Urteil des OLG Frankfurt vom 17.05.2005
OLG Frankfurt: wirtschaftliches interesse, hersteller, berufungsschrift, zubehör, daten, handel, umdeutung, erlass, vollstreckung, insolvenz
1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 55/04 (Kart)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 89b HGB
Ausgleichsanspruch des Kfs-Vertragshändlers gem. § 89b
HGB für Ersatzteilgeschäft
Leitsatz
Zur grundsätzlichen Nichteinbeziehung des Kfz-Ersatzteilgeschäfts in den
Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2004- Az.: 3/13 O 73/03 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch in entsprechender
Anwendung des § 89 b HGB, den die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das
Vermögen eines ehemaligen …-Vertragshändlers (i.F.: Schuldnerin) gegen die
Beklagte, die …l AG, geltend macht.
Die Schuldnerin war über mehrere Jahrzehnte als Vertragshändlerin der Beklagten
tätig, zuletzt aufgrund des „Händlervertrags für Vertrieb und Service“ vom
1.1.1997 sowie der dazu gehörenden Anlagen, insbesondere der
„Zusatzbestimmungen für Vertrieb und Service“. Aus Gründen, die unter den
Parteien streitig sind, wurde dieser Vertrag von der Beklagten mit Wirkung zum
31.12.1999 gekündigt. Am 7.7.1999 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin
einen Aufhebungsvertrag, durch den unter anderem auch die
Ausgleichsansprüche der Schuldnerin einvernehmlich geregelt wurden, allerdings
mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen
Ausgleichsansprüche der Schuldnerin aus dem Verkauf von ...-Teilen. In der
Folgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin. Mit
Beschluss vom 3.1. 2000 eröffnete das AG O1 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin.
Da sich die Parteien über Grund und Höhe eines Ausgleichsanspruchs aus dem
Teileverkauf nicht verständigen konnten, hat die Klägerin beim Landgericht
Frankfurt Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass die
Schuldnerin während ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit für die Beklagte eine Vielzahl
von Neukunden als Abnehmer von ...-Teilen geworben habe, darunter namentlich
Autohäuser, Autowerkstätten und Tankstellen.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 213.367,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 14.7.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die
Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass ein Ausgleichsanspruch
wegen des Verkaufs von Teilen nur dann in Betracht komme, wenn diese nicht
lediglich im Rahmen des Werkstattbetriebs, sondern als gesonderter
Vertragsgegenstand vertrieben würden. Dies sei hier nicht der Fall; das
Teilgeschäft bilde nur ein „Anhängsel“ zum Vertrieb der Neufahrzeuge, und zwar
zur Unterstützung des Service für diese Fahrzeuge. Der Vertrag zwischen den
Parteien erfasse den alleinigen Vertrieb von ...-Teilen an Werkstätten überhaupt
nicht. Schließlich sei die Schuldnerin bezüglich des Teilevertriebs nicht hinreichend
in die Vertriebsstruktur der Beklagten eingebunden gewesen. Die Schuldnerin sei
zwar nach Ziff. 2.8.3 der „Zusatzbestimmungen“ auch verpflichtet gewesen, die
Kunden von ...-Teilen der Beklagten zu melden. Doch habe die Beklagte an diesen
Daten – wie sie unwidersprochen vorgetragen habe – keinerlei wirtschaftliches
Interesse. Die Schuldnerin habe auch unstreitig keine derartigen Meldungen
abgegeben, die Beklagte habe sie nie angefordert.
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung trägt die Klägerin
vor: Im Händlervertrag sei der Vertrieb von ...-Teilen dem Neuwagengeschäft
gleichgestellt; jedenfalls sei nach § 305 c II BGB hiervon auszugehen. Dem
Teilevertrieb komme nicht nur unterstützende Bedeutung zu; es liege vielmehr
eine Wechselwirkung mit dem Neuwagengeschäft vor. Auch der Verkauf von Teilen
lasse eine Kundenbindung entstehen. Die Schuldnerin habe erheblichen werblichen
Aufwand getrieben, indem sie eine eigene Vertriebsstruktur für Teile und Zubehör
geschaffen habe. Dem Teilegeschäft komme auch erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung zu; es mache im Allgemeinen etwa 50 % des Umsatzes eines
Vertragshändlers aus. Die Schuldnerin sei auch hinsichtlich des Teilegeschäfts in
die Vertriebsstruktur der Beklagten eingebunden gewesen. Sie habe sich nach Ziff.
