Urteil des OLG Frankfurt vom 25.09.2002

OLG Frankfurt: rechtliches gehör, ordre public, schiedsspruch, urteilsbegründung, öffentliche ordnung, vollstreckbarerklärung, anzahlung, verfügung, schiedsverfahren, ermessen

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sch 3/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 128 ZPO, § 1054 Abs 2 ZPO,
§ 1059 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs
3 ZPO
(Schiedsgerichtsverfahren: Mündlichkeit und rechtliches
Gehör im Schiedsverfahren sowie Anforderungen an die
Begründung des Schiedsspruchs)
Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof. Dr. X., Prof. Dr. Y. und Prof. Dr.
Z. am 05. Oktober 2001 erlassene Schiedsspruch, Az: DIS -SV-B-511/95 wird
hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verpflichtet
worden ist, an die Antragstellerin DM 4.962.780,00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem
08. Februar 1979 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des
Schiedsspruchs (Bl. 72 ff. d. A.) die Vollstreckbarerklärung des im Tenor näher
bezeichneten Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin reichte bereits zwei Tage vor
Eingang dieses Antrags einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ein und
machte Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 b ZPO n. F. geltend,
die sie auch im Rahmen des auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens
vorträgt und verfolgt.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2001 (Bl.
150/151 d.A.) ist die Sicherungsvollstreckung zugelassen worden. Die
Antragsgegnerin hat von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das
Aufhebungsverfahren ist durch Beschluss vom 19.02.2001 bis zur Entscheidung
über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgesetzt
worden. Mit der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Beklagte auf Rückzahlung
von ursprünglich 8.700.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Antragstellerin
wurde am 01.07.1978 von der …Industrie-Organisation des Iran mit der Errichtung
einer Chemieanlage in P. als Generalunternehmerin beauftragt und erhielt für die
Lieferungen und Leistungen gegen Stellung einer Bankgarantie eine Anzahlung in
Höhe von ca. DM 360 Mio. Neben anderen Subunternehmern schaltete die
Antragstellerin auch die Antragsgegnerin als Subunternehmerin ein, wobei die
Antragsgegnerin die ABC...- Anlage beisteuern sollte.
Nach intensiven Vertragsverhandlungen schlossen die Parteien am 14. Dezember
1978 einen Subunternehmervertrag.
Die Antragsgegnerin erbrachte im Rahmen eines Vorabauftrages vor Abschluss
dieser Subunternehmervereinbarung Leistungen, wobei die dort vereinbarte
Vergütung im Fall des Abschlusses des Subunternehmervertrags auf den
Gesamtauftrag angerechnet werden sollte. Im Dezember 1977 überwies die
Klägerin den Betrag von 425.000,00 DM und zahlte dann auf der Grundlage von
Besprechungen – wie beiden Parteien bekannt war, drohte das Scheitern des
gesamten Projektes – dann eine Anzahlung von 9.755.500,00 DM – die Hälfte der
in der vertraglichen Vereinbarung festgesetzten Anzahlungssumme abzüglich der
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in der vertraglichen Vereinbarung festgesetzten Anzahlungssumme abzüglich der
bereits für den Vorabauftrag erhaltenen Zahlung in Höhe von 425.000,00 DM. Die
Parteien haben um die Auslegung des Artikels 16 Subunternehmervereinbarung
gestritten, nämlich ob bei Eintritt des Fabrikationsrisikos die von der Beklagten
bereits erbrachten Leistungen abgerechnet und der noch nicht verbrauchte Teil
der Anzahlung zurückerstattet werden sollte oder ob im Hinblick auf eine
Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Antragsgegnerin vereinbart war, dass
die Beklagte nicht verbrauchte Anzahlungen behalten dürfe.
