Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2002

OLG Frankfurt: öffentliche aufgabe, satzung, beitragsbemessung, juristische person, allgemeine versicherungsbedingungen, teilzeitbeschäftigung, fürsorgepflicht, erfüllung, sozialeinrichtung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 219/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 3 GG, § 79 BBG, § 9
Abs 1 AGBG
(Verfassungskonforme Beitragsbemessung für
Teilzeitbeschäftigte in der Krankenversorgung für
Bundesbahnbeamte)
Leitsatz
Es stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG noch einen
Ermessensfehlgebrauch dar, bei der Beitragsbemessung für die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten auch für Teilzeitbeschäftigte an die Besoldungsgruppe
anzuknüpfen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2001 abgeändert.
Die Klage wird bezüglich des Klageantrages zu 2. abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 170,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 887,91 €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des
Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und übernimmt an dessen Stelle die diesem
nach § 79 BBG oder aus anderen Rechtsgründen obliegenden Fürsorgepflichten in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten für diejenigen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn,
die Mitglieder der Beklagten sind. Die Klägerin ist seit 08.08.1999 Mitglied bei der
Beklagten. Sie ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der
Besoldungsgruppe A 10. Sie wird - da keine mitversicherten Angehörigen
vorhanden sind - nach der Satzung der Beklagten in deren Beitragsgruppe 60
geführt. Sie ist mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, bei Vollbeschäftigung
beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Von den monatlichen Bezügen
der Klägerin wird zugunsten der Beklagten gemäß deren Satzung ein Beitrag von
monatlich 192,80 DM einbehalten. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin
eine Reduzierung des monatlichen Beitrages auf 75,20 DM entsprechend der
geringeren Zahl der von ihr abzuleistenden Wochenstunden. Mit dem Klageantrag
zu 1. verlangt die Klägerin die Festsetzung des von ihr monatlich zu zahlenden
Mitgliedsbeitrages auf 75,20 DM mit Wirkung ab 01.11.2000 und mit dem
Klageantrag zu 2. eine Beitragsrückzahlung von 1.736,60 DM (August 1999 bis
Oktober 2000). Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie
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Oktober 2000). Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie
gleich hohe Monatsprämien an die Beklagte zu entrichten habe wie
vollzeitbeschäftigte Mitglieder. § 28 Abs. 1 und 3 der Satzung der Beklagten in
Verbindung mit dem Anhang IV belaste die teilzeitbeschäftigten Beamten,
insbesondere aber die Beamtinnen, unangemessen und sei wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
den von der Klägerin monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag unter
Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung von derzeit 15 Stunden mit Wirkung
vom 01.11.2000 auf 75,20 DM festzusetzen,
2.
an die Klägerin 1.736,60 DM Beitragsrückzahlung nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, eine Sondereinstufung für teilzeitbeschäftigte
Mitglieder sei nach den Bestimmungen ihrer Satzung nicht möglich und auch
sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26.09.2001
dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Es hat bezüglich des Klageantrages zu 1.
ausgeführt, insoweit sei nicht der Zivilrechtsweg, sondern der
Verwaltungsrechtsweg gegeben, was allerdings mit den Parteien noch zu erörtern
sei. Dem Klageantrag zu 2. hat das Landgericht gemäß § 812 BGB stattgegeben.
Es hat die Auffassung vertreten, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis liege
bezüglich der Beitragszahlungen zur Beklagten nicht vor. Soweit die Beklagte von
der Klägerin für August 1999 bis Oktober 2000 einen den Betrag von 75,20 DM
überschreitenden Monatsbeitrag eingezogen habe, sei dies rechtsgrundlos erfolgt,
weil die maßgebliche Satzungsbestimmung der Beklagten wegen Verstoßes gegen
Art. 3 GG nichtig sei. Diese Feststellung ergebe sich im Rahmen einer richterlichen
Inhaltskontrolle der Satzung; der Umstand, dass teilzeitbeschäftigte Mitglieder den
gleichen Beitrag zu entrichten hätten wie Vollzeitbeschäftigte, stelle eine
mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, da letztere die Mehrheit der
Teilzeitbeschäftigten bildeten. Dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin im
Krankheitsfall Leistungen der Beklagten in demselben Umfang beziehe wie
vollzeitbeschäftigte Mitglieder, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar. Im Übrigen
wird Bezug genommen auf den Inhalt des landgerichtlichen Teilurteils (Bl. 86-96 d.
