Urteil des OLG Frankfurt vom 18.06.2010
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UF 13/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1632 Abs 4 BGB, § 1666 Abs
1 BGB
Kindschaftsrecht: Gefährdung des Kindeswohls durch
übergangslose Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt
der Pflegefamilie
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Beschluss des
Amtsgerichts Familiengericht Fürth vom 04.03.2009 – Az: 4 F 5/09 SO –
aufgehoben wird.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.
Gründe
Das gemäß § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel der Eltern hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die heute knapp vierjährigen Zwillinge X und Y befinden sich seit März 2008 bei
den Beteiligten zu 3) und 4) in Vollzeitfamilienpflege, nachdem die Beteiligten zu
1) und 2) wegen massiver Überforderung das Jugendamt um Hilfe gebeten und ihr
Einverständnis mit der Unterbringung erklärt hatten. Nachdem die Eltern zunächst
keinen Kontakt mit den Kindern aufgenommen hatten, verlangen sie seit Ende
2008 die sofortige Rückführung der Kinder in ihre Familie. Durch Beschluss vom
04.03.2009, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht -
Familiengericht - Fürth den Beteiligten zu 1) und 2) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gemäß § 1666 BGB entzogen, weil sie
durch ihr Beharren auf der sofortigen Rückführung der Kinder die mit einem
übergangslosen Kontaktabbruch zu den Pflegeeltern verbundene Gefährdung der
psychischen Entwicklung der Kinder in Kauf genommen haben. Daran hat sich bis
heute nichts Wesentliches geändert.
Nachdem die Kinder im Alter von nicht einmal zwei Jahren auf Grund der damals
gegebenen Umstände aus der Familie der Beteiligten zu 1) und 2)
herausgenommen werden mussten, leben sie nunmehr seit über zwei Jahren in
der Familie der Pflegeeltern und haben zu ihnen einen Bezug aufgebaut, dessen
unvermittelter Abbruch nach allem, was man heute über Bindungen weiß, eine
massive Gefährdung der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder mit
sich bringen würde. Die von den Beteiligten zu 1) und 2) verlangte Rückgabe der
Kinder in den elterlichen Haushalt kann nur nach einer Übergangsphase in
Betracht kommen, innerhalb der eine Bindung der Kinder zu den leiblichen Eltern
langsam neu aufgebaut und ihre Ablösung von den Pflegeeltern behutsam
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langsam neu aufgebaut und ihre Ablösung von den Pflegeeltern behutsam
gefördert werden muss. Der vom Amtsgericht Familiengericht Bensheim mit
Beschluss vom 25.08.2009 angeordnete und diesem Zweck dienende betreute
Umgang ist bis heute aus Gründen, die in der Sphäre der Eltern liegen, nicht
zustande gekommen. Die Erklärungen, die die Beteiligten zu 1) und 2) zu den
dafür maßgeblichen Gründen gegeben haben, überzeugen den Senat nicht.
Vielmehr ergibt sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Vaters und aus
seinen mündlichen Darlegungen im Anhörungstermin, dass die Beteiligten zu 1)
und 2) in der Vergangenheit die Angebote des Jugendamts entweder nicht
angenommen oder das Scheitern von Umgangskontakten durch
unangemessenes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts und den
Pflegeeltern und ihre für den Senat schwer erträgliche Anspruchshaltung selbst
verursacht haben. Da aber eine übergangslose Wegnahme der Kinder aus dem
Haushalt der Pflegeeltern das Kindeswohl gefährden würde, hat das Amtsgericht
den Herausgabeantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen und
gemäß § 1632 Abs.4 BGB das Verbleiben der Kinder in der Pflegefamilie
angeordnet.
Im Übrigen liegen die vom Amtsgericht Fürth in seinem Beschluss vom 04.03.2009
bejahten Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nach § 1666 Abs. 1 BGB auch heute vor, denn durch ihr übergangsloses
Herausgabeverlangen gefährden sie das Wohl der Kinder nach wie vor. Da jedoch
eine Verbleibensanordnung i.S.d. § 1632 Abs. 4 BGB als milderes Mittel zur
Abwendung der Kindeswohlgefährdung ausreicht (BVerfG FamRZ 1989, 145) und,
wie sich aus dem Bericht des Jugendamts in Ort1 vom 15.10.2010 ergibt, die
äußeren Verhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber der Situation im
Februar 2008 stabilisiert haben, bedarf es der dieses Entzuges und der
Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 04.03.2009 heute nicht mehr.
Eine Verbleibensanordnung ist ihrer Natur nach eine vorübergehende Maßnahme
und daher in der Regel zu befristen. Der Senat hat hier davon abgesehen, weil auf
Grund der Erklärungen des Beteiligten zu 1) im Anhörungstermin nicht
abzuschätzen ist, ob, wann und wie der eine Rückgabe der Kinder vorbereitender
Umgang zustande kommen und verlaufen wird. Der Senat kann den Beteiligten zu
1) und 2) nur raten, zukünftig mit dem Jugendamt zu kooperieren und ihre
gegenüber den Pflegeeltern zu Tage getretene Feindseligkeit abzubauen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1
FamGKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.