Urteil des OLG Frankfurt vom 10.03.2004

OLG Frankfurt: meinungsfreiheit, geschichte, berechtigung, volk, verbrechen, persönlichkeitsrecht, chronik, magazin, gerechtigkeit, veröffentlichung

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 16/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1
BGB, § 1004 Abs 1 BGB
(Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verletzung bei einer
nicht als eigene Interpretation kenntlich gemachten
Wiedergabe einer Rede als Tatsachenbehauptung in der
Presse)
Leitsatz
Eine Zeitschrift darf in einer zusammenfassenden Widergabe einer öffentlich
gehaltenen Rede eines Politikers die eigene Interpretation nicht als
Tatsachenbehauptung darstellen, wenn der Inhalt der Rede verschiedene
Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Sie muss in diesem Fall kenntlich machen, dass es
sich bei der Darstellung um eine Interpretation handelt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2004 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken
am Vorsitzenden des Vorstandes, es zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, der Antragsteller habe in
seiner Rede vom 3. Oktober 2003 „die Juden als Tätervolk“ bezeichnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Veröffentlichung
in dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Magazin „X“.
Der Antragsteller ist Mitglied des Bundestages. Er hielt am 03.10.2003 in seinem
Wahlkreis eine Rede, in deren erstem Satz er ankündigte, sich einige Gedanken
über die Themen „Gerechtigkeit für Deutschland, über unser Volk und seine etwas
schwierige Beziehung zu sich selbst“ machen zu wollen. In diesem
Zusammenhang erwähnte der Antragsteller zunächst die Auslegung der Gesetze
durch ein deutsches Verwaltungsgericht, deren Folge sei, dass ein türkischer
Krimineller nicht ausgewiesen werden könne, sondern sich weiter zum Bezug
deutscher Sozialhilfe gezwungen sehe. Ferner wies er auf die „gnadenlose“
Ausnutzung des gewährenden Sozialstaats oder des viele Rechtswege eröffnenden
Rechtsstaatsmittels der Beispiele „Miami-Rolf“ und „Viagra für
Sozialhilfeempfänger“ hin und beklagte, dass die Rechte des Einzelnen groß
heraus-, die Pflichten aber hintangestellt würden. Das Wir-Denken müsse in Zeiten
wirtschaftlicher Stagnation mit den schon erfolgten und zu erwartenden
Einschränkungen gestärkt werden. Beim Sparen müsse es aber gerecht zugehen.
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Einschränkungen gestärkt werden. Beim Sparen müsse es aber gerecht zugehen.
Der normale Deutsche fühle sich als der Dumme, bei dem der Staat seine Kassen
auffülle. Leider könne er den Verdacht, dass man in Deutschland als Deutscher
keine Vorzugsbehandlung genieße, nicht entkräften. Wenn schon eine
Bevorzugung der Deutschen nicht möglich oder nicht opportun erscheine, dann
erbitte er jedenfalls die Gleichbehandlung von Ausländern und Deutschen. Die
Ursache dieser „Schieflage“ sei im Umgang mit der deutschen Geschichte zu
suchen. Die 12 Jahre NS-Vergangenheit seien bis in unsere Tage wirksam. Hitlers
Nachwirkungen hätten eine allgegenwärtige Mutzerstörung im nationalen
Selbstbewusstsein ausgelöst, die durch ihn veranlassten Verbrechen lasteten auf
der deutschen Geschichte. Im Kern bleibe der Vorwurf „die Deutschen sind das
Tätervolk“. Es stehe aber fest, dass das deutsche Volk sich nach den Verbrechen
der Hitlerzeit in einzigartiger, schonungsloser Weise mit dieser beschäftigt, um
Vergebung gebeten und im Rahmen des Möglichen eine milliardenschwere
Wiedergutmachung geleistet habe, vor allem gegenüber den Juden. Zu der damals
vereinbarten Wiedergutmachung bekenne sich die Mehrheit der Deutschen
ausdrücklich, wobei Leid und Tod in unermesslichem Maß nicht ungeschehen
gemacht werden könnten.