A.). Gegen dieses ihr am 18.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
14.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2002 am 11.12.2001 begründet. Die
Beklagte meint, es stehe schon nicht fest, dass die Mehrzahl ihrer
teilzeitbeschäftigten Mitglieder Frauen seien. Darüber hinaus könne eine etwaige
Ungleichbehandlung allenfalls im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber zu sehen
sein, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, welche eine vom
Arbeitgeber unabhängige juristische Person sei. Die Beklagte habe auf die Höhe
der Besoldung der Klägerin keinerlei Einfluss. Die Mitgliederbeiträge seien im
Übrigen nur eine "Aufstockung" des vom Dienstherrn an die Beklagte zu leistenden
Grundbeitrages, der zur Zeit ca. 75 % betrage. Die Klägerin habe ihre Beiträge mit
Rechtsgrund geleistet, nämlich nach Maßgabe der Beitragstafel in der Satzung.
Letztere sei weiterhin existent, was sich unter anderem auch daraus ergebe, dass
das Landgericht über den Klageantrag zu 1. noch nicht entschieden habe. Wenn
das Landgericht die Satzung für die Zukunft nicht ändern könne, so könne es dies
auch nicht für die Vergangenheit. Außerdem sei die Mitgliedschaft bei der
Beklagten freiwillig. Die Beklagte habe bezüglich des privatrechtlichen
Mitgliedschaftsverhältnisses einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Teilurteils vom 26.09.2001 die Klage bezüglich des
Klageantrages zu 2. abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Teilurteil bezüglich der Feststellungen zum
Klageantrag zu 2. Die Beklagte nehme öffentliche Aufgaben wahr. Sie sei nach
dem Grundsatz der Sozialverträglichkeit verpflichtet, ihre Beiträge nach den
tatsächlichen Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen der Mitglieder zu
differenzieren. Die anderweitige Regelung der Beklagten sei willkürlich und
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere zum Nachteil der
teilzeitbeschäftigten Beamtinnen. Beide Parteien haben angeregt, die Revision
zuzulassen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Bezüglich des
Klageantrages zu 1., der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weist der
Senat darauf hin, dass diesbezüglich ebenso wie für den Klageantrag zu 2. der
Zivilrechtsweg gegeben sein dürfte. Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt
dem Privatrecht, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Dies gilt
gleichermaßen für von der Klägerin in der Vergangenheit entrichtete Beiträge wie
für deren zukünftige Beiträge. Im Übrigen wird mit dem Klageantrag zu1. auch
nicht eine -für alle Mitglieder geltende- Beitragsänderung begehrt, sondern nur
eine anderweitige Beitragsfestsetzung im Verhältnis der Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits. Der Klageantrag zu2. ist unbegründet. Ein Anspruch auf
Beitragsrückerstattung (§ 812 BGB) besteht nicht, da der Beitrag mit Rechtsgrund
geleistet worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 28 Abs
1 und 3 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit dem Anhang IV nicht als
unwirksam anzusehen. Dabei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass
das Rechtsverhältnis der Parteien als privatrechtlicher Vertrag anzusehen ist. Es
ist außerdem in der Rechtsprechung anerkannt, dass Satzungen wie die der
Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, die in
vollem Umfang der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGHZ 48, 35, 40;
BGHZ 103, 370, 377). Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die
Satzung zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes zu prüfen
(vgl. BGH VersR 93, 1505). Dass die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt,
ergibt sich schon daraus, dass sie im Hinblick auf die Verpflichtungen nach §
79BBG tätig wird. Bei der somit vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist insbesondere
zu prüfen, ob eine Unangemessenheit im Sinne von § 9 Abs. 1AGBG vorliegt oder
ob Verstöße gegen § 242 BGB und Art. 3 GG in Betracht kommen (vgl. BGHZ 103,
370, 383; BGH VersR 99, 210). Entgegen dem Landgericht sind derartige Verstöße
nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen. Dabei geht es vorliegend nicht um
