Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2009

OLG Frankfurt: anleger, investition, mieter, zustellung, erfüllungsgehilfe, wiederholung, unterlassen, rendite, form, prospekthaftung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 61/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. März 2007 verkündete Urteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-19 O 38/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht
die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass,
unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche der Kläger verjährt wären, diese
jedenfalls daran scheitern würden, dass die Angaben in dem Prospekt zu dem X
zutreffend seien. So hätten die Kläger die Angaben in dem Prospekt zu der
anfänglichen Miethöhe, den Objekt- und Instandhaltungskosten sowie dem
Mietausfallrisiko nicht hinreichend in Zweifel gezogen, da sie nicht angegeben
hätten, welche Werte die zutreffenden gewesen wären. Hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeitsprognose seien die Behauptungen der Kläger in Anbetracht der
veröffentlichen Inflationsraten unzutreffend. Die Angaben in dem Prospekt zu der
Mietgarantie sowie den „weichen Kosten“ seien zutreffend bzw. nicht irreführend,
da die einzelnen Positionen angegeben seien und eine Addition bzw. eine
prozentuale Gewichtung ohne weiteres vom Anleger vorgenommen werden könne.
Insgesamt seien die Risiken der Investition hinreichend deutlich dargestellt worden.
Soweit sich die Kläger auf Fehler in der Beratung durch die A-Bank O1 eG bezogen
hätten, scheide eine Haftung insoweit aus, da die Beklagten dafür nicht
einzustehen hätten.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter, wobei sie die
Rechtsanwendung durch das Landgericht rügen. So sind sie zunächst der Ansicht,
die Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als
Treuhandkommanditistin einer besonderen Beratungs- und Aufklärungspflicht
unterworfen, wobei diese einerseits losgelöst sei von der Beratungspflicht der
jeweiligen, die Anlage vermittelnden Bank. Andererseits würde die Beklagte zu 1)
entsprechend der Konzeption des Vertriebs der Fondsbeteiligungen auch für
etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
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etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
Beklagten beruhen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Kläger vor
allem Wert auf eine sichere Altersvorsorge gelegt und die Erzielung von
Steuervorteile nicht im Vordergrund gestanden hätten. Diesbezüglich sei zunächst
eine unzutreffende Beratung durch die Bank erfolgt.
Die Beratungspflichten seien außerdem deshalb verletzt worden, da der Prospekt
in mehreren Punkten unvollständig bzw. unzutreffend sei. Dies betreffe folgende
Aspekte:
- Prognosedarstellungen, die von unzutreffenden Voraussetzungen
ausgegangen seien;
- fehlende Darstellung des Risikos des Totalverlusts;
- Unterlassen der Angabe des Risikos einer Nachhaftung;
- Verschleierung der Höhe der sog. „weichen Kosten“ sowie generell fehlende
Aufschlüsselung der Kosten und Investitionen;
- unterbliebene Darstellung der Verteilung von Provisionen und Sondervorteilen;
- mangelnde Plausibilität der Rendite und
- Interessenkollision der Beklagten zu 2).
Die Geltendmachung der Ansprüche der Kläger sei auch nicht aufgrund der
Verjährung ausgeschlossen, da die Kläger aus den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Fondsgesellschaft nicht auf die Beratungsfehler hätte schließen können und
sie darüber erst durch die anwaltliche Beratung kurz vor Klageeinreichung
informiert worden seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne
Prospektmängel (z.B. Provisionsrückzahlungen) sich ohnehin nicht aus dem
Prospekt ergeben würden.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes seien im Übrigen Steuervorteile nicht
zu berücksichtigen, da nicht auszuschließen sei, dass sie etwaige Zahlungen
ebenfalls versteuern müssten.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.
März 2007, Az. 2-19 O 38/06,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 107.371,30
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte
an dem Fonds X, Beteiligungs-Nr. …,
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 29.143,64
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Zustellung der Klage zu zahlen,
3) festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte
aus der Beteiligung im Verzuge der Annahme befinden, und
4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 53.352,78 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und es rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§
513 ZPO).
Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend
gemachten Ansprüche zu, da – unabhängig von der Frage der Haftungsgrundlage
der Beklagten für den Prospektinhalt – keine Prospektfehler dargetan sind.