Es heißt dann:
„Auf diesem Hintergrund stelle ich die provozierende Frage: gibt es auch
beim jüdischen Volk, das wir ausschließlich in der Opferrolle wahrnehmen, eine
dunkle Seite in der neueren Geschichte oder waren die Juden ausschließlich Opfer,
die Leidtragenden?“
Schon Henry Ford habe in einem 1920 erschienenen Buch „The International Jew“
die Juden als „Weltbolschewisten“ angeprangert. Der Jude Felix Teilhaber habe
1919 den Sozialismus als jüdische Idee bezeichnet, Karl Marx habe über beide
Eltern von Rabbinern abgestammt, sein Porträt habe im Wohnzimmer einer
jüdischen Frauenforscherin gehangen, die sich zum Sozialismus als „unserer
Religion“ bekannt habe. Auch andere für den Bolschewismus engagierte Juden,
namentlich Eisner und Leo Rosenberg, hätten sich sozusagen als gläubige
Soldaten der Weltrevolution gefühlt.
In den revolutionären Gremien der russischen Oktoberrevolution seien Juden
überproportional vertreten gewesen. Auch in anderen europäischen Ländern sei
ein überaus hoher Anteil der kommunistischen Gründerväter und revolutionären
Gremien Juden gewesen. Auch bei der revolutionären sowjetischen Geheimpolizei,
der Tscheka, seien die jüdischen Anteile außergewöhnlich hoch gewesen. Der Mord
am russischen Zaren und seiner Familie sei von Juden angeordnet und ausgeführt
worden.
Im Weiteren führte der Antragsteller dann aus, die jüdischen Kommunisten hätten
die physische Vernichtung ihrer Gegner nicht nur propagiert, sondern auch in die
Tat umgesetzt. Den Sowjets seien Millionen von Menschen in der ersten
Revolutionsphase zum Opfer gefallen. Da die Juden die revolutionäre Bewegung in
Russland und mitteleuropäischen Staaten stark und nachhaltig geprägt hätten,
könne man mit einer gewissen Berechtigung im Hinblick auf die Millionen Toten
dieser ersten Revolutionsphase nach der „Täterschaft“ der Juden fragen. Man
könne Juden mit einiger Berechtigung als „Tätervolk“ bezeichnen. Das möge
erschreckend klingen, folge aber der gleichen Logik, mit der man Deutsche als
Tätervolk bezeichne. Bei näherem Hinsehen zeige sich allerdings, dass sowohl
jüdische Kommunisten als auch deutsche Nationalsozialisten sich von ihren
religiösen Bindungen gelöst hätten. Daher seien weder „die Deutschen“ noch „die
Juden“ ein Tätervolk. Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideen seien das Tätervolk
des letzten Jahrhunderts gewesen. Dem Vorwurf an die Deutschen schlechthin,
„Tätervolk zu sein“ solle in Zukunft entgegengetreten werden. „Unser Leitspruch
sei: „Gerechtigkeit für Deutschland, Gerechtigkeit für Deutsche“.
Das von der Beklagten herausgegebene Magazin X veröffentlichte in seiner am
...2003 erschienenen Ausgabe .../2004 eine Chronik für das Jahr 2003, in der die
wichtigsten Ereignisse des Jahres in chronologischer Folge mitgeteilt wurden. Unter
dem Datum 3. Oktober heißt es dort: „Der ... Abgeordnete Y bezeichnet in seiner
Rede zum Tag der Deutschen Einheit Juden „als Tätervolk“. Dafür wird er Mitte
November aus der ... ausgeschlossen.“
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Äußerungen in
Anspruch genommen, er habe die Juden als Tätervolk bezeichnet. Das habe er
gerade nicht getan, sondern mit seiner Rede herausarbeiten wollen, dass weder
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gerade nicht getan, sondern mit seiner Rede herausarbeiten wollen, dass weder
die Deutschen noch die Juden als Tätervolk bezeichnet werden könnten. Die
Verwendung des Konjunktivs in dem maßgeblichen Satz der Rede habe klar
erkennbar dem Ziel gedient, die Unsinnigkeit des gegenüber den Deutschen
diesbezüglich erhobenen Vorwurfs klar zu machen.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2003 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin
erfolglos aufgefordert, sich ihm gegenüber zu verpflichten, es zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, er habe in seiner Rede am
3. Oktober 2003 „die Juden als Tätervolk“ bezeichnet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.01.2004 den Antrag zurückgewiesen.