die Problematik der Benachteiligung von Frauen durch die Satzung der Beklagten
(Art. 3 Abs. 3, 1 GG). Es ist nämlich schon nicht ausreichend aufgeklärt, ob die
überwiegende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten unter den Beamten der
ehemaligen Deutschen Bundesbahn tatsächlich Frauen sind. Insbesondere fehlen
dazu prozentuale Angaben. Vielmehr stellt sich die Problematik der vorliegenden
Fallgestaltung so dar, dass zu prüfen ist, ob eine Gleichbehandlung von
Teilzeitbeschäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten bei der
Beitragsgestaltung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar bzw. unangemessen ist. Es ist mithin zu prüfen, ob
die Beklagte verpflichtet ist, bei ihrer Beitragsbemessung zusätzlich eine
Sonderregelung für teilzeitbeschäftigte weibliche und männliche Mitglieder
einzuführen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich
und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; dabei ist ähnlich dem
Gesetzgeber auch dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu
gewähren, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für
eine Differenzierung nicht finden lässt (BVerfGE 46, 55, 62). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu einer Sonderregelung für
Teilzeitbeschäftigte bei der Beitragsbemessung nicht verpflichtet. Dabei müssen
insbesondere auch Aufgaben und Funktion der Beklagten berücksichtigt werden.
Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung zur Erfüllung der
Fürsorgepflichten nach § 79 BBG. Der Anspruch der Beamten auf Ausübung der
Fürsorgepflicht ist verfassungsrechtlich geschützt durch Art. 33 Abs 5 GG (BVerfGE
8, 17; 43, 154). Die wichtigste alimentative Fürsorgeleistung ist die Beihilfe. Jedoch
hat der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Fürsorge einen erheblichen
Spielraum (vgl. BVerfGE 83, 89; BVerfGE 89, 91). Der Anspruch auf Erfüllung aus
der Fürsorgepflicht ist in der Regel nur auf pflichtgemäße Ermessensausübung
gerichtet (OVG Rheinland -Pfalz, ZBR 89, 119; Matthis, Kommentar zum BBG, 2.
gerichtet (OVG Rheinland -Pfalz, ZBR 89, 119; Matthis, Kommentar zum BBG, 2.
Aufl., § 79 Rn. 13). Bei der Deutschen Bundesbahn wird die Fürsorgepflicht zur
Deckung der Aufwendungen im Krankheitsfall nicht nach den Beihilfevorschriften
des Bundes erfüllt, sondern im Wesentlichen dadurch, dass den Beamten die
Möglichkeit eröffnet wird, Mitglied der KVB zu werden und dort aufgrund der
Subventionen der Bundesbahn Versicherungsleistungen zu erhalten, die erheblich
höher sind, als nach der Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre (OVG
Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Im vorliegenden Fall betragen die Zuschüsse des BEV an
die Beklagte unstreitig ca. 75 %, während nur die restlichen ca. 25 % durch die
Beiträge der Mitglieder abgedeckt werden. Dabei stehen sich die Mitglieder im
Allgemeinen nicht ungünstiger als bei der Anwendung des allgemeinen
Beihilferechts (Bundesverwaltungsgericht ZBR 72, 24). Mithin lässt sich das KVB-
System nur bedingt vergleichen mit anderen Versicherungssystemen. Was die
Beitragsbemessung für Teilzeitbeschäftigte bei öffentlich-rechtlichen
Körperschaften betrifft, so liegt dazu bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterliche
Rechtsprechung noch nicht vor. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mit der
Frage, ob die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die
Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten bezüglich der
Berechnung der Versorgungsrente unangemessen benachteiligt, in der
Entscheidung VersR 99, 210, befasst. Der Bundesgerichtshof hat die
diesbezügliche Satzungsbestimmung als nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam
bezeichnet und die Anwendbarkeit von Art 3 GG offengelassen. In dieser
Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, dem Satzungsgeber müsse die
Möglichkeit eingeräumt werden, seine Regelungen zu typisieren mit der Folge,
dass daraus sich ergebende geringe Nachteile für den Einzelnen in Kauf
genommen werden müssten; der erhebliche, sich nicht aus der Typisierung
ergebende Nachteil für die Teilzeitbeschäftigten sei jedoch im konkreten Fall
unangemessen, so dass die diesbezügliche Satzung insoweit unwirksam sei.
