Urteil des OLG Frankfurt vom 23.06.2004

OLG Frankfurt: abfindung, nettoeinkommen, umlegung, dokumentation, arbeitslosigkeit, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, abänderungsklage, vergleich

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 96/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1578 Abs 1 BGB
Keine Berücksichtigung einer Abfindung bei den ehelichen
Lebensverhältnissen
Orientierungssatz
Die ehelichen Lebensverhältnisse erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer vor Eintritt
in die Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die
Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigten Abänderungsklage, gerichtet auf
Erhöhung des Unterhalts aus einem gerichtlichen Vergleich, mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert und der hiergegen
gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2004 mit weiterer Begründung
nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache
hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, können sich die ehelichen
Lebensverhältnisse dadurch, dass der Antragsgegner inzwischen arbeitslos
geworden ist und eine Abfindung erhalten hat, nicht erhöhen. Soweit die
Antragstellerin dem entgegenhält, sie gehe, was die Umlegung der Abfindung
betreffe, von unveränderten Einkommensverhältnissen aus, die sich jedoch durch
Wegfall von Werbungskosten und der Erwerbstätigenpauschale erhöht hätten,
verkennt sie den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden nicht
durch das Einkommen, sondern durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt.
Es ist zwar möglich, dass sich mit dem endgültigen Ausscheiden eines
Unterhaltspflichtigen aus dem Erwerbsleben, sei es durch regulären
Ruhestandseintritt, sei es im Wege des Vorruhestandes im Zusammenhang mit
einer gezahlten Abfindung, die ehelichen Lebensverhältnisse erhöhen, wenn die
mit der Erwerbstätigkeit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (konkrete
Werbungskosten und Erwerbstätigenpauschale) den ruhestandsbedingten
Rückgang der Zahlbeträge übersteigen. Vorliegend beruht aber die Berechnung
der Antragstellerin allein darauf, dass sie die Abfindung auf einen kurzen Zeitraum
umlegt, wodurch sich das daraus errechnete Durchschnittseinkommen
entsprechend erhöht. Bei einer Umlegung auf etwa 4 Jahre sähe die
Durchschnittsberechnung bereits deutlich anders aus. Auf welchen Zeitraum eine
Abfindung zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs umzulegen ist, ist
Tatfrage, Obergrenze ist aber jeweils der Betrag nach den ehelichen
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Tatfrage, Obergrenze ist aber jeweils der Betrag nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (bereinigtes Nettoeinkommen) soweit nicht, wie vorstehend
wiedergegeben, die Veränderung im Rahmen eines Vorruhestandes kalkulierbar
dauerhaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.