immer durch das sich aus der Tradition des X geprägte Erscheinungsbild
mitbestimmt, mit dem man in erster Linie nicht das Betreiben von Kletterhallen
verbindet, sondern das Bergsteigen, die Pflege der Bergwelt und die Wahrung der
Belange der Natur.
Das Amtsgericht hat somit auch zu Recht davon abgesehen, der Beteiligten zu 1),
wie von der IHK angeregt, aufzugeben, aktuelle Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen etc. vorzulegen. Hierauf kommt es entgegen der Ansicht der
IHK aus den dargelegten Gründen nicht an.
Im übrigen mag es zwar auch die Aufgabe der Beteiligten zu 2) sein, Interessen
ihrer Mitglieder zu schützen; es ist es aber nicht die Aufgabe des Registergerichts
mögliche Interessen von anderen, rein kommerziellen Kletterhallenbetreibern zu
schützen und hierfür Prüfungen vorzunehmen, die über das rein registerrechtliche
Erfordernis hinausgehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 84 FamFG.
Diese waren insoweit der im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beteiligten zu 2)
aufzuerlegen. Daran ändert auch nichts, dass die Beteiligte zu 1) die von der
Beteiligten zu 2) angeforderten Unterlagen, deren Übersendung sie zunächst
zugesagt hatte, nicht vorgelegt hat, da diese, wie dargelegt, für die Entscheidung
der Löschung der Beteiligten zu 1) aus dem Register unerheblich sind.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 131 Absatz 4 i.V.m. § 30
Absatz 2 Satz 1 KostO.
48 Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die umstrittene Frage der
Abgrenzungskriterien für die Anwendung des Nebenzweckprivilegs zugelassen
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.