Dieses Urteil betrifft jedoch nur die Problematik des Leistungsbezuges von
Teilzeitbeschäftigungen, nicht deren Beitragsverpflichtungen. Auch der
Gesetzgeber, der im Bundesbeamtengesetz spezielle Regelungen für die
Teilzeitbeschäftigung eingeführt hat, hat diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt.
Nach § 72 d BBG darf die Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Benachteiligung für
das berufliche Fortkommen führen; darum geht es im vorliegenden Fall jedoch er
sichtlich nicht. Aus § 72 c BBG ergibt sich immerhin, dass anderweitige
Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten in gewissem Umfang hinzunehmen
sind; das gilt zum Beispiel für Teile des Beihilferechts (Matthis, a.a.O., § 72 c, Rn.
3). Da das vorliegende Versicherungssystem ein Ersatz für das Beihilfesystem ist,
sind geringfügige Benachteiligungen von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten
bei der Beitragsbemessung für die Krankenversorgung hinzunehmen. Die von der
Klägerin beantragte Beitragsanpassung mag zwar sozialpolitisch wünschenswert
sein; dagegen lassen sich jedoch nachvollziehbare sachliche Gesichtspunkte
einwenden, die unter Berücksichtigung des der Beklagten zuzubilligenden
erheblichen Ermessensspielraums eine Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte bei
der Beitragsbemessung nicht zwingend gebieten. Nach § 28, 3 der Satzung der
Beklagten richtet sich die Beitragsbemessung, von bestimmten Ausnahmen
abgesehen, im Wesentlichen nach der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Die
Beitragsbemessung in der Satzung knüpft mithin nicht unmittelbar an die konkrete
Besoldungshöhe der Mitglieder an, sondern nur an verschiedene Besoldungs- G r u
p p e n . Bereits darin liegt eine gewisse typisierende Vereinfachung, die einer
absoluten Einzelfallgerechtigkeit entgegensteht, aber nach den oben genannten
Grundsätzen hinzunehmen ist. Würde man innerhalb der einzelnen
Besoldungsgruppen zusätzlich noch nach der Stundenzahl differenzieren, so
ergäbe sich eine Vielzahl zusätzlicher Beitragssätze, was eine erhebliche
Unübersichtlichkeit des Beitragssystems zur Folge hätte. Zusätzlich würde sich
das Problem ergeben, dass bei einem Wechsel der Stundenzahl im Laufe eines
Beitragsjahres unterschiedlich hohe Beitragssätze von den Teilzeitbeschäftigten zu
erheben wären. Dem könnte man nur teilweise entgegenwirken, wenn man auch
bei den Teilzeitbeschäftigten bestimmte Stundenzahlen gruppenmäßig staffeln
würde. Nach alle dem würde das Beitragssystem sehr viel unübersichtlicher und
komplizierter, würde man dem klägerischen Begehren entsprechen. Da die
Mitgliedsbeiträge ca. 25 % der Gesamteinnahmen der Beklagten ausmachen,
würde eine Senkung der Beiträge für Teilzeitbeschäftigte notwendigerweise zu
einer Beitragserhöhung für Vollzeitbeschäftigte führen, um das Beitragsvolumen
insgesamt konstant zu halten - oder aber der Zuschuss der BEV müsste erhöht
werden. Zudem hat die Beklagte im Senatstermin vom 12.09.2002
unwidersprochen darauf hingewiesen, dass bei einer Gesamtzahl von ca. 280.000
Mitgliedern der Anteil der Pensionäre ca. 217.000 betrage. Würde man, wie es die
Klägerin verlangt, die Beitragshöhe unmittelbar an die Einkommenshöhe koppeln,