1.1, 1.2, 1.3 der „Zusatzbestimmungen“ an die Vorgaben der Beklagten halten
müssen. Auch das Wettbewerbsverbot, das sich aus den Ziff. 2.1, 2.3 und 2.4 des
Händlervertrags ergebe, stelle ein Indiz für diese Einbindung dar; sie sei auch in
diesem Bereich nicht völlig frei gewesen. Zudem sei sie nach Ziff. 2.8.3.2 der
„Zusatzbestimmungen“ zur Übermittlung auch der Daten von Teile-Kunden
verpflichtet gewesen; ob diese Regelung in der Praxis „gelebt“ worden sei, sei
unerheblich. Die Beklagte sei auch in der Lage gewesen, aus den von ihr
geworbenen Kunden Vorteile zu ziehen; da es derzeit nur um den Anspruchsgrund
gehe, sei insoweit eine beispielhafte Nennung der geworbenen Kunden
ausreichend. Auch die zwischenzeitliche Insolvenz und die Einstellung des
Geschäftsbetriebs der Schuldnerin stehe dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b
HGB nicht entgegen. Der Ausgleichsanspruch sei schließlich auch nicht darum
nach § 89 b III Nr. 2 HGB ausgeschlossen, weil die Beklagte den Händlervertrag
aus wichtigem Grund gekündigt habe; die Beklagte habe durch ihr Verhalten diese
Kündigungsmöglichkeit bewusst provoziert.
Die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift zunächst angekündigt, zu beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Anspruch der Schuldnerin dem
Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Verhandlung über die
Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück zu verweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2004 – Az.:3/13 O
73/03 – abzuändern und nach dem Zahlungsantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält zunächst die Berufung mit den angekündigten Anträgen für unzulässig.
Ferner vertritt sie die Auffassung, dem Geschäft mit den Ersatzteilen und dem
Zubehör sei nur eine untergeordnete, unterstützende Bedeutung zuzumessen.
16
17
18
19
20
Zubehör sei nur eine untergeordnete, unterstützende Bedeutung zuzumessen.
Dies ergebe sich schon daraus, das die Einbeziehung des Ersatzteilgeschäfts in
den Vertragshändlervertrag nach der VO/EG …/.. eine zwingende Voraussetzung
für die Gruppenfreistellung gewesen sei; insoweit habe kein Spielraum für eine
abweichende Vertragsgestaltung bestanden. Zudem habe der Händlervertrag
lediglich eine Verpflichtung der Schuldnerin zum Verkauf von ...-Teilen im eigenen
Werkstattgeschäft vorgesehen, nicht aber eine Verpflichtung zum Ersatzteilhandel
im großen Stil; der Händlervertrag stelle insoweit nur auf den Werkstattkunden,
nicht auf den reinen Ersatzteilkunden ab. Eine Bestätigung finde dies in Ziff.
2.4.4.1 der „Zusatzbestimmungen“, wonach der Vertragshändler „selbst“ eine
Service- und Ersatzteilorganisation zu unterhalten habe. Des weiteren stelle der
Handel mit den Ersatzteilen auch darum keine werbliche Leistung der Schuldnerin
dar, weil sich diese „von selbst“ verkauften. Zwischen dem Kfz-Handel und dem
Handel mit Gabelstaplern, für den der BGH das Ersatzteilgeschäft als
(möglicherweise) ausgleichspflichtig angesehen habe, bestünden wegen der
Langlebigkeit der Gabelstapler grundlegende Unterschiede.
