Urteil des OLG Frankfurt vom 18.11.2009

OLG Frankfurt: klageerweiterung, verfahrensrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, erwerb, trennung, dokumentation, begriff

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 74/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 264 Nr 2 ZPO, § 111 Nr 10
FamFG, § 266 Abs 1 Nr 3
FamFG, Art 111 Abs 1 S 1
FGG-RG, Art 111 Abs 2 FGG-
RG
Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung
Orientierungssatz
Wird eine vor dem Landgericht - Zivilkammer - rechtshängige Klage auf
Gesamtschuldner zugleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten, die seit dem
01.09.2009 gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs 1 Nr. 3 FamFG als Familiensache gilt, ab dem
01.09.2009 erweitert im Sinne des § 264 nr. 2 ZPO, ist für die Klageerweiterung das
Familiengericht zuständig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Limburg – 2. Zivilkammer – vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die Parteien sind seit Januar 2008 getrennt lebende Eheleute. Sie haften für
verschiedene Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb
eines Hausgrundstücks und eines Pkw gesamtschuldnerisch. Die Klägerin verlangt
von dem Beklagten mit der vor dem Landgericht – Zivilkammer – am 06.04.2009
erhobenen Klage Gesamtschuldnerausgleich wegen der von ihr in der Zeit von Juli
2008 bis Februar 2009 auf die Darlehensverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen.
Insoweit hat das Landgericht ihr Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit am 01.09.2009 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erweiterung der Gesamtschuldnerklage
auf den Zeitraum von März 2009 bis September 2009. Das Landgericht hat die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung abgelehnt, weil die in
der beabsichtigten Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche seit dem
01.09.2009 der Zuständigkeit des Familiengerichts unterlägen, die Erfolgsaussicht
der Klage vor der Zivilkammer somit mangels Zuständigkeit zu verneinen sei. Die
Klägerin hält hingegen das Landgericht auch für die Klageerweiterung für
zuständig, weil nach § 111 FGG RG auf Verfahren, die bis zum 01.09.2009
eingeleitet worden sind, die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
anzuwenden sind, und weil als gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Norm nicht
ein Teil des Streitgegenstands, sondern nur das Verfahren selbst angesehen
werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klageerweiterung verweigert. Denn
insoweit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil nicht das Landgericht,
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insoweit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil nicht das Landgericht,
sondern das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig ist.
Sowohl die bei dem Landgericht bereits rechtshängigen als auch die weiteren
Ansprüche, die die Klägerin mit der Klageerweiterung geltend zu machen
beabsichtigt, sind gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG seit dem
01.01.2009 als Familiensachen zu qualifizieren. Der verlangte
Gesamtschuldnerausgleich betrifft Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang
mit Trennung oder Scheidung im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
(Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn. 14; Musielak/Borth, FamFG § 266 Rn. 11).
Für die seit dem 06.04.2009 rechtshängige Klage verbleibt es gemäß Art. 111 Abs.
1 S. 1 FGG-RG bei der Anwendbarkeit des vor dem 01.09.2009 geltenden
Verfahrensrechts und damit auch der erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Zivilkammer des Landgerichts. Das gilt jedoch nicht auch für die beabsichtigte
Klageerweiterung, für die die Klägerin mit ihrem am 01.09.2009 angegangenen
Schriftsatz Prozesskostenhilfe begehrt. Bei der beabsichtigten Klageerweiterung
handelt es sich um eine quantitative Änderung des Klageantrags bei
gleichbleibendem Klagegrund, da der aus dem selben Sachverhalt abgeleitete
Anspruch auf einen anderen Zeitraum ausgedehnt wird, die – für sich betrachtet –
gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Jedoch erfordert auch eine Klageerweiterung
im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen,
insbesondere der Zuständigkeit (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., § 264 Rn.
1; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 4). Danach hat das Landgericht seine
Zuständigkeit für die beabsichtigte Klageerweiterung zu Recht geprüft und
verneint.
Für die Ansprüche, die die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 01.09.2009 geltend
machen will, ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, weil die
Klageerweiterung ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 S. 1,
Abs. 2 FGG-RG begründet. Der Begriff des selbständigen Verfahrens im Sinne von
Art. 111 Abs. 2 FGG-RG bezieht sich nicht auf ein Verfahren außerhalb eines
bereits begründeten Prozessrechtsverhältnisses, sondern stellt darauf ab, ob das
gerichtliche Verfahren mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der
Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung auch dann vor,
wenn nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes abschließend entschieden
wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl die bereits erhobene Klage als
auch deren beabsichtigte Erweiterung jeweils mit einer Endentscheidung
abgeschlossen werden kann. Danach sind die erhobene Klage und deren
beabsichtigte Erweiterung als zwei Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG
anzusehen, für die unterschiedliches Verfahrensrecht gilt (vgl. Keidel/Engelhardt,
FamFG, 16. Aufl., FGG-RG Art. 111 Rn. 4; Musielak/Borth, FamFG, Einleitung, Rn.
97). Dieses Ergebnis entspricht dem mit der Übergangsregelung ersichtlich
verfolgten Ziel, möglichst viele Verfahren dem neuen Verfahrensrecht zu
unterstellen (Keidel/Engelhardt, a.a.O. Rn. 1).
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.