Urteil des OLG Frankfurt vom 29.10.2007

OLG Frankfurt: gebühr, einwendung, abmahnung, ausgleichung, kostenregelung, abgeltung, quelle, rückzahlung, vergleich, vertretung

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 275/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, Teil 3 Vorbem 3 Abs
4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
(Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der
anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr)
Leitsatz
Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nur eine
gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte
Verfahrensgebühr, dann kann gemäß § 91 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern
nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert oder unstreitig außergerichtlich
ausgeglichen worden ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Hanau vom 17. Juli 2007 aufgehoben, soweit die von der Klägerin
an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf mehr als 2.828,45 EUR festgesetzt
worden sind.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 931,77 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat
die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises
für ein Hausgrundstück in Höhe von 80.000 EUR in Anspruch genommen. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Mai 2007 haben sich die
Parteien im Wege des Vergleichs dahin geeinigt, dass der Beklagte zur Abgeltung
der Klageforderung 11.000 EUR an die Klägerin zahlt. Nach der in dem Vergleich
getroffenen Kostenregelung entfallen von den Kosten des Rechtsstreits 87 % auf
die Klägerin und 13 % auf den Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 hat der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt
5.033,70 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Hierin enthalten ist eine 1,3
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.560 EUR zuzüglich
Umsatzsteuer. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2007 die
Auffassung vertreten, die Verfahrensgebühr könne nur anteilig festgesetzt werden,
wenn vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG angefallen sei.
Unter Hinweis darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien vorgerichtlich
miteinander korrespondiert hätten, hat die Klägerin eine Erklärung des Beklagten
dazu verlangt, ob und in welcher Höhe er eine Geschäftsgebühr zu entrichten
habe.
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Die Klägerin selbst hat Kosten in Höhe von insgesamt 4.093,60 EUR angemeldet.
Dabei hat sie von der Verfahrensgebühr in Höhe von 1.560 EUR eine 0,65
Geschäftsgebühr in Höhe von 780 EUR in Abzug gebracht.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 die Auffassung vertreten, die
Geschäftsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen,
wenn und soweit sie einer Partei im Erkenntnisverfahren vom Gericht
zugesprochen worden sei. Im Übrigen hat es der Beklagte abgelehnt, eine
Erklärung zum Anfall einer Geschäftsgebühr abzugeben.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hat das Landgericht die dem Beklagten von der
Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.760,22 EUR festgesetzt. Dabei hat es – den
jeweiligen Kostenfestsetzungsanträgen entsprechend – auf Seiten der Klägerin
eine gekürzte und auf Seiten des Beklagten eine ungekürzte Verfahrensgebühr in
Ansatz gebracht. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht die von dem Beklagten
geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 1,90 EUR auf eine Gebühr für die
Grundbucheinsicht.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 19. Juli 2007 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss am 21. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt,
soweit die festgesetzten Kosten einen Betrag in Höhe von 2.828,45 EUR
übersteigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Landgericht habe die
Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu Unrecht nicht
angewendet und deshalb zugunsten des Beklagten eine in dieser Höhe nicht
angefallene Verfahrensgebühr berücksichtigt. Tatsächlich habe der Beklagte eine
Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von mehr als 0,55 nicht glaubhaft
gemacht. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, auch zu ihren Gunsten eine
ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.
Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt,
soweit das Landgericht die Umsatzsteuer auf die Gebühr für die Grundbucheinsicht
abgesetzt hat.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom
20. September 2007 nicht abgeholfen. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr setze voraus, dass die Geschäftsgebühr im Urteil tituliert
worden sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. Auf den Hilfsantrag der Klägerin
hat das Landgericht mit weiterem - nicht angefochtenem - Beschluss vom 20.
September 2007 im Wege der Nachfestsetzung von dem Beklagten an die
Klägerin zu erstattende Kosten in Höhe von 120,67 EUR festgesetzt. Schließlich
hat die Rechtspflegerin der Erinnerung des Beklagten mit Beschluss vom 20.
September 2007 nicht abgeholfen und die Sache insoweit der Einzelrichterin
vorgelegt. Diese hat über die Erinnerung bislang noch nicht entschieden.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie führt im Umfang der
Anfechtung zur Aufhebung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und
zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Landgericht hätte auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens eine
ungekürzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zugunsten des Beklagten
nicht in Ansatz bringen dürfen, weil sich der Beklagte trotz des entsprechenden
Einwands der Klägerin nicht dazu geäußert hat, ob und in welcher Höhe durch die
vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands angefallen ist. Sollte eine
solche Geschäftsgebühr angefallen sein, dann wäre sie nach Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV RVG ohne weiteres auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
anzurechnen, so dass der Beklagte von der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO lediglich die Erstattung einer geminderten Verfahrensgebühr nach Maßgabe
der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenquote verlangen könnte.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst der prozessuale
Kostenerstattungsanspruch, dessen Durchsetzung das
Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO dient, die notwendigen Kosten
des Rechtsstreits, wozu gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO insbesondere die
gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei
gehören. Erstattungsfähig sind danach nur die dem Berechtigten im
Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tatsächlich erwachsenen Kosten.
Dementsprechend dürfen keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden, als dem
12
13
14
15
Dementsprechend dürfen keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden, als dem
Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfG, NJW 1983, 809; BGH, NJW-RR
2003, 1217, 1218; NJW-RR 2003, 1507, 1508).
Hatte die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihren Prozessbevollmächtigten bereits
mit ihrer vorgerichtlichen Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragt und ist
deshalb wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern
2300 bis 2303 VV RVG angefallen, dann wird diese nach der Vorbemerkung 3 Abs.
4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Verfahrensgebühr im Umfang der
vorzunehmenden Anrechnung vermindert (BGH, NJW 2007, 2049, 2050; NJW 2007,
2050, 2052). Dabei kann für die Frage der Kostenerstattung dahinstehen, ob die
Verfahrensgebühr zunächst in voller Höhe entsteht und erst in einem zweiten
Schritt um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gekürzt wird (so OLG
München, Beschl. v. 30.08.2007, 11 W 1779/07, juris Rdn. 14; Schneider, AGS
2007, 441; Lickleder, NZM 2007, 589, 590) oder ob die Verfahrensgebühr von
vornherein nur in reduzierter Höhe anfällt. Entscheidend ist allein, dass die Partei
ihrem Prozessbevollmächtigten nicht die volle, sondern nur eine geminderte
Verfahrensgebühr schuldet. Deshalb kann zu ihren Gunsten auch nur eine
geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden, weil ihr insoweit keine
weitergehenden Kosten erwachsen sind (ebenso Ostermeier, NJW-aktuell Heft
34/2007, S. XVI).
2. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur bisher ganz überwiegend die
Auffassung vertreten, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG sei im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas
anderes soll nur dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr aufgrund eines materiell-
rechtlichen Schadensersatzanspruchs tituliert oder unstreitig außergerichtlich
ausgeglichen worden ist (OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; KG, AGS 2007, 439; OLG
Koblenz, JurBüro 2007, 429; OLG München, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v.
18.09.2007, 13 W 83/07; VGH München, NJW 2007, 170;
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, 2301 Rdn.
41, VV 3100 Rdn. 201; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Madert/Müller-Rabe, NJW
2006, 1927, 1931; Lickleder, NZM 2007, 589, 590; N. Schneider, NJW 2007, 2001,
2007; N. Schneider, AGS 2007, 441; Tomson, NJW 2007, 267, 268; a. A. OLG
Frankfurt am Main – 6. Zivilsenat - , Beschl. v. 19.09.2007, 6 W 167/07). Die hierfür
angeführten Sachgründe vermögen indes nicht zu überzeugen; jedenfalls
rechtfertigen sie es nicht, unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kosten
festzusetzen, die der Erstattungsberechtigte tatsächlich nicht zu tragen hat.
a) Der Umstand, dass es sich bei der Geschäftsgebühr um eine den
außergerichtlichen Bereich betreffende Gebühr handelt, hindert ihre
Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (a. A. OLG Hamm, JurBüro
2006, 202; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 429; OLG München, a. a. O., Rdn. 15; VGH
München, NJW 2007, 170). Zum einen sind auch vorgerichtlich entstandene Kosten
festsetzungsfähig, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden
Rechtsstreits dienen (BGH, WM 1987, 247, 248). Diese Voraussetzung mag für die
Geschäftsgebühr nicht zutreffen, wenn die ihr zugrunde liegende anwaltliche
Tätigkeit in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (BGH, NJW-RR 2006, 501,
502) oder in einem Mahnschreiben (BGH, NJW 2006, 2560) besteht (a. A. Bischof,
JurBüro 2007, 341, 345). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die
Geschäftsgebühr durch ein anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer solchen
Abmahnung (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1373, 1374) oder durch die Beauftragung
eines Rechtsanwalts mit der Beschaffung der zur Klageerhebung oder zur
Verteidigung gegen eine bereits angekündigte Klage erforderlichen Informationen
ausgelöst worden ist. Zum anderen ist es auch dann, wenn die Geschäftsgebühr
als solche nicht festsetzungsfähig ist, möglich und geboten, sie bei der
Berechnung der zur Festsetzung angemeldeten Verfahrensgebühr zu
berücksichtigen. Eine – sei es auch nur mittelbare – Festsetzung der
Geschäftsgebühr liegt hierin nicht (so jedoch Schneider, AGS 2007, 441). Vielmehr
führt die Berücksichtigung der Geschäftsgebühr wegen der in Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG vorgeschriebenen teilweisen Anrechnung lediglich dazu, dass statt
der vollen nur eine reduzierte Verfahrensgebühr festgesetzt wird.
b) Die Nichtanwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG im Kostenfestsetzungsverfahren lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck der
Bestimmung begründen (a. A. KG, AGS 2007, 439, 440; OLG Karlsruhe, a. a. O.;
VGH München, NJW 2007, 170, 171 f.; Tomson, NJW 2007, 267, 268). Zwar mag es
16
17
18
VGH München, NJW 2007, 170, 171 f.; Tomson, NJW 2007, 267, 268). Zwar mag es
zutreffen, dass die Vorschrift in erster Linie den Schutz des Mandanten vor zu
hohem Rechtsanwaltshonorar und nicht die Begrenzung der Erstattungsforderung
der im Prozess obsiegenden Partei bezweckt. Die zunächst allein das
Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffende Kürzung der
Verfahrensgebühr ist aber gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im
Erstattungsverhältnis zu berücksichtigen, weil nur die der obsiegenden Partei
tatsächlich entstandenen Kosten vom Prozessgegner zu ersetzen sind. Die
Erstattungsforderung wird damit nicht durch die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV RVG, sondern durch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO begrenzt. Über diese gesetzliche
Anordnung dürfen sich die Gerichte nicht hinwegsetzen. Dem lässt sich auch nicht
entgegenhalten, die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bewirke
keine Reduzierung der Verfahrensgebühr, sondern nur die Reduzierung des
insgesamt abrechenbaren Gebührenaufkommens des Rechtsanwalts gegenüber
seinem Auftraggeber (OLG München, a. a. O., Rdn. 18; Schneider, AGS 2007, 441).
Denn nach dem klaren Wortlaut der Anrechnungsvorschrift wird ausschließlich die
gerichtliche Verfahrensgebühr und nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr
gekürzt (BGH, NJW 2007, 2049, 2050). Ignoriert man die gesetzliche
Differenzierung zwischen beiden Gebühren, dann kann dies zur Folge haben, dass
mit der ungekürzten Verfahrensgebühr der Sache nach ein Teil der
Geschäftsgebühr festgesetzt wird, obwohl diese im konkreten Fall möglicherweise
nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört
und deshalb auch nicht festsetzungsfähig ist.
c) Schließlich würde es die Anwendbarkeit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Frage stellen, wenn man die
Berufung des Erstattungspflichtigen auf die Anrechnungsvorschrift als materiell-
rechtliche Einwendung ansähe (so jedoch KG, AGS 2007, 439, 440; siehe auch OLG
München a. a. O., Rdn. 20). Materiell-rechtliche Erwägungen sind dem
Kostenfestsetzungsverfahren nämlich keineswegs fremd. Insbesondere bestimmt
sich die Frage, welche Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig sind, häufig nach materiellem Recht (BGH, NJW-RR
2003, 1217, 1218). Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den
Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen,
wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder
wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind
oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003,
294; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9). Dies wird hinsichtlich der
vorgerichtlichen Geschäftsgebühr regelmäßig der Fall sein, über deren Anfall und
Höhe sich der Erstattungsberechtigte spätestens nach einem entsprechenden
Einwand des Erstattungspflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß erklären muss
(§ 138 Abs. 1 ZPO). Ob in den Fällen, in denen die Parteien im
Kostenfestsetzungsverfahren kein Einvernehmen über die Geschäftsgebühr
erzielen, von den glaubhaft gemachten Angaben des Berechtigten auszugehen
und der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Weg der
Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu verweisen
ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte bislang
jeglichen Vortrag zum Anfall einer Geschäftsgebühr verweigert hat.
3. Diese Weigerung hat zur Folge, dass der Kostenfestsetzungsantrag des
Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr nicht schlüssig
ist. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, die
Prozessbevollmächtigten der Parteien hätten in derselben Angelegenheit
vorgerichtlich miteinander korrespondiert, ist davon auszugehen, dass der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Geschäftsgebühr verdient hat.
Solange der Beklagte zur Höhe dieser Geschäftsgebühr keine Angaben macht,
lässt sich nicht beurteilen, wie hoch die von ihm unter Berücksichtigung von
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geschuldete Verfahrensgebühr ist. Ob in
derartigen Fällen zumindest die den höchstens anrechenbaren Gebührensatz von
0,75 übersteigende Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden kann, muss im
vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil die Klägerin die Berücksichtigung
einer 0,55 Verfahrensgebühr zugunsten des Beklagten ausdrücklich hingenommen
hat.
4. Der Senat ist daran gehindert, über die Höhe der zu erstattenden Kosten selbst
abschließend zu entscheiden, da das Landgericht bislang noch keine Entscheidung
über die von dem Beklagten eingelegte Erinnerung getroffen hat. Darüber hinaus
ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zu Entstehung und Höhe einer
Geschäftsgebühr ergänzend vorzutragen, was er bislang aufgrund der vom
19
20
21
Geschäftsgebühr ergänzend vorzutragen, was er bislang aufgrund der vom
Landgericht vertretenen Rechtsauffassung noch nicht für erforderlich halten
musste. Der Senat hat deshalb von der gemäß § 572 Abs. 3 ZPO bestehenden
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Interesse der Klägerin, festgesetzte
Kosten in Höhe von 931,77 EUR nicht erstatten zu müssen.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen.
Die Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im
Kostenfestsetzungsverfahren stets oder nur ausnahmsweise zu berücksichtigen
ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Senat beantwortet diese Rechtsfrage in
Übereinstimmung mit dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main, aber abweichend von den oben zitierten Oberlandesgerichten, so dass eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht auch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.