Urteil des OLG Frankfurt vom 28.09.2007

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, entstehung, pauschalierung, ausnahme, stundung, akte, heim, form, rechnungslegung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 276/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 VBVG, § 9 VBVG
(Vergütung des Betreuers: Beginn der Ausschlussfrist für
die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wird,
dass der Betreuerin für die Tätigkeit in der Zeit vom 02. Januar 2006 bis 18. April
2006 ein aus der Staatskasse zu zahlender Betrag von 312,26 EUR ( statt: 309,42
EUR ) als Vergütung festgesetzt wird.
Beschwerdewert: 218,58 EUR.
Gründe
I.
Für den mittellosen Betroffenen, der seit langem in einem Heim lebt, besteht seit
18. Juli 1994 eine Betreuung. Die hiesige Antragstellerin ist seit Mai 1999 zur
Betreuerin bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.
Mit am 02. April 2007 beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Antrag
begehrte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 01. Juli
2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 968,-- EUR.
Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 16. April 2007 für die Tätigkeit in der
Zeit vom 19. Oktober 2005 bis 18. April 2006 unter Zugrundelegung eines
Stundensatzes von 44,-- EUR eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung
von 528,-- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung
des Beginns der Betreuung am 18. Juli 2004 sowie des Eingangs des
Festsetzungsantrages am 02. April 2007 sei bei der Anwendung der Erlöschensfrist
nicht "spitz" auf das für den 02. Januar 2006 ermittelte Erlöschensdatum
abzustellen, sondern auf das Vergütungsquartal. Demzufolge sei der
Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bis zum Ablauf des am 18. Oktober 2005
endenden Vergütungsquartals erloschen.
Auf die hiergegen von der Bezirksrevisorin eingelegte sofortige weitere
Beschwerde änderte das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung mit
Beschluss vom 20. Juni 2007 dahingehend ab, dass der Betreuerin für die Tätigkeit
in der Zeit vom 02. Januar 2006 bis 18. April 2006 eine aus der Staatskasse zu
zahlende Vergütung in Höhe von 309,42 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung
wurde ausgeführt, nach § 2 VBVG seien alle vor dem 02. Januar 2006
entstandenen Vergütungsansprüche erloschen. Der vom Rechtspfleger sowie in
der Literatur vertretenen Auffassung, aus der Regelung des § 9 VBVG sowie der
Pauschalierung der Stundensätze sei abzuleiten, dass der Vergütungsanspruch
erst nach Ablauf von drei Monaten entstehe, sei nicht zu folgen. Vielmehr entstehe
der Vergütungsanspruch mit der Ausübung der vergütungspflichtigen Tätigkeit.
Gegen diesen ihr am 02. Juli 2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts wendet
sich die Betreuerin mit der am 16. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen
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sich die Betreuerin mit der am 16. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen
weiteren Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Akte sei seit Sommer
2002 zunächst nicht mehr dem Rechtspfleger oder Richter vorgelegt worden, so
dass Berichte und Rechnungslegungen für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 31. Mai
2006 offen geblieben seien. Da das Gericht abweichende Zeiträume für die
Rechnungslegung anordnen oder eine Betreuervergütung von Amts wegen
festsetzen könne, sei zweifelhaft, ob der Vergütungsanspruch erlösche, wenn das
Gericht nicht hieran er-innere, da in der Nichterinnerung auch eine Stundung
bezüglich der Ausschlussfrist gesehen werden könne. Der Vergütungsanspruch
erlösche zwar nach § 2 VBVG, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werde; dies stehe jedoch in einem gewissen
Widerspruch zu § 9 VBVG, wonach die Betreuervergütung erst nach Ablauf von
jeweils drei Monaten geltend gemacht werden könne. Dies spreche ebenso wie die
Pauschalierung der Stundensätze dafür, den Vergütungsanspruch des Betreuers
erst mit Ablauf von jeweils drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
entstehen zu lassen.
Die Bezirksrevisorin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus, es
bestehe keine Verpflichtung des Gerichts, den Berufsbetreuer vor dem gesetzlich
vorgesehenen Verlust seines Anspruches durch eine Aufforderung zur
rechtzeitigen Geltendmachung zu bewahren.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss
gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie
insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde.
In der Sache führt das Rechtsmittel, mit dem die Betreuerin weiterhin die
Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit – wie zuvor vom Amtsgericht
bewilligt – auch für die Zeit vom 19. Oktober 2005 bis 01. Januar 2006 in Höhe von
weiteren 218,58 EUR aus der Staatskasse erstrebt, jedoch - mit Ausnahme der
Korrektur eines geringfügigen Rechenfehlers – nicht zum Erfolg. Das Landgericht
hat zu Recht für diesen Zeitraum die Bewilligung einer Vergütung abgelehnt, weil
die Betreuerin ihren Vergütungsanspruch erst mit am 02. April 2007 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht hat und damit nach § 2 VBVG der
Anspruch auf Vergütung für Tätigkeiten, die vor dem 02. Januar 2006 entstanden
sind, erloschen ist.
Nach § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Betreuers, wenn er nicht
binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend
gemacht wird. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber wörtlich die bisherige
Regelung des § 1836 Abs. 2 S. 4 1. HS BGB a.F. in das nunmehr weitergehend
pauschalierte Vergütungssystem des mit dem 2. BtÄndG zum 1. Juli 2005 in Kraft
getretenen Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG -
übernommen, mit welcher auf eine zeitnahe Geltendmachung der
Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer zur Verhinderung des Auflaufens hoher
Abrechnungsbeträge hingewirkt werden sollte. Es handelt sich somit weiterhin um
eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und
bei Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässt.
