Urteil des OLG Frankfurt vom 06.07.2010

OLG Frankfurt: befreiung, rechtskräftiges urteil, innenverhältnis, haus, grundstück, darlehen, abrede, mithaftung, einverständnis, sicherheit

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 W 52/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 232 BGB, § 257 S 1 BGB, §
426 Abs 1 S 1 BGB, § 662
BGB, § 670 BGB
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts
Marburg vom 20. April 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin RA1, Stadt1, ohne die Anordnung von Ratenzahlungen
gewährt.
Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet
.
Gründe
I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Während der Ehe errichteten sie auf
dem im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstück ein Haus, in dem sie
gemeinsam mit ihren 2 Kindern über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren lebten. Sie
schlossen zur Finanzierung des Bauvorhabens Darlehensverträge, die im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 1. Instanz mit ca. 195.000,00 €
valutierten. Die Parteien trennten sich im Mai 2008. Die Ehe ist seit 14.1.2010
geschieden. Nach Trennung der Parteien lebte allein die Beklagte mit den Kindern
in dem Haus. Im Dezember 2009 zog sie mit den Kindern nach Bundesland1. Das
Haus ist seit dem vermietet. Der Kläger hat die Beklagte auf Freistellung von den
Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen in Anspruch genommen und hierzu
geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung „im
Außenverhältnis“ nach den Regeln des Auftragsrechts. Die Beklagte, die ihre
alleinige Haftung im Innenverhältnis zum Kläger nicht in Abrede gestellt hat, ist
dem entgegengetreten mit der Rechtsauffassung, die von der Rechtsprechung
entwickelte Haftungsfreistellung „im Außenverhältnis“ nach Auftragsrecht sei auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar, die Darlehen seien nicht ausschließlich in
ihrem Interesse, sondern im Interesse der gesamten Familie aufgenommen
worden.
Die Beklagte hat, nachdem das Landgericht durch Verfügung vom 11. Februar
2010, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zusammen mit der Klageschrift
am 18. Februar 2010 zugestellt, Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls
frühen 1. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. März 2010 anberaumt
hatte, mit am 5. März 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 4. März 2010 die
Bewilligung von „Verfahrenskostenhilfe“ beantragt und angekündigt, die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde im Termin vorgelegt,
sowie ihren Klageabweisungsantrag begründet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 hat das Landgericht
dem Kläger nachgelassen, zum Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 4.
März 2010 bis 30. März 2010 Stellung zu nehmen und Termin zur Verkündung
einer Entscheidung anberaumt auf den 20. April 2010. Die Beklagte hat im Termin
(u.a.) beantragt, ihr zu gestatten, die Unterlagen über die Prozesskostenhilfe noch
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(u.a.) beantragt, ihr zu gestatten, die Unterlagen über die Prozesskostenhilfe noch
nachreichen zu dürfen, da diese noch nicht vollständig seien. Diesen Antrag
beschied das Landgericht nicht.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 übermittelte die Beklagte ihre Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen unter Hinweis
darauf, dass die Erklärung leider noch nicht ganz vollständig sei. Sie habe die
monatlichen Zahlungen auf die Bauspardarlehen nicht eingetragen, die
monatlichen Zins und Tilgungsbeträge seien dem Beleg Nr. 7 zu entnehmen. Die
Klägerin (gemeint: Die Beklagte) leite die Miete, die sie aus der Vermietung des
Einfamilienhauses beziehe, an die Bank2 weiter. Einen Beleg dazu werde sie noch
beibringen.
Das Landgericht hat durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 20. April 2010
der Klage stattgegeben und einen Freistellungsanspruch des Klägers nach §§ 426
Abs. 1, 257 BGB bejaht. Als Ersatzpflichtige sei die Beklagte berechtigt, zu wählen,
ob sie die Befreiung durch Zahlung an die Darlehensgeberin, durch eine
Schuldübernahme nach § 415 BGB oder durch eine Erlassvereinbarung (§ 397
BGB) bewirke. Die Frage, ob der Kläger „mit dem zu seinen Gunsten bestehenden
Freistellungsanspruch von der Beklagten auch eine Freistellung im Außenverhältnis
durchsetzen“ könne, werde erst im Rahmen der Vollstreckung zu klären sein. Dies
wäre nicht anders, wenn man mit dem Kläger annehme, dass er nach
Auftragsrecht eine Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen könne.