Neben dieser vorgelagerten Frage haben die Parteien darum gestritten, in wie weit
der Beklagten Ansprüche wegen erbrachter Leistungen zustehen. Artikel 16 der
Subunternehmervereinbarung lautet wie folgt: "16. Fabrikationsrisiko Abs. 1 Wird
der BESTELLERIN die Erfüllung des Außenvertrages aufgrund von Umständen und
Ereignissen ganz oder teilweise, ständig oder vorübergehend unmöglich, die
ausschließlich politischer Natur sind, so sind die Parteien dieser Vereinbarung von
diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise und in dem Umfang, wie der Gegenstand
dieser Vereinbarung davon betroffen wird, von allen Rechten und Pflichten aus
dieser Vereinbarung entbunden. Eine Haftung der BESTELLERIN für solche
Umstände und Ereignisse besteht nicht. Abs. 2 An- und sonstige
Vorauszahlungen, die der UNTERNEHMER erhalten hat und für die der
UNTERNEHMER noch keine Lieferungen von Ausrüstungen einschl. Engineering,
Know-How und Bauleitplanung vorgenommen oder Dienstleistungen für Montage
und Inbetriebnahme bis zur Abnahme seiner Teilanlagen erbracht und der
BESTELLERIN in Rechnung gestellt hat, sind in dem Maße vom UNTERNEHMER an
die BESTELLERIN sofort zurück zu erstatten, wie die BESTELLERIN dafür anlässlich
o.g. politischer Umstände und Ereignisse von MIO aufgrund der von ihr
herausgelegten Garantien in Anspruch genommen wird und Zahlungen leisten
musste. Erhält die BESTELLERIN solche Beträge später wieder von MIO zurück, wird
sie diese in entsprechendem Umfang an den UNTERNEHMER weiterleiten. Abs. 3
Die BESTELLERIN informiert den UNTERNEHMER unverzüglich vom Auftreten der
o.g. politischen Umstände und Ereignisse und dem Umfang, in dem diese die
Erfüllung des Außenvertrages beeinträchtigen und sich auf die Erfüllung dieser
Vereinbarung auswirken.“ Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf den Tatbestand des Schiedsspruchs Bezug genommen (Bl. 26-38 d.A.). Die
Parteien haben unter dem 03./10.03.1995 eine Schiedsvereinbarung getroffen und
die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
e.V. (DIS) in der damals gültigen Fassung zugrunde gelegt (Anlage A 2 = Bl. 57-68
d.A.).Nach Einreichung der Schiedsklage vom 29.05.1995, der Klageerwiderung
vom 25. April 1996 und der darauf erfolgenden Repliken sowie Erhebung der
Widerklage fand am 21. Januar 1997 eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem
ein vom Schiedsgericht den Parteien unterbreiteter Vergleichsvorschlag nicht
akzeptiert wurde, erließ das Schiedsgericht nach entsprechendem schriftlichen
Hinweis ohne weiter mündliche Verhandlung am 26. Mai 1997 einen
Beweisbeschluss, auf den zunächst ein Termin vom 08. April 1998 zur
einvernehmlichen Bestimmung eines Sachverständigen stattfand sowie eine
mündliche Verhandlung am 05. Juni 1998.
Nach schriftsätzlichen Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten fand
dann am 14. September 2000 eine Schiedsgerichtsverhandlung statt, in der das
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. nicht nur erörtert wurde, sondern der
Sachverständige auch im Sinne einer Erläuterung des Gutachtens befragt wurde.
Auf der Grundlage sowohl der schriftlichen als auch der mündlich in der Sitzung
vorgetragenen Stellungnahmen der Parteien wurde der Sachverständige ersucht,
sein Gutachten zu überarbeiten.