Im Übrigen lägen aus verschiedenen Gründen die Voraussetzungen für eine
analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht vor. Die Schuldnerin sei bezüglich der
Ersatzteile nicht in die Absatzorganisation der Beklagten einbezogen gewesen. Ein
bedeutsames Indiz hierfür bilde der Umstand, dass die Schuldnerin insoweit einem
Wettbewerbsverbot nicht unterlegen habe; entsprechend den Vorgaben der VO/EG
1475/95 sei ihre Stellung hier viel freier gewesen als im Neuwagengeschäft. Die
bloße Vertriebsförderungspflicht, wie sie im Händlervertrag auch für die ...-Teile
vorgesehen sei, reiche insoweit nicht aus; weitere Kriterien für eine Einbindung der
Schuldnerin lägen nicht vor. Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Übermittlung
von Daten über Ersatzteilkunden habe lediglich auf dem Papier gestanden, sei
aber nicht „gelebt“ worden, Daten von Ersatzteilkunden seien der Beklagten nie
übermittelt worden. Die Beklagte habe durch die Akquisition von gewerblichen
Ersatzteilkunden durch die Schuldnerin keine Vorteile erlangt, da diese Teile
ohnehin benötigt würden; insoweit sei auch von Bedeutung, dass 80-95 % der von
den Vertragshändlern bezogenen Ersatzteile originale ...-Teile seien. Ein
Ausgleichsanspruch scheitere schließlich auch daran, dass die bevorstehende
Insolvenz der Schuldnerin bei der Beendigung des Händlervertrags schon
absehbar gewesen sei.
B. I) Die Berufung ist zulässig.
1) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob die Berufung bei buchstäblichem Sinn des
mit der Berufungsschrift formulierten Antrags, „den Anspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt zu erklären“, zulässig wäre. Danach wird unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils der Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO durch den
Senat begehrt. Ein solcher Antrag ist kein zulässiger Sachantrag, mit dem der
Berufungsführer den Prüfungs- und Entscheidungsumfang des Berufungsgerichts
im Sinn von § 528 S. 1 ZPO umgrenzt. Da der Erlass eines Grundurteils in § 304
ZPO im Ermessen des Gerichts steht, handelt es sich bei dem „Antrag“, ein
solches Grundurteil zu erlassen, vielmehr um einen bloßen Prozessantrag (BGH
NJW-RR, 2003, 68), der die Bindungswirkung nach den §§ 308 Abs. 1, 528 ZPO nicht
auszulösen vermag (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 308 Rz. 5). Danach ist
die Berufung nur zulässig, wenn sich im Wege der Auslegung oder Umdeutung
dieses Antrags unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung ein zulässiger
Sachantrag ermitteln lässt.
2) Eine Auslegung des Berufungsbegehrens als Antrag, die Ausgleichspflicht der
Beklagten gemäß § 89 b HGB festzustellen, oder eine entsprechende Umdeutung
kommt dabei schon darum nicht in Betracht, weil auch ein solcher
Feststellungsantrag unzulässig wäre. Denn die Klägerin hat im ersten Rechtszug
einen bezifferten Leistungsantrag gestellt und damit gezeigt, dass sie ihr
Begehren beziffern kann; dann aber fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderlichen Feststellungsinteresse (s. auch dazu BGH, a.a.O.). Auch gegenüber
einer Auslegung als oder einer Umdeutung in eine Zwischenfeststellungsklage
nach § 256 Abs. 2 ZPO bestehen Bedenken, weil eine solche Klage voraussetzt,
dass neben dem Antrag auf Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses noch
ein weiterer (Sach-)Antrag gestellt ist, über den nach der Erledigung des
Zwischenstreits befunden werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihre Berufungsschrift nicht dahin zu
verstehen ist, dass ein (Zwischen-)Feststellungsantrag gestellt werden soll.
3) Bei vernünftiger Auslegung kann das in der Berufungsschrift zum Ausdruck
20
21
22
23
24
3) Bei vernünftiger Auslegung kann das in der Berufungsschrift zum Ausdruck
gebrachte Begehren aber nur dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren in der Berufungsinstanz weiter verfolgt, zugleich aber den
Erlass eines Grundurteils durch den Senat im Wege eines Prozessantrags anregen
will. Denn die Klägerin kann das in der Berufungsbegründung formulierte Ziel, dass
der Senat zunächst (in ihrem Sinn) über den Grund des Anspruchs entscheidet
und sodann von der durch § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch
macht, die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen, nur durch eine
umfassende Anfechtung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Darum ist davon
auszugehen, dass sie mit ihrer Berufungsschrift eine solche umfassende
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Hierfür spricht auch die
einleitende Bemerkung in der Berufungsbegründung, wonach sie den – ihrer
Ansicht nach – vom Landgericht zu Unrecht abgewiesenen Klageantrag, nämlich
den Antrag auf Zahlung von 213.367,72 €, weiter verfolge. Schließlich hat die
Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr Antrag in
diesem Sinn zu verstehen ist.
