Urteil des OLG Frankfurt vom 18.04.1984

OLG Frankfurt: deckungskapital, versorgung, anpassung, hessen, beitrag, verordnung, öffentlich, anwartschaft, delegiertenversammlung, güterstand

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 41/81
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 2 Nr 4 Buchst c
BGB, § 1587a Abs 3 Nr 2 BGB,
§ 1587a Abs 8 BGB, Tabelle 1
BarwertV
Bewertung von Anwartschaften beim Versorgungswerk der
Landesärztekammer Hessen nach der BarwertV
Orientierungssatz
1. Für Anwartschaften beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gilt BGB
§ 1587a Abs 2 Nr 4c.
2. Die Versorgung ist im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch.
Zur Bewertung der Anwartschaften ist gemäß BGB § 1587a Abs 3 Nr 2 deren Barwert
zu ermitteln, und zwar in der Weise, dass der Vervielfacher nach Tabelle 1 der BarwertV
um 60% zu erhöhen ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Hinblick auf den Ausspruch zum
Versorgungsausgleich abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der ... bestehenden
Versorgungsanwartschaft wird auf das Versicherungskonto für die Antragstellerin
bei der ... Kontonummer .... - eine Rentenanwartschaft aus der Ehezeit, die am
31.10.1979 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 779,73 DM begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.000,- DM.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Parteien haben
am .„.1964 geheiratet. In der Ehezeit (§ 1537 Abs. 2 BGB) bis zum 31.10.1979 hat
der Antragsgegner Versorgungsanwartschaften nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in Höbe von monatlich 1.662,09 DM erworben. Dem
stehen auf Seiten der Antragsteller Versorgungsanwartschaften beim ...
gegenüber. Zum 1. Juli 1981 wurde die Antragstellerin vom ... zur ... übergeleitet,
an ... die alle von der Antragstellerin gezahlten Beträge überwiesen wurden. Mit
den in der Ehezeit geleisteten Beiträgen hat die Antragstellerin dort eine
Anwartschaft auf Versorgung wegen Alters- und Berufsunfähigkeit in Höhe von
monatlich 301,18 DM erworben.
Die Antragstellerin war ferner während der Ehezeit bei der ... in ... versichert. Sie ist
dort jedoch am 30.6.1981 ausgeschieden und hat die satzungsgemäße Wartezeit
von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Diese Mitgliedschaft ist daher für den
Versorgungsausgleich ohne Bedeutung.
Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes der beiderseitigen
Versorgungsanwartschaften, der gemäß § 1537 a Abs. 1 BGB auszugleichen ist,
sind zunächst auf Seiten der Antragstellerin die Veränderungen unbeachtlich, die
sich dadurch ergeben haben, dass sie 1931 Mitglied der ... wurde. Maßgebend für
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sich dadurch ergeben haben, dass sie 1931 Mitglied der ... wurde. Maßgebend für
die Höhe der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bleibt ihr Wert, wie er
am Ende der Ehezeit gegeben war (vgl. BGH FamRZ 1981, 856, 861). Es ist daher
nach wie vor von dem beim ... erworbenen Anwartschaften auszugehen.
Das ... ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Die dortigen
Versorgungsanwartschaften unterfallen im Bewertungssystem des
Versorgungsausgleichs dem § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Der Senat folgt dem
angefochtenen Urteil darin, dass Abs. 2 Nr. 4c dieser Vorschrift anzuwenden ist.
Die in § 15 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks enthaltene
Leistungstabelle weist für jede in einem bestimmten Lebensalter aufgenommene
laufende Beitragszahlung von 10,- DM eine bestimmte Rente aus. Dabei ergibt die
Differenz der Tabellenwerte zum jeweils nächst höheren Alter den Rentenanteil,
den das Mitglied durch Zahlung eines Jahresbeitrags von 12 x 10,- DM in dem
jeweiligen Jahr erworben hat. Ein hiervon abweichender Beitrag erhöht oder
vermindert den Rentenanteil entsprechend. Künftige Beitragszahlungen haben
keinen Einfluss auf die bereits aus den bisherigen Beitragszahlungen erworbenen
Anwartschaften, die auch dann als Mindestanspruch erhalten bleiben, wenn die
Beitragszahlungen völlig eingestellt werden. Demgemäß besteht eine direkte
Beziehung zwischen Beitrag und Leistung, so dass die Berechnungsform des §
1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB maßgeblich ist. In der geschilderten Weise ist der
Rentenbetrag zu ermitteln, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen
ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Entsprechend hat das Familiengericht den
Versorgungsausgleich auf Seiten der Antragstellerin zutreffend als fiktives
Altersruhegeld einen Monatsbetrag von 506,40 DM zugrunde gelegt.