Für den Beginn der Ausschlussfrist wird auf die Entstehung des
Vergütungsanspruches abgestellt. Nach altem Recht war dies jeweils der Zeitpunkt
der Ausführung der im einzelnen abzurechnende Tätigkeit (einhellige Auffassung
vgl. Dam-rau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB Rn. 41; OLG
Saarbrücken 2000, 559, OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243). Allerdings sieht das
neue Vergütungssystem in § 5 VBVG an Stelle der bisherigen Einzelabrechnung
nun eine pauschalierte Vergütung mit nach der Dauer der Betreuung gestaffelten
Stundenansätzen vor. Des weiteren kann nach § 9 VBVG die Vergütung erst nach
Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vergütungsanspruch erst nach Ablauf dieser
Dreimonatsfrist zur Entstehung gelangt ( so aber Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht
§ 9 VBVG Rn. 1 und 7). Vielmehr soll durch diese Vorschrift lediglich zur
Vereinfachung der Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts eine Geltendmachung
der Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer in kürzeren Abrechnungsperioden,
die unzweckmäßig wäre, verhindert werden.
Von dieser durch die Regelung des § 9 VBVG hinausgeschobenen Möglichkeit zur
Geltendmachung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist jedoch die
Entstehung des Vergütungsanspruches zu unterscheiden. Zwar wird für
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Entstehung des Vergütungsanspruches zu unterscheiden. Zwar wird für
Berufsbetreuer nach der Pauschalierung der Stundensätze und der
Stundenansätze für die Berechnung der Vergütung jetzt nicht mehr auf die
einzelne Verrichtung, sondern u. a. auf den Zeitpunkt und die Zeitdauer der
Bestellung zum Berufsbetreuer abgestellt, um einfaches, streitvermeidendes und
auskömmliches Abrechnungssystem zu schaffen (vgl. hierzu OLG Frankfurt BtPrax
2007, 667). Diese Pauschalierung hat jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Entstehung des Anspruchs auf Vergütung, für die im neuen VBVG ausdrücklich
keine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende Regelung geschaffen wurde.
Somit verbleibt es dabei, dass der Anspruch auf Vergütung ab dem Zeitpunkt der
Bestellung des Berufsbetreuers mit der Entfaltung der Tätigkeiten zur Entstehung
gelangt, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet werden. Deshalb vermag
der Senat sich der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, die
Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne jeweils erst mit Ablauf des konkreten
Abrechnungsquartals zu laufen ( vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Anhang
zu § 1836 § 2 VBVG Rn. 2; HK-BUR Bauer/Deinert § 2 VBVG Rn. 15; Jurgeleit/Maier,
a.a.O.) nicht anzuschließen. Hiergegen spricht bereits, dass das VBVG nicht
durchgängig nur auf Monatsfristen abstellt, sondern etwa in § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG
die Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeit-
anteilig bezogen auf einzelne Tage vorgesehen ist.
Deshalb ist bei der Anwendung des § 2 VBVG zur Bestimmung der gesetzlichen
Ausschlussfrist ebenso wie bei der gleich lautenden früheren Regelung des § 1836
Abs. 2 S. 4 BGB a.F. eine taggenaue Berechnung bezogen auf das Eingangsdatum
des Vergütungsantrages beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des
Zeitraumes von 15 Monaten vorzunehmen (vgl. ebenso Jürgens, Betreuungsrecht,
3. Aufl., § 2 VBVG Rn. 1; Jürgens/Kröger/ Marschner/Winterstein, Betreuungsrecht
Kompakt, Rn 273c; Bieg/Jaschinski in jurisPK - BGB, 3. Aufl., § 2 VBVG Rn. 5). Da
hier der Vergütungsantrag der Betreuerin am 2. April 2007 bei Gericht einging,
sind damit alle Vergütungsansprüche für die Tätigkeit in der Zeit vor dem 1. Januar
2006 nach § 2 VBVG erloschen.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Betreuerin zuvor
vom Vormundschaftsgericht nicht zur Einreichung eines entsprechenden Antrages
aufgefordert worden war. Denn wie bereits nach bisherigem Recht besteht auch
nach dem VBVG keine gesetzliche Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den
Betreuer vor einem Erlöschen seines Anspruches zu bewahren (vgl. OLG Schleswig
FGPrax 2006, 119; KG FGPrax 2005, 264; BayObLG FamRZ 2004, 1137; OLG
Dresden MDR 2004, 814). Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht aus
der in § 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1 a BGB weiterhin als Ausnahme
eingeräumten Möglichkeit zur ausdrücklichen Verlängerung oder Verkürzung der
Frist durch das Vormundschaftsgericht abgeleitet werden. Vielmehr darf und muss
von einem Berufsbetreuer erwartet werden, dass er in der Lage ist, selbst für die
rechtzeitige Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche Sorge zu tragen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin war deshalb im wesentlichen
zurückzuweisen.
Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts war lediglich
insoweit angezeigt, als der der Kammer unterlaufende geringfügige Rechenfehler
bei der Berechnung der Vergütung für den Zeitraum vom 2. bis 18. Januar 2006 (2
Stunden x 44 EUR x 16/31 = 48,26 und nicht 45,42 EUR) zu korrigieren war.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nach § 13a Abs. 1 S.
2 FGG nicht veranlasst.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.