Es hat die beanstandete Notiz im Magazin X nicht als Tatsachenbehauptung,
sondern als wertende Hervorhebung bzw. Zusammenfassung einer nach
Auffassung des Magazins in der Rede enthaltenen Aussage des Antragstellers
gewertet. Dieses Werturteil der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausführungen des
Antragstellers sei geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit
nachhaltig zu beeinträchtigen. Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz,
der Beleidigungstatbestand des § 186 StGB, müsse aber in seiner das Grundrecht
beschränkenden Wirkung im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts so
interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der
freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der
Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben führen müsse.
Die wertende Zusammenfassung könne auch in dem Sinne ausgelegt werden,
dass der Antragsteller die Juden nur in einen engen Zusammenhang mit dem
Begriff „Tätervolk“ gebracht habe bzw. zu einem entsprechenden, wenn auch
später wieder revidierten, Zwischenergebnis gekommen sei. Diese Auslegung
halte sich noch im Rahmen der durch die Rede des Antragstellers eröffneten
Auslegungsmöglichkeiten und stehe neben der nicht minder nachvollziehbaren
Auslegung durch den Antragsteller selbst. Sie sei zwar für das Ansehen des
Antragstellers in der Öffentlichkeit abträglich, aber noch vom Grundrecht der
Pressefreiheit gedeckt. Deshalb könne der Antragsgegnerin diese wertende
Zusammenfassung nicht untersagt werden.
Der Antragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend,
die Antragsgegnerin habe in der Chronik 2003 eine Tatsachenbehauptung
aufgestellt. Was er gesagt habe, sei anhand der gedruckten Rede überprüfbar. Im
Übrigen bleibt er bei seiner Auffassung, er habe zum Ausdruck gebracht, dass die
Juden kein Tätervolk seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht Fulda ist für das Verfahren örtlich zuständig, weil das Magazin X
der Antragsgegnerin bundesweit erscheint und die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Antragstellers sich auch im Bezirk des Landgerichts
Fulda auswirkt.
Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines
einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
sofern diese Regelung z. B. zur Abwendung dauernder Nachteile nötig erscheint.
Danach kann der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz, der auf Unterlassung
der Äußerung geht, nach der Veröffentlichung beanspruchen. Die unrichtige
Wiedergabe einer Äußerung in dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen
Magazin, wonach der Antragsgegner die Juden als Tätervolk bezeichnet haben soll,
ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit ernsthaft zu
beschädigen. Wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, besteht eine tatsächliche
widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (BGH NJW
1994, 1281, 1282). Diese Vermutung ist nicht ausgeräumt, weil die
Antragsgegnerin trotz Aufforderung durch den Antragsteller keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin, die als Herausgeberin des
Magazins „X“ für dessen Inhalt die Verantwortung trägt, einen
Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2
GG, 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB.
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Die Information in der Jahreschronik 2003 der Ausgabe .../2004 „Der ...
Abgeordnete Y bezeichnet in einer Rede zum Tag der Deutschen Einheit Juden „als
Tätervolk“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Diese
Aussage ist geeignet, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit
herabzuwürdigen und sein Ansehen sowie seine soziale Geltung ernsthaft zu
beschädigen. Der Antragsteller steht als Bundestagsabgeordneter im öffentlichen
Leben. Von ihm wird gerade im Hinblick auf sein Mandat die Verteidigung der
demokratischen Werte und damit auch die entschiedene Bekämpfung
rassistischer Vorurteile gegen einzelne Bevölkerungsgruppen erwartet. Wenn
deshalb in einer Pressenotiz der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller vertrete
selbst derartige Standpunkte, wird er damit in die Nähe eines antisemitische
Vorurteile pflegenden rechtsextremen Spektrums gerückt. Eine solche Darstellung
kann mithin seiner sozialen Geltung und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit
schweren Schaden zufügen.
