Urteil des OLG Frankfurt vom 06.12.2005
OLG Frankfurt: elterliche sorge, wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerderecht, beschwerdefrist, eltern, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UF 228/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1626a BGB, § 1666 BGB, §
20 FGG, § 57 Abs 1 Nr 8 FGG,
§ 57 Abs 1 Nr 9 FGG
(Elterliche Sorge: Beschwerderecht des nicht
sorgeberechtigten Vaters eines nichtehelichen Kindes
gegen die Ablehnung von Sorgerechtsmaßnahmen)
Leitsatz
Der Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach § 1626 a Abs. 1 BGB Mitinhaber der
elterlichen Sorge ist, hat kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das
Familiengericht Maßnahmen gegenüber der Mutter nach § 1666 BGB ablehnt.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes ..., geboren am .... Die Eltern sind
und waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge für das Kind steht
allein der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat sich an das Amtsgericht mit einem
Antrag auf Sorgerechtsregelung gewandt mit der Begründung, dass die Mutter das
Kindeswohl gefährde. Er hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich
begehrt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.09.2005 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer mit einem am 17.10.2005 beim Amtsgericht eingegangenen
Antrag Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 19.10.2005 hat die
Amtsrichterin die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht verfügt, wo sie am
28. Oktober 2005 eingegangen ist.
Der Vorsitzende des Senats hat dem Beschwerdeführer anheim gestellt wegen
Unzulässigkeit der Beschwerde diese bis 20.11.2005 zurückzunehmen. Der
Beschwerdeführer hat hierauf nicht reagiert.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Vater des Kindes steht kein Beschwerderecht
zu, da er durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt ist
(§ 20 FGG). Da die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben,
steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu (§ 1626a BGB). Aus dem
Verwandtschaftsverhältnis zum Kind folgt noch kein Beschwerderecht. Denn das
Beschwerderecht von Verwandten oder sonstigen Dritten nach § 57 Abs. 1 Nr. 8
und 9 FGG findet auf die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO Kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 64 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 FGG)
keine Anwendung (OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 887; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl.,
§ 621e Rdnr. 14b).
Im übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn der Vater beschwerdebefugt wäre,
wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig. Die Beschwerdefrist betrug
1 Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§§ 621e Abs. 3 S. 2, 517
ZPO). Da die Beschwerde dem Beschwerdeführer am 16.09.2005 zugestellt wurde,
lief die Beschwerdefrist am Montag, den 17. Oktober 2005 ab. Der Eingang der
Beschwerde beim Amtsgericht an diesem Tag wahrt die Beschwerdefrist nicht, da
die Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 621e Abs. 3 S. 1 ZPO).
Ein Eingang noch am gleichen Tag beim Oberlandesgericht war bei einer
Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, zu dem zunächst die Vorlage an die
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Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, zu dem zunächst die Vorlage an die
zuständige Richterin und sodann deren Übersendungsverfügung gehörte, nicht zu
erwarten, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine
Versäumung der Beschwerdefrist nicht möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Wertfestsetzung aus
§ 30 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.