Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2003

OLG Frankfurt: verfügung, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, reisekosten, dokumentation, wiedervereinigung, spezialist

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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 65/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 ZPO
(Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der
Hinzuziehung eines auf einem Spezialgebiet
ausgewiesenen auswärtigen Rechtsanwalts)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom
9. September 2003, soweit dort Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin festgesetzt worden sind, wird aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 97
ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 115 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe
Im Hinblick auf das ergänzende Beschwerdevorbringen wird den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung und der dort in Bezug
genommenen Rechtsprechung noch hinzugefügt:
Zwar entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, daß jeder Rechtsanwalt
sich auch in Spezialgebieten des inländischen Rechts die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung (§ 91 ZPO)
erforderlichen besonderen Kenntnisse selbst verschaffen kann und muss,
weswegen eine regelmäßige oder gar routine- mäßige Hinzuziehung von in solchen
Spezialgebieten besonders ausgewiesenen auswärtigen Rechtsanwälten- jedenfalls
nicht auf Kosten der unterlegenen Gegenseite in Betracht - kommt (vgl. OLG
Karlsruhe AnwBl 1998, 540; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 1997, 344; OLG
Stuttgart JurBüro 1981, 1069 f.; OLG Koblenz, WRP 1977, 507 f.)
Andererseits kann dann, wenn im Einzelfall der Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt
des Falles auf einem solchen Spezialgebiet liegt und besondere Anforderungen
gerade auf diesem Gebiet stellt, die Hinzuziehung eines solchen auswärtigen
Spezialisten – zumal bei wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten – im Sinne
einer zweckentsprechenden Rechtsvertretung geboten sein, falls ein
entsprechender anwaltlicher Spezialist am Gerichtsort nicht zur Verfügung steht
(vgl. OLG Koblenz, aaO.; OLG Stuttgart aaO.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG
Karlsruhe aaO.; OLG Koblenz GRUR 1987, 576).
So liegt es hier. Einer der rechtlichen Schwerpunkte des Falles liegt auf dem
entlegenen Sondergebiet des Milchquotenrechts, insbesondere der deliktischen (§
823 II BGB) sowie wettbewerbsrechtlichen (§ 1 UWG) Relevanz der
Milchgarantiemengenverordnung und ihren z.T. komplizierten Regelungen, die hier
ihrerseits vor dem Hintergrund des Sonderrechts für das Beitrittsgebiet nach der
deutschen Wiedervereinigung gewürdigt werden müssen. Auf diesem entlegenen
Spezialgebiet ist unstreitig die Prozessbevollmächtigte der Beklagten forensisch
wie literarisch besonders ausgewiesen.
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Zudem war die Hinzuziehung dieser Spezialistin – wie sie am Gerichtsort unstreitig
nicht zur Verfügung steht – auch im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung des Falles geboten, der einen Streitwert von immerhin 45.830,15 €
aufweist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.