Klägerin verlangt, die Beitragshöhe unmittelbar an die Einkommenshöhe koppeln,
so müsste auch für die Pensionäre, die nur reduzierte Bezüge erhalten, eine
entsprechende Beitragsermäßigung satzungsmäßig vorgenommen werden. Dann
aber würde die Einnahmesituation der Beklagten offenkundig vollkommen in ein
Ungleichgewicht geraten. Gegen die Klägerin spricht darüber hinaus, dass diese
trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung von der Beklagten die gleichen Fürsorgeleistungen
bezieht, wie die vollzeitbeschäftigten Mitglieder. Die Gleichbehandlung beim
Leistungsbezug ist mithin gewährleistet. Denn die Erfüllung der Fürsorgepflicht aus
§ 79 BBG darf nicht vom Einkommen des Bezugsberechtigten abhängen. Im
Hinblick darauf erscheint es nicht sachfremd, die Klägerin auch bezüglich der
Beitragshöhe mit den vollzeitbeschäftigten Mitgliedern gleichzustellen. Hinzu
kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Das vorliegende Krankenversicherungssystem
ersetzt das Beihilfesystem, das regelmäßig mit einer privaten Zusatzversicherung
gekoppelt ist. Für letztere aber hat der Beamte Beiträge zu zahlen, die
einkommensunabhängig sind. Zudem ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten für
die Klägerin freiwillig. Die Klägerin hat mithin die Möglichkeit, bei der Beklagten
auszuscheiden, wenn sie mit deren satzungsmäßiger Beitragsgestaltung nicht
einverstanden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin in
Anspruch genommenen Fürsorgeleistungen, wie dargelegt, nur zu einem relativ
geringen Teil, nämlich nur zu ca. 25 %, durch die Mitgliedsbeiträge finanziert
werden, zum überwiegenden Teil jedoch auf dem Zuschuss der BEV fußen. Dies
unterscheidet das vorliegende Krankenversicherungssystem ganz erheblich von
der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Leistungen ausschließlich mit
Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Folglich könnten die dortigen Maßstäbe für
die Beitragsbemessung - insbesondere die Staffelung der Beiträge nach dem
jeweiligen Einkommen - vorliegend nur sehr bedingt zur Anwendung kommen. Die
genannten Argumente reichen insgesamt nach Auffassung des Senats aus, um
die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten als jedenfalls nicht
ermessensfehlerhaft zu werten. Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz
obliegt dem Senat im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle nicht. Mithin muss
es der Vertreterversammlung der Beklagten bzw. dem Gesetzgeber überlassen
bleiben, gegebenenfalls zur Problematik der Beitragsgestaltung bei öffentlich-
rechtlichen Versorgungssystemen Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte zu
treffen, wobei vorliegend auch die Vorgaben in § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur
Neuordnung des Eisenbahnwesens in die Prüfung einzubeziehen wären. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß §
543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Problematik der Beitragsgestaltung für
Teilzeitbeschäftigte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen von
grundsätzlicher Bedeutung ist; diese Frage ist auch, soweit ersichtlich, im
Gegensatz zur Frage des Leistungsbezuges von Teilzeitbeschäftigten
höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.