Allerdings ist eine Umrechnung dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 3 BGB
vorzunehmen, weil ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie
der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen
Rentenversicherung (volldynamische Versorgungen). Sine Versorgung ist nur dann
als volldynamisch anzuerkennen, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die
Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst
werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 40, 41 m. w. Nachw.) Dies ist beim
Versorgungswerk der...nicht der Fall. Der Rentenanspruch ermittelt sich wie oben
dargestellt aus der Leistungstabelle gemäß § 15 der Versorgungsordnung, ohne
dass er sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch einmal ändern wurde. Es
findet also im Anwartschaftsteil keine Anpassung an die allgemeine
Einkommensentwicklung statt.
Das Familiengericht hat deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB eine
Umrechnung nach Tabelle 1 der Barwertverordnung vom 24.6.1977 (BGBl. I 114)
vorgenommen und einen zu berücksichtigenden Monatsbetrag von 64,15 DM
ermittelt. Dieser Bewertung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach der Barwertverordnung vom 24.6.1977 werden alle nicht volldynamischen
Versorgungsanrechte einheitlich wie statische behandelt. In Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. im einzelnen BGH FamRZ 1983,
40, 43) ist der Senat der Ansicht, dass § 1 Abs. 3 der
Barwertverordnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die Vorschrift
anordnet, dass der Barwert von Anwartschaften für eine Versorgung, die in der
Leistungszeit einen volldynamischen Charakter hat, ausschließlich aus den
Tabellen zu ermitteln ist, die der Verordnung anliegen. Ein solcher Fall liegt beim ...
der vor.
Ein Vergleich der jährlichen prozentualen Anpassungssätze des … der ... mit
denjenigen der ... und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt für die Jahre
1974 bis 1983 folgendes Bild:
Es zeigt sich, dass der jährliche Zuwachs in diesen Zeitraum beim deutlich über
demjenigen der ... und der gesetzlichen Rentenversicherung lag. Für die Zukunft
genügt, dass es bei Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände hinreichend
wahrscheinlich ist, dass Anpassungen mit denen der volldynamischen
Versorgungen Schritt halten werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 40, 42). Dies ist beim
... der ... zu bejahen. Seine finanzielle Grundlage beruht auf der öffentlich-
rechtlichen Pflichtmitgliedschaft der Ärzte im Bereich der die insgesamt eine
überdurchschnittlich verdienende Berufsgruppe darstellen. Die Leistungen des ...
werden im sogenannten Anlageverfahren finanziert (§ 15 Abs. 1 der Satzung des
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werden im sogenannten Anlageverfahren finanziert (§ 15 Abs. 1 der Satzung des
Versorgungswerks). Aus jedem Jahresbeitrag wird zunächst altersabhängig der
Rentenbetrag errechnet, der unter Berücksichtigung der biometrischen
Wahrscheinlichkeiten (Lebenserwartung, Invalidisierung usw.) und einer
angenommenen Kapitalverzinsung für die weitere Anwartschafts- sowie
voraussichtliche Rentenlaufzeit aus dem Beitrag finanziert werden kann. Dabei wird
ein Rechnungszins von 4 % jährlich zugrunde gelegt. Aus den so verzinsten
Beiträgen der einzelnen Versicherten wird eine Deckungsrückstellung gebildet und
für die Berechtigten jeweils in der versicherungstechnischen Bilanz des ...
ausgewiesen. Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird die Rente aus dieser
Deckungsrückstellung finanziert. Da das ... jedoch mit dem Beitragsvermögen
tatsächlich einen höheren Zins zu erzielen mag als die Veranschlagten 4 %
jährlich, ergeben sich Überschüsse, die unter anderem dazu dienen, eine
Anpassung an die veränderten . Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Gemäß §
10 der Versorgungsordnung entscheidet hierüber alljährlich die
Delegiertenversammlung des ... Entsprechend der bisherigen Übung ist davon
auszugehen, dass die Delegiertenversammlung auch künftig ihrer
Versorgungsordnung folgend eine an der Leistungsfähigkeit des ... orientierte
Anpassung der laufenden Rente vornehmen wird. Sollte sich einmal mit der
Leistungsfähigkeit des ... keinerlei Anpassung vereinbaren lassen, so dürfte dem
eine gesamtwirtschaftliche Verschlechterung entsprechen, die sich in gleicher
Weise auf die volldynamischen Versorgungen auswirken würde.