In der Sitzungsniederschrift heißt es dann schließlich im Nachsatz zu dieser
vorgenannten Entschließung: „Die Parteien werden sodann Gelegenheit haben, in
angemessener, noch festzusetzender Frist zu den Änderungen und Ergänzungen
des Gutachtens Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird das Schiedsgericht
einen Schiedsspruch erlassen“. Nachdem der Gutachter das entsprechend den
Vorgaben des Schiedsgerichts überarbeitet Gutachten vorlegte, nahmen die
Parteien schriftsätzlich Stellung.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2001, der umfangreiche Stellungnahmen zum
überarbeiteten Gutachten vom März 2001 enthält, teilte die Antragstellerin und
Schiedsklägerin mit, sie gehe davon aus, dass das Schiedsgericht nunmehr das
Verfahren für geschlossen erkläre. Mit Verfügung vom 04.05.2001 teilte das
Schiedsgericht mit, dass mit Eingang des der Schiedsbeklagten nachgelassenen
Schriftsatzes das Schiedsgericht das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Die
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Schriftsatzes das Schiedsgericht das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Die
Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte nahm mit Schriftsatz vom 21.05.2001
Stellung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegnerin sei im
Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Ohnehin habe die Antragsgegnerin ihre Pflicht, am schiedsrichterlichen Verfahren
mitzuwirken verletzt mit der Folge, dass sie sich auf eine etwaige Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen könne. Sie sei nämlich sowohl von der
Antragstellerin als auch dem Schiedsgericht, zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai,
26. Juni und 13. Juli 2001 erfolglos zur Vorlage von Unterlagen zu Kosten- und
Leistungsaufstellungen aufgefordert worden.Die Verfahrensweise des
Schiedsgerichts beurteile sich allein nach der vereinbarten DIS-Schiedsordnung,
die eine mündliche Verhandlung gerade nicht zwingend vorsehe. Auch die
quantitative Änderung des Klageantrags von ursprünglich beanspruchten
8.700.000,00 DM auf 7.180.500,00 DM ohne Änderung des Klagegrundes sei keine
Klageänderung, auf die eine mündliche Verhandlung anzuberaumen wäre, wie
selbst bei Vorliegen einer Klageänderung die erneute Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Schließlich sei die
Antragsgegnerin mit ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs präkludiert,
weil sie weder dem Beschluss im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 14.
September 2000 noch der Verfügung des Schiedsgerichts vom 04. Mai 2001
widersprochen und mündliche Verhandlung beantragt habe, sondern sich vielmehr
schriftsätzlich rügelos auf das weitere Verfahren eingelassen habe. Soweit die
Antragsgegnerin Widersprüchlichkeit und Widersinnigkeit der Urteilsbegründung
und einen fehlenden Hinweis rüge, dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung
nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausscheide, sei doch gerade über
die Frage gestritten worden, wie Artikel 16 Abs. 1 SUV nach dem Willen der
Parteien auszulegen war, wobei das Schiedsgericht hierzu umfassend Beweis
erhoben habe, auf dieser Grundlage die Auslegung auch vorgenommen habe und
lediglich die Rechtsfolge hieraus anders hergeleitet wurde, als die Parteien dies
gemacht hätten. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs in diesen Punkten laufe auf
eine Überprüfung der materiell rechtlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs hinaus,
die – wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist – unzulässig wäre. Soweit
gerügt werde, das Schiedsgericht habe sich mit dem Vortrag und der
Beweisaufnahme nicht vollständig auseinandergesetzt, sondern seine
Überzeugung aus der „Korrespondenz“ der Parteien gewonnen, so bestehe ein
Anspruch auf einen bestimmten Grad von Ausführlichkeit des Urteils gerade nicht.
Die Antragstellerin beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof.