Mit der Veröffentlichung des genannten Satzes hat die Antragsgegnerin eine
Tatsachenbehauptung verbreitet. Im Einzelfall kann die Abgrenzung von
Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig sein, wenn eine Äußerung
einen Tatsachenkern und Elemente einer Meinungsäußerung enthält. In einem
solchen Fall ist im Interesse eines wirksamen Schutzes des Grundrechts aus
Artikel 5 GG der Begriff der Meinung weit zu fassen. Das Landgericht hat den von
der Antragsgegnerin veröffentlichten Satz als wertende Zusammenfassung des
Inhalts der Rede des Antragstellers beurteilt. Dem vermag der Senat nicht zu
folgen. Die Ermittlung des Aussagegehalts kann sich nämlich nicht nur an dem
beanstandeten Satz orientieren, sondern muss auch den Gesamtzusammenhang
berücksichtigen. Der beanstandete Text steht in einer Chronik des Jahres 2003, in
der - nach Ansicht des Verfassers - wesentliche Ereignisse des Jahres 2003
mitgeteilt werden. Das ist Berichterstattung über Tatsachen. So lautet
beispielsweise die durch Fettdruck hervorgehobene Überschrift zu dem Monat ...:
„Kalifornien ... brennt und ...“. Für den ...10.2003 wird dargestellt, dass der
südafrikanische Schriftsteller J. M. Coetzee den diesjährigen Friedensnobelpreis
erhalten hat. Als weitere Ereignisse des 03.10.2003 werden die Verletzung eines
Artisten durch einen Tiger und die Geburt des zweiten Kindes einer bekannten
Tennisspielerin neben dem den Antragsteller betreffenden Ereignis erwähnt. Das
ist jedenfalls in diesem Zusammenhang keine Wertung, sondern für den
unbefangenen Durchschnittsleser eine Berichterstattung über eine Tatsache. Er
schließt daraus, dass der Antragsteller an diesem Tag in einer Rede gesagt hat,
„Juden sind ein Tätervolk“. Ob eine solche Äußerung gefallen ist, stellt ein
tatsächliches Geschehen dar und ist voll dem Beweis zugänglich. Dass diese
Äußerung wörtlich gar nicht gefallen ist, sondern die Aussage Ergebnis einer
bereits vorgenommenen Wertung sein soll, erschließt sich aus dem Satz nicht und
lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Jahreschronik im Stil von
Schlagzeilen verfasst ist, in der eine längere Rede des Antragstellers auf einen
Satz zurückgeführt wird. Dass die offenkundig komprimierte und damit stark
verkürzte Darstellung auch eine eigene Wertung des Verfassers enthalten soll, ist
nicht zwangsläufig und hätte deshalb jedenfalls dem Ansatz nach erkennbar
gemacht werden und so aus dem Bereich des Tatsächlichen in den des
Meinungsmäßigen gerückt werden müssen. So, wie der Satz in der Chronik steht,
hat er den Aussagegehalt einer Tatsachenbehauptung.
