Urteil des OLG Frankfurt vom 27.08.2009

OLG Frankfurt: schiedsvereinbarung, ordre public, schiedsspruch, anerkennung, schiedsklausel, stillschweigende annahme, lex fori, konstitutive wirkung, vollstreckbarerklärung, bestätigungsschreiben

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 SchH 3/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 2 BGBEG, Art II Abs 2
SchSprAnerkÜbk, Art VII Abs 1
SchSprAnerkÜbk, § 1031 Abs
2 ZPO, § 1061 ZPO
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs: Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede;
Schiedsvereinbarung durch ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
Tenor
Der Schiedsspruch des X der Y. vom 31.10.2008, durch den die Antragsgegnerin
zur Zahlung von US$ 253.169,62 sowie insgesamt GPB 15.747,50 nebst Zinsen in
Höhe von US$ 13.837,63 auf den Betrag von US$ 253.169,62 sowie Zinsen in
Höhe von 2 % p. a. über New York Prime Interest Rate auf den Betrag von US$
vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, mit
dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz für nicht gelieferte
Ware verurteilt wurde.
Die Antragstellerin hatte bereits im Oktober 2006 von der Antragsgegnerin eine
größere Menge Baumwolle bezogen; diesem Kauf lag ein von beiden Parteien
unterschriebener Vertrag zugrunde, wobei auf Seiten der Antragsgegnerin zwei
vertretungsberechtigte Mitarbeiter gezeichnet hatten. Am 16.04.2007 kam es zu
einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Z, die als Agentin für die
Antragstellerin tätig war, und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, in dem es
ebenfalls um die Lieferung von Baumwolle ging. Zwischen den Parteien ist streitig,
ob bei diesem Gespräch bereits eine Einigung über den Kauf einer bestimmten
Menge Baumwolle zu einem bestimmten Preis zustande gekommen ist. Jedenfalls
übermittelte der Mitarbeiter der Z der Antragsgegnerin noch am selben Tag per e-
mail eine „purchase confirmation“ und einen „purchase contract“; letzterer war
bereits von einem Mitarbeiter der Antragstellerin unterschrieben worden. Die
Antragsgegnerin hat diesen Vertrag in der Folgezeit nicht unterschrieben. Sowohl
die „purchase confirmation“ als auch der „purchase contract“ enthalten die
Klausel:
Rules/Arbitration: Y Rules and Arbitration.
In dem „purchase contract“ ist die Schiedsklausel zudem noch etwas ausführlicher
erläutert. Der letzte Absatz enthält den Hinweis, dass der Vertrag in vollem
Umfang als angenommen gilt, wenn er nicht binnen 15 Tagen unterzeichnet
zurückgeschickt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte
Ablichtung dieses Schriftstückes Bezug genommen (Bl. 14, 15 d.A.). Mit e-mail
vom 04.07.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme
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vom 04.07.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme
auf eine Besprechung vom 28.06.2007 mit, dass nach ihrer Auffassung kein
Vertrag über die Lieferung von Baumwolle zustande gekommen sei.
Dementsprechend verweigerte sie in der Folgezeit die Vertragsdurchführung.
Darauf hin machte die Antragstellerin Schadensersatzansprüche vor dem
Schiedsgericht der Y. (nachfolgend Y) geltend.
Mit Schiedsspruch vom 08.02.2008 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die
Antragstellerin 242.506,- US$ nebst Zinsen zu zahlen. Das hiergegen eingelegte
Rechtsmittel der Antragsgegnerin wies das X der Y mit Schiedsspruch vom
31.10.2008 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage zum
Schriftsatz vom 06.03.2009 eingereichten Schiedsspruch verwiesen (Bl. 37 ff d.A.).
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses
Schiedsspruches. Sie behauptet, schon bei dem Telefonat am 16.04.2007 sei es
zu einer Einigung über die Lieferung von Baumwolle in zwei Teilmengen
gekommen. In diesem Zusammenhang habe man zudem vereinbart, dass evtl.