Dr. … X., Prof. Dr. … Y. und Prof. Dr. … Z. am 05. Oktober 2001 erlassenen
Schiedsspruch Az: DIS-SV-B-511/95 hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den
die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 4.962.780,00
DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08. Februar 1979 zu zahlen für vollstreckbar zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs vom 05.10.2001 abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das schiedsrichterliche Verfahren habe
nicht der Schiedsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung entsprochen. Nach
§ 14 Abs. 3 der DIS hätte mündlich verhandelt werden müssen. Dieser
Verfahrensfehler habe sich auch ausgewirkt, weil die Einwendungen der Beklagten
gegen die Berechnung des Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und
30.04.2001 nicht berücksichtigt worden seien. In einer abschließenden mündlichen
Verhandlung hätten die Schiedsbeklagten auch zu dem Ergebnis der
Zeugenvernehmung Stellung nehmen können, insbesondere zu den Aussagen der
Zeugen B. und F. Im übrigen habe das Schiedsgericht den Hinweis geben müssen,
dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung nach den Grundsätzen des
Bereicherungsrechts ausscheidet, wie dies die Parteien übereinstimmend in
Auslegung des Art. 16 Abs. 1 S. 1 SOV vorausgesetzt hatten. Gegen den Willen
der Parteien könne das Gericht aber nicht von einem vertraglichen Abrechnungs-
und Erstattungsanspruch ausgehen und nun – ohne jegliche Erörterung im Termin
– auf der Grundlage einer neueren Rechtsprechung statt von
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen
ausgehen.
Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, die Zeugen B. und F. hätten
eine vertragliche Rückzahlungspflicht als dem Willen der Parteien entsprechend
gerade nicht bestätigt. Die Urteilsbegründung sei zu diesem Punkt auf den Seiten
17 – 19 des Urteils derartig widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer
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17 – 19 des Urteils derartig widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer
Begründung für den Schiedsspruch überhaupt fehle. Darüber hinaus habe sich das
Gericht mit den Aussagen der Zeugen Dr. S. und X. nur bedingt befasst, dagegen
seine Überzeugung aus drei Schreiben, denen vom 07.07.1977, 19.01.1979 und
09.02.1979 gewonnen, die zu einem nur unvollständig – so das Schreiben vom
19.01.1979 – gewürdigt worden seien und sich zum anderen auf ganz andere
Regelungen bezogen hätten, als den endgültigen Vertragsabschluss. Da die
Begründung des Schiedsurteils die Verurteilung in keiner Weise trage, liege im
Ergebnis eine Nichtbegründung und damit ein Aufhebungsgrund vor. Im übrigen
wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die allgemeinen
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs,
insbesondere das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Schiedsspruchs, der
Rechtskraft erlangt hat und den Parteien übermittelt worden ist, sowie die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind gegeben. Es bestehen auch keine
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1
ZPO der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten. Die
Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr in dem
Schiedsverfahren nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Der
Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 Abs. 1 ZPO gilt für das Schiedsverfahren gerade
nicht (vgl. OLG Hamburg, abgedruckt in MDR 1956, S. 494). Gemäß § 1047 Abs. 1
ZPO bestimmen in erster Linie die Parteien, ob überhaupt mündlich verhandelt
werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. Ausdrücklich haben
die Parteien hierzu gerade nichts bestimmt, sondern die Geltung der DIS-
Schiedsordnung vereinbart. Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich gemäß §
14.1 DIS auf mündliche Verhandlung vor Erlass des Schiedsspruchs verzichtet.
Alternativ ist nach der vorgenannten Regelung aber eine mündliche Verhandlung
dann nicht notwendig, wenn sie nach dem Ermessen des Schiedsgerichts
entbehrlich ist. Von diesem Ermessen hat das Schiedsgericht für die Parteien
erkennbar Gebrauch gemacht und bereits am Schluss der mündlichen
Verhandlung am 14.09.2000 in einem in der Sitzungsniederschrift mitgeteilten
Beschluss angekündigt, nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens und Einräumung
von Stellungnahmefristen für die Parteien einen Schiedsspruch zu erlassen.
