Urteil des OLG Frankfurt vom 15.06.1989

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 138/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 21 Abs 1 VollstrZustÜbk
(Unzulässigkeit einer Klage wegen ausländischer
Rechtshängigkeit einer Klage mit demselben
Streitgegenstand und denselben Parteien bei
Streitverkündigung an den hiesigen Beklagten)
Leitsatz
Wegen einer Verschleppung des Rechtsstreits kann sich ein Kläger grundsätzlich nicht
auf eine Unbeachtlichkeit der durch Art. 21 Abs. 1 EuG-Übk begründeten Zuständigkeit
des Erstgerichts berufen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Schlußurteil des Landgerichts Frankfurt am
Main 21. Zivilkammer vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt DM 11.923,16, diejenige des Klägers zu 2)
DM 13.923,16.
Gründe
Die Berufung ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden (519 b ZPO).
In der Sache mußte sie jedoch ohne Erfolg bleiben. Der Berufung konnte nicht
stattgegeben werden, weil der Klage die bereits zuvor begründete
Rechtshängigkeit der Sache vor dem Landesgericht Bozen entgegensteht. Nach
Art. 21 Abs. 1 des Obereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuG-Übk) hat sich das später angerufene Gericht von
Amts wegen zu Gunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu
erklären, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Die
Kläger wenden sich nicht gegen die zutreffende Auffassung des Landgerichts, das
aufgrund des Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instjtuts für ausländisches und
internationales Privatrecht in Hamburg zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die
Klägerin zu 1) in Bozen durch die aufgrund richterlicher Anordnung vom 18.7.1985
erfolgte Streitverkündung des dortigen Beklagten nach dem anwendbaren
italienischen Zivilprozeßrecht die Stellung einer Partei erlangt hat und die
Streitgegenstände hier und in Italien übereinstimmen. Die Kläger greifen das
landgerichtliche Urteil vielmehr allein mit dem Vortrag an, die
Rechtshängigkeitssperre entfalle, weil das Verfahren vor dem Landesgericht Bozen
unzumutbar lang dauere. Dieses Vorbringen vermag ihnen jedoch nicht zum Erfolg
zu verhelfen. Allerdings ist es richtig, daß das Verfahren in Bozen bezüglich der
Beklagten zu 1) bereits seit dem 30.9.1985 rechtshängig ist, das Verfahren gegen
den angeblichen Mitschädiger Z1 schon seit 1984.
Wie Rechtsanwalt … aus Bozen, der dortige Prozeßbevollmächtigte der Kläger, mit
Schreiben vom 16.5.1989 mitgeteilt hat, dauern die Verfahren vor dem
Schreiben vom 16.5.1989 mitgeteilt hat, dauern die Verfahren vor dem
Landesgericht Bozen durchschnittlich drei bis vier Jahre, wobei sich die
Verfahrensdauer verlängert, wenn mehrere Prozessparteien beteiligt sind. Richtig
ist auch, daß es die Kläger nicht waren, die die Beklagte zu 1) in Italien verklagt
haben; die Beklagte zu 1) ist vielmehr ohne Zutun der Kläger in Bozen zur
Prozeßpartei geworden. Gleichwohl wird die Rechtshängigkeitssperre nicht
aufgehoben. Selbst wenn man die Dauer des italienischen Verfahrens für
unzumutbar lang hielte - in Anbetracht der umfassenden Aufklärung und unter
Berücksichtigung aller in Frage kommenden Beteiligten (Beklagte zu 1)
Pferdeeigentümer, Versicherungen) wird man dies, jedenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt, noch nicht annehmen können -‚ wäre die Rechtshängigkeit in Bozen
nicht ohne weiteres außer Acht zu lassen. Denn wegen einer Verschleppung des
Rechtsstreits kann sich ein Kläger grundsätzlich nicht auf eine Unbeachtlichkeit der
durch Art. 21 Abs. 1 EuG-Übk begründeten Zuständigkeit des Erstgerichts berufen
(vgl. BGH IPrax 1986, 293 zu OLG München IPrax 1985, 338; vgl. ferner Baumbach-
Lauterbach, ZPO, 47. Aufl. 1989, Anm. zu Art. 21 EuG-Übk). Gerade im Zivilprozeß
müssen die formellen Regeln eingehalten werden. Dies gilt um so mehr, wenn es
um die Beachtung einer internationalen Übereinkunft mit nationaler
Bindungswirkung geht. Ein Abweichen von Art. 21 Abs. 1 EüG-Übk könnte unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls bei Rechtsstreiten mit
überragender wirtschaftlicher Bedeutung und völlig unzumutbarer Dauer in
Erwägung gezogen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hat
der Bundesgerichtshof (NJW 1983, 1269 ff.) die Rechtshängigkeitssperre wegfallen
lassen, nachdem ein Eheverfahren in Italien seit mehr als vier Jahren im ersten
Rechtszug ohne Entscheidung anhängig war. Diese Entscheidung hat aber für de
hier zu entscheidenden Rechtsstreit keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn
das Europäische Übereinkommen gilt nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht für
Scheidungssachen. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß die Eilbedürftigkeit in
einem Statusverfahren anders zu beurteilen sein kann als in einer nicht
außergewöhnlichen vermögensrechtlichen Streitigkeit. Die Entscheidung über die
Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat hat davon
abgesehen, gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es handelt sich nicht um eine
klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage von
grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung. Die Auswirkungen der
Entscheidung dienen auch nicht der Fortbildung des Rechts (vgl. Thomas-Putzo,
ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 4 a zu § 546).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.