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vom Schiedsgericht der Y entschieden
werden sollten. Sie ist der Auffassung, dass es zu einer wirksamen
Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei. Zwar sei die
Schiedsklausel nicht Gegenstand eines wechselseitigen Schriftverkehrs gewesen;
nach dem Meistbegünstigungsprinzip sei hier aber deutsches Recht und damit
insbesondere § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO anwendbar. Da die Schiedsklausel sowohl
in der „purchase confirmation“ als auch dem „purchase contract“ enthalten
gewesen sei, sei eine entsprechende Vereinbarung nach den Grundsätzen über
das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Der Widerspruch
der Antragsgegnerin vom 04.07.2007 sei zu spät erfolgt. Ob der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin, mit dem das Telefonat geführt worden sei, vertretungsberechtigt
gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da ein Schweigen auf ein solches
Bestätigungsschreiben auch dann Rechtswirkungen entfalte, wenn die
Vertragsverhandlungen von einem vollmachtlosen Vertreter geführt worden seien.
Die Schiedsvereinbarung wäre aber auch nach englischem Recht wirksam
zustande gekommen, da section 5 (5) des Arbitration Act von 1996 eine § 1031
Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung beinhalte.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch des X der Y vom 31.10.2008, durch den die
Antragsgegnerin zur Zahlung von US$ 253.169,62 sowie insgesamt GPB
15.747,50 nebst Zinsen in Höhe von US$ 13.837,63 auf den Betrag von US$
253.169,62 sowie Zinsen in Höhe von 2 % p. a. über New York Prime Interest Rate
auf den Betrag von US$ 267.007,25 seit dem 28.11.2008 verurteilt worden ist, für
vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Telefonat sei weder eine Einigung über die Lieferung von
Baumwolle erfolgt noch eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Ihr Mitarbeiter
Z1 sei zudem nicht vertretungsberechtigt gewesen. Im Übrigen sei eine
Schiedsvereinbarung auch nicht nach § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO zustande
gekommen. Diese Vorschrift sei auch nach dem Meistbegünstigungsprinzip nicht
anwendbar, da Art. 28 Abs. 2 EGBGB durch Art. V Abs. 1 a UNÜ verdrängt werde.
Nach dem insoweit anwendbaren englischen Recht erfordere eine wirksame
Schiedsvereinbarung ebenfalls den Austausch von Schriftstücken, zu dem es hier
aber nicht gekommen sei. Selbst bei Anwendung des § 1031 Abs. 2 ZPO könne
nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen werden, da die per
e-mail übermittelte „purchase confirmation“ kein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben darstelle. Aus der gleichzeitigen Übersendung des bereits
von der Antragstellerin unterzeichneten „purchase contract“ könne nur der
Schluss gezogen werden, dass der Vertrag und damit auch die
Schiedsvereinbarung erst durch die Unterschrift zweier vertretungsberechtigter
Mitarbeiter der Antragsgegner habe zustande kommen sollen, wie dies auch bei
dem vorangegangenen Geschäft zwischen den Parteien im Oktober 2006 der Fall
gewesen sei. Müsse mithin dem Schiedsspruch schon mangels wirksamer
Schiedsvereinbarung die Vollstreckbarerklärung versagt bleiben, verstieße seine
Anerkennung zudem gegen den ordre public. Schon die Auswahl der
Schiedsrichter sei mit rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen nicht in Einklang
zu bringen, da die Antragsgegnerin gezwungen gewesen sei, ihren Schiedsrichter
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zu bringen, da die Antragsgegnerin gezwungen gewesen sei, ihren Schiedsrichter
aus einer bei der Y geführten Liste auszuwählen, deren Zusammensetzung
vollkommen intransparent gewesen sei. Des Weiteren habe das Schiedsgericht
ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen,
was einer Versagung rechtlichen Gehörs gleichkomme und ebenfalls einen
wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Schließlich habe sich das Schiedsgericht
in seiner Entscheidung auch nicht mit den Einwänden der Antragsgegnerin
auseinandergesetzt und damit ihren Sachvortrag offensichtlich nicht
berücksichtigt.
Die Antragstellerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass es sich bei der von der Y
zusammengestellten Liste um eine Auswahl qualifizierter Schiedsrichter handle,
von denen sich die Antragsgegnerin einen habe aussuchen können. Im Übrigen
hätte der Antragsgegnerin das Recht zugestanden, bei Bedenken einen
Schiedsrichter abzulehnen, was sie indes nicht getan habe. Des Weiteren
begründe die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung noch keinen Verstoß gegen den insoweit maßgeblichen
internationalen verfahrensrechtlichen ordre public; die Antragsgegnerin habe in
zwei Instanzen ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Sache vorzutragen.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze
der Antragstellerin vom 06.03.2009 (Bl. 1 ff d.A.) und 03.06.2009 (Bl. 89 ff d.A.)
sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 27.04.2009 (Bl. 75 ff d.A.) und
30.06.2009 (Bl. 103 ff d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag, den Schiedsspruch vom 31.10.2008 für vollstreckbar zu erklären, ist
zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO; Art. VII Abs. 1
UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ
abgekürzt). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hessen.