Mit Verfügung vom 04.05.2001 hat das Schiedsgericht den Parteien noch einmal
mitgeteilt, dass es mit dem Eingang des der Schiedsbeklagten nachgelassenen
Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Nachdem die
Antragsgegnerin dies zur Kenntnis genommen hat, hat sie schriftsätzlich Stellung
auf das überarbeitete Gutachten genommen und auf diese Weise das rechtliche
Gehör erhalten. Von ihrem Recht, eine mündliche Verhandlung ausdrücklich zu
verlangen, hat sie gerade keinen Gebrauch gemacht. Einem solchen Verlangen
hätte angesichts der Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung, § 14.1 zwar
entsprochen werden müssen, mangels Widerspruchs auf zwei Ankündigungen des
Gerichtes, keine weitere mündliche Verhandlung durchführen zu wollen, und
nachdem das Sachverständigengutachten im Termin am 14.09.2000 ausführlich
mit den Parteien unter Erläuterung durch den Gutachter erörtert wurde, hat das
Schiedsgericht von seinem Ermessen nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch
gemacht. Im Gegenteil kann in der Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes
durch die Antragsgegnerin nach zweimaligem Hinweis des Schiedsgerichts, auf
weitere mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, eine konkludente
Einverständniserklärung mit dieser Verfahrensweise gesehen werden. Dies kann
aber unentschieden bleiben, weil § 14.1 DIS wegen der Alternativität von einmal
ausdrücklichem Verzicht der Parteien und zum anderen Ermessen des
Schiedsgerichts gerade keine Parteivereinbarung enthält, dass jedenfalls mündlich
zu verhandeln ist. Im übrigen ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand, ihr sei das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ohnehin deshalb ausgeschlossen und kann
diesem im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend
machen. Sie hatte nämlich sowohl auf den Beschluss des Schiedsgerichts vom
14.09.2000 wie auf die Verfügung vom 04.05.2001, durch die das Schiedsgericht
seine weitere Verfahrensweise klar und eindeutig offengelegt hat die Möglichkeit,
einen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu stellen und so die
mündliche Verhandlung zu erzwingen, § 1027 ZPO. Zwar enthält die genannte
Vorschrift keine allgemeine Präklusionsregelung, vielmehr ist nach Sinn und Zweck
der getroffenen Regelung zu entscheiden, ob Präklusion eintritt (vgl. dazu Zöller,
22. Aufl. ZPO § 1027 Rdnr. 1). § 14.1 der zwischen den Parteien vereinbarten DIS-
Schiedsgerichtsordnung sieht aber gerade die Möglichkeit vor, eine mündliche
Verhandlung zu beantragen. Nachdem die Antragsgegnerin sich hier
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Verhandlung zu beantragen. Nachdem die Antragsgegnerin sich hier
widerspruchslos durch Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes auf das vom
Schiedsgericht vorgeschlagene Verfahren, auf Anberaumung einer weiteren
mündlichen Verhandlung zu verzichten, eingelassen hat, ist sie mit der
Einwendung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch diese Verfahrensweise
präkludiert. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht insoweit vor, als die
Antragsgegnerin geltend macht, ihre Einwendungen gegen die Berechnung des
Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und 30.04.2001 seien vom
Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden und in einer abschließenden
mündlichen Verhandlung hätte sie auch zum Ergebnis der Zeugenvernehmung
Stellung nehmen können. Nachdem der Antragsgegnerin nicht nur durch den
Beschluss vom 14.09.2000, sondern erneut durch die Verfügung vom 04.05.2001
mitgeteilt wurde, dass das Schiedsgericht mit dem Eingang des der
Antragsgegnerin nachgelassenen Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen
ansieht und davon ausgeht, dass beiden Parteien umfassend rechtliches Gehör
gewährt worden ist, war es der Antragsgegnerin unbenommen, zum Ergebnis der
Beweisaufnahme insgesamt Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist
grundsätzlich – sogar ohne Schriftsatznachlass – jederzeit als Anregung für das
erkennende Gericht möglich, wie die Beweise zu würdigen sind. Es stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Schiedsgericht nicht ausdrücklich
auf erhobene Einwendungen der Parteien gegen die Berechnung des Gutachters
eingeht. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Sachverständigengutachten
ausführlich auseinandergesetzt und aufgenommen, dass der Schiedsspruch u.a.
auch auf den Schriftsätzen der Beklagten vom 12.03., 30.04. und 21.05.2001
beruht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung der
Stellungnahmen der Beklagten lässt sich gerade nicht feststellen.