Durch Beschluss vom 20.4.2010 hat das Landgericht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Urteils vom gleichen Tag versagt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Das als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO
anzusehende und als solches statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere
innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO von einem Monat erhobene,
Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagten ist für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie
bedürftig ist und ihre Rechtsverteidigung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres
Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der Kläger hat den mit der Klage verfolgten Anspruch gegen die Beklagte auf
Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin als
Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 257 BGB, gerichtet auf Befreiung
von der Mithaftung „im Außenverhältnis“, geltend gemacht. Die
Rechtsverteidigung der Beklagten demgegenüber ging dahin, dass sie eine volle
Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis nach § 426 BGB
zwar nicht in Abrede stellte, jedoch einem Befreiungsanspruch nach den Regeln
des Auftragsrechts entgegentrat.
Gemäß § 257 S. 1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen
zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen, die er für diesen Zweck eingegangen ist. Nach S. 2
dieser Vorschrift kann der Ersatzpflichtige, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig
ist, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. Das bedeutet, dass bei einem
Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB auf sofortige Freistellung der
Hauptschuld auch insoweit geklagt werden kann, als diese noch nicht fällig ist.
Insoweit wird dem Schuldner des Befreiungsanspruchs die Möglichkeit eingeräumt,
anstelle der Befreiung Sicherheit nach §§ 232 ff. BGB zu leisten. Gegenstand der
Klage ist, wie sich aus dem Vorbringen des Klägers eindeutig ergibt, ein solcher
Anspruch auf sofortige Befreiung nach § 257 BGB hinsichtlich sämtlicher, auch
noch nicht fälliger Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin.
Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Aus Abs. 2 S.
1 dieser Vorschrift ergibt sich zudem, dass ein Gesamtschuldner, soweit er den
Gläubiger befriedigt, von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann.
Darüber hinaus geht danach die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. § 426 regelt das Innenverhältnis zwischen den
Gesamtschuldnern und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen
ihnen. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern entsteht mit der
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ihnen. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern entsteht mit der
Begründung der Gesamtschuld und kann daher als Befreiungsanspruch bereits
geltend gemacht werden, bevor der ausgleichungsberechtigte Gesamtschuldner
seinerseits geleistet hat. Fällig ist der sich daraus ergebende Befreiungsanspruch
allerdings erst - insoweit im Unterschied zum Befreiungsanspruch nach § 257 BGB
-, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist. Denn der im Innenverhältnis
zwischen Gesamtschuldnern bestehende Anspruch eines jeden Gesamtschuldners
gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des
Gläubigers mitzuwirken, setzt voraus, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt
wird, fällig ist. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen kann, ist für eine
Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des
Gläubigers mitzuwirken, und demgemäß für einen auf anteilige Mitwirkung bei der
Befriedigung der Darlehensgeberin gerichteten Freistellungsanspruch aus § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB kein Raum (vgl. BGH NJW 1986, 978).
Das Landgericht hat den geltend gemachten Befreiungsanspruch des Klägers auf
Grundlage der - unstreitigen - vollen Verantwortlichkeit der Beklagten im Verhältnis
der Parteien als Gesamtschuldner zueinander nach § 426 BGB bejaht und in der
Rechtsfolge mit § 257 BGB insoweit gleichgestellt, dass Befreiung auch hinsichtlich
nicht fälliger Forderungen der Darlehensgeber verlangt werden könne.
Dementsprechend enthält Entscheidungsformel keine Beschränkung auf die
Befreiung gegenüber fälligen Forderungen. Dies ist nach dem oben Ausgeführten
rechtsfehlerhaft. Der allein aus dem Gesamtschuldnerverhältnis nach § 426 BGB
herzuleitende Freistellungsanspruch führt nicht zur Anwendung des § 257 BGB.
Dieser setzt vielmehr einen Aufwendungsersatzanspruch im Hinblick auf
eingegangene Verbindlichkeiten voraus. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch
ist zwischen Gesamtschuldnern nur dann gegeben, wenn zwischen ihnen neben
dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus der Gesamtschuld (Innenverhältnis nach §
426 BGB) ein weiteres Schuldverhältnis - etwa ein Auftragsverhältnis nach § 662
BGB - besteht, in dessen Rahmen ein solcher Aufwendungsersatzanspruch -
gegebenenfalls nach § 670 BGB - begründet wurde.
Im vorliegenden Fall ist zumindest zweifelhaft, ob die Beteiligung des Klägers als
gesamtschuldnerisch neben der Beklagten haftender Darlehensnehmer an der
Finanzierung der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten
im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Eheleuten erfolgte. Nach §
662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags, ein
ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. Dass die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung für die Beklagte
erfolgte, ist in Hinblick darauf, dass es um die Errichtung eines Wohnhauses für die
gesamte Familie ging, eher fernliegend. Zutreffend hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung die
Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs nach den §§ 670, 257 BGB bejaht
hat, die Darlehensbeteiligung des einen Ehegatten ausschließlich oder ganz
überwiegend nur dem wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten diente
(vgl. BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG Celle FamRZ 85,
711), und dass insoweit ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall
besteht, in dem das Darlehen im Interesse der Familie aufgenommen wurde und
die Beteiligung des Klägers damit gerade nicht ausschließlich oder überwiegend im
wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines
Auftragsverhältnisses und in der Folge eines Aufwendungsersatzanspruchs sowie
eines Befreiungsanspruchs nach § 257 BGB gleichwohl erfüllt sind, kann im Hinblick
auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten offen bleiben. Denn
insoweit lag jedenfalls eine schwierige, zweifelhafte Rechtslage vor, die - soweit
ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. In solchen Fällen darf
Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden (vgl. hierzu Zöller-Geimer, 28. Auflage,
ZPO § 114 Rn. 21).
Der Umstand, dass das der Klage stattgebende Urteil rechtskräftig geworden ist
und die Rechtsverteidigung der Beklagten demgemäß keinen Erfolg (mehr) haben
kann, steht der Gewährung der Prozesskostenhilfe im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn eine hilfsbedürftige Partei kann ihren
Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch nach einer für sie nachteiligen
rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung mit der sofortigen Beschwerde
weiterverfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem über das
Prozesskostenhilfegesuch hätte entschieden werden können (Bewilligungsreife),
hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben war (so mit zutr. Begr. OLG Nürnberg
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hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben war (so mit zutr. Begr. OLG Nürnberg
MDR 2000, 657). Vorliegend hätte das Landgericht nach Eingang der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten am 30. März
2010 entscheiden können. Bewilligungsreife für einen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist gegeben, wenn neben dem Antrag die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) vorliegt und der
Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch (§
118 Abs. 1 S. 1 ZPO) hatte. Im Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Vorbringen der Beklagten zu den für die Erfolgsaussicht
maßgeblichen Umständen bereits gehabt, so dass ab dem 30. März 2010 das
Landgericht über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden konnte. Dass nach
der schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten noch ein Beleg fehlte, stand der
Entscheidungsreife nicht entgegen, weil die Vorlage von Belegen kein
Formerfordernis des PKH-Gesuchs darstellt, sondern der Glaubhaftmachung dient
(so zutr. Zöller-Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 39). Zudem ergab sich im vorliegenden
Fall die Bedürftigkeit der Beklagten aus dem Erklärungsformular über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit den
Ausführungen im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2010
und dem vorgelegten Beleg Nr. 7.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vorliegend auch nicht auf den Zeitraum
ab Bewilligungsreife ab 30. März 2010 zu beschränken.
Zwar ist für die Zeit vor Stellung eines formgerechten Antrags Prozesskostenhilfe
grundsätzlich nicht zu gewähren. Und zu einem formgerechten Antrag gehört die
Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die
erst am 30. März 2010 erfolgt ist.
Jedoch ist ausnahmsweise eine nachträgliche rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe möglich, wenn sich das Gericht stillschweigend oder
ausdrücklich aus besonderen Gründen mit dem Nachreichen der Unterlagen
einverstanden erklärt hat. Gegebenenfalls müssen die Formulare dann
unverzüglich eingereicht werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 415).
Ein solches stillschweigendes Einverständnis des Landgerichts ist vorliegend im
Nichtbescheiden des Antrags, ihr zu gestatten, die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu dürfen, zu sehen oder jedenfalls
damit gleichzusetzen, weil eine antragsgemäße Entscheidung bei dem nach
Zustellung der Klageschrift äußerst zügigen Verfahrensablauf bis zur mündlichen
Verhandlung durchaus geboten und mit einem gerichtlichen Einverständnis
deshalb zu rechnen war.
Zudem ist auch eine Nachreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen durch die
Beklagte in einem angemessenen Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung im
Hinblick darauf zu bejahen, dass diese innerhalb desjenigen Zeitrahmens erfolgte,
in dem auch dem Kläger die Möglichkeit zu einer ergänzenden schriftsätzlichen
Stellungnahme eingeräumt worden ist, darüber hinaus auch, weil es der Beklagten
nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren aufgrund ihres Umzuges nicht
früher möglich war, sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung
zusammen zu stellen.
Diese Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch
zu machen, Prozesskostenhilfe auch rückwirkend vor dem Zeitpunkt einer
vollständigen und formgerechten Antragstellung zu gewähren.
Die Entscheidung darüber, dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist, beruht
auf § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in
Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht vorgesehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.