Der Antrag ist auch begründet, da im Ergebnis von einer wirksamen
Schiedsvereinbarung auszugehen ist und Versagungsgründe im Sinne des Art. V
Abs. 1 und 2 UNÜ nicht hinreichend dargetan sind.
Allerdings ist die schiedsrichterliche Entscheidung nicht schon durch eine
„schriftliche Vereinbarung“ im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert (Art. III S. 1;
Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ), da es insoweit an der erforderlichen Schriftform fehlt.
Nach dieser Vorschrift ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des
Art. II Abs. 1 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede
zu verstehen, die von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder
Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Den entsprechenden
Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (vgl.
Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rz. 14; BayObLG, RIW 2003, 383). Schon unter
Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin kann eine formgerechte
Schiedsvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden.
Die behauptete mündliche Vereinbarung würde den Schiedsspruch nicht
legitimieren, da sie nicht den formellen Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ
genügt.
Einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag, der eine Schiedsklausel
enthält, bzw. eine unterschriebene separate Schiedsabrede hat die Antragstellerin
nicht vorgelegt. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch nicht in dem
Schriftverkehr der Parteien enthalten. Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ verlangt einen
gegenseitigen Schriftwechsel; entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit,
so dass die einseitige Zusendung eines Vertragstextes grundsätzlich ebenso
wenig ausreicht wie eine einseitige schriftliche Bestätigung einer mündlichen
Abrede. Weder eine mündliche noch eine stillschweigende Annahme eines
Vertragsangebotes genügen zur Begründung einer nach Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ
wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. BayObLG, a.a.O., Münch-Kom-Gottwald,
ZPO, 2. Aufl., Bd. 3, Art. II UNÜ Rz. 11; Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO, 60.
Aufl., Art. II UNÜ Rz. 2; Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18; Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 47 Rz. 7).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich vorliegend ein den Erfordernissen
des Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ genügender Schriftwechsel der Parteien nicht
feststellen, da es schon an einer schriftlichen Äußerung der Antragsgegnerin fehlt.
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Jedoch kann hier in Ansehung der Meistbegünstigungsklausel gemäß Art. VII Abs. 1
UNÜ, § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO auf das Erfordernis einer beidseits unterzeichneten
Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels verzichtet werden; die
Antragstellerin kann sich nämlich auf die in § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten
geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer wirksamen
Schiedsvereinbarung berufen. Es ist zwar umstritten, ob für Verfahren mit
ausländischem Schiedsort, bei denen das deutsche Recht in § 1061 ZPO gerade
auf das UNÜ verweist, ein Rückgriff auf § 1031 ZPO überhaupt zulässig ist
(verneinend: Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1031 Rz. 25; Musielak-Voit, § 1031
Rz. 18 m.w.N.; bejahend: Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061
Rz. 159, Schwab/Walter, Kap 44 Rz. 12; ausdrücklich offen gelassen vom
Bundesgerichtshof in NJW 2005, 3499, der allerdings in einem Nebensatz darauf
hingewiesen hat, dass Vieles für ein weites, anerkennungsfreundliches Verständnis
des Meistbegünstigungsprinzips spreche). Der Senat schließt sich ebenfalls dieser
weiten Auslegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes an. Sinn aller
multinationalen Übereinkommen ist es, die Anerkennung von Schiedssprüchen
und Schiedsvereinbarungen zu erleichtern. Daher soll keine Partei durch solche
Übereinkommen um die Anerkennung eines Schiedsspruches oder einer
Schiedsvereinbarung gebracht werden, wenn ohne erstere eine Anerkennung nach
rein nationalem Anerkennungsrecht möglich wäre. Wollte man vor diesem
Hintergrund § 1061 Abs. 1 ZPO einschränkend dahin auslegen, dass für das
wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung allein auf Art. II UNÜ
abzustellen ist und die Meistbegünstigungsklausel in Art. VII diesbezüglich keinen
Rückgriff auf die gegenüber Art. II UNÜ schiedsfreundlichere Regelung in § 1031
Abs. 2 ZPO erlaubt, stünde dies in Widerspruch zu dem oben dargelegten Sinn und
Zweck solcher multinationaler Übereinkommen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Anwendung des § 1031 ZPO
auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Art. V Abs. 1 a UNÜ gegenüber Art. 28
Abs. 2 EGBGB vorrangig sei und deshalb allein das Recht des Landes anwendbar
sei, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der
oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl in seinem Leitsatz als auch in den
Gründen deutlich gemacht, wie der Meistbegünstigungsgrundsatz in seiner weiten
Auslegung zu verstehen ist, nämlich dahingehend, dass er – unter Durchbrechung
der Rückverweisung des nationalen Rechts auf die UNÜ – die Anwendung von im
Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften wie
die des § 1031 Abs. 2 ZPO erlaubt. Die durch Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene
Anwendung schiedsfreundlicheren Rechts umfasse aber nicht nur die
Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gemäß
§§ 1025 ff ZPO, also des Rechts des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend
gemacht wird, sondern auch die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als
Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die
Schiedsvereinbarung nach dem – durch den lex fori-Grundsatz bestimmten – IPR
des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat
als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere
nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich; dabei komme es primär
auf die Parteivereinbarung an. Danach ist also ungeachtet der Frage, ob der
Schiedsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht (zur Frage der
Anwendbarkeit auf Schiedsvereinbarungen vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., §
1029 Rz. 107 m.w.N) oder gemäß Art. V Abs. 1 a UNÜ englisches Recht zugrunde
zu legen ist, die Wirksamkeit der Schiedsabrede nach dem
Meistbegünstigungsprinzip in jedem Fall auch nach § 1031 ZPO zu prüfen.
Nach dieser Vorschrift kann eine Schiedsvereinbarung im Wege eines
kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande kommen. Ein solches
Schreiben, bei dem durch Schweigen des anderen Teils der Vertrag mit dem im
Bestätigungsschreiben dargelegten Inhalt zustande kommt, setzt zunächst
voraus, dass es zwischen den Parteien zu Vertragsverhandlungen gekommen ist,
wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass bereits eine mündliche Einigung
erzielt wurde, so dass es auch unschädlich ist, wenn für eine Partei ein
vollmachtloser Vertreter die Verhandlungen geführt hat (vgl. dazu Palandt-
Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 147 Rz. 8 ff, 11, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund
kommt es weder darauf an, ob der für die Antragsgegnerin bei dem Telefonat am
16.04.2007 handelnde Mitarbeiter über eine entsprechende Vollmacht verfügte,
noch ob es bei diesem Telefonat bereits zu einer verbindlichen Einigung
gekommen ist. Dass bei diesem Telefonat aber über Einzelheiten einer
Baumwolllieferung durch die Antragsgegnerin gesprochen wurde, ist unstreitig.
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Das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung der Parteien nach den
Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens setzt aber des
Weiteren voraus, dass der Bestätigende beim Abschluss des Schreibens
gutgläubig von einer erzielten Einigung ausgeht und durch die Übersendung des
Bestätigungsschreibens einen Vertragsschluss dokumentieren möchte (vgl. BGH,
NJW 1974, 991). Ein solcher Wille der Antragstellerin lässt sich hier feststellen. Dies
könnte zwar deshalb fraglich sein, weil die Antragstellerin eben nicht nur die
„purchase confirmation“ übersandt hat, sondern in diesem Schreiben bereits
darauf hingewiesen hat, dass ein gestempelter und unterschriebener Vertrag in
Kürze folgen werde, was auch tatsächlich am selben Tag noch geschehen ist.
Welche Bedeutung einem der äußeren Form nach als kaufmännisches
Bestätigungsschreiben erscheinendes Schriftstück beizumessen ist, wenn zugleich
ein die Einzelheiten regelnder und vom Bestätigenden bereits unterschriebener
Vertragsentwurf mit übersandt wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Der
Bundesgerichtshof hat in dem Fall einer erbetenen Gegenbestätigung ausgeführt,
dass in einer solchen Konstellation das Vorliegen eines kaufmännischen
Bestätigungsschreibens nicht von vorn herein verneint werden könne (BGH, NJW-
RR 2007, 325 ff), da die Bitte um Gegenbestätigung keinesfalls zwangsläufig zum
Ausdruck bringe, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann
verbindlich festlegen solle, wenn die Gegenbestätigung erfolge. Mit einer solchen
Bitte könne auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen verbunden
sein, einen urkundlichen Beweis für den Zugang seines Schreibens und den
Vertragsschluss zu erhalten. Nur wenn insoweit Zweifel verbleiben sollten, ist nicht
von einem Bestätigungsschreiben im Rechtssinne auszugehen (vgl. BGH, NJW
1964, 1270).