Schließlich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das
Schiedsgericht weder in der mündlichen Verhandlung erörterte noch einen
schriftlichen Hinweis erteilte, dass auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung
statt von bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von einem vertraglichen
Rückzahlungsanspruch ausgegangen werde. Das Schiedsgericht ist im Rahmen
der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Parteien seine
Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH
abgedruckt in NJW 1990, S. 3210, 3211; BGHZ 31, S. 43, S. 46). Die Beurteilung
der Rechtsfolgen der auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme
vorgenommenen Auslegung des von den Parteien in Artikel 16 des
Subunternehmervertrags geregelten Fabrikationsrisikos fällt zudem in den Bereich
der materiell rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der
Nachprüfung durch das staatliche Gericht deshalb entzogen. Auch der Rüge der
Antragsgegnerin, die Urteilsbegründung sei so widersprüchlich und widersinnig,
dass es an einer Begründung des Schiedsspruchs fehle, bleibt der Erfolg versagt.
Zwar ist die fehlende Begründung eines Schiedsspruchs ein Verfahrensmangel im
Sinne des § 1059 Abs. 3 d ZPO, der den Aufhebungsantrag begründet und steht
dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegen. Dabei dürfen an die
in § 1054 Abs. 2 ZPO normierte Begründungspflicht nicht die für Urteile staatlicher
Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden, sie müssen nur gewissen
Mindestanforderungen entsprechen und dürfen nicht offenbar widersinnig sein. Die
Begründung darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu
den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ
96, S. 47 ff. = NJW 1986, S. 1436 und Zöller, a.a.O. § 1054 Rdnr. 8). Die
Urteilsbegründung des Schiedsspruchs entspricht diesen Anforderungen.
Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage der Würdigung der Beweisaufnahme die
Überzeugung gewonnen und dies in den Urteilsgründen niedergelegt, dass die
Parteien damals übereinstimmend davon ausgingen, die nicht verbrauchte
Anzahlung sei zurückzuerstatten und die vertragliche Rückzahlungspflicht
entspreche auch dem Willen der Parteien. Das Gericht ist dabei auf die einzelnen
Zeugenaussagen eingegangen und ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem
Ergebnis gelangt, die Parteien hätten in Artikel 16 Abs. 1 S. 1 SUV eine
vertragliche Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht der Antragsgegnerin
vereinbart. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Niederschrift der
Zeugenaussagen B. und F. ergäbe gerade nicht, dass die Klägerin einen
vertraglichen Rückzahlungsanspruch angenommen habe, sondern vielmehr habe
der Zeuge B. ausdrücklich von einer Rückzahlungspflicht nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung gesprochen, wovon die Klägerin auch in ihrem
schriftsätzlichen Sachvortrag durchgängig ausgegangen sei, begründet dies
gerade nicht den Vorwurf einer widersprüchlichen und widersinnigen
Urteilsbegründung.
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Das Schiedsgericht ist an die Bewertung der Rechtsfolgen durch die Parteien und
die Zeugen nicht gebunden, sondern hat derartige Wertungen auf ihren
Tatsachenkern zurückzuführen und die Rechtsfolgen hieraus selbst zu ziehen.
Gerade das hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch getan und festgehalten,
dass die Zeugen F. und B. übereinstimmend aussagten, dass nach ihrem
Verständnis alle Anzahlungen zurückgezahlt werden sollten, die nicht durch die
Kosten des Subunternehmers gedeckt waren. Das Gericht war gerade nicht
gehalten, sich mit den rechtlichen Bewertungen dieses Sachverhalts durch die
Zeugen sowie den rechtlichen Wertungen der Parteien auseinander zu setzen.