Diese Tatsachenbehauptung ist nicht erweislich wahr. Sie kann allerdings entgegen
der Auffassung des Antragstellers auch nicht als „nachweislich unwahr“
angesehen werden. Das beruht darauf, dass der Inhalt der Rede mehrdeutig ist
und unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Der Antragsteller kommt zwar gegen Ende seiner Rede zu dem Schluss weder „die
Deutschen“ noch „die Juden“ seien ein Tätervolk. Dieser Satz, der scheinbar die
Aussage beinhaltet, die Juden seien kein Tätervolk, kann aber nicht isoliert
betrachtet werden. Der Antragsteller hat „Gerechtigkeit für Deutschland“ zum
Thema seiner Rede gemacht. Nach Kritik an den Auswüchsen des gewährenden
deutschen Sozialstaats äußert er die Befürchtung, dass die aufgrund
wirtschaftlicher Stagnation erforderlichen Sparmaßnahmen nur die „normalen“
Deutschen treffen werden. Er führt aus, Deutsche und Ausländer würden nicht
gleich behandelt und macht als Ursache der „Schieflage“ den Umgang der
Deutschen bzw. der zur Zeit in Deutschland herrschenden politischen Klasse und
Wissenschaft mit der NS-Vergangenheit aus. Während jede andere Nation eher
dazu neige, die dunklen Seiten ihrer Geschichte zu beschönigen, zu verbergen
oder „umzudeuten“, sei das den Deutschen nicht gestattet: Im Kern bleibe der
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oder „umzudeuten“, sei das den Deutschen nicht gestattet: Im Kern bleibe der
Vorwurf, die Deutschen seien das „Tätervolk“. Er stellt dann die „provozierende
Frage“, ob es nicht auch beim jüdischen Volk eine dunkle Seite in der Geschichte
gebe. Für diese dunkle Seite wird dann angeführt, dass „an der Wiege des
Kommunismus und Sozialismus“ jüdische Denker gestanden hätten. Marx, Kurt
Eisner, Leo Rosenberg, Lassalle, Bernstein und Rosa Luxemburg seien Juden
gewesen. In Deutschland, Ungarn und Österreich seien die KP-Führer in der
Mehrzahl jüdisch gewesen. An der russischen Oktoberrevolution seien Juden
überproportional beteiligt gewesen. Millionen seien in der Anfangsphase der
russischen Revolution jüdischen kommunistischen Revolutionären zum Opfer
gefallen. Deshalb könne man mit einer gewissen Berechtigung im Hinblick auf die
Millionen Toten dieser ersten Revolutionsphase nach der „Täterschaft“ der Juden
fragen, man könne Juden mit einiger Berechtigung als Tätervolk bezeichnen. Das
„würde der gleichen Logik folgen, mit der man Deutsche als Tätervolk bezeichnet“.
Erst Im folgenden Abschnitt der Rede kommt der Antragsteller dann zu dem
Schluss, weil sowohl jüdische Kommunisten als auch deutsche Nationalsozialisten
sich von ihrer Religion abgewandt hätten, seien weder „die Deutschen“ noch „die
Juden“ ein Tätervolk, sondern „die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien“: Das
Tätervolk seien „Die Gottlosen“. Die Rede des Antragstellers ist danach
mehrdeutig.
Wertet man den Inhalt der Rede in ihrem Gesamtzusammenhang, erscheint die
Auslegung möglich, dass der Antragsteller die Juden als Tätervolk bezeichnet hat.
Daran ändert auch der abschwächende Konjunktiv nichts, denn die
vorangegangene Aufzählung „jüdischer Verbrechen“ dient dem Zweck, den
Zuhörern zu suggerieren, „objektiv“ könne man „mit einiger Berechtigung“ die
Juden als Tätervolk bezeichnen. Das heißt mit anderen Worten derjenige, der die
Juden als Tätervolk bezeichne, sage etwas Vertretbares. Mit dieser Aussage will der
Antragsteller eine Parallele zu den Deutschen ziehen: Sowohl Deutsche als auch
(russische, deutsche, österreichische oder ungarische) Juden hätten im
vergangenen Jahrhundert Verbrechen begangen, die Juden würden aber nicht als
Tätervolk wahrgenommen, sondern in einer Opferrolle, während die Deutschen als
Tätervolk angesehen würden. Wenn man die Deutschen als Tätervolk bezeichne,
dann mit der gleichen Logik auch die Juden. Dass der Antragsteller persönlich sich
dann von dieser Aussage wieder distanziert, indem er „die Gottlosen“ als
„Tätervolk“ nennt, muss nicht zwangsläufig das Gewicht der vorangegangenen
Aussage auszuräumen. Demjenigen, der die Berechtigung einer Aussage in den
Vordergrund stellt und sich nur formal von ihr distanziert, kann diese Aussage
auch als eigene Erklärung zugerechnet werden.