Vorliegend ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles, dass die
Antragstellerin bereits mit der Übersendung der „purchase confirmation“ einen
verbindlichen Vertragsschluss herbeiführen wollte und die zeitnahe Übersendung
des „purchase contracts“ zur Unterzeichnung durch die Antragsgegnerin lediglich
Beweiszwecken dienen sollte. Schon in dem Einführungssatz der „purchase
confirmation“ hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie einen aus ihrer
Sicht geschlossenen Kaufvertrag noch einmal schriftlich bestätigen will „… we
confirm having this day bought from you …“. Dass ein Vertragsschluss nicht erst
konstitutiv mit der Unterzeichnung des „purchase contract“ zustande kommen,
sondern die Unterzeichnung des Vertrages lediglich deklaratorische Bedeutung
haben sollte, ergibt sich letztlich eindeutig aus der Klausel am Ende des „purchase
contracts“, in der darauf hingewiesen wird, dass dieser Vertrag die Bedingungen
der bereits mündlich bzw. in der vorherigen Korrespondenz getroffenen
Vereinbarung beinhalte und der Vertrag als angenommen gelte, wenn er nicht
innerhalb von 15 Tagen ordnungsgemäß zurückgeschickt werde. Damit wird
hinreichend deutlich, dass ein Vertrag in jedem Fall schon zustande gekommen
sein sollte und die Gegenbestätigung lediglich Beweiszwecken dienen sollte. Dieser
Bewertung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei dem
vorangegangenen Geschäft den Vertrag gegengezeichnet hat. Es ist nämlich
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien dieser Gegenzeichnung
damals konstitutive Wirkung beigemessen haben und eine solche Vertragspraxis
auch bei allen nachfolgenden Geschäften beachtet werden sollte.
Ist mithin schon nach § 1031 Abs. 2 ZPO von einer wirksamen
Schiedsvereinbarung auszugehen, kommt es auf die Frage, ob eine
Schiedsvereinbarung unter Anwendung englischen Rechts bejaht werden könnte
und die dann vorrangig zu klärende Frage, ob überhaupt englisches Recht zur
Anwendung kommt, nicht an.
Der Vollstreckbarerklärung stehen auch keine Versagungsgründe gemäß Art. V
Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die „purchase confirmation“ enthalte eine nicht
ausreichend bestimmte Schiedsklausel, ist unerheblich. Ob eine Schiedsklausel
ausreichend klar und bestimmt ist, insbesondere die geltende Schiedsordnung
und das Schiedsgericht bestimmbar sind, ist im Zweifel durch Auslegung zu
ermitteln. Bei der Erforschung des wirklichen Willens der Parteien sollen,
entsprechend der internationalen Praxis, unklare Abreden generell möglichst
großzügig zugunsten der Wirksamkeit von Schiedsabreden ausgelegt werden (vgl.
KG, BB 2000, Beil. 8 S. 13). Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen keine
Zweifel an der Bestimmtheit der hier streitgegenständlichen Klausel. Die
Formulierung „ Rules/Arbitration: Y-Rules and Arbitration” lässt eindeutig erkennen,
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Formulierung „ Rules/Arbitration: Y-Rules and Arbitration” lässt eindeutig erkennen,
dass eventuelle Streitigkeiten aus der in der „purchase confirmation“
beschriebenen vertraglichen Einigung allein von einem Schiedsgericht der Y nach
deren Schiedsordnung entschieden werden sollte. Eine andere Auslegung lässt
sich der Klausel nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht hinreichend
dargetan, warum ihr als im internationalen Handelsverkehr erfahrenem
Unternehmen Inhalt und Reichweite dieser Klausel nicht deutlich geworden sein
könnte. Zudem hat die Schiedsklausel in dem am selben Tag übermittelten
„purchase contract“ eine weitere Konkretisierung erfahren, so dass spätestens
damit der Antragsgegnerin deutlich sein musste, dass Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis vor einem Schiedsgericht der Y auszutragen sein würden.
Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 d UNÜ ist ebenfalls nicht festzustellen.