Trotz der für den einzelnen Versicherungsnehmer gebildeten und sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz des ... ergebenden Deckungsrückstellung hat die
Bewertung der Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und nicht nach Nr.
1 dieser Vorschrift zu erfolgen, weil die Leistungen nicht ausschließlich aus der
Deckungsrückstellung vorgenommen werden. Wie oben dargestellt erfolgt die
Anpassung der laufenden Renten nicht aus dem jeweiligen Deckungskapital,
sondern aus Überschussrückstellungen, die jedoch im Anwartschaftsstadium dem
Deckungskapital der einzelnen Versicherungsnehmer noch in keiner Weise
zugerechnet werden können, weil sie sich auf dessen Höhe noch nicht auswirken
(vgl. Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der
Ehescheidung, München 1977, Rn. 317). Da die Barwertverordnung vom 24.6.1977
wie oben festgestellt nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie
teildynamische und rein statische Versorgungsanwartschaften unterschiedslos
gleich behandelt, ist im vorliegenden Fall der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB,
maßgebliche Barwert individuell zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1983, 44). Nimmt
man den Referentenentwurf des Bundesministers der Justiz vom 31.1.1984 zu
einer Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung, so ist der Jahresbeitrag
der Anwartschaften (6.076,80 DM) mit 2,88 zu multiplizieren (Lebensalter zum
Ende der Ehezeit 35 Jahre ergibt Vervielfacher 1,8, nach Tabelle 1 der BarwertVO v.
24.6.1977, erhöht um 60 % gemäß Anmerkung 2 zu der Tabelle 1 des Entwurfs),
und es errechnet sich ein Barwert von 17.501,18 DM, der einer volldynamischen
Rentenanwartschaft von monatlich 102,64 DM entspricht (multipliziert mit den
Faktoren 0,02227122 und 0,2633500 der Bekanntmachung von Rechengrößen zur
Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen
Rentenversicherung). Der Senat hält diese Bewertung für angemessen, und sie ist
nach seiner Ansicht dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Zwar kam das
eingeholte versicherungsmathematische Gutachten, ausgehend von § 1587 a Abs.
3 Nr. 2 BGB, nur zu einer volldynamischen Rentenanwartschaft von 80,19 DM
monatlich; diese Bewertung ist jedoch nach der Überzeugung des Senats zu
niedrig, was sich daran zeigt, dass der oben ermittelte Barwert von 17.501,18 DM
annähernd dem vom ... ausgewiesenen Deckungskapital für die Alters- und
Erwerbsunfähigkeitsversorgung von 17.452,- DM entspricht.
Deckungskapital und Barwert stellen gleichermaßen den Versorgungswert einer
Rentenanwartschaft dar, denn es handelt sich um versicherungsmathematische
Größen, die nach ähnlichen Kriterien ermittelt werden (vgl. Maier,
Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 110).
In seiner Auskunft vom 21.5.1980 hatte das ... die Deckungsrückstellung zum
Ende der Ehezeit mit 27.682,- DM beziffert. Darin waren 10.230,- DM für
Hinterbliebenenversorgung enthalten, die bei einer Bewertung nach § 1587 a Abs.
3 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt werden, wie die Tabellen zur Barwertverordnung
vom 24.6.1977 zeigen. Dem folgt auch der Referentenentwurf vom 31.1.1984 zu
einer Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung. Es kann dahingestellt
bleiben, ob das ... nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zu behandeln wäre, wenn über
diesen Weg auch die Deckungsrückstellung bezüglich der
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diesen Weg auch die Deckungsrückstellung bezüglich der
Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen wäre. Das die
Hinterbliebenenversorgung betreffende Deckungskapital müsste auch dann außer
Acht bleiben, wenn der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB
berechnet würde (vgl. Voskuhl, Pappai, Niemeyer, Versorgungsausgleich in der
Praxis, Bonn-Bad Godesberg 1976, Seite 37; Ruland/Tiemann a.a.O. Rn. 317;
Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen
Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, (München 1982, Rn. 122;
Zimmermann, Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung,
Frankfurt am Main 1978, Seite 26, 27). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB nennt wie § 1587
Abs. 1 BGB nur Versorgungen wegen Alters- oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit,
wobei letztere Vorschrift allerdings von Versorgungen "der in § 1587 a Abs. 2
genannten Art" spricht. Die von § 1587 a Abs. 2 BGB erfassten öffentlich-
rechtlichen Versorgungen erstrecken sich stets auch auf eine
Hinterbliebenenversorgung. In diesen Fällen ist es rechnerisch gar nicht möglich,
den anteiligen Anwartschaftswert von Nebenleistungen wie die, einer
Hinterbliebenenversorgung auszusondern. Dies ist jedoch bei einer Versicherung
anders, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeitet und jeweils spezifische
Deckungsrückstellungen für Alters- und Invaliditätsrente sowie
Hinterbliebenenversorgung ausweist. Schließlich gehört aber die
Hinterbliebenenversorgung nicht zu den familienbezogenen Bestandteilen i. S. des
§ 1587 a Abs. 8 BGB, die bei der Wertberechnung einer Anwartschaft
auszuscheiden sind.