Diese Auslegung der Rede ist aber nicht zwingend. Zweifellos hat der Antragsteller
mit der breiten Aufzählung historischer Ereignisse zu belegen versucht, dass „die
Juden“ nicht nur Opfer der deutschen NS-Vernichtungspolitik, sondern ihrerseits
auch Täter ähnlich schwerwiegender Verbrechen gewesen seien. Andererseits
erklärt der Antragsteller auch als Anliegen seiner Rede, die Deutschen von dem
„Verdikt des Tätervolkes“ lösen zu wollen. Das soll einmal dadurch erreicht
werden, dass eine „erschreckend klingende“ Parallele zu „einer dunklen Seite in
der neueren Geschichte“ der Juden gezogen wird, zum anderen aber dadurch,
dass „die Täterschaft“ sowohl von den Deutschen als auch dem jüdischen Volk
weg auf „die Gottlosen“ gelenkt wird. Die Rede kann deshalb jedenfalls auch so
verstanden werden, wie der Antragsteller selbst sie verstanden wissen will: Weder
Deutsche noch Juden sind „ein Tätervolk“.
Die Aussage des Satzes in der Chronik, der Antragsteller habe Juden „als
Tätervolk“ bezeichnet, ist damit weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen
unwahr.
Die Antragsgegnerin ist deshalb nicht berechtigt, ihre eigene Interpretation der
Rede als Tatsachenbehauptung wiederzugeben, sondern es muss deutlich
gemacht werden, dass es sich um eine eigene Wertung handelt. Zwar ist das
allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird
nach Artikel 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte
anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit aus Art.
5 Abs. 1 Nr. 1 GG, die hier ungeachtet des Verbreitungsmediums einschlägig ist,
weil es um die Frage geht, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung
hinzunehmen hat (BVerfG NJW 2004, 277 ff, 278 und 590 f, 591). Das Recht auf
Meinungsfreiheit findet wiederum nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den
allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre, zu denen die §§ 823
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allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre, zu denen die §§ 823
Abs. 1 und 2, 1004 BGB und 185, 186 StGB zählen. Bei Auslegung und Anwendung
dieser Vorschriften muss zur Wahrung des wertsetzenden Gehalts der betroffenen
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 1 GG eine Abwägung zwischen
der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits
und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung
andererseits unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
vorgenommen werden (BVerfG NJW 1999, 1322 ff, 1324). Der Grundrechtsschutz
des Art. 5 GG unterscheidet zwar nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und
Werturteilen: Auch Tatsachenbehauptungen sind durch Art. 5 GG geschützt. Bei
der Äußerung von Werturteilen geht aber die Meinungsfreiheit regelmäßig dem
Persönlichkeitsschutz vor, soweit die Äußerung sich nicht als Schmähkritik oder
Formalbeleidigung darstellt. Tatsachenbehauptungen fallen unter den
Grundrechtsschutz, weil sie für das Ziel einer freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung genau so relevant sein können wie die Äußerung von Meinungen.
Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet aber dort, wo
sie zur verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nichts beitragen
können. Deswegen sind unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein nicht
vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Eine nicht erweislich wahre
ehrenrührige Behauptung darf dann, wenn ihre Unwahrheit ebenfalls nicht
bewiesen ist, zumindest in den Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Angelegenheit geht, dann nicht untersagt werden, wenn
der Behauptende sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich
halten darf (BVerfG NJW 98, 3047 ff). Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn sie zur
verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nichts beitragen kann. Hier
suggeriert die Darstellung der Antragsgegnerin dem Leser, der Antragsteller habe
die Juden ohne wenn und aber als Tätervolk bezeichnet. Das kann angesichts der
Einschränkungen, die der Antragsteller in seiner Rede gemacht hat, nur dazu
führen, dass die Diskussion über die umstrittene Rede von einem verkürzten und
damit unzutreffenden Ausgangspunkt ausgeht. Die nicht als Interpretation
kenntlich gemachte Äußerung, der Antragsteller habe in seiner Rede Juden „als
Tätervolk“ bezeichnet, ist daher durch die Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.
Der Antragsteller ist mithin berechtigt, die Unterlassung dieser ehrenrührigen
Äußerung zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.