Nach dieser Vorschrift kann einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung
und Vollstreckung versagt bleiben, wenn die Bildung des Schiedsgerichts oder das
schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien, oder, bei Fehlen einer
solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche
Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat. Der Einwand der Antragsgegnerin,
ihren Schiedsrichter aus einer Liste der Y auswählen zu müssen, lässt einen
Verfahrensfehler im vorstehend definierten Sinn nicht erkennen. Zwar stellt das
Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters ein prozessuales Grundrecht
im Schiedsverfahren dar, welches nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein
solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist (vgl.
BGHZ 132, 278 ff; Schwab/Walter, Kap. 10 Rz. 14). Allein der Umstand, dass die
Antragsgegnerin gezwungen war, einen Schiedsrichter aus einer vorgegebenen
Liste auswählen zu müssen, begründet noch keine Verletzung dieses Grundrechts,
zumal sich die Antragsgegnerin durch die getroffene Schiedsvereinbarung mit
einer solchen Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die
Antragsgegnerin hat auch konkret keine Einwände gegen den für sie tätigen
Schiedsrichter erhoben und weder im Schiedsverfahren noch im vorliegenden
Verfahren etwa Ablehnungsgründe geltend gemacht. Die pauschale Behauptung,
das Schiedsgericht der Y sei voreingenommen, ist ohne Substanz. Dass die
Bildung des Schiedsgerichts gegen englisches Recht verstoßen haben könnte, hat
die Antragsgegnerin nicht dargetan.
Die Anerkennung und Vollstreckung ist letztlich auch nicht wegen der behaupteten
Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen, wobei die Gewährung rechtlichen
Gehörs als besondere Ausprägung eines fairen Verfahrens sowohl zum orde public
(Art. V Abs. 2 b UNÜ) gehört als auch unter Art. 5 Abs. 1 b UNÜ subsumiert
werden kann. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch im Schiedsverfahren
voraus, dass zum einen die Partei die Möglichkeit hat, sich zum Sachverhalt und
zur Rechtslage zu äußern, und zum anderen das Schiedsgericht das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung, soweit erheblich, auch
berücksichtigt. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des
Begründungszwanges verlangen indes nicht, dass sich das Schiedsgericht in der
schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen Einzelheiten des
Parteivortrages auseinandersetzt (vgl. BGH, NJW 1986, 1436, 1438; NJW 1992,
2299; OLG München, OLGR 2009, 482 ff). Selbst aus einem Schweigen des
Gerichts darf in der Regel nicht geschlossen werden, dass Vorbringen außer Acht
gelassen wurde, es sei denn, es handelt sich um Vortrag, der für den
Rechtsausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG München
a.a.O.).
Unter beiden Gesichtspunkten ist hier eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht
festzustellen. Aus den in Übersetzung vorgelegten Schiedssprüchen ergibt sich,
dass sowohl das Schieds- als auch das Beschwerdegericht das Vorbringen der
Antragsgegnerin zum Vertragsschluss und zur Wirksamkeit der Schiedsabrede zur
Kenntnis genommen, im Ergebnis jedoch nicht für erheblich gehalten haben.
Soweit die Schiedsgerichte in der Begründung nicht auf jedes Argument
eingegangen sind, begründet das aus den oben dargelegten grundsätzlichen
Erwägungen heraus noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Auch soweit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
stattgegeben wurde, lässt sich ein für die Entscheidung ursächlicher erheblicher
Ver-fahrensverstoß nicht feststellen. Ungeachtet der Frage, ob dem rechtlichen
Gehör der Antragsgegnerin nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen
wurde, dass sie die Möglichkeit hatte, umfassend schriftsätzlich vorzutragen, die
sie offensichtlich auch wahrgenommen hat, kann einem Schiedsspruch die
Anerkennung nur versagt werden, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs
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Anerkennung nur versagt werden, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs
beruht (vgl. OLG München, a.a.O. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hätte also
darlegen müssen, dass sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Angriffs-
bzw. Verteidigungsmittel hätte vortragen können, die über das schriftsätzlich
Vorgebrachte hinaus das Schiedsgericht zu einer anderen Bewertung der Sach-
und Rechtlage bewogen bzw. die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer anderen
Entscheidung bestanden hätte. Dazu fehlt indes jeglicher Sachvortrag.
Nach alldem konnte dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland nicht versagt
werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des
Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.