II) Die – bei diesem Verständnis zulässige – Berufung ist aber nicht begründet. Der
geltend gemachte Ausgleichsanspruch steht der Klägerin – wie das Landgericht im
Ergebnis zu Recht entschieden hat – schon dem Grunde nach nicht zu.
Der Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB besteht darin, für die
Schaffung und Überlassung des Kundenstamms eine Gegenleistung zu gewähren.
Eine analoge Anwendung des § 89 b HGB setzt daher neben einer Einbindung des
Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers voraus, dass der
Vertragshändler nach den getroffenen Abmachungen verpflichtet ist, dem
Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, und zwar derart,
dass der Hersteller sich die Vorteile des Kundenstamms ohne weiteres nutzbar
machen kann (BGH NJW-RR 2003, 894, 895 – st. Rspr.). Voraussetzung ist danach
zunächst einmal stets, dass dem Hersteller aus der Übertragung des
Kundenstamms erhebliche „Vorteile“ i.S.v. § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB erwachsen
können. Derartige Vorteile sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der
Berufung vorgetragen.
1) Dass im Neuwagengeschäft dem Hersteller bei Beendigung eines
Vertragshändlervertrags durch die Übertragung des Kundenstamms „Vorteile“ iSv
§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB entstehen können, ist evident: Vom Händler durch seine
Leistung angeworbene Stammkunden werden viel eher zum Kauf eines
Neufahrzeugs ihrer „Stamm-Marke“ bereit sein als solche potentiellen
Neuwagenkäufer, die keiner Bindung an eine bestimmte Marke unterliegen und
sich darum allein an der Attraktivität der jeweiligen Fahrzeuge der verschiedenen
Marken orientieren werden. Eine vergleichbare Situation besteht aber im
Teilegeschäft nicht. ...-Teile oder ...-Zubehör wird regelmäßig nur von ...-Fahrern
oder –eignern sowie von solchen Werkstattbetrieben bzw. Tankstellen benötigt, die
...-Fahrzeuge warten oder in Stand setzen. Dieser Personenkreis aber hat, wenn er
Ersatzteile benötigt oder Zubehör erwerben will, im Gegensatz zu potenziellen
Neuwagenkäufern im Regelfall gerade nicht die freie Wahl zwischen einem Produkt
aus dem Hause der Beklagten und einem Erzeugnis der Konkurrenz: Braucht eine
Werkstatt oder ein Eigentümer eines ...-Fahrzeugs einen Ersatzmotor, ein
Ersatzgetriebe (oder Teile hiervon), bestimmte Karosserieteile oder Ersatzteile für
den Innenraum des Fahrzeugs, so wird ihm meist keine andere Wahl bleiben, als
auf Teile der Beklagten zurückzugreifen, weil nur diese Teile in das zu reparierende
Fahrzeug passen. In diesen Fällen wird also auf jeden Fall ein von der Beklagten
hergestellte Teil benötigt und verkauft, ein Ausweichen auf die Produkte anderer
Hersteller kommt nicht in Betracht. Soweit dies aber der Fall ist, spielt es für die
Zahl der verkauften ...-Teile keine Rolle, ob sie über einen von der Schuldnerin
geworbenen Kreis von Werkstätten oder auf anderen Wegen abgesetzt werden;
werbliche Leistungen der Schuldnerin gerade für den Einbau von ...-Teilen sind hier
nicht denkbar (zu diesem Punkt als dem maßgeblichen Kriterium s. BGH NJW-RR
1988, 42, 44). Verkauft werden die Teile vielmehr in jedem Fall, sie verkaufen sich –
wie die Beklagte es treffend formuliert hat – wegen des vorhandenen Bedarfs „von
selbst“.
Denkbar erscheint insoweit allein, dass von der Schuldnerin angeworbene
Werkstätten, Tankstellen etc. sich im Zuge dieser Anwerbung eine
Grundausstattung an ...-Teilen angeschafft haben, die sie zuvor nicht hatten und
die sie auch ohne die Anwerbung durch die Schuldnerin nicht gekauft hätten. Doch
verhilft auch dieser Aspekt der Berufung nicht zum Erfolg, und zwar aus zwei
Gründen: Zum einen trägt die Berufung nichts dazu vor, dass und inwieweit es im
25
26
27
28
29
Gründen: Zum einen trägt die Berufung nichts dazu vor, dass und inwieweit es im
Falle von Anwerbungen zur Anschaffung einer solchen Grundausstattung
gekommen ist. Hinzu kommt, dass solche Anschaffungen, falls sie getätigt worden
sind, jedenfalls in der Vergangenheit abgewickelt worden sind, so dass die
Schuldnerin an ihnen partizipiert hat und der Beklagten insoweit für den Zeitraum
nach Vertragsbeendigung keine Vorteile mehr zugeflossen sind oder noch
zufließen werden, die auf Leistungen der Schuldnerin beruhen und darum Anlass
für einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geben können.
2) Anders kann die Rechtslage allenfalls für die Bereiche zu beurteilen sein, in
denen von Herstellern bestimmten Zubehörs sog. Identteile angeboten werden,
also solche Teile, die zur Substitution von ...-Teilen geeignet sind. Solche Identteile
gibt es nach dem Vorbringen der Parteien wohl am ehesten im Bereich der
Fahrzeugelektrik. Zu denken ist etwa an Hersteller wie „A“ oder „B“ und an
Produkte wie Lampen, Sicherungen, Stoßdämpfer, Batterien und Ähnliches. Für
diesen Bereich erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein von
einem Vertragshändler aufgebautes und auf Teile der Beklagten
„eingeschworenes“ Netz von Werkstätten den Kunden in stärkerem Maß zu
Original-Teilen der Beklagten rät und so deren Absatz auf Kosten der Hersteller
von Identteilen fördert. Doch vermag diese bloße Möglichkeit der Berufung nicht
zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Berufung trägt nichts dazu vor, dass und
gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Schuldnerin mit Teilen belieferten
Werkstätten in den Bereichen, in denen Identteile zur Verfügung stehen, gleichwohl
auf Teile der Beklagten zurückgreifen. Sie trägt nicht einmal vor, dass sie die mit
ihr in geschäftlicher Verbindung stehenden Werkstätten in diesem Sinn beeinflusst
hat. Sie trägt ferner nichts dazu vor, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
und in welchen Bereichen überhaupt Identteile einsetzbar sind und ein solches
Geschäftsgebaren der mit ihr verbundenen Werkstätten deshalb der Beklagten
„Vorteile“ iSv § 89 b HGB bringen könnte; insoweit erscheint angesichts des
Vortrags der Beklagten, dass es sich bei den von Vertragshändlern bezogenen
Ersatzteilen zu 80 bis 95 % um Original-Teile des Herstellers handelt, besondere
Zurückhaltung angezeigt.
3) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die mit der Schuldnerin verbundenen
und von ihr angeworbenen Werkstätten den Kunden einen überlegenen Service
böten und auf diese Weise eine künftige Kaufentscheidung dieser Kunden im Sinne
der Beklagten beeinflussen könnten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass der Service der mit der Schuldnerin verbundene Werkstätten den Leistungen
anderer Betriebe überlegen ist und dass diese Überlegenheit auf der
geschäftlichen Beziehung zur Schuldnerin beruht.
4) Die grundsätzliche Nichteinbeziehung des Ersatzteilgeschäfts in den
Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog entspricht überdies auch der
höchstrichterlichen Rspr. (so explizit BGH NJW-RR 1988, 42, 44). Aus der sog.
Gabelstapler-Entscheidung des BGH (NJW-RR 1991, 1050, 1052) ergibt sich nichts
anderes. Auch nach dieser Entscheidung setzt ein auf das Ersatzteilgeschäft
bezogener Ausgleichsanspruch voraus, dass es sich bei den Ersatzteilkunden um
einen „geworbenen“, also auf die werblichen Bemühungen des Vertragshändlers
zurückzuführenden Kundenstamm handelt (so explizit BGH aaO 1052). Gerade
dieser Zusammenhang zwischen den werblichen Bemühungen der Schuldnerin
und einem gesteigerten Absatz von Ersatzteilen ist indes im vorliegenden Fall
nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.