Zur Beantwortung der Frage, ob zum Deckungskapital i. S. des § 1587 a Abs. 3 Nr.
1 BGB auch die Rücklage für die aus einer Alters- und Invaliditätsrente
abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung gehört, gibt eine Auslegung nach dem
Wortsinn und Bedeutungszusammenhang keinen eindeutigen Aufschluss.
Entscheidend ist daher der Gesetzeszweck, wie er aus der Entstehungsgeschichte
der Vorschriften über den Versorgungsausgleich hervorgeht.
Nach den Erwägungen des Gesetzgebers wird durch den Versorgungsausgleich
der Gedanke aufgenommen und weiterentwickelt, auf dem der Zugewinnausgleich
beruht, der beim gesetzlichen Güterstand im Falle der Ehescheidung geltend
gemacht werden kann. Abgesehen davon, dass der Versorgungsausgleich
unabhängig vom Güterstand der Eheleute durchzuführen ist, handelt es sich
jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig um eine Ergänzung der
gesetzlichen Unterhaltskonzeption mit dem Ziel, die bisherigen Mängel der
sozialen Sicherung der geschiedenen Frau zu beseitigen oder wenigstens zu
vermindern. Auch der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nicht voll
erwerbstätig war, soll nach der Scheidung nicht länger lediglich auf
Unterhaltsansprüche gegen den anderen beschränkt sein. Weil die in der Ehe
begründeten Aussichten auf eine spätere Versorgung dem künftigen Unterhalt
beider Ehegatten zu dienen bestimmt sind, soll diese Zukunftssicherung beiden
Ehegatten nach der Scheidung in gleicher Weise erhalten bleiben und für den
Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung
begründet werden (vgl. BT-Drucks. 7/650, Seite 61, 154 f; BT- Drucks. 7/4361 Seite
18 f). Da folglich nur erreicht werden soll, dass beide Ehegatten aus der Ehezeit
Anwartschaften auf eine vergleichbare Alters- und Invaliditätsrente erhalten, muss
das Deckungskapital für die Hinterbliebenenversorgung unberücksichtigt bleiben,
denn es dient auch dem Ausgleichsverpflichteten nicht zur Sicherung seines
Lebensabends. Dies gilt entsprechend, wenn es um die Bewertung von
Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten geht.
Der Umstand, dass das … eine Deckungsrückstellung für die
Hinterbliebenenversorgung ausweist, die für den Barwert nach § 1587 Abs. 3 Nr. 2
BGB unbeachtlich ist, führt also nicht dazu, dass die Bewertung nach § 1587 a Abs.
3 Nr. 1 BGB vorzunehmen wäre, dann auch nach dieser Vorschrift müsste die
Hinterbliebenenversorgung unberücksichtigt bleiben.
Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 1587 b Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 3 BGB wie
folgt vorzunehmen:
Den Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 1.662,09 DM stehen
Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin aus der Ehezeit gegenüber, die
einer volldynamischen Versorgung wegen Alters und -Invalidität in Höhe von
102,64 DM monatlich entsprechen. Zugunsten der Antragstellerin sind in Höhe der
Hälfte des Differenzbetrages, das sind 779,23 DM, Rentenanwartschaften in der
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Hälfte des Differenzbetrages, das sind 779,23 DM, Rentenanwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Da die Frage der Bewertung der Versorgungsanwartschaften beim ... der ... von
grundsätzlicher Bedeutung ist, wird die weitere Beschwerde zugelassen (§§ 621 e
Abs, 2, 629 a Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Festsetzung des
Beschwerdewertes folgt aus § 17 a GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.