Auch soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Verlagerung des
Fabrikationsrisikos auf die Subunternehmer stehe mit einer vertraglichen
Abrechnungspflicht in Widerspruch enthält die Urteilsbegründung, die auf das
entsprechende Vorbringen der Schiedsbeklagten ausdrücklich Bezug nimmt (Seite
19 letzter Absatz des Schiedsspruchs) keine Widersprüchlichkeiten, die dazu
führen könnten, eine fehlende Urteilsbegründung anzunehmen. Das
Schiedsgericht hat vielmehr, aus welchen Gründen es die Verlagerung des
Fabrikationsrisikos auf die Beklagte mit einer Rückzahlungspflicht für nicht
verbrauchte Anzahlungen als vereinbar ansieht, im einzelnen niedergelegt. Das
Verfahren des Schiedsgerichts, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, ist mit
Mängeln nicht behaftet. Die Würdigung fällt in den Bereich der materiell rechtlichen
Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist damit der Nachprüfung durch das
staatliche Gericht nur soweit zugänglich, als darin ein Verstoß gegen wesentliche
Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public - vorliegt. Das gleiche gilt,
soweit die Antragsgegnerin weitere vermeintliche Widersprüche zwischen der
Begründung des Schiedsurteils und dem Vortrag der Parteien aufzeigt, die sich
überwiegend mit den in den Schriftsätzen niedergelegten Verständnis der Parteien
über die Rechtsfolge des Verständnisses der Antragstellerin beziehen, in Artikel 16
SUV sei ein Anspruch der Klägerin auf Zurückerhalt nicht verbrauchter
Anzahlungen vereinbart. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, entgegen
dem übereinstimmenden Parteivorbringen, nach dem das Fabrikationsrisiko
vollständig auf die Subunternehmer verlagert werden sollte, habe das
Schiedsgericht angenommen, das Risiko habe nicht vollständig verlagert werden
sollen (Begründung des Schiedsurteils Seite 19) welche Aussage der
Urteilsbegründung dann auch noch in sich widersinnig sei, weil dann in der Folge
angenommen wurde, das Fabrikationsrisiko habe die Beklagte erst ab dem
Zeitpunkt treffen sollen, indem die Durchführung des Außenvertrags aus
politischen Gründen unmöglich würde und für die bis zu diesem Zeitpunkt
erbrachten Leistungen habe sich die Beklagte aufgrund des bis zum Eintritt des
Fabrikationsrisikos fortbestehenden Vertrages durch die Anzahlung schadlos
halten können, gilt das bereits Ausgeführte in gleicher Weise. Das Schiedsgericht
hat umfassend begründet, dass ein solches übereinstimmendes Verständnis der
Regelung des Artikel 16 SUV, das Fabrikationsrisiko solle auf die Beklagte verlagert
werden, zwar zunächst bestanden habe, dies dann im weiteren Verlauf aber nicht
mehr derart uneingeschränkt der Fall war. Der Schiedsspruch verstößt auch nicht
gegen wesentliche Grundsätze des Deutschen Rechtes – dem ordre public – (§
1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch verletzt kein zwingendes Recht.
Gegen die öffentliche Ordnung verstößt der Schiedsspruch nur, wenn er einen
solchen Grad der Widersinnigkeit oder Unlogik aufweist, dass von einem
Schiedsspruch materiell nicht mehr gesprochen werden kann. Dagegen ist dem
Senat eine inhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs verwehrt. Nach dem bereits
Dargestellten kann davon keine Rede sein. Die im Schiedsspruch vorgenommene
Auswertung des Sachverhaltes wie die Würdigung des Beweisergebnisses und der
daraus herzuleitenden Rechtsfolgen halten dem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand. Die Annahme des
Schiedsgerichts, die Parteien hätten in Artikel 16 SUV eine vertragliche
Rückzahlungspflicht vereinbart, die die Schiedsbeklagte verpflichte, ihre Leistungen
abzurechnen und den Überschuss an die Schiedsklägerin zurückzuzahlen, hält sich
im Rahmen zulässiger, der Nachprüfung durch den Senat entzogener
Urteilsfindung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.