Daneben haften die Beklagten nicht für etwaige Mängel der Beratung der Kläger
durch die A O1 eG.
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Der Prospekt für die streitgegenständliche Anlage (X) ist nicht fehlerhaft, da er den
Anleger, mithin die Kläger, in hinreichendem Maße über die für seine
Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat
der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Februar 2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, a.a.O.). Ob ein
Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der
wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen,
das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei
dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende
Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 14. Juni
2007, III ZR 300/05, zit. nach juris, Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben war
der Prospekt nicht fehlerhaft.
Fehler in der Prognose der wirtschaftlichen Umstände der Investition sowie der
Rendite haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dazu wäre erforderlich
gewesen, dass deutlich würde, dass die von den Prospekterstellern zugrunde
gelegten Erwartungen hinsichtlich der Mieten pp. unzutreffend waren. Dies wird
aber von den Klägern nicht behauptet, vielmehr versuchen sie in einer eigenen
Rechnung unter Zugrundelegung eines „fiktiven“ Renditefaktors darzulegen, dass
die Werte im Prospekt nicht zutreffend sein können. Was die Kläger damit aber
sagen wollen, erschließt sich nicht vollständig, da sie selbst angeben, die
Ausgangsdaten als wahr zu unterstellen. Sofern sie hier einen eigenen
Renditefaktor errechnen, legen sie weder dar, dass und warum dieser zutreffender
ist als der von den Prospekterstellern verwendete, noch machen sie deutlich, dass
und warum den Beklagten dieser Umstand bekannt gewesen sein muss. Soweit
sie auf Angaben aus 2005 abstellen, berücksichtigen sie nicht, dass es auf die
Prognose zum Zeitpunkt der Prospektierung ankommt, also eine ex-post-
Betrachtung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, zit.
nach juris, Rn. 28). Dass die Renditeprognose nicht tatsächlich erreicht wird,
begründet insofern keinen Fehler, als nicht dargetan wird, dass die Prognose von
Anfang an von falschen Daten ausgegangen ist und was die richtigen Variablen
gewesen wären.
Ein Fehler des Prospekts liegt nicht darin, dass eine ausdrückliche Erwähnung des
Risikos eines Totalausfalls fehlt. Im Prospekt (S. 17) wird darauf hingewiesen, dass
der Erfolg des Fonds zu einem entscheidenden Teil davon abhängt, dass
hinreichende Mieteinnahmen erfolgen werden. Aus diesem Hinweis sowie den
weiter im Prospekt dargestellten Umständen folgt für den Anleger eine in
ausreichendem Maße konkrete Darlegung des Risikos der Fondsbeteiligung, die bis
hin zu einem Totalverlust führen kann. Insofern wird durch den Hinweis, dass die
Anlage gerade nicht jederzeit ohne weiteres wieder veräußert werden kann (S. 18),
deutlich, dass der Anleger sich (auch) in wirtschaftlich schlechten Umständen nicht
zeitnah von der Anlage lösen kann. Bei der Bewertung des Risikos – und damit des
Umfangs der Aufklärung darüber – ist schließlich zu berücksichtigen, dass von dem
Gesamtkapital von 97 Mio. DM „nur“ 41,5 Mio. DM (= ca. 43%) fremdfinanziert
werden sollten, wobei die Objektkosten und damit der ungefähre Mindestwert der
Immobilien 80,47 Mio. DM betragen haben, für den Anleger also – anders als in
den vom Senat anderweitig entschiedenen Fällen – keine gesteigerte Gefahr des
Totalverlusts der gesamten Anlage bestand.
Die Kläger haben dabei auch keinen Fehler bezüglich des Mietausfallwagnisses
dartun können, da sie nicht substantiiert dargelegt haben, dass zum damaligen
Zeitpunkt der Markt andere Werte in Ansatz gebracht hätte bzw. die
Prospektersteller einen höheren Zuschlag hätten berücksichtigen müssen.
Ausgangspunkt ist dabei, dass in dem Prospekt das – dem Grunde nach immer
bestehende – Risiko eines Leerstands ausreichend berücksichtigt wird, was durch
die Einbeziehung eines Mietausfallwagnisses im üblichen Rahmen erfolgt (BGH,
Urteil vom 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 08, 649, 650). Dabei obliegt es
zunächst den Klägern, substantiiert darzutun, dass das im Prospekt einkalkulierte
Risiko mit 1,5% unangemessen niedrig bemessen ist. Soweit sie sich dabei auf aus
ihrer Sicht vergleichbare Immobilienfonds berufen haben, haben die Beklagten,
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ihrer Sicht vergleichbare Immobilienfonds berufen haben, haben die Beklagten,
unabhängig von der Frage, ob es aus Rechtsgründen überhaupt auf die Angaben
in anderen Fondsprospekten bzw. bei anderen Projekten ankommt, mit Schriftsatz
vom 27. März 2009 (dort S. 6ff., Bl. 667ff. d.A.) unter Vorlage der Daten dieser
Fonds dargetan, dass hier teilweise gar kein bzw. ein erheblich niedrigeres
Mietausfallrisiko einkalkuliert wurde.
So wird bei dem Y ein durchschnittliches Mietausfallrisiko zwischen 1,14% und
1,61% in Ansatz gebracht, was sich aus der – von den Klägern selbst vorgelegten –
Anlage BK (neu) 4 (dort S. 30) ergibt. Dabei hat der Fondsinitiator für einen Teil der
Mieter sogar überhaupt kein Mietausfallrisiko in Ansatz gebracht, während ein
solches für andere Mieter in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt wurde, im Mittel
aber zu den genannten Prozentsätze führte.
Bei dem ebenfalls von den Klägern zitierten Fonds Z, der ein einziges Fondsobjekt,
in O1, unterhält, ergeben sich ausweislich des von den Beklagten vorgelegten und
von den Kläger nicht bestrittenen Prospekts (Anlage B 30) sowie der dort
enthaltenen Renditeberechnungen ebenfalls nicht die von den Klägern
behaupteten Werte. Danach liegt hier für die Jahre 2007 bis 2015, den Jahren nach
Auflegung des Fonds, das Mietausfallrisiko zwischen 0,5% und 1,11%, also
ebenfalls deutlich unter dem hier relevanten Wert. Handelt es sich dabei aber
jeweils – nach dem Vortrag der Kläger – um vergleichbare Fonds bzw.
Objekte/Mieter, besteht kein Anlass, diesem Vortrag weiter nachzugehen, da die
Kläger die Darstellungen der Beklagten nicht mehr bestritten haben, das in Ansatz
gebrachte Mietausfallrisiko mithin angemessen bzw. üblich war. Insofern ist es
auch nicht geboten, von der pauschalen Einbeziehung eines Mietausfallrisikos
abzusehen und stattdessen eine für jedes einzelne Jahr separat darzustellende
Quote zu bilden. Die letztgenannte Variante würde zu einer erschwerten
praktischen Handhabbarkeit der Bemessung des Mietausfallrisikos führen, ohne
dass dem ein besonderer Informationsgewinn für den Anleger gegenüber stände.
Schließlich ist bei der Prüfung der Angemessenheit des in Ansatz gebrachten
Mietausfallrisikos zu berücksichtigen, dass der hier streitgegenständliche Fonds
aus zwei Objekten besteht, von denen eines zum Zeitpunkt der Prospekterstellung
einen langjährigen Mietvertrag aufweist. Liegt insofern für ein Objekt ein deutlich
reduziertes Mietausfallrisiko vor, ist für die Summe der Risiken aus beiden
Objekten nicht ersichtlich, dass der in Ansatz gebrachte Wert unzutreffend ist bzw.,
was eine Haftung der Beklagten ebenfalls ausschließen würde, den Beklagten eine
Unangemessenheit erkennbar gewesen wäre.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts ergibt sich nicht im Hinblick auf die Aufklärung
über eine etwaige Nachhaftung. Auf eine unmittelbare Haftung nach § 172 HGB
musste der Prospekt schon deshalb nicht hinweisen, da eine solche nicht besteht.
Die Kläger waren, wie die anderen Anleger, nicht unmittelbar an dem Fonds
beteiligt, sondern nur mittels der Treuhänderin, der Beklagten zu 2). In einem
solchen Fall ist aber eine Haftung des Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB
ausgeschlossen, wobei dies auch für eine mittelbare Haftung gilt (BGH, Urteil vom
12. Februar 2009, III ZR 90/08, zit. nach juris, Rn. 35; Urteil vom 11. November
2008, XI ZR 468/07, zit. nach juris, Rn. 19ff., für eine Inanspruchnahme durch
Gläubiger). Da dies auch dann der Fall ist, wenn sich – so der Vortrag der Kläger –
tatsächlich Auszahlungen als eine Form der Einlagenrückgewähr darstellen (BGH,
Urteil vom 12. Februar 2009, a.a.O.), bedarf es keiner entsprechenden Hinweise im
Prospekt. Soweit die Beklagte zu 2) als Treuhänderin für entsprechende Zahlungen
der Fondsgesellschaft haftet, wird durch § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrags (S. 26 des
Prospekts) eine Weiterbelastung der Anleger, mithin der Kläger, ausgeschlossen,
so dass auch insofern keine Prospektierungspflicht bestand.
Die Angabe der Kosten (S. 10 des Prospekts) begegnet ebenfalls keinen
Bedenken. Im Unterschied zu anderen Fondsprospekten (…, X) ergeben sich hier
keine Unklarheiten bzw. Widersprüche in der Darstellung. Wie der Senat bereits in
dem, den X betreffenden und den Parteien bekannten Urteil vom 13. Mai 2009 (23
U 64/07) dargestellt hat, ist es für die Anlageentscheidung von erheblicher
Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang
Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die –
weit zu verstehenden – Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung kommt für
den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage
versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn. 9). Dabei hat der
Senat bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Mai 2008 (23 U 63/07)
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Senat bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Mai 2008 (23 U 63/07)
zu einem vergleichbaren Fonds dargelegt, dass eine genaue Aufschlüsselung aller
Kosten bei einem erheblichen Investitionsvolumen nicht gefordert werden kann.
Ausreichend ist es, wenn der Anleger – gegebenenfalls durch eine selbst
anzustellende einfache Berechnung – das Verhältnis der einzelnen Kosten zu den
Gesamtkosten sowie die Unterscheidung zwischen den sog. harten und weichen
Kosten ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit.
nach juris, Rn. 9), was hier gewährleistet ist.
Die einzelnen Kostenblöcke werden – ohne Wiederholung einzelner Positionen bzw.
Unklarheiten innerhalb der Darstellung – angegeben und zahlenmäßig
aufgeschlüsselt. Dass hier Fehler erfolgt sind, wird von den Klägern nicht
substantiiert dargetan. Dem Anleger ist es dabei möglich, die unmittelbar der
Investition dienenden Kosten von denen, die der Gesellschaft bzw. dem
Vertrieb/der Finanzierung zugute kommen, zu trennen. Ob die Kosten jeweils, was
die Kläger andeuten, zu hoch gewesen sind, kann offen bleiben, da dies, mithin die
wirtschaftliche Rentabilität des Projekts, nicht von der Prospekthaftung erfasst wird.
Die Ausführungen der Kläger zu einer Rückvergütungs-/Provisionsproblematik sind
ebenfalls unerheblich, da es die Kläger unterlassen, konkrete Angaben zu etwaigen
Zahlungen oder entsprechenden Empfängern zu machen, wobei sie teilweise
Unternehmen nennen, die an dem hier relevanten Fonds und/oder dessen Vertrieb
nicht bzw. nur in geringem Maße beteiligt waren (z.B. GVA). Warum zudem die auf
S. 10 des Prospekts genannten Zahlungen an Dritte, die im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Verwaltung der Immobilien erfolgen, nicht vollständig bzw.
zutreffend sein sollen, wird von den Klägern nicht angegeben. Soweit die Kläger in
diesem Zusammenhang auf die Pflicht hinweisen, Rückvergütungen offen zu legen
(BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, zit. nach juris), führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Pflicht besteht, um im Rahmen von
Anlageberatungsverträgen dem Kunden deutlich zu machen, dass sein Berater
möglicherweise eigene Interessen bei der Empfehlung verschiedener
Anlageobjekte verfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 13). Hier lag keine typische
Beratungssituation vor, da zwischen den Beklagten und den Klägern kein
Anlageberatungsvertrag geschlossen worden war, in dessen Erfüllung die
Prospektangaben gemacht wurden. Die Frage, ob und inwieweit die beratende
Bank auf solche Zahlungen hinweisen musste, ist nicht Gegenstand der
Prospekthaftung. Hinsichtlich des Agios wird im Prospekt (S. 11) auf dessen
Verwendung im Rahmen der Nebenkosten hingewiesen.
Der Prospekt musste auch nicht über angebliche Interessenkonflikte in Person der
Beklagten zu 2) informieren, da die Kläger solche nicht substantiiert dargetan
haben. Wie der Prospekt ausweist (S. 29), wurden die wirtschaftlichen
Verbindungen zwischen den Beklagten in ausreichender Deutlichkeit dargestellt.
Dem Anleger wird damit eine Verbundenheit zwischen den Beklagten nicht
verheimlicht, wobei dies im Hinblick auf die stark ähnliche Firma auch wenig
erfolgversprechend wäre. Ob sich der Anleger dann in Kenntnis dieser Umstände
entschließt, von dem Angebot einer treuhänderischen Beteiligung Gebrauch zu
machen oder ob er stattdessen selbst als Kommanditist beitreten will, steht in
seinem Ermessen.
Mangels eines Prospektfehlers besteht keine Haftung der Beklagten aufgrund von
Verletzung von Pflichten aus eigenen Beratungs- oder Vermittlungsverträgen mit
dem Kläger bzw. für die Beklagte zu 2) aus der Stellung als
Treuhandkommanditistin. Deliktische Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht
erfüllt.
Die Beklagten haften schließlich auch nicht nach § 278 BGB für etwaige
Beratungsfehler durch die die Kläger unmittelbar betreuende A-Bank.
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Vortrag der Kläger zur konkreten
Beratung hinreichend konkretisiert ist, da schon keine entsprechende
Haftungsgrundlage für die Beklagten besteht.
Eine Haftung für das Handeln des Erfüllungsgehilfen setzt dabei voraus, dass
dieser im Rahmen der Erfüllung einer Verpflichtung des Geschäftsherren tätig wird.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder als gesetzlich bestellter
Vertreter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird.
Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines
Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit (Grundmann, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.).
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Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägern, die
durch die A-Bank (schlecht oder nicht) erfüllt wurden.
Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten
„gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert
hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des
zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie
vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in
eigenem Interesse erfolgte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007,
Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende
Bank bediente sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe, um Bewertungen
vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als
„Koordinatorin“ des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten Haftung
gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die A- und B-Banken sind rechtlich
selbständige juristische Personen, bei der A-Bank O1 handelt es sich um eine
eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG
Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15. März 2007, Az.: 3 U 107/06,
zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die
Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der
Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem
Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war –
möglicherweise – von der A-Bank geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten,
so dass die A-Bank nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war.
Mangels Anspruch in der Hauptsache ist die Klage auch nicht in den weiteren
Forderungen begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mietausfallrisikos im
Prospekt zugelassen, weil die Sache insofern grundsätzliche Bedeutung hat und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.