Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2007
OLG Frankfurt: geschäftsführer, beratung, gesellschafter, steuersatz, auskunft, verjährungsfrist, einkünfte, unterzeichnung, datum, rückwirkung
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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 32/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 07.06.2006 – Az.: 2/2 O 391/05, 2/2 O 392/05 und 2/2 O 393/05 – werden
zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen
die Kläger je ein Drittel. Die Kläger tragen ferner ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter
steuerlicher Beratung.
Der Kläger zu 1. war seit 1996 Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Auf deren
Gesellschaftsvertrag wird Bezug genommen (Bl. 140 – 151 d. A.). An dem
Gesellschaftsanteil des Klägers zu 1. waren die Kläger zu 2. und 3. unterbeteiligt.
Im Rahmen eines in den folgenden Jahren sich abzeichnenden Börsengangs wurde
eine Umfirmierung der A-GmbH & Co. KG in die B-AG & Co. KG vorgenommen. In
diesem Zusammenhang sahen der Kläger zu 1. und die unterbeteiligten Kläger zu
2. und 3. ihr Investitionsvorhaben als abgeschlossen an und beabsichtigten
deshalb, aus dieser Gesellschaft auszuscheiden. Die Ausscheidungsverhandlungen
zogen sich bis Ende des Jahres 1998 hin. Dabei ließen sich die Kläger von
Rechtsanwalt RA1 sowie in steuerlicher Hinsicht von der Beklagten beraten. Am
30.12.1998 unterzeichneten die Gesellschafter der KG einen Beschluss über das
Ausscheiden des Klägers zu 1. Nach dessen § 1 schied der Kläger zu 1. im
Innenverhältnis mit Wirkung vom 30.06.1998 aus der Gesellschaft aus. Die
Gesellschaft wurde von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Als
Abfindung für seinen Gesellschaftsanteil erhielt der Kläger zu 1. eine Zahlung von
3.000.000,00 DM sowie 86.500 Aktien der A AG zu einem Nennbetrag von 57,00
DM/Stück (damaliger Kurswert ca. 4,93 Mio. DM). Ferner heißt es in § 2 letzter
Satz: „Das Halbjahresergebnis der Gesellschaft dürfte ausgeglichen sein“. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses wird auf Bl. 6 – 8 d. A.
verwiesen. Da die A AG 2001 insolvent wurde, wurde die Aktie 2002 vom börslichen
Handel ausgeschlossen.
Wegen der von der KG im zweiten Halbjahr 1998 erwirtschafteten Gewinne wurde
der Kläger zu 1. auf der Grundlage eines Bescheids vom 08.10.2004 über die
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der Kläger zu 1. auf der Grundlage eines Bescheids vom 08.10.2004 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Kläger aus der
Unterbeteiligung (Bl. 9/10 d. A.) durch Steuerbescheid vom 26.10.2004 zur
Steuerzahlung von 171.680,25 EUR (davon Einkommensteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag 136.702,35 EUR, Bl. 64, 226 f. d. A.) veranlagt. Der Kläger zu
2. wurde durch Steuerbescheid vom 03.11.2004 zur Steuerzahlung von
208.042,85 EUR (davon Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
165.032,85 EUR, Bl. 65, 257 d. A. 2/2 O 392/05) und der Kläger zu 3. durch
Steuerbescheid vom 03.11.2004 zur Steuerzahlung (davon Einkommensteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag 270.976,95 EUR, Bl. 62 d. A. 2/2 O 391/05)
herangezogen. Die Steuerbescheide sind mit dem Einspruch angefochten worden,
eine Entscheidung darüber steht noch aus.
Die Kläger haben behauptet, bei Abschluss des Ausscheidungsvertrages habe der
Kläger zu 2. den Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich gefragt, ob die
Regelung, das Ausscheiden des Klägers zu 1. zum 30.06.1998 vorzunehmen,
steuerlich auch so in Ordnung ginge und insbesondere vom Finanzamt akzeptiert
würde, dies sei bejaht worden. Der Geschäftsführer B der Beklagten sei in einem
Telefonat mit den Klägern zu 1 und 2. nach Faxübermittelung des
Vertragsentwurfes direkt vor der Unterzeichnung im Sekretariat des Erwerbers
durch sie ausdrücklich gefragt worden, welche steuerlichen Nachteile,
insbesondere im Sinne einer Rückwirkung, entstehen könnten. Diese habe Herr B
verneint.
Der Geschäftsführer B habe ihnen die Auskunft erteilt, dass die
Ausscheidungsvereinbarung vom 30.12.1998 nicht zur Folge habe, dass eine
steuerliche Bewertung anhand des gesamten Geschäftsjahres 1998 erfolge. Herr
B habe sie dahingehend beraten, dass der zivilrechtliche Verzicht auf eine
Teilnahme am Gewinn der zweiten Jahreshälfte zu einer steuerlichen Privilegierung
des Veräußerungserlöses, d. h. bei einem Austritt im Jahre 1998 zu einer
Versteuerung mit dem halben persönlichen Steuersatz führen würde. Da eine
solche zivilrechtliche Vereinbarung tatsächlich keine steuerrechtliche Rückwirkung
entfalte, sei der volle persönliche Steuersatz zu zahlen gewesen. Schon diese
Pflichtverletzung sei ursächlich für ihren Entschluss gewesen, die Vereinbarung
vom 30.12.1998 zu unterzeichnen. Die Pflichtwidrigkeit der Beklagten sei darin zu
sehen, dass ein Hinweis darauf unterblieben sei, dass sie (Kläger) steuerlich am
Gesamtgewinn des Jahres 1998 beteiligt würden, ohne im Gegenzug einen
Gewinnanspruch zu erhalten, wenn das Ausscheiden auf den 30.06.1998 datiert
würde.
Herr B habe gegenüber den Klägern zu 1. und 2. versichert, die beabsichtigte
steuerliche Wirkung garantieren zu können; im Falle einer anderen Einschätzung
durch das Finanzamt werde er dies problemlos vor dem Finanzgericht
sicherstellen. Herr B habe ihnen gegenüber auch gesagt, durch den Zusatz, das
Ergebnis im ersten Halbjahr sei ausgeglichen, werde dem angestrebten Ziel der
Nichtversteuerung der Gewinne der Gesellschaft im zweiten Halbjahr Genüge
getan.
Die Kläger haben gemeint, aufgrund des steuerlichen Rates der Beklagten hätten
sie davon ausgehen können, dass sie bei Unterzeichnung des Beschlusses vom
30.12.1998 den insoweit zu versteuernden Veräußerungsgewinn zum so
genannten halben Steuersatz zu versteuern hätten. Bei zutreffendem Rat hätte
die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die in dem Beschluss beabsichtigte
Rückwirkung bezüglich der Nichtteilnahme am laufenden Ergebnis der Gesellschaft
steuerrechtlich unwirksam sei.
Der Schaden hätte gerade dadurch verhindert werden können, dass keine
Vereinbarung mit dem Veräußerer getroffen worden wäre. Es wäre für den Kläger
zu 1. von Vorteil gewesen, an Stelle der Abfindung den Anteil an der KG zu halten,
der gemäß Kapitalkonto der Unterbeteiligungsgesellschaft C bei der KG einen Wert
von 15.470.066,00 DM gehabt habe. Seine Entscheidung für den geringeren
Betrag sei nur aufgrund der Beratung durch Herrn B gefallen, demzufolge nur der
halbe persönliche Steuersatz auf die ausgeschütteten Beträge von 7.500.000,00
DM zu zahlen sei und darüber hinaus keine steuerliche Verpflichtung (Jahresgewinn
1998) entstehe, sowie weil der Betrag sofort bar zum Tragen kam. Die Zahlung
des Betrages von 15.470.066,00 DM wäre gemäß dem KG-Vertrag spätestens
zum 31.12.2002 fällig geworden.
Die seitens der Beklagten erteilte steuerliche Auskunft habe zu einem Schaden
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Die seitens der Beklagten erteilte steuerliche Auskunft habe zu einem Schaden
derart geführt, dass eine Besteuerung aus dem Betrag von 15.470.066,00 DM
unter gleichzeitigem Verzicht auf die entsprechenden zustehenden Gewinne
erfolgt sei.
Die Kläger haben zunächst in getrennten Rechtsstreiten Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt, u. a. wegen der Differenz aus der
Summe, die sich aus der Beratung ergibt, der Verkaufserlös werde nur mit dem
halben Steuersatz und ohne den vollen Jahresgewinn für 1998 versteuert, und der
dann höheren Steuerschuld (Bl. 111/112 d. A.).
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den aus einer fehlerhaften steuerlichen
Beratung der Kläger im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers zu 1.
aus der B-AG & Co. KG resultierenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Belehrung des Klägers zu 1. sei nicht
erforderlich gewesen, und behauptet, bereits bei Unterzeichnung sei eindeutig
darauf hingewiesen worden sei, dass der Vertrag keine steuerliche Rückwirkung
entfalten könne. Die benannten Zeugen Dr. Z1 und Dr. Z2 hätten dem Kläger zu
1. mitgeteilt, dass eine Versteuerung der laufenden Veräußerungsgewinne
unvermeidlich sei. Der Kläger zu 1. habe angeregt, den Vertrag so zu formulieren,
als sei er bereits zum 30.06.1998 ausgeschieden. Die Käufer hätten jedoch darauf
hingewiesen, dass dies nicht der Tatsachenlage entspreche. Sie seien auch nicht
bereit gewesen, eine bereits entstandene Steuerlast der Gruppe des Klägers zu
übernehmen. Noch im November 1998 sei die Gruppe um den Kläger zu 1. davon
ausgegangen, dass man gehalten wäre, die laufenden Gewinne selbst zu
versteuern, wie sich aus einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der
Kläger vom 12.11.1998 ergebe.
Herr B habe wiederholt betont, dass eine Besteuerung der laufenden Gewinne
unvermeidlich sei. Entsprechende Gespräche hätten bereits im Juni 1998
stattgefunden. Nach einem Besuch des Erwerbers Anfang September 1998 habe
Herr B nochmals gegenüber dem Kläger zu 1. auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Wiederholt sei der Kläger zu 1. auch im Dezember 1998 auf diesen Umstand
hingewiesen worden. Es sei ihm gegenüber dargelegt worden, dass die
Formulierungen, die sich auf den 30.06.1998 bezogen, allein zivilrechtlich, jedoch
nicht steuerlich anerkennungsfähig seien. In einer Telefonkonferenz mit dem
Kläger zu 1. und Herrn RA1 am 29.12.1998 sei nochmals auf die
Unausweichlichkeit der Besteuerung der laufenden Gewinne hingewiesen worden.
Der Veräußerungsgewinn sei nach der privilegierten Regelung zur Versteuerung
von Veräußerungsgewinnen versteuert worden.
Der Kläger und die Unterbeteiligten hätten erkannt, dass die Geschäftsaussichten
der A-Gesellschaften fragwürdig waren. Mit Blick auf die Schwierigkeiten mit der
Geschäftsführung hätten sie alles daran gesetzt, aus der Gesellschaft
auszuscheiden. Die KG sei wertlos gewesen, da das verwalteten Vermögen,
nämlich die AG, selbst wertlos gewesen war.
Ferner hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Sie hat gemeint, die
fünfjährige Verjährungsfrist des § 51a WPO a. F. habe mit der Unterzeichnung des
Vertrages vom 30.12.1998 begonnen.
Durch die angefochtenen Urteile hat das Landgericht die Klagen abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die behauptete Falschberatung durch die
Beklagte für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Eine richtige
Belehrung hätte an der Steuerpflicht nichts mehr ändern können. Die Gewinne, die
der Kläger zu 1. als Kommanditist zu versteuern hatte, seien angefallen gewesen.
Der Vortrag der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung, dass sie bei
richtiger Belehrung über die zu zahlenden Steuern auf ein Ausscheiden verzichtet
und die zu zahlenden Steuern dem Kapitalkonto des Klägers zu 1. entnommen
hätten, sei von dem gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt gewesen.
Zudem könnten die Kläger nicht beweisen, dass sie sich tatsächlich so verhalten
hätten. Schließlich habe die Beklagte nur über die steuerlichen Folgen aufzuklären
und nicht vom Vertragsschluss abraten müssen. Es fehlten Indizien, dass die
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und nicht vom Vertragsschluss abraten müssen. Es fehlten Indizien, dass die
Kläger ihre Entscheidung nur auf steuerliche Überlegungen gestützt hätte. Wegen
der tatsächlichen Feststellungen sowie der weiteren Einzelheiten der Begründung
wird auf die Urteile des Landgerichts verwiesen (Bl. 166 – 171 d. A., Bl. 169 – 174
der Akte 2/2 O 391/05 und Bl. 170 – 175 der Akte 2/2 O393/05).
Gegen die am 09.06.2006 zugestellten Urteile haben die Kläger mit am
23.06.2006 eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese zugleich
begründet.
Die Kläger wiederholen mit der Berufungsbegründung erstinstanzlichen Vortrag.
Ferner rügen sie, das Landgericht habe verkannt, dass dem Kläger zu 1. ein
höherer Auseinandersetzungsanspruch zugestanden hätte als derjenige, der
Gegenstand der Auseinandersetzungsvereinbarung war.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der am 07.06.2006 verkündeten Urteile des Landgerichts
Frankfurt am Main festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den aus einer fehlerhaften steuerlichen
Beratung der Kläger im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der B-AG &
Co. KG resultierenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet weiter, es
habe den ausdrücklich kommunizierten Wünschen der Kläger entsprochen, sich
aufgrund der gewichtigen Probleme mit der D, den schweren
Auseinandersetzungen mit der Geschäftsführung der A und den enormen
Übertreibungen am Aktienmarkt von der Beteiligung zu lösen.
Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
In der Sitzung vom 14.06.2007 sind die Kläger zu 2. und 3. im Rechtsstreit des
Klägers zu 1. gegen die Beklagte als Zeugen vernommen worden. Anschließend
sind die Rechtsstreite der Kläger zu 2. und 3. gegen die Beklagte (26 U 57/06 und
26 U 48/06) mit dem Rechtsstreit des Klägers zu 1. zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Sodann sind der
Geschäftführer der Beklagten, Herr B, und der Kläger zu 1. als Parteien angehört
worden. Ferner sind der Geschäftführer der Beklagten und der Kläger zu 1. in der
Sitzung vom 20.09.2007 als Parteien vernommen worden. Wegen des Inhalts der
Zeugenaussagen, der Parteiangaben und der Parteivernehmungen wird auf die
Sitzungsniederschriften verwiesen (Bl. 270 -278 und Bl. 344 – 348 d. A.).
II.
A) Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Sinne von § 256 Abs. 1
ZPO besteht. Die Kläger sind nicht auf eine bezifferte Leistungsklage zu verweisen.
Da sie gegen die Steuerbescheide Einspruch erhoben haben und über diesen noch
nicht rechtskräftig entschieden worden ist, können sie den endgültigen Schaden
noch nicht beziffern (vgl. BGH NJW 1984, 1552; VersR 1998, 305).
B) Die Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der
Kläger ergibt sich nicht aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrages.
1. Der Anspruch ist zwar nicht durch Nr. 9 (3) der zwischen den Parteien
vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen.
Nach dieser Klausel kann ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der
Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden
Ereignis Kenntnis hat. Der Anspruch soll danach erlöschen, wenn nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung
Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Diese Formularbestimmung ist geeignet, den Zeitraum von drei Jahren, den die
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Diese Formularbestimmung ist geeignet, den Zeitraum von drei Jahren, den die
gesetzliche Regelung des § 68 StBerG als Verjährungsfrist einräumt, erheblich
unter dem Gesichtspunkt des Anspruchsausschlusses zu verkürzen. Sie damit
verstößt damit gegen § 9 AGBG und § 307 BGB n. F., denn sie bevorzugt einseitig
und unangemessen das Interesse des Verwenders an einem möglichst
frühzeitigen Haftungsausschluss (BGH NJW 1992, 2766, 2767).
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68
StBerG begann nicht schon mit dem Abschluss der Ausscheidensvereinbarung am
30.12.1998. Die Verjährung der Steuerberaterhaftung läuft grundsätzlich erst ab
dem Zugang des Steuerbescheids, wenn dem Steuerberater vorgeworfen wird, bei
einer vertraglichen Gestaltung falsch beraten zu haben. Wird der Steuerpflichtige
in einer Steuersache beraten, so hat er grundsätzlich noch keine
Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler nicht in einem
belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt
hängt die Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen
Umständen ab (BGH NJW 1992, 2766, 2767; WM 2004, 472, 474). Die
Steuerbescheide gingen den Klägern aber erst ab dem 03.11.2004 zu, so dass die
Verjährungsfrist nach den nunmehr anzuwendenden §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei
Klageerhebung am 19.12.2005 noch nicht abgelaufen war, sondern gehemmt ist.
3. Die Beklagte hat jedoch die Pflicht erfüllt, die Kläger im Hinblick auf das
Ausscheiden des Klägers zu 1. aus der KG steuerlich richtig zu beraten.
a) Zum einen liegt keine unrichtige Beratung hinsichtlich der Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes vor. Veräußerungsgewinne unterlagen dem ermäßigten
Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG (in der damals maßgeblichen Fassung, jetzt § 34
Abs. 3 EStG), der sich für außerordentliche Einkünfte (seinerzeit bis 30 Mio. DM)
auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes (zu bemessen anhand der
tariflichen Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen
unter Einbeziehung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte)
belief (Tiedtke, Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., S. 127). Diese
privilegierte Besteuerung ihres Einkommens ist auf die Veranlagung der Kläger
angewendet geworden. Der Streit geht vorliegend auch nicht um die Besteuerung
des Veräußerungsgewinns, sondern um die Besteuerung der Einkünfte der Kläger
durch den laufenden Gewinn der KG im zweiten Halbjahr 1998.
b) Ohne Erfolg behaupten die Kläger ferner, die Beklagte habe sie nicht darauf
hingewiesen, dass die vereinbarte Rückdatierung des Ausscheidens des Klägers zu
1. aus der Gesellschaft nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern wirkt,
einkommensteuerrechtlich unbeachtlich bleiben würde. Scheidet ein
Gesellschafter mit oder nach Ablauf eines Wirtschaftjahres aus der Gesellschaft
aus, wird ihm der im laufenden Wirtschaftjahr erzielte Gewinn auch dann anteilig
zugerechnet, wenn der Austritt zivilrechtlich zurückbezogen wird (Schmidt, EStG,
26. Aufl., § 15 Rdn. 452).
Die Kläger haben eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen. Wer einen
Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, hat die
behauptete Pflichtverletzung zu beweisen (BGH NJW 1996, 2571). Dies bedeutet
im Streitfall, dass die Kläger hätten beweisen müssen, dass die Beklagte die von
dieser behauptete ordnungsgemäße steuerliche Beratung ihnen nicht hat zu Teil
werden lassen.
Der Geschäftsführer B der Beklagten hat die Kläger nach seiner Darstellung
pflichtgemäß belehrt.
Die Gesellschafter der KG hatten am 30.12.1998 einen Vertragsentwurf vorliegen,
der bereits das rückwirkende Ausscheiden des Klägers zu 1. aus der Gesellschaft
zum 30.06.1998 und damit vor dem Anfall des Börsenerlöses durch den
Börsengang vorsah. Zur steuerrechtlichen Effektivität wurde Herr B telefonisch
vom Kläger zu 1. und bzw. oder vom Kläger zu 2. konsultiert.
Zwar hat der Kläger zu 2. bei seiner Vernehmung, seinerzeit als Zeuge, bekundet,
er habe Herrn B nach Übersendung des Vertragentwurfs per Telefax gefragt, ob
aufgrund der weichen Formulierung zum Halbjahresergebnis sichergestellt sei,
dass den Klägern der Jahresgewinn nicht zugerechnet werde. Dies sei von Herrn B
eindeutig bejaht worden. Er habe noch gesagt, dass der Vertrag ja auch nicht
anders interpretierbar sei. Auch auf der Rückfahrt von dem Termin habe Herr B
telefonisch dem Kläger zu 2. nochmals versichert, dass der Vertrag vom
Finanzamt so abgewickelt werde.
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Falls das nicht der Fall sein sollte, könnten die Kläger ihre Vorstellungen ohne
weiteres beim Finanzgericht durchsetzen. Dies sei ein Kinderspiel.
Der Kläger zu 1. hat als Partei ausgesagt, er habe am Vormittag des 30.12.1998
mehrere Telefonate mit Herrn B geführt und ihn dabei gefragt, ob die
Formulierung, „ das Halbjahresergebnis dürfte ausgeglichen sein“ zu dem
Ergebnis führe, dass die Kläger steuerlich für den Gewinn des zweiten Halbjahres
nicht herangezogen werden. Herr B habe darauf geantwortet, dass dies so in
Ordnung gehe. Sein Sohn (d. h. der Kläger zu 2.) habe daraufhin den Hörer
genommen und Herrn B gefragt, ob der vorgenannte Satz für das Finanzamt
hinreichend sei. Herr B habe darauf erwidert, dass der Vertrag doch
selbsterklärend und die genannte Formulierung in Ordnung sei. Herr B habe auch
geäußert, dass ihm die Formulierung „das Halbjahresergebnis ist ausgeglichen“
lieber gewesen wäre, aber auch diese Formulierung sei ausreichend.
Der Kläger zu 3. hat als Partei bekundet, der Kläger zu 2. habe ihm telefonisch
berichtet, er habe Herrn B den Vertragsentwurf zugefaxt, Herr B habe dies
bestätigt und mitgeteilt, dass es die beabsichtigten steuerlichen Folgen haben
werde.
Die Aussagen der Kläger sind jedoch nicht glaubhaft. Ihnen steht die Aussage des
Geschäftsführers B entgegen.
Dieser hat bei seiner persönlichen Befragung und Parteivernehmung angegeben,
er habe am 30.12.1998 den Entwurf des Vertrages nicht per Fax erhalten, jedoch
habe der Kläger zu 1. ihm telefonisch mitgeteilt, dass in dem Vertrag stehen
sollte, dass er (Kläger zu 1.) zum 30.06.1998 aus der Gesellschaft ausscheide. Er
habe bei dem Telefonat darauf hingewiesen, dass es steuerlich nur wirksam sein
würde, wenn sich die Gesellschafter schon am 30.06.1998 darüber einig waren,
dass der Kläger zu 1. ausscheidet. Man müsse eine Formulierung wählen, dass die
Vereinbarung an diesem Tag bereits mündlich zustande gekommen war. Herr Dr.
Z1, der dies mit angehört habe, habe sich nur kurz und schroff in dem Sinne
geäußert, dass dies nicht in Frage komme. Er (B) habe keine konkrete
Formulierung für eine Vertragsklausel vorgeschlagen, sondern nur dargestellt, was
eine solche Formulierung beinhalten müsse. Er könne nicht ausschließen, dass er
selbst das Datum 30.06. genannt habe. Er habe darauf hingewiesen, dass die
Formulierung wahrscheinlich nicht ausreichen werde. Die Formulierung biete
jedoch eine gewisse Chance, vom Finanzamt akzeptiert zu werden.
Wenn die Angaben des Geschäftsführers B der Beklagten zuträfen, hätte er den
Klägern nicht versichert, mit der Vertragformulierung sei sicher zu vermeiden,
dass die Kläger für die Gewinne der KG im zweiten Halbjahr 1998 zur
Einkommensteuer herangezogen zu werden. Herr B hat danach mitgeteilt, dass
der Ausscheidenszeitpunkt 30.06.1998 steuerlich nur wirksam sein würde, wenn
sich die Gesellschafter schon an diesem Tag darüber einig waren, dass der Kläger
ausscheidet, der Ausscheidungstermin somit vor dem Börsengang der A AG liege.
Diese Auskunft war steuerrechtlich zutreffend, was auch die Kläger nicht
bezweifeln. Da diese Voraussetzung jedoch nicht vorlag – die Gesellschafter waren
sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einig gewesen –, stand nur noch die Frage
aus, ob durch eine geschickte Formulierung das Finanzamt dazu bewegt werden
konnte, gleichwohl das Datum des 30.06.1998 zu akzeptieren. Zu dem ihm
mitgeteilten Vertragstext erklärte der Geschäftsführer, dass diese Formulierung
zwar eine gewisse Chance biete, vom Finanzamt akzeptiert zu werden,
wahrscheinlich aber nicht ausreichen würde. Damit hatte er auf das ganz
überwiegende Risiko des steuerlichen Fehlschlagens hingewiesen. Der
Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten die steuerrechtlichen Risiken seines
Vorgehens zu erläutern, damit der Mandant entscheiden kann, ob und welches
Risiko er eingehen will (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rdn.
231). Dem hat die Beklagte aber genügt. Einerseits konnte nicht ganz
ausgeschlossen werden, dass das Finanzamt die gewählte Formulierung für
hinreichend hielt, um eine schon am 30.06.1998 getroffene Vereinbarung der
Gesellschafter zu dokumentieren. Andererseits war die Wahrscheinlich größer,
dass dies nicht der Fall sein werde. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte in
dieser Situation, in der schon wegen des nahenden Jahresschlusses und damit der
letzten Möglichkeit, das Steuerprivileg des § 34 EStG a. F. auszunutzen, weitere
Prüfungen nicht möglich waren, eine bessere Auskunft nicht erteilen.
Die Parteivernehmung des Geschäftsführers B war zulässig (BGH NJW 1999, 363,
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Die Parteivernehmung des Geschäftsführers B war zulässig (BGH NJW 1999, 363,
364; BAG MDR 2007, 1214, 1215). Seine Angaben sind nicht von vornherein
unglaubhaft, so dass damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kläger ihrerseits
zweifelhaft wird. So steht nicht fest, dass Herr B zum Zeitpunkt des Telefonats im
Büro der Beklagten und nicht - wie er angegeben hat – zu Hause war. Die Kläger
zu 1. und 2. kannten seine private Telefonnummer, die sich der Kläger zu 1. in
seinem Terminkalender notiert hatte (Bl. 324 d. A.). Damit ist auch die Bekundung
des Geschäftsführers nicht widerlegt, er habe den am 30.12.1998 aufgesetzten
Vertragstext nicht als Telefax vor sich gehabt. Das Gegenteil folgt zudem nicht –
wie die Kläger meinen – aus der Angabe des Herrn B, er könne nicht ausschließen,
dass er selbst das Datum 30.06 genannt habe. Um den Klägern dieses Datum als
Vertragstext vorzuschlagen, musste er nicht ein schriftliches Exemplar des
Entwurfs vorliegen haben. Auch aus der Antwort der Beklagten vom 18.11.2004
auf das Schreiben des Klägers zu 1. vom 10.11.2004 (Bl. 325 – 328 d. A.) folgt
nicht, dass Herrn B das Telefax am 30.12.1998 vorlag. Zwar wird in dem Schreiben
ausgeführt, der Ausscheidensvertrag sei im Detail mit Herrn B durchgesprochen
worden. Dies ist jedoch nicht zwingend so zu verstehen, dass der Vertrag anhand
einer schriftlichen Vorlage im Detail durchgesprochen wurde; vielmehr kann die
Besprechung auch so erfolgt sein, dass die fraglichen Klauseln Herrn B nur
telefonisch mitgeteilt wurden.
Der Geschäftsführer hat sich nicht – wie die Kläger meinen – bei seinen Angaben
widersprochen, weil er einerseits bekundet habe, keine konkrete Formulierung für
die Vertragsklausel vorgestellt zu haben, andererseits aber darauf hingewiesen
habe, er gebe der Formulierung eine gewisse Chance, vom Finanzamt akzeptiert
zu werden. Der letztgenannte Hinweis bezog sich nach Angabe des
Geschäftsführers nämlich auf die Mitteilung des Klägers zu 1. über den Inhalt der
Klausel („dass er zum 30.06. aus der Gesellschaft ausscheide“) und nicht auf eine
eigene Formulierung der Klausel.
Aus der Aussage des Geschäftsführers B ergibt sich ferner nicht – wie die Kläger
meinen –, dass dieser bei den Telefonaten am 30.12.1998 nach wie vor der
Auffassung gewesen sei, ein Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt sei auch steuerlich
möglich (d. h. wirksam), ohne dass eine Beteiligung an dem
Zweithalbjahresergebnis des Jahres 1998 für sie (Kläger) erfolgen werde. Denn aus
dem von dem Geschäftsführer bekundeten Hinweis folgt gerade, dass er eine
Einigung der Gesellschafter schon am 30.06.1998 für erforderlich hielt, die nur erst
später schriftlich beurkundet werde. Ebenso wenig kann aus der Begründung des
Einspruchs gegen die Steuerbescheide durch die Beklagte hergeleitet werden, sie
habe noch in der Folgezeit die Ansicht vertreten, die Vertragsformulierung reiche
aus, um die Zurechnung der Halbjahresgewinns auszuschließen. Der
Geschäftsführer B kann dabei lediglich im Auftrag der Kläger die für sie günstige
Rechtsauffassung vorgetragen haben, die er persönlich nicht geteilt haben muss.
Gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Geschäftsführers B kann weiter nicht
angeführt werden, dass der Kläger zu 1. trotz der von dem Geschäftsführer
geäußerten Bedenken den Vertrag abschloss. Denn ersichtlich stand für die Kläger
im Vordergrund, noch von der am 31.12.1998 auslaufenden Privilegierung der
Besteuerung des Veräußerungsgewinns zum halben durchschnittlichen Steuersatz
(§ 34 EStG in der bis dahin geltenden Fassung) zu profitieren und die ab
01.01.1999 geltende Verschärfung durch die sog. Fünftel-Regelung (§ 34 EStG in
der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999) zu
vermeiden. Die Kläger tragen selbst vor, dass Auslöser für die Annahme des
Angebots der Restgesellschafter die Gesetzesänderung zum 01.01.1999 war (Bl.
220 d. A.). Dies hatte der Kläger zu 1. nach dem bislang unbestrittenen Vortrag
der Beklagten in der Berufungsinstanz auch so geäußert (Bl. 197 d. A.). Im Übrigen
ergibt sich dies auch aus der von den Klägern nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vorgelegten e-Mail des Mitgesellschafters Dr. Z1 vom 24.10.2007 (Bl.
365 d. A.). Ferner können den Kläger zu 1. persönliche Gründe, nämlich ein
zerrütteten Verhältnis zu den Anteilserwerbern (Bl. 36, 50 und 160 d. A.), der
bevorstehende Börsengang der Komplementärin (Bl. 2 d. A.) und die Aussicht auf
Bargeld (Bl. 67 d. A.) veranlasst haben, aus der KG auszuscheiden. Angesichts
dessen liegt es nicht fern, dass sie das von dem Geschäftsführer B erwähnte Risiko
eingingen, dass das Finanzamt die Formulierung möglicherweise nicht akzeptieren
werde. Das bestätigt weiter die Aussage des Klägers zu 3., wonach die Kläger „ein
gewisses Risiko“ noch darin gesehen haben, dass wegen des Gewinns des ersten
(gemeint ist offenbar: des zweiten) Halbjahres in dem Vertrag eine „schwammige
Formulierung“ enthalten gewesen sei und sie nicht wussten, ob ihnen dieser
zugerechnet werde. Eine solche Möglichkeit erscheint umso weniger
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zugerechnet werde. Eine solche Möglichkeit erscheint umso weniger
ausgeschlossen, als nach der Bekundung des Klägers zu 2. der von den
Restgesellschaftern angebotene Betrag von 7,5 Mio. DM auch den Gewinnanteil
abdecken sollte, so dass der eventuell von den Klägern zu versteuernde Gewinn
der KG ihnen zumindest zum Teil zufließen sollte.
Da sich die Angaben der Kläger zu 1. und 2. einerseits und der Geschäftsführers B
widersprechen, habe die Kläger den von ihnen behaupteten Verlauf der
steuerlichen Beratung nicht bewiesen. Es bestehen keine verlässlichen
Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Darstellung der Kläger zutrifft und die
Darstellung des Geschäftsführers B nicht. Zwar hat dieser als Betroffener ein
Motiv, eine etwaige fehlerhafte Beratung der Kläger im Nachhinein abzustreiten.
Andererseits sind aber auch die Kläger am Prozessausgang in stärkstem Maße
interessiert. Zudem ist es auch möglich, dass die Kläger zu 1. und 2. die
Antworten des Geschäftsführers B nach mehr als acht Jahren nicht mehr
zutreffend in Erinnerung haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr B als
Steuerfachmann der Problematik in ihren Einzelheiten besser bekannt war und er
deshalb die exakte Fragestellung durch die Kläger und den Wortlaut seiner Antwort
genauer wahrgenommen und im Gedächtnis behalten haben dürfte als die Kläger,
denen es mindestens gleichrangig um die Erhaltung der privilegierten Veranlagung
nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden § 34 EStG ging. Dafür spricht auch
wiederum die Aussage des Klägers zu 3., der bekundet hat, gegen Ende des Jahres
sei die Frage aufgetaucht, ob die Kläger aus der Gesellschaft zum halben
Steuersatz ausscheiden könnten; der Kläger zu 2. habe ihm an einem Tag
zwischen Weihnachten und Neujahr 1998 telefonisch mitgeteilt, Herr B habe eine
Möglichkeit gefunden, dass die Kläger doch noch zum halben Steuersatz
ausscheiden könnten. Es ist zwar ersichtlich, dass der Kläger zu 3. nicht
hinreichend zwischen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der
Zurechnung des laufenden Gewinns der KG unterschieden hat, andererseits zeigt
seine Aussage aber, welche Bedeutung die Kläger noch am 30.12.1998 der
Erhaltung der privilegierten Besteuerung des Veräußerungsgewinns beimaßen.
Zudem fällt auf, dass auch der Ablauf der Konsultation des Herrn B am 30.12.1998
von den Klägern zu 1. und 2. nicht übereinstimmend wiedergegeben wird. Der
Kläger zu 1. hat ausgesagt, er habe am Vormittag des 30.12.1998 mehrere
Telefonate mit Herrn B geführt und erst beim letzten Telefonat habe sein Sohn
den Hörer genommen und mit Herrn B gesprochen. Nach der Darstellung des
Klägers zu 2. hat dagegen er zunächst Herrn B aus dem Konferenzzimmer und
später aus dem Sekretariat angerufen, während der Kläger zu 1. das Telefonat nur
über eine Mithöreinrichtung verfolgt habe.
Ferner hat der Kläger zu 1. angegeben, bereits vor dem 30.12.1998 habe
Rechtsanwalt RA1 einen von dem Geschäftsführer der Beklagten durchgesehenen
Vertragsvorschlag erstellt, der auf Diskette gespeichert worden sei. Dieser habe
bereits die Klausel enthalten, dass der Kläger zu 1. zum 30.06.1998 aus der KG
ausscheide. Nach der Aussage des Klägers zu 2. soll Herr B demgegenüber erst in
dem Telefonat aus dem Konferenzzimmer vorgeschlagen haben, dass die Kläger
zur Jahresmitte, das heißt mit Wirkung zum 30.06.1998 ausscheiden könnten.
Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der
Kläger, Herrn Dr. Z1 zu vernehmen, ist nicht nachzugehen. In das Wissen des
Zeugen wird gestellt, dass die geschlossene Vereinbarung auf Betreiben und Rat
der steuerlichen Berater des Klägers zu 1. und der Unterbeteiligten zustande
gekommen sei und der Geschäftsführer der Beklagten trotz entsprechenden
Hinweises, dass eine solche Rückwirkungsmöglichkeit nicht gegeben sei, an
seinem Rat festgehalten habe. Der Beweisantritt ist gemäß § 296a ZPO
zurückzuweisen, die Verhandlung ist auch nicht nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
Zum einen ist die zu beweisende Behauptung zu unbestimmt, um das bisherigen
Beweisergebnis zu beeinflussen. Nachdem in der Beweisaufnahme der
Geschäftsführer B den Ablauf des Telefonates im Detail geschildert und den Inhalt
seiner Stellungnahme zu der von den Gesellschaftern beabsichtigten Formulierung
im Einzelnen wiedergeben hat, wäre eine Aussage des Zeugen Dr. Z1, der
Geschäftsführer der Beklagten habe den Vertragsschluss „betrieben“ und dazu
geraten, zu unbestimmt. Es bliebe offen, was der Geschäftsführer denn konkret zu
den Klägern zu 1. und 2. gesagt habe und welchen konkreten Inhalt sei Rat gehabt
habe. Überdies folgt aus einem im Schriftsatz der Kläger vom 30.10.2007 (Seite 8
= Bl. 362 d. A.) zitierten Begleitschreiben des Herrn Dr. Z1, dass er lediglich aus
den Umständen schlussfolgert, „dieses aberwitzige Steuermodell (sei) von den
Herren Steuerberatern zu verantworten“. Zum anderen hätten die Kläger die
Anschrift des Zeugen auch schon rechtzeitig vor dem Termin am 20.09.2007
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Anschrift des Zeugen auch schon rechtzeitig vor dem Termin am 20.09.2007
ermitteln und schriftsätzlich mitteilen können.
c) Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung schließlich nicht dadurch begangen, dass
sie die Kläger zu 1. und 2. am 30.12.1998 nicht auf eine verbindliche Auskunft des
Finanzamtes verwies. Diese Möglichkeit schied an diesem Tag schon deshalb aus,
weil ein späterer Vertragsschluss der Gesellschafter die Ausnutzung der
privilegierten Besteuerung nach § 34 EStG a. F. ausschloss. Um das Steuerprivileg
ausnutzen zu können, war es erforderlich, was den Klägern zudem ohnehin klar
war, dass der Kläger zu 1. noch vor dem 01.01.1999 aus der KG ausschied.
C) Da die Berufung erfolglos bleibt